Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00049
UV.2012.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1960 geborene X.___ war als Aufsteckerin bei der Firma Y.___ erwerbstätig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 4. Mai 2009 bei der Arbeit vom Stuhl fiel und sich dabei den linken Fuss übertrat (Urk. 7/1). Die bereits vor dem Sturz (aufgrund vorbestehender Fussbeschwerden, vgl. etwa Urk. 7/26, siehe dazu nachstehende E. 3.3) behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ diagnostizierten eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) mit Verdacht auf Läsion des lateralen Bandapparates sowie eine symptomatische Gonarthrose rechts mehr als links (Berichte vom 27. Juli 2009 [Urk. 7/9] und vom 4. September 2009 [Urk. 7/15 = 12/4]). Es folgten vorerst konservative (Urk. 7/11, 7/14, 7/15, 7/17) und anschliessend operative Behandlungen (Urk. 7/20 = 12/1; Urk. 7/41 S. 3-4 = 12/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2011 (Urk. 7/116, 7/149) stellte die SUVA mit Schreiben vom 27. September 2011 (Urk. 7/119) ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2011 ein und verneinte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/129) den Rentenanspruch von X.___. Mit weiterer Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/130) sprach die SUVA der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2011 Einsprache (vgl. Urk. 7/131, 7/133, 7/134). Während die SUVA mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/141) ihre Verfügung bezüglich Ablehnung einer Invalidenrente (vom 1. Dezember 2011, Urk. 7/129) zurücknahm - und die Prüfung des Fallabschlusses nach Erreichen des medizinischen Endzustandes nach der Operation vom 30. September 2011 („proximale Gastrocnemius-Rezession [Release] links“ [vgl. Operationsbericht Universitätsklinik Z.___, Urk. 7/126 S. 3-4 = Urk. 12/3]) in Aussicht stellte -, hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 (Urk. 2) an ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/130), mit welcher sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hatte, fest.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 10. Februar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Integritätsentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 liess die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6; samt Aktenbeilagen [Urk. 7/1-151]). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 4. Juni 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12/1-7]). Mit Zuschrift vom 7. Juni 2012 (Urk. 15) liess sie weitere Unterlagen einreichen (Urk. 16/1-8). Mit Duplik vom 2. Juli 2012 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 19).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Entschädigung wird bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
         Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden namentlich Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4.3   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 bei degenerativem Vorzustand gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ („Integritätsschaden am linken OSG, Rückfuss, Vorfuss“, Urk. 7/149) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu (Urk. 2).
2.3     Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ abgestützt werden könne. Sie habe an der linken Ferse sehr starke Schmerzen, welche von der Beschwerdegegnerin zu wenig berücksichtigt worden seien. Die Schmerzen träten in Form von Anlaufschmerzen, aber auch beim Stehen, Sitzen und Gehen auf. Sie habe auch stark stechende Schmerzen und Schlafstörungen. Zudem fehle es an der Stabilität beim Gehen. Ausserdem sei der linke Fuss nach der kreisärztlichen Untersuchung (vom 21. September 2011, Urk. 7/116) am 30. September 2011 in der Universitätsklinik Z.___ (vgl. Urk. 7/126 S. 3-4) erneut operiert worden (Urk. 1, 11 und 15).

3.       Gestützt auf die Aktenlage ist vom folgenden medizinischen Sachverhalt auszugehen:
3.1     Nach dem Ereignis vom 4. Mai 2009, bei dem die Beschwerdeführerin bei der Arbeit vom Stuhl fiel und sich dabei den linken Fuss übertrat (Urk. 7/1), hielten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ folgende Diagnosen fest (Berichte vom 27. Juli 2009 [Urk. 7/9] und vom 4. September 2009 [Urk. 7/15]):
- Status nach OSG-Distorsion links mit Verdacht auf Läsion des lateralen Bandapparates vom 4. Mai 2009
- symptomatische Gonarthrose recht mehr als links
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung am 15. Dezember 2006
- beidseitiger plantarer Fersensporn; dorsaler Fersensporn links
- Senk-/Spreizfüsse beidseits
- Lisfranc-Arthrosen beidseits sowie Arthrose navicu/ocuneiforme links
- Hallux valgus beidseits
- Adipositas mit BMI 31 kg/m2
         Dabei gaben die Z.___-Ärzte an (Bericht vom 27. Juli 2009, Urk. 7/9), dass eine starke Schwellung des OSG mit einem tastbaren Ganglion auf der Aussenseite bestehe. Die Beschwerdeführerin sei erheblich schmerzempfindlich, und die Situation sei sicherlich durch eine vorrangig bekannte rheumatologische Anamnese bei vorbestehenden Fussbeschwerden zu erklären.
3.2     Nach vorerst konservativen Behandlungen (Urk. 7/11, 7/14, 7/15, 7/17) wurden am 7. Oktober 2009 in der Universitätsklinik Z.___ eine medialisierende Calcaneus-Osteotomie links sowie eine Tibialis posterior-Sehnenaugmentation links durchgeführt (Operationsbericht [Urk. 7/20], Austrittsbericht vom 13. Oktober 2009 [Urk. 7/21]).
3.3     Am 29. Oktober 2009 hielt Dr. med. U. A.___, Stv. Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik Z.___ fest, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur rheumatologischen Standortbestimmung bei seit 2003 bestehenden Arthralgien - im Bereich der Knie beidseits, Sprunggelenke beidseits sowie Metatarsophalangelenke I beidseits - erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 19. Januar 2009 im rheumatologischen Ambulatorium der Universitätsklinik Z.___ über rezidivierend auftretende Schwellungen in beiden Knien sowie in den Fussrücken beidseits geklagt. Eine intraartikuläre Steroidinfiltration im Dezember 2008 habe zu keiner Beschwerdereduktion geführt. Das Beschwerdebild sei im Rahmen einer symptomatischen Gonarthrose beidseits rechtsbetont zu beurteilen. Hinsichtlich der rezidivierenden Arthralgien in Sprung- sowie Grosszehengrundgelenken finde sich ein Hallux valgus beidseits (Urk. 7/26).
3.4     Aufgrund chronisch persistierender Schmerzen im linken Fuss erfolgte am 11. Juni 2010 in der Universitätsklinik Z.___ die Metallentfernung der Calcaneusschrauben links (Operationsbericht, Urk. 7/41 S. 3-4, vgl. auch Austrittsbericht vom 15. Juni 2010 [Urk. 7/41 S. 1-2]).
3.5     Am 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin erstmals durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, untersucht, welcher die Entstehung einer lokalen Nekrose nach Schraubenentfernung beschrieb (Bericht vom 14. Juli 2010, Urk. 7/43 S. 4). Am 3. September 2010 erfolgte eine zweite kreisärztliche Untersuchung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 6. September 2010, Urk. 7/51).
3.6     Nach ihrer Untersuchung vom 12. Oktober 2010 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ über die zwischenzeitlich erfolgte Infiltration der Plantarfaszie, welche aber eine Schmerzverstärkung bewirkt habe (Bericht vom 28. Oktober 2010, Urk. 7/62 S. 2).
3.7     Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung in der Universitätsklinik Z.___ vom 22. Oktober 2010 ergab eine leichte Schädigung des Nervus peroneus links im Stadium der Reinnervation (Bericht vom 3. November 2010, Urk. 7/68). Es folgte eine medikamentöse Therapie mit Lyrica (Klinikbericht vom 8. Dezember 2010, Urk. 7/67).
3.8     Ab 22. März 2011 erfolgte eine Schmerztherapie im Institut für L.___ des Universitätsspitals C.___ (vgl. Berichte vom 22. März 2011 [Urk. 7/91 = Urk. 12/5] und 6. Juli 2011 [Urk. 7/105]).
3.9     Mit Bericht vom 30. August 2011 hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, dass die am 23. August 2011 durchgeführte MRI-Untersuchung (OSG links und Unterschenkel links) eine stationäre leichtgradige Fasciitis plantaris ergeben habe. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne allein der Fersenschmerz mit der Fasciitis plantaris erklärt werden. Es könne der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein operativer Gastrocnemius-Release angeboten werden (Urk. 7/113 S. 2).
3.10   Am 21. September 2011 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___ statt, der auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellte (Urk. 7/116 S. 8) und den Integritätsschaden schätzte (Urk. 7/149). In seinem Untersuchungsbericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest (‚Zusammenfassung und Beurteilung‘, Urk. 7/116 S. 7 f.), dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 4. Mai 2009 rheumatologische Abklärungen zu Arthralgien in den Knie-, Sprung- und Grosszehengrundgelenken durchgeführt worden seien (S. 7 am Anfang). Dr. A.___ führte weiter aus, dass wegen den Fersenschmerzen bei Fasciitis plantaris ein proximaler Gastrocnemius-Release diskutiert worden sei, welchen die Beschwerdeführerin noch nicht habe durchführen lassen, da sie nochmals eine spezialisierte Zweitmeinung einholen möchte (S. 7 am Ende). Die Bewegungsumfangmessung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung ergab am linken OSG eine Dorsalextension/Plantarflexion von 0-0-35° (vgl. S. 5). In seiner separaten Integritätsschadenbeurteilung (Urk. 7/149 vom gleichen Tag) hielt Kreisarzt Dr. A.___ folgenden Befund beziehungsweise folgende Restfolgen am linken OSG/Vorfuss fest: Erhebliche Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, teigige Schwellung OSG bis Mitte Unterschenkel, reizlose Narben nach Calcaneus-Osteotomie und Metallentfernung, leichte Sensibilitätsstörung über dem Fussrücken distal. Vorbestehende begleitende Valgusstellung in den Sprungelenken, Senk-/Spreizfuss mit Hallux-valgus-Deformität, Fersensporn und Lisfranc-Arthrose. Kreisarzt Dr. A.___ hielt in seiner Integritätsschadenschätzung weiter fest, dass durch das Unfallereignis mit Bandläsion und durch die Behandlung mit medialisierender Calcaneus-Osteotomie und Augmentation der Tibialis posterior-Sehne mit Transfer eine gewisse statische Veränderung des Fusses aufgetreten sei. Zu berücksichtigen sei ein Vorzustand, wobei Sprunggelenksbeschwerden bereits vorher abgeklärt worden seien, eine Valgusstellung konstitutionell bestehe und ebenso Fussdeformitäten, so dass unter Gesamtwürdigung der Situation, nach hälftigem Abzug des Vorzustandes, noch eine „Netto-Integritätsentschädigung“ von 5 % bestehe (linkes OSG, Rückfuss, Vorfuss; Listenfall, Berücksichtigung Vorzustand; vgl. gleicher Befund im ausführlichen kreisärztlichen Untersuchungsbericht [Urk. 7/116 S. 7]).
3.11   Am 30. September 2011 wurde der (angebotene bzw. diskutierte) Eingriff in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführt (Proximale Gastrocnemius-Recession [Release] links). Im Operationsbericht (Urk. 7/126 S. 3-4) wurde eine Verbesserung der Dorsalextension von präoperativ 10° auf 25° angegeben und im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf festgehalten (Urk. 7/126 S. 1-2 = Urk. 12/5).
3.12   Im Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/140 = 12/7) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1, F32.2), Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25), chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie diverse orthopädisch-rheumatologische Leiden gemäss Berichten der Universitätsklink Z.___.
3.13   Nach einer Kontrolle sechs Wochen postoperativ hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, dass leider nicht über einen erfreulichen Verlauf berichtet werden könne; vielmehr würden die Beschwerden im Bereich der Plantarfascie exazerbierend erscheinen. Die intraoperativ nach Gastrocnemius-Release gewonnene Dorsalextension von ungefähr 20 bis 25° im OSG sei weitgehend verloren gegangen (Bericht vom 1. Februar 2012, Urk. 7/144).
3.14   Im Bericht der Z.___-Ärzte vom 13. Februar 2012 wurde als Befund insbesondere eine Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-30° im OSG festgehalten. Die Z.___-Ärzte erklärten, der Verlauf sei weiterhin nicht zufriedenstellend, die Schmerzen würden persistieren. Es könne der Beschwerdeführerin aber keine weitere therapeutische Massnahme angeboten werden, um das Beschwerdebild zu verbessern (Urk. 7/148).
3.15   Im neu aufgelegten Bericht vom 4. Mai 2012 (Urk. 16/5) hielt der erstbehandelnde Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik Z.___, anamnestisch Schulter- und Knieschmerzen rechts nach einem Treppensturz vom gleichen Tag fest. Nach Durchführung einer Röntgenuntersuchung schloss er Frakturen aus und empfahl neben konservativer Therapie mit Ausbau der Schmerzmedikation die Infiltration des Kniegelenks rechts und der Schulter rechts (Urk. 16/5; vgl. auch den darauffolgenden Bericht des Stadtspitals F.___ über die ambulante Behandlung vom 11. Mai 2012 [Urk. 16/4]).
3.16   Am 9. Mai 2012 empfahl Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Schmerz-Gutachtenzentrum der H.___ Klinik (nach gemeinsamer Untersuchung mit Dr. med. I.___, Leitender Arzt des Zentrums für K.___) eine stationäre Schmerzbehandlung, etwa in der Rehaklinik J.___ (Urk. 16/3).

4.
4.1     Die Integritätsschadenbeurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie ist umfassend und nachvollziehbar, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung (vom 21. September 2011) und wurde in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet. Ärztliche Stellungnahmen, welche der Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ widersprechen würden, bestehen nicht. Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach ein Vorzustand zu berücksichtigen ist, leuchtet ein.
         Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die von ihr behauptete kurze Dauer der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___ („gerade mal dreissig Minuten“ [Urk. 15]), nicht zu kritisieren, zumal bei der Beschwerdeführerin insgesamt drei kreisärztliche Untersuchungen durchgeführt wurden (am 14. Juli und 3. September 2010 durch Kreisarzt Dr. B.___ [Urk. 7/43, 7/51] und am 21. September 2011 durch Kreisarzt Dr. A.___), mithin am 21. September 2011 eine bereits bekannte gesundheitliche Situation zu beurteilen war.
         Soweit die Beschwerdeführerin auf die nach der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ (vom 21. September 2011) am 30. September 2011 in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführte Operation (proximale Gastrocnemius-Rezession [Release] links) hinweist, ist festzustellen, dass die von den Z.___-Ärzten postoperativ (im Bericht vom 13. Februar 2012, Urk. 7/148) gemessene Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-30° sogar leicht über dem von Kreisarzt Dr. A.___ in seinem Untersuchungsbericht festgehaltenen Wert von 0-0-35° lag, und dass darauf die Z.___-Ärzte der Beschwerdeführerin keine weiteren therapeutischen Massnahmen mehr anbieten konnten beziehungsweise eine Besprechung der Analgesieoptionen im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde im C.___ anregten (vgl. Urk. 7/148). Auch Prof. Dr. G.___, H.___ Klinik, gab als einzige Empfehlung eine (stationäre) Schmerzbehandlung an (Bericht vom 9. Mai 2012, Urk. 16/3). Die weiteren neuen medizinischen Berichte von Dr. E.___, Universitätsklinik Z.___ (Bericht vom 4. Mai 2012 [Urk. 16/5]) und des Stadtspitals F.___ (über die darauffolgende [ambulante] Behandlung vom 11. Mai 2012, Urk. 16/4) betreffen eine Schulterkontusion rechts und eine (aktivierte) Gonarthrose und nicht den (Integritäts-)Schaden am linken Fuss.
         In Bezug auf den Bericht von Psychiater Dr. D.___ vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/140 = 12/7) und die darin gestellten Diagnosen (vgl. auch die Diagnose „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ in den Schmerztherapie-Berichten des Instituts für L.___ des C.___ vom 22. März 2011 [Urk. 7/91 = Urk. 11/5] und vom 6. Juli 2011 [Urk. 7/105]) ist - wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (Urk. 19) - festzuhalten, dass ein Sturz von einem Stuhl bloss als leichter Unfall zu qualifizieren und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise einer psychischen Fehlentwicklung und dem Unfallereignis vom 5. Mai 2009 von vornherein zu verneinen ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor).
4.2     Gemäss der Integritätsschadenbeurteilung von Dr. A.___ vom 21. September 2011 beträgt der unfallbedingte Integritätsschaden am linken Fuss 5 %. Es fehlt an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Die Schätzung des Kreisarztes hält sich im Rahmen der Integritätsschäden bei OSG-, USG- und Fusswurzel-Arthrosen (Tabelle 5), die Werte von 5 bis 15 % vorsehen. Der (implizit) festgestellte Prozentsatz von insgesamt 10 % ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Da im Bereich des linken OSG ein Vorzustand - in Form einer Fussdeformität - besteht, ist die hälftige Kürzung nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem unfallbedingten Integritätsschaden („Netto-Integritätsentschädigung“, Urk. 7/149) von 5 % auszugehen.

5.       Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 (Urk. 2), gemäss welchem der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 4. Mai 2009 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zusteht, erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).