Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00041 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 10. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 bei der Y.___ als Detailhandelsangestellter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Mai 2009 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Ellbogen (Urk. 9/6) und musste sich am 21. August 2009 einem operativen Eingriff unterziehen (Revision distale Bicepssehne, Rekonstruktion mit Semitendinosus-Allograft; Urk. 9/10). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 19. und 20. August 2010 an der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (Urk. 9/70). In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 besuchte der Versicherte an der Rehaklinik Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 9/84). Aufgrund eines Colorektalkarzinoms musste sich der Versicherte einem operativen Eingriff unterziehen (Hospitalisation vom 5. bis 15. April 2011, Urk. 9/102). Am 13. September 2011 erlitt der Versicherte überdies eine Kontusion des unteren Rippenbogens links lateral (Urk. 9/103 S. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2011 verneinte die Suva den Anspruch des Versicherten auf eine Rente und auf Integritätsentschädigung (Urk. 9/105) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 fest (Urk. 9/110 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 9. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei seinem Mandanten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. April 2012 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die neue Arbeitsstelle seines Mandanten zurück (Urk. 10).
Am 14. August 2013 reichte die Beschwerdegegnerin das A.___-Gutachten vom 9. Juli 2013 ein (Urk. 13-14), welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2013 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm in der Folge mit Schreiben vom 30. August 2013 zum eingereichten Gutachten Stellung (Urk. 17), wovon der Beschwerdegegnerin am 9. September 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in einer mittelschweren Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne dabei bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘287.-- ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Hinsichtlich des Integritätsschadens sei festzuhalten, dass die objektivierbare organische Schädigung die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht habe, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 13).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nur noch in einer körperlich leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 18 %. Darüber hinaus sei der Integritätsschaden gutachterlich zu klären (Urk. 1).
Weiter machte der Vertreter des Beschwerdeführers weiter geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 10, Urk. 17).
3.
3.1 Die für den Bericht der C.___ vom 23. August 2010 verantwortlichen Fachpersonen führten aus, dass sie die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als zuverlässig beurteilen würden. Die Armkraft links sei deutlich schwächer als rechts, weiter sei die Rumpfmuskulatur unter der Norm. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. Allerdings sei aufgrund des Alters (über 40) in diesem Beruf mit einer Überlastung zu rechnen. Weiter sei für jede mittelschwere Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Neben der Rückgewinnung des Vertrauens in die Belastbarkeit des linken Armes stehe die Kräftigung der Rumpfmuskulatur im Vordergrund (Urk. 9/70).
3.2 In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 absolvierte der Beschwerdeführer an der Rehaklinik Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm. Die für den Austrittsbericht vom 20. Januar 2011 verantwortlichen Fachpersonen gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus: Unfall vom 13. Mai 2009: Beim Ziehen eines Rollis plötzlich Schmerzen im linken Ellbogen mit subtotaler Partialruptur der distalen, langen Bizepssehne; 21. August 2009: Rekonstruktion der distalen Bezipssehne links mit Semitendinosus-Allograft bei subtotaler distaler Bizepssehnenpartialruptur mit peritendinöser Synovialzyste (Dr. B.___); Funktionsstörung des linken proximalen Vorderarms/Ellbogengelenks; leichtgradiges, ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei hintergründiger Opferrollenproblematik nach unfallbedingtem Arbeitsplatzverlust.
Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung vom August 2010 noch deutlich höhere Belastungswerte erreicht habe. Je mehr mit ihm über seine berufliche Zukunft gesprochen worden sei, desto mehr seien die Beschwerden und Einschränkungen in den Vordergrund gerückt. Unter diesem Aspekt sei bei den Austrittstests eine weitere Verschlechterung der Resultate in den Hebe- und Tragetests festzustellen gewesen, welche aus medizinischer Sicht nicht habe erklärt werden können. Weiter sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung begründe dabei keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, da dabei ein wiederholter Krafteinsatz beider Arme beim Manövrieren der vollbeladenen Palettenrollis nötig sei. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten, allerdings ohne Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz und/oder häufigen Umwende-bewegungen des linken Arms (Urk. 9/84).
3.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 ein residuelles Kraftdefizit der Bizepsmuskulatur am linken Oberarm mit Schnappphänomen der Extensor digitorum Communissehne links über dem Epikondylus humeri radialis extensionsnah bei Status nach subtotaler Partialruptur der distalen Bizepssehne links nach Zugtrauma Ellbogen links vom Mai 2009 sowie einen Status nach offener Revision der distalen Bizepssehne links mit Rekonstruktion und Augmentation der distalen Bizepssehne mittels Semitendinosus-Allograft sowie transossärer Reinsertion vom 21. August 2009 (Dr. B.___).
Posttraumatisch persistiere ein leichter Kraftverlust im Bereich des linken Ober-und Vorderarmes. In Höhe der Rekonstruktion der distalen Bizepssehne zeige sich ein korrekter Sehnenverlauf. Das Schnappphänomen rühre von einem Teil der Extensor digitorum communis Sehne her, welche bei extensionsnaher Bewegung über den Epikondylus humeri radialis springe. Derartige Phänomene seien nicht häufig, könnten aber immer wieder auftreten im Rahmen einer physiologisch leicht erhöhten Ellbogenbeweglichkeit. In dieser Situation seien dem Beschwerdeführer keine körperlichen Arbeiten mit Zug- und Stossbewegungen mehr möglich. Aus seiner Sicht sei auch kein Heben von Lasten über 10 kg mehr zuzumuten, was zu einer Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten führe. Mittelschwere Arbeiten seien aus seiner Sicht ausführbar (aus dem Kontext wohl richtig: nicht ausführbar; Urk. 9/106).
3.4 Zu prüfen ist vorab, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbogenbeschwerden noch der angestammten oder auch einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ legt den medizinischen Sachverhalt dabei in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar. Die Einschätzung beruht auf einer mehrwöchigen Abklärung, so dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb auf die genannte Abklärung nicht abgestellt werden kann. Insbesondere anerkennen die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___, dass aufgrund der funktionellen Einschränkung des linken Armes nicht mehr alle mittelschweren Tätigkeiten zuzumuten sind. Die angestammte Tätigkeit wird zudem als schwer bezeichnet, was aufgrund des Tätigkeitsbeschriebs als stimmig erscheint (Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/84 S. 5). Vor dem Hintergrund der umfangeichen Abklärung an der Rehaklinik Z.___ erscheint es demgegenüber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der C.___ in jeder mittelschweren Tätigkeit eine volle Leistung erbringen kann. Nicht gefolgt werden kann dabei den Ausführungen von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, dass die Unterschiede zwischen der Einschätzung der C.___ und jener der Rehaklinik Z.___ allein durch die Symptomausweitung zu erklären seien (kreisärztliche Untersuchung vom 15. November 2011, Urk. 9/103 S. 7). Die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ wiesen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass teils von einer höheren (als der beobachteten) Belastbarkeit auszugehen sei (vgl. etwa Urk. 9/84 S. 4); zudem seien bei der Ermittlung der Zumutbarkeit auch medizinisch-theoretische Aspekte berücksichtigt worden (Urk. 9/84 S. 3). Zum Bericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2011 ist anzumerken, dass er die Situation nur geringfügig anders beurteilt als die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___. Einzig hinsichtlich des Hebens von Lasten über 10 kg sieht Dr. B.___ eine weitere Einschränkung und hält in der Folge fest, dass eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer leichten Tätigkeit gegeben sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ gerade hinsichtlich der Hebe- und Tragetests von einer Selbstlimitierung ausgingen und eine höhere Belastungsgrenze angenommen haben (Urk. 9/84 S. 4). Auf diese Einschätzung darf daher vorliegend – aufgrund der umfassenden Abklärung sowie der ausgewiesenen Erfahrung der Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ gerade in diesem Bereich - abgestellt werden.
Aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.___ ist demnach in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz und/oder häufigen Umwendebewegungen des linken Arms von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Umstand, dass wohl eine erhebliche Anzahl der mittelschweren Tätigkeiten auch den Einsatz der nichtdominanten oberen Extremität erfordern, ist dabei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen.
Diese Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse des A.___-Gutachtens vom 9. Juli 2013 bestätigt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit zu zählen sei, nicht mehr zuzumuten seien. Demgegenüber bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14 S. 23-24).
4. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2011 von einem Jahreseinkommen von Fr. 63‘287.-- aus, was den Akten entspricht und vorliegend unbestritten geblieben ist (Urk. 9/89 S. 1, Urk. 1 S. 8 unten).
Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Verfügung vom 25. November 2011 nicht ziffernmässig bestimmt. Der genannten Verfügung ist dabei zu entnehmen, dass sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/105). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung an der Rehaklinik Z.___ nicht haltbar. Zum einen ist die angestammte Tätigkeit als schwer zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer somit per se nicht mehr zuzumuten. Zum anderen besteht auch im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit, bedingt durch die Beschwerden am linken Arm, eine verminderte Leistungsfähigkeit, was im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen ist.
Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94), nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2011 ein solches von rund Fr. 5'156.80, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 61'881.60 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit gewisse Belastungen des linken Armes vermeiden sollte, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Ein weitergehender Abzug erscheint insbesondere aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ nicht angezeigt. Auch aufgrund des Alters sollte es dem Beschwerdeführer noch möglich sein, einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzukommen. Insgesamt führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 55‘693.45, was zu einem Invaliditätsgrad von 12 % führt ([Fr. 63‘287.-- - Fr. 55‘693.45] x 100 / Fr. 63‘287.-- = 11,99).
Nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, es sei auf den tatsächlich erzielten Stundenlohn abzustellen (Pensum von 50 %, Fr. 21.25; Urk. 10). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist vorliegend in einer leidensangepassten mittelschweren Tätigkeit ein volles Pensum zuzumuten, so dass nicht gesagt werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zu beachten gilt es dabei, dass im fraglichen Segment des Arbeitsmarktes körperlich schwerere Arbeiten erfahrungsgemäss besser bezahlt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erscheint zudem das Kriterium des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses fraglich, so dass die Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegend nicht in Frage zu stellen ist.
5. Bezüglich des Integritätsschadens stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2011 (objektivierbare organische Schädigung erreicht die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht, Urk. 9/103 S. 7, vgl. auch Urk. 9/71).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ festzuhalten, dass die körperliche Integrität des Beschwerdeführers weder augenfällig noch stark beeinträchtigt ist. Der Beschwerdeführer leidet unfallbedingt an einem leichten Kraftverlust im Bereich des linken Armes sowie an einem Schnappphänomen im linken Ellbogen. Beide Einschränkungen sind keineswegs augenfällig und die funktionelle Einschränkung erscheint als gering. Dieses Ergebnis überzeugt auch bei einem Blick in den von der Suva entwickelten Feinraster (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 1 Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Im Bereich Ellbogen und Vorderarm sind dabei allein erhebliche Funktionsstörungen genannt, welche die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen. Auch wenn dem Feinraster der Suva kein abschliessender Charakter zukommt, kann dennoch festgehalten werden, dass vorliegend die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht wird, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Von den beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 8) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
6. Zusammenfassend ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Hinsichtlich des Rentenbeginns ergibt sich aus den Akten kein klares Bild. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 9/73). Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2011, insbesondere unter Hinweis darauf, dass er seit dem 14. Dezember 2010 an der Rehaklinik Z.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm besuche (Urk. 9/81). Die Beschwerdegegnerin führte zwar im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sie bis am 14. Januar 2011, das heisst bis zum Abschluss des in Z.___ durchgeführten Trainingsprogramms (vgl. Urk. 9/84), Taggelder erbracht habe (Urk. 2 S. 2 lit. A). Dieser Darstellung steht indes entgegen, dass der Beschwerdeführer noch am 5. Januar 2011 ausstehende Taggelder für Oktober 2010 rügte (Urk. 9/81), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen hat. Der Fallabschluss erfolgte dabei mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 9/105, Urk. 9/103). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist der angefochtene Einspracheentscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Da der die Integritätsentschädigung betreffende prozessuale Aufwand gering war und die finanzielle Bedeutung derselben verglichen mit der Rentenleistung nicht ins Gewicht fällt, drängt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung nicht auf. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Rente hat; zur Festsetzung des Rentenbeginns wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty
PF/SA/ESversandt