UV.2012.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1???? Die 1960 geborene X.___ war als Aufsteckerin bei der Firma Y.___ erwerbst?tig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als sie am 4. Mai 2009 bei der Arbeit vom Stuhl fiel und sich dabei den linken Fuss ?bertrat (Urk. 7/1). Die bereits vor dem Sturz (aufgrund vorbestehender Fussbeschwerden, vgl. etwa Urk. 7/26, siehe dazu nachstehende E. 3.3) behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik Z.___ diagnostizierten eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) mit Verdacht auf L?sion des lateralen Bandapparates sowie eine symptomatische Gonarthrose rechts mehr als links (Berichte vom 27. Juli 2009 [Urk. 7/9] und vom 4. September 2009 [Urk. 7/15 = 12/4]). Es folgten vorerst konservative (Urk. 7/11, 7/14, 7/15, 7/17) und anschliessend operative Behandlungen (Urk. 7/20 = 12/1; Urk. 7/41 S. 3-4 = 12/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom 21. September 2011 (Urk. 7/116, 7/149) stellte die SUVA mit Schreiben vom 27. September 2011 (Urk. 7/119) ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2011 ein und verneinte mit Verf?gung vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/129) den Rentenanspruch von X.___. Mit weiterer Verf?gung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/130) sprach die SUVA der Versicherten f?r die verbliebene Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 eine Integrit?tsentsch?digung von 5 % zu. Gegen beide Verf?gungen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2011 Einsprache (vgl. Urk. 7/131, 7/133, 7/134). W?hrend die SUVA mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/141) ihre Verf?gung bez?glich Ablehnung einer Invalidenrente (vom 1. Dezember 2011, Urk. 7/129) zur?cknahm - und die Pr?fung des Fallabschlusses nach Erreichen des medizinischen Endzustandes nach der Operation vom 30. September 2011 (?proximale Gastrocnemius-Rezession [Release] links? [vgl. Operationsbericht Universit?tsklinik Z.___, Urk. 7/126 S. 3-4 = Urk. 12/3]) in Aussicht stellte -, hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 (Urk. 2) an ihrer Verf?gung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/130), mit welcher sie der Versicherten eine Integrit?tsentsch?digung von 5 % zugesprochen hatte, fest.
2.??????
2.1???? Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 10. Februar 2012 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Integrit?tsentsch?digung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 liess die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6; samt Aktenbeilagen [Urk. 7/1-151]). Mit Verf?gung vom 8. Mai 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 4. Juni 2012 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12/1-7]). Mit Zuschrift vom 7. Juni 2012 (Urk. 15) liess sie weitere Unterlagen einreichen (Urk. 16/1-8). Mit Duplik vom 2. Juli 2012 bekr?ftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 19).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.
1.2???? Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet (Abs. 1). Die Entsch?digung wird bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Im Anhang 3 zur Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
???????? Gem?ss Art. 36 Abs. 2 UVG werden namentlich Integrit?tsentsch?digungen angemessen gek?rzt, wenn die Gesundheitssch?digung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1.4
1.4.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4.3?? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Integrit?tsentsch?digung.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der Beschwerdef?hrerin stehe aufgrund der verbliebenen Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 bei degenerativem Vorzustand gest?tzt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ (?Integrit?tsschaden am linken OSG, R?ckfuss, Vorfuss?, Urk. 7/149) eine Integrit?tsentsch?digung in der H?he von 5 % zu (Urk. 2).
2.3???? Dagegen macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass nicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ abgest?tzt werden k?nne. Sie habe an der linken Ferse sehr starke Schmerzen, welche von der Beschwerdegegnerin zu wenig ber?cksichtigt worden seien. Die Schmerzen tr?ten in Form von Anlaufschmerzen, aber auch beim Stehen, Sitzen und Gehen auf. Sie habe auch stark stechende Schmerzen und Schlafst?rungen. Zudem fehle es an der Stabilit?t beim Gehen. Ausserdem sei der linke Fuss nach der kreis?rztlichen Untersuchung (vom 21. September 2011, Urk. 7/116) am 30. September 2011 in der Universit?tsklinik Z.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 3-4) erneut operiert worden (Urk. 1, 11 und 15).
3.?????? Gest?tzt auf die Aktenlage ist vom folgenden medizinischen Sachverhalt auszugehen:
3.1???? Nach dem Ereignis vom 4. Mai 2009, bei dem die Beschwerdef?hrerin bei der Arbeit vom Stuhl fiel und sich dabei den linken Fuss ?bertrat (Urk. 7/1), hielten die behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik Z.___ folgende Diagnosen fest (Berichte vom 27. Juli 2009 [Urk. 7/9] und vom 4. September 2009 [Urk. 7/15]):
- Status nach OSG-Distorsion links mit Verdacht auf L?sion des lateralen Bandapparates vom 4. Mai 2009
- symptomatische Gonarthrose recht mehr als links
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie und Knorpelgl?ttung am 15. Dezember 2006
- beidseitiger plantarer Fersensporn; dorsaler Fersensporn links
- Senk-/Spreizf?sse beidseits
- Lisfranc-Arthrosen beidseits sowie Arthrose navicu/ocuneiforme links
- Hallux valgus beidseits
- Adipositas mit BMI 31 kg/m2
???????? Dabei gaben die Z.___-?rzte an (Bericht vom 27. Juli 2009, Urk. 7/9), dass eine starke Schwellung des OSG mit einem tastbaren Ganglion auf der Aussenseite bestehe. Die Beschwerdef?hrerin sei erheblich schmerzempfindlich, und die Situation sei sicherlich durch eine vorrangig bekannte rheumatologische Anamnese bei vorbestehenden Fussbeschwerden zu erkl?ren.
3.2???? Nach vorerst konservativen Behandlungen (Urk. 7/11, 7/14, 7/15, 7/17) wurden am 7. Oktober 2009 in der Universit?tsklinik Z.___ eine medialisierende Calcaneus-Osteotomie links sowie eine Tibialis posterior-Sehnenaugmentation links durchgef?hrt (Operationsbericht [Urk. 7/20], Austrittsbericht vom 13. Oktober 2009 [Urk. 7/21]).
3.3???? Am 29. Oktober 2009 hielt Dr. med. U. A.___, Stv. Chefarzt Rheumatologie, Universit?tsklinik Z.___ fest, dass die Zuweisung der Beschwerdef?hrerin zur rheumatologischen Standortbestimmung bei seit 2003 bestehenden Arthralgien - im Bereich der Knie beidseits, Sprunggelenke beidseits sowie Metatarsophalangelenke I beidseits - erfolgt sei. Die Beschwerdef?hrerin habe anl?sslich der Konsultation vom 19. Januar 2009 im rheumatologischen Ambulatorium der Universit?tsklinik Z.___ ?ber rezidivierend auftretende Schwellungen in beiden Knien sowie in den Fussr?cken beidseits geklagt. Eine intraartikul?re Steroidinfiltration im Dezember 2008 habe zu keiner Beschwerdereduktion gef?hrt. Das Beschwerdebild sei im Rahmen einer symptomatischen Gonarthrose beidseits rechtsbetont zu beurteilen. Hinsichtlich der rezidivierenden Arthralgien in Sprung- sowie Grosszehengrundgelenken finde sich ein Hallux valgus beidseits (Urk. 7/26).
3.4???? Aufgrund chronisch persistierender Schmerzen im linken Fuss erfolgte am 11. Juni 2010 in der Universit?tsklinik Z.___ die Metallentfernung der Calcaneusschrauben links (Operationsbericht, Urk. 7/41 S. 3-4, vgl. auch Austrittsbericht vom 15. Juni 2010 [Urk. 7/41 S. 1-2]).
3.5???? Am 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdef?hrerin erstmals durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, untersucht, welcher die Entstehung einer lokalen Nekrose nach Schraubenentfernung beschrieb (Bericht vom 14. Juli 2010, Urk. 7/43 S. 4). Am 3. September 2010 erfolgte eine zweite kreis?rztliche Untersuchung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 6. September 2010, Urk. 7/51).
3.6???? Nach ihrer Untersuchung vom 12. Oktober 2010 berichteten die ?rzte der Universit?tsklinik Z.___ ?ber die zwischenzeitlich erfolgte Infiltration der Plantarfaszie, welche aber eine Schmerzverst?rkung bewirkt habe (Bericht vom 28. Oktober 2010, Urk. 7/62 S. 2).
3.7???? Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung in der Universit?tsklinik Z.___ vom 22. Oktober 2010 ergab eine leichte Sch?digung des Nervus peroneus links im Stadium der Reinnervation (Bericht vom 3. November 2010, Urk. 7/68). Es folgte eine medikament?se Therapie mit Lyrica (Klinikbericht vom 8. Dezember 2010, Urk. 7/67).
3.8???? Ab 22. M?rz 2011 erfolgte eine Schmerztherapie im Institut f?r L.___ des Universit?tsspitals C.___ (vgl. Berichte vom 22. M?rz 2011 [Urk. 7/91 = Urk. 12/5] und 6. Juli 2011 [Urk. 7/105]).
3.9???? Mit Bericht vom 30. August 2011 hielten die ?rzte der Universit?tsklinik Z.___ fest, dass die am 23. August 2011 durchgef?hrte MRI-Untersuchung (OSG links und Unterschenkel links) eine station?re leichtgradige Fasciitis plantaris ergeben habe. Aufgrund der vorliegenden Befunde k?nne allein der Fersenschmerz mit der Fasciitis plantaris erkl?rt werden. Es k?nne der Beschwerdef?hrerin diesbez?glich ein operativer Gastrocnemius-Release angeboten werden (Urk. 7/113 S. 2).
3.10?? Am 21. September 2011 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___ statt, der auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellte (Urk. 7/116 S. 8) und den Integrit?tsschaden sch?tzte (Urk. 7/149). In seinem Untersuchungsbericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest (?Zusammenfassung und Beurteilung?, Urk. 7/116 S. 7 f.), dass bei der Beschwerdef?hrerin bereits vor dem Unfallereignis vom 4. Mai 2009 rheumatologische Abkl?rungen zu Arthralgien in den Knie-, Sprung- und Grosszehengrundgelenken durchgef?hrt worden seien (S. 7 am Anfang). Dr. A.___ f?hrte weiter aus, dass wegen den Fersenschmerzen bei Fasciitis plantaris ein proximaler Gastrocnemius-Release diskutiert worden sei, welchen die Beschwerdef?hrerin noch nicht habe durchf?hren lassen, da sie nochmals eine spezialisierte Zweitmeinung einholen m?chte (S. 7 am Ende). Die Bewegungsumfangmessung anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung ergab am linken OSG eine Dorsalextension/Plantarflexion von 0-0-35? (vgl. S. 5). In seiner separaten Integrit?tsschadenbeurteilung (Urk. 7/149 vom gleichen Tag) hielt Kreisarzt Dr. A.___ folgenden Befund beziehungsweise folgende Restfolgen am linken OSG/Vorfuss fest: Erhebliche Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschr?nkung, belastungs- und bewegungsabh?ngige Schmerzen, teigige Schwellung OSG bis Mitte Unterschenkel, reizlose Narben nach Calcaneus-Osteotomie und Metallentfernung, leichte Sensibilit?tsst?rung ?ber dem Fussr?cken distal. Vorbestehende begleitende Valgusstellung in den Sprungelenken, Senk-/Spreizfuss mit Hallux-valgus-Deformit?t, Fersensporn und Lisfranc-Arthrose. Kreisarzt Dr. A.___ hielt in seiner Integrit?tsschadensch?tzung weiter fest, dass durch das Unfallereignis mit Bandl?sion und durch die Behandlung mit medialisierender Calcaneus-Osteotomie und Augmentation der Tibialis posterior-Sehne mit Transfer eine gewisse statische Ver?nderung des Fusses aufgetreten sei. Zu ber?cksichtigen sei ein Vorzustand, wobei Sprunggelenksbeschwerden bereits vorher abgekl?rt worden seien, eine Valgusstellung konstitutionell bestehe und ebenso Fussdeformit?ten, so dass unter Gesamtw?rdigung der Situation, nach h?lftigem Abzug des Vorzustandes, noch eine ?Netto-Integrit?tsentsch?digung? von 5 % bestehe (linkes OSG, R?ckfuss, Vorfuss; Listenfall, Ber?cksichtigung Vorzustand; vgl. gleicher Befund im ausf?hrlichen kreis?rztlichen Untersuchungsbericht [Urk. 7/116 S. 7]).
3.11?? Am 30. September 2011 wurde der (angebotene bzw. diskutierte) Eingriff in der Universit?tsklinik Z.___ durchgef?hrt (Proximale Gastrocnemius-Recession [Release] links). Im Operationsbericht (Urk. 7/126 S. 3-4) wurde eine Verbesserung der Dorsalextension von pr?operativ 10? auf 25? angegeben und im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf festgehalten (Urk. 7/126 S. 1-2 = Urk. 12/5).
3.12?? Im Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/140 = 12/7) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit festgehalten: depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1, F32.2), Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.25), chronische Schmerzst?rung (ICD-10 F45.41) sowie diverse orthop?disch-rheumatologische Leiden gem?ss Berichten der Universit?tsklink Z.___.
3.13?? Nach einer Kontrolle sechs Wochen postoperativ hielten die ?rzte der Universit?tsklinik Z.___ fest, dass leider nicht ?ber einen erfreulichen Verlauf berichtet werden k?nne; vielmehr w?rden die Beschwerden im Bereich der Plantarfascie exazerbierend erscheinen. Die intraoperativ nach Gastrocnemius-Release gewonnene Dorsalextension von ungef?hr 20 bis 25? im OSG sei weitgehend verloren gegangen (Bericht vom 1. Februar 2012, Urk. 7/144).
3.14?? Im Bericht der Z.___-?rzte vom 13. Februar 2012 wurde als Befund insbesondere eine Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-30? im OSG festgehalten. Die Z.___-?rzte erkl?rten, der Verlauf sei weiterhin nicht zufriedenstellend, die Schmerzen w?rden persistieren. Es k?nne der Beschwerdef?hrerin aber keine weitere therapeutische Massnahme angeboten werden, um das Beschwerdebild zu verbessern (Urk. 7/148).
3.15?? Im neu aufgelegten Bericht vom 4. Mai 2012 (Urk. 16/5) hielt der erstbehandelnde Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Universit?tsklinik Z.___, anamnestisch Schulter- und Knieschmerzen rechts nach einem Treppensturz vom gleichen Tag fest. Nach Durchf?hrung einer R?ntgenuntersuchung schloss er Frakturen aus und empfahl neben konservativer Therapie mit Ausbau der Schmerzmedikation die Infiltration des Kniegelenks rechts und der Schulter rechts (Urk. 16/5; vgl. auch den darauffolgenden Bericht des Stadtspitals F.___ ?ber die ambulante Behandlung vom 11. Mai 2012 [Urk. 16/4]).
3.16?? Am 9. Mai 2012 empfahl Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Schmerz-Gutachtenzentrum der H.___ Klinik (nach gemeinsamer Untersuchung mit Dr. med. I.___, Leitender Arzt des Zentrums f?r K.___) eine station?re Schmerzbehandlung, etwa in der Rehaklinik J.___ (Urk. 16/3).
4.
4.1???? Die Integrit?tsschadenbeurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, erf?llt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie ist umfassend und nachvollziehbar, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung (vom 21. September 2011) und wurde in Kenntnis zuverl?ssiger medizinischer Vorakten erstattet. ?rztliche Stellungnahmen, welche der Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ widersprechen w?rden, bestehen nicht. Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach ein Vorzustand zu ber?cksichtigen ist, leuchtet ein.
???????? Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin ist die von ihr behauptete kurze Dauer der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___ (?gerade mal dreissig Minuten? [Urk. 15]), nicht zu kritisieren, zumal bei der Beschwerdef?hrerin insgesamt drei kreis?rztliche Untersuchungen durchgef?hrt wurden (am 14. Juli und 3. September 2010 durch Kreisarzt Dr. B.___ [Urk. 7/43, 7/51] und am 21. September 2011 durch Kreisarzt Dr. A.___), mithin am 21. September 2011 eine bereits bekannte gesundheitliche Situation zu beurteilen war.
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin auf die nach der kreis?rztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ (vom 21. September 2011) am 30. September 2011 in der Universit?tsklinik Z.___ durchgef?hrte Operation (proximale Gastrocnemius-Rezession [Release] links) hinweist, ist festzustellen, dass die von den Z.___-?rzten postoperativ (im Bericht vom 13. Februar 2012, Urk. 7/148) gemessene Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-30? sogar leicht ?ber dem von Kreisarzt Dr. A.___ in seinem Untersuchungsbericht festgehaltenen Wert von 0-0-35? lag, und dass darauf die Z.___-?rzte der Beschwerdef?hrerin keine weiteren therapeutischen Massnahmen mehr anbieten konnten beziehungsweise eine Besprechung der Analgesieoptionen im Rahmen der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde im C.___ anregten (vgl. Urk. 7/148). Auch Prof. Dr. G.___, H.___ Klinik, gab als einzige Empfehlung eine (station?re) Schmerzbehandlung an (Bericht vom 9. Mai 2012, Urk. 16/3). Die weiteren neuen medizinischen Berichte von Dr. E.___, Universit?tsklinik Z.___ (Bericht vom 4. Mai 2012 [Urk. 16/5]) und des Stadtspitals F.___ (?ber die darauffolgende [ambulante] Behandlung vom 11. Mai 2012, Urk. 16/4) betreffen eine Schulterkontusion rechts und eine (aktivierte) Gonarthrose und nicht den (Integrit?ts-)Schaden am linken Fuss.
???????? In Bezug auf den Bericht von Psychiater Dr. D.___ vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/140 = 12/7) und die darin gestellten Diagnosen (vgl. auch die Diagnose ?chronische Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren? in den Schmerztherapie-Berichten des Instituts f?r L.___ des C.___ vom 22. M?rz 2011 [Urk. 7/91 = Urk. 11/5] und vom 6. Juli 2011 [Urk. 7/105]) ist - wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (Urk. 19) - festzuhalten, dass ein Sturz von einem Stuhl bloss als leichter Unfall zu qualifizieren und der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Beeintr?chtigung beziehungsweise einer psychischen Fehlentwicklung und dem Unfallereignis vom 5. Mai 2009 von vornherein zu verneinen ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor).
4.2???? Gem?ss der Integrit?tsschadenbeurteilung von Dr. A.___ vom 21. September 2011 betr?gt der unfallbedingte Integrit?tsschaden am linken Fuss 5 %. Es fehlt an triftigen Gr?nden, die eine abweichende Ermessensaus?bung als naheliegender erscheinen liessen. Die Sch?tzung des Kreisarztes h?lt sich im Rahmen der Integrit?tssch?den bei OSG-, USG- und Fusswurzel-Arthrosen (Tabelle 5), die Werte von 5 bis 15 % vorsehen. Der (implizit) festgestellte Prozentsatz von insgesamt 10 % ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Da im Bereich des linken OSG ein Vorzustand - in Form einer Fussdeformit?t - besteht, ist die h?lftige K?rzung nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem unfallbedingten Integrit?tsschaden (?Netto-Integrit?tsentsch?digung?, Urk. 7/149) von 5 % auszugehen.
5.?????? Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 (Urk. 2), gem?ss welchem der Beschwerdef?hrerin f?r die verbliebene Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 5 % zusteht, erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
6.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).