Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00044




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 14. Juli 1999 als Chauffeur bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 2008, Urk. 9/1). Das Z.___ diagnostizierte eine Akromionfraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 31. Mai 2000, Urk. 9/7). Der Unfallversicherer erbrachte bis am 14. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heilbehandlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 9/58).

    Am 15. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwerden einer Schulteroperation unterziehen, bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 9/31). Die Allianz erbrachte erneut Heilbehandlungskosten und Taggelder. Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 und die Taggelder per 29. Februar 2004 ein und verneinte einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 9/64). Hiergegen erhob X.___ am 23. August 2004 Einsprache (Urk. 9/76), auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 nicht eintrat (Urk. 9/82). Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die Allianz X.___ eine Integritätsentschädigung von 12,5 %, das heisst Fr. 13‘350.-- zu (Urk. 9/89).

    A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nahm am 14. April 2005 bei X.___ eine Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht, Urk. 9/99). Die Allianz erbrachte hierauf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und gab am 18. Mai 2005 zur Abklärung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der daraus folgenden Operation bei B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/111), welches am 28. Juni 2005 erstattet (Urk. 9/114) und am 8. September 2005 ergänzt wurde (Urk. 9/121). Am 30. September 2005 nahm A.___ bei X.___ erneut eine Schulterarthroskopie rechts vor (Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte die Allianz ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 ein. Heilbehandlungsleistungen erbrachte sie weiterhin (Urk. 9/156). Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2006 Einsprache (Urk. 9/161). Am 18. Mai 2006 führte A.___ wiederum eine Schulterarthroskopie rechts durch (Urk. 9/164). Nachdem B.___ am 29. August 2006 gegenüber der Allianz eine Stellungnahme abgegeben hatte (Urk. 9/174), wies die Allianz die Einsprache vom 3. Mai 2006 am 19. Juni 2007 ab (Urk. 9/184). Die von X.___ hiergegen am 17. August 2007 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2009 gut und stellte fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und ab 1. April 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat (Prozess Nr. UV.2007.00353). Die IV-Stelle gewährte X.___ mit Verfügungen vom 25. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zu (Urk. 9/238).

1.2    Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab bei C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. April 2011 erstattet wurde (Urk. 23-24). Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte die Allianz X.___ mit, dass sie beabsichtigten, die Rente auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen. Im Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache den Invaliditätsgrad aufgrund eines Rechnungsfehlers falsch berechnet hätte, dieser habe korrekterweise 42 % betragen (Urk. 9/256). Mit Verfügung vom 12. September 2011 setzte die Allianz die Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herab (Urk. 9/269). Hiergegen erhob X.___ am 13. Oktober 2011 Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten (Urk. 9/271). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ ein. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___ insoweit gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29 % festsetzte (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 16. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente von 42 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 11. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 (Urk. 16) reichte er zudem einen Operationsbericht von A.___ vom 30. März 2012 (Urk. 17/1) und einen Bericht des E.___ vom 24. Februar 2012 ein (Urk. 17/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 27. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 21).


3.    Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Renteneinstellung der IV-Stelle erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2011.01249).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

    In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung unfallbedingt sei (Urk. 9/238). Sie berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2009, welches sich seinerseits insbesondere auf ein Gutachten der F.___ vom 4. September 2008 stützte (E. 4.1). Die F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 (Urk. 22) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarthrose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen (initial Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung, mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement, Bizepstenotomie, Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Begleitsensationen und (b) muskulärer Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei (a) Flachrücken und leichter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance, (c) leichten Spondylarthrosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (S. 18). Für eine geeignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum anderen einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusammen. Relevant sei überwiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belastungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorübergehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müssten konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extremität zu minimieren, das heisst, das monotone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steuerungselementen oder ähnlichem mit der oberen Extremität sollte nicht konstant ausgeführt werden. Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilogramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich. Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belastungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden. Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zervikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lumbovertebralsyndroms) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien ungünstig (S. 20). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungskraft für Kleinimbiss- und Backbetriebe könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen (S. 19).

2.2

2.2.1    Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten D.___ und C.___ in ihren Gutachten vom 4. April 2011 (Urk. 23-24) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 2008. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 2004. Aus somatischer Sicht bestehe (1) eine Omarthrose rechts, (2) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar sei, bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links und auf eine Thoracic outlet-Komponente links und (c) Schlafstörungen, Müdigkeit und Bauchschmerzen, (3) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und (4) einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose (Urk. 24 S. 10 und Urk. 23 S. 36). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 27. April 2000 bis Ende 2000, vom 15. August 2003 bis längstens November 2003, vom 14. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 31. Dezember 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 2008. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Einschränkung von 10 %, für das Jahr 2005 von 20 %, für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 %. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheumatologische Zumutbarkeitsprofil. Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestellt werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leichtgradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen ausgesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Handeinsatz 1 bis 2 Kilogramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert (Urk. 24 S. 20-22).

2.2.2    A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 3/3) eine posttraumatische Omarthrose der rechten Schulter bei durchgemachtem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes bei (a) Status nach Glenoidfraktur, behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 30. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 18. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (e) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) und ein cranio-zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2.3    A.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 9/263) als Diagnosen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur, behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie, Akromioplastik am 30. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 18. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio-zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mässiggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belasten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 %, mit nur Durchführung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm.

2.2.4    Die G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 und diagnostizierte mit Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 3/4) an der rechten Schulter (1) einen Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie, Akromioplastik am 30. September 2005, (2) einen Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 18. Mai 2006, (3) einen Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007, (4) einen Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben Schulter rechts am 4. September 2008, (5) eine posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes bei Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen und Status nach Glenoidfraktur, behandelt im Z.___ mit Osteosynthese am 2. Mai 2000 und Osteosynthesematerialentfernung am 15. August 2003. Im Weiteren bestehe ein cranio-zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr gut nachvollziehbar, einerseits im Rahmen der Anamnese, andererseits im Rahmen der aktuellen und früheren Bildgebung. Es bestünden keine Zweifel an der organischen Ursache der Probleme.

2.2.5    Das E.___ nahm am 24. Februar 2012 zum Gutachten von D.___ vom 4. April 2011 Stellung (Urk. 17/2) und diagnostizierte dabei (1) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Schultergelenksarthrose mit/bei (a) Status nach Überfall am 27. April 2000, (b) Status nach Glenoid- und Akromionfraktur am 27. April 2000, (c) Chondromalazieanteile Grad III im Bereich Humeruskopf, in den übrigen Bereichen Grad II, (d) Status nach Rekonstruktion der vorderen Glenoidrandfraktur am 2. Mai 2000, (e) Entfernung Osteosynthesematerial vorderer Glenoidrand rechts am 15. August 2003, (f) Schulterarthroskopie am 14. Mai 2005, (g) Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 30. September 2005, (h) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 18. Mai 2006, (i) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007, (j) Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (k) Schultertotalprothese rechts, vorgesehen am 7. März 2012, (4) Armschmerzen links mit/bei (a) leichtem Thoracic-outlet-Syndrom und (b) leichtem Sulcus-ulnaris-Syndrom, (5) chronische Lumbalgien bei (a) L3/4 leichter bis mittelgradiger Einengung des Spinalkanals, (b) L4/5 leichter Einengung des Spinalkanals, mittelgradiger Spondylarthrose und Recessus lateralis von L5 beidseits etwas eingeengt und (c) L5/S1 mittelgradiger Spondylarthrose und normal weitem Spinalkanal und (6) ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei (a) Parästhesien Dig. IV und V rechts möglicherweise im Rahmen eines geringgradigen Thoracic-outlet-Syndroms, (b) leichter Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und kleine mediolaterale intraforaminäre Hernie, Osteochondrose C5/6 und ohne Hinweise auf relevante Läsion der Wurzel C6 und (c) Diskusprotrusion C6/7 sowie foraminaler Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2.6    Am 30. März 2012 setzte A.___ beim Beschwerdeführer eine Schultertotalprothese rechts ein und entnahm Gewebeproben der Schulter rechts. Er hielt in seinem Operationsbericht als Diagnose eine fortgeschrittene, posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes bei (a) Status nach Glenoidfraktur, behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 30. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 18. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben Schulter rechts am 4. September 2008, fest (Urk. 17/1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 (Urk. 2).


3.2

3.2.1    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit der Gutachten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.2    Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Herabsetzung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin sei denn auch bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente davon ausgegangen, dass der Infekt der rechten Schulter abgeheilt sei (Urk. 1 und Urk. 14).

    Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch C.___ und D.___ weicht tatsächlich von derjenigen der F.___ ab. Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entscheidend. Vielmehr ist relevant, wie C.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtsgenügend feststellen konnten.

    Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Oktober 2008 davon ausgegangen sei, dass bereits ab September 2008 kein Infekt der rechten Schulter mehr vorgelegen hatte (Urk. 9/238 S. 2). Es kann offen bleiben, ob dies nicht offensichtlich unrichtig war, hielt doch die F.___ noch eine septische Situation fest (Urk. 22 S. 20). Die klinische Situation der rechten oberen Extremität hat sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines Infekts verbessert. So erklärt C.___ betreffend die oberen Extremitäten (Urk. 24 S. 13): „So hat zwar das Ausmass der radiologisch dokumentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04.2005 zugenommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologischen Befunde im Bereich der oberen Extremität und insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. So hat sich die Bewegungseinschränkung im glenohumeralen Gelenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des F.___-Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert.

    C.___ legt also in schlüssiger Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da die Gutachten von C.___ und D.___ wie ausgeführt auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugliche Gutachten erfüllen, bilden sie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

3.3    A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Mai 2008 (E. 2.2.2) und mit Bericht vom 5. Juli 2011 (E. 2.2.3) in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erklärte, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Gutachters nicht verstehe. C.___ erklärte hierzu am 6. September 2011 (Urk. 25), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erachtens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschiedliche Einschätzung von A.___ und C.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Bericht von A.___ vom 5. Juli 2011 die Einschätzung von C.___ nicht in Frage zu stellen.

    Im Operationsbericht vom 30. März 2012 (E. 2.2.6) machte A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da die Tatsache alleine, dass dem Beschwerdeführer eine Schultertotalprothese eingesetzt wurde, auch keine Hinweise auf eine Änderung des massgebenden Sachverhalts gibt, stellt auch der Operationsbericht vom 30. März 2012 die Einschätzung von C.___ nicht in Frage bzw. gibt keine Hinweise auf eine nachher eingetretene, eine gewisse Zeit andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

3.4    Die G.___ erklärte mit Bericht vom 30. Januar 2012 (E. 2.2.4) wie A.___, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sehr gut nachvollziehbar seien. Bei den von der G.___ erhobenen Befunden fällt jedoch auf, dass sie wie auch C.___ im Vergleich zur Untersuchung der F.___ (Urk. 22, Rheumatologisches Teilgutachten, S. 5) eine verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter feststellen konnte, insbesondere glenohumeral. Da C.___ die von ihm erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes massgeblich durch die verbesserten klinischen Befunde begründet und die G.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht, stellt ihr Bericht die Einschätzung von C.___ ebenfalls nicht in Frage.

3.5    Das E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisierte das Gutachten von D.___ (E. 2.2.5). Hierbei gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers erfolgte und es zumindest fraglich ist, ob psychische Beschwerden überhaupt in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. April 2000 stehen. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bericht des E.___ die Einschätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Das E.___ legt nämlich nicht nur in keiner Weise dar, wie es die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, sondern es erklärt vielmehr selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand des Beschwerdeführers objektiv zu erfassen (Urk. 17/2 S. 2 Ziffer 3). Die vom E.___ erhobenen Vorwürfe erweisen sich denn auch als haltlos. So stellt das E.___ beispielsweise ohne irgendeinen Hinweis die Qualität der bei der Begutachtung anwesenden Dolmetscherin in Frage oder behauptet ohne Grundlage, der Serumspiegel von Venla- und Desmethylvenlafaxin sei falsch wiedergegeben worden. Betreffend Serumspiegel von Venla- und Desmethylvenlafaxin gilt es zu beachten, dass dieser vorliegend ohne Revelanz ist, da D.___ aus diesem keine Schlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zog, sondern lediglich empfahl, die Dosis aus therapeutischen Zwecken zu steigern (Urk. 23 S. 43).

3.6    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und C.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.



4.

4.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben der Y.___ im Jahr 2002 als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 21. Dezember 2006 E. 6.2, Prozess-Nr. IV.2005.00896, Urk. 9/181). Dies entspricht im Jahr 2002 einem Jahreslohn von Fr. 52'800.-- (Fr. 4'400.-- x 12) und im Jahr 2011 von Fr. 58‘815. (Fr. 52‘800.-- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]).

4.2

4.2.1    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘925. (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum und Fr. 49’540. für ein 80%-Pensum.

4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimite für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigen Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergonomie, mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen verrichten kann, scheint dies – unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände  insgesamt angemessen. Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘109. (Fr. 49‘540. x 0,85).

4.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘815. und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘109. resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘706. und ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler



VC/FW/MTversandt