Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00050
UV.2012.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener



Nachdem
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/43), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Februar 2012 (Urk. 2), ihre Leistungspflicht für das ihr am 14. Juli 2011 (Urk. 7/1) angezeigte Ereignis vom 5. Juli 2011, anlässlich welchem beim 1971 geborenen, in einem Programm der Arbeitslosenversicherung zur vorübergehenden Beschäftigung tätigen X.___ eine alte Operationsnarbe am rechten Fussgelenk aufgerissen sei, verneinte mit der Begründung, weder ein Unfall im Rechtssinne noch ein Kausalzusammenhang sei rechtsgenüglich ausgewiesen,
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG dagegen am 27. Februar 2012 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2012 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1),
die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6) und sich der mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte innert Frist nicht vernehmen liess;

unter Hinweis darauf,
dass der damals als Koch bei der Y.___ AG tätig gewesene (Urk. 7/15 S. 2) Beigeladene am 24. Februar 2001 anlässlich eines bei der Beschwerdeführerin versicherten Unfallereignisses eine mediale Malleolarfraktur rechts mit Syndesmosensprengung erlitt, diese am 28. Februar 2001 im Spital Z.___ operativ versorgt (undatierter Operationsbericht [Urk. 7/17 S. 4], Hospitalisationsbericht vom 8. März 2001 [Urk. 7/17 S. 1-3]) und am 10. Mai 2001 im Spital A.___ das Osteosynthesematerial teilweise entfernt wurde (Operationsbericht vom 14. Mai 2001 [Urk. 7/15 S. 4]),
dass sich in der Folge im Bereich der Operationsnarbe über dem medialen Malleolus - nachdem diese am 4. Juni 2001 bei einem erneuten Vorfall aufgebrochen und im Spital B.___ behandelt worden war - ein Ulcus cruris ("offenes Bein") entwickelte und diese Narbe wegen eines solchen Substanzdefekts der Haut in den Jahren 2004, 2006 sowie 2007/2008 einer ärztlichen Behandlung bedurfte (Berichte des Spitals B.___ vom 1. Oktober 2004 [Urk. 7/15 S. 3], 1. Oktober 2008 [Urk. 3] und 11. Juli 2011 [Urk. 7/9] sowie Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. August 2011 [Urk. 7/15 S. 1]),
dass die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 24. Februar 2001 die gesetzlichen Leistungen erbrachte, wobei ihren Angaben zufolge am 19. Oktober 2007 die letzte Taggeldzahlung erfolgt und sie am 1. September 2008 letztmals für die Heilbehandlung aufgekommen ist (Urk. 1 S. 2 f.),
dass die nach dem vorliegend in Frage stehenden Ereignis am 7. Juli 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ nebst deutlichen Beinödemen zwei zirka 1 cm grosse Läsionen am medialen Malleolus rechts in der Narbenplaque ohne lokale Infektzeichen befundeten und die (Verdachts-)Diagnose eines Ulcus cruris venosum rechts bei chronischer venöser Insuffizienz und posttraumatischer venöser Insuffizienz stellten (Bericht vom 11. Juli 2011 [Urk. 7/9], Arztzeugnis vom 17. August 2011 [Urk. 7/19]),
dass der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Kausalitätsbeurteilung vom 3. Oktober 2011 gestützt auf die Akten befand, die am 5. Juli 2011 stattgehabte Distorsion im rechten Rückfuss mit Verdrehen, jedoch ohne direkte Kontusion, sei nicht geeignet, das erneute Aufbrechen des Ulcus cruris zu erklären; seit dem im Anschluss an die Metallentfernung aufgetretenen Infekt sei es immer wieder zu chronisch rezidivierenden Ulcusbildungen im Knöchelbereich rechts gekommen, weshalb es sich mit Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall zum Unfall vom Jahr 2001 handle (Urk. 7/30);

in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) wie auch die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) sowie zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1) im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass praxisgemäss zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände gehören, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre und eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann leistungsbegründend wirkt, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war; es sich indes anders verhält, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen),
dass mithin einem Ereignis der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zukommt, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene,
dass hingegen die unfallbedingte Einwirkung (bei erstelltem Auslösezusammenhang) einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache entspricht, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass; folglich der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass erscheint und daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers entsteht, wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können (erwähntes Urteil 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen),
dass es nach unbestrittener Lage der Akten im Nachgang zum bei der Beschwerdeführerin versicherten Unfall vom 24. Februar 2001 im Bereich der fraglichen Operationsnarbe wiederholt zu Ulcusbildungen gekommen ist, wobei die Wunde zumindest in den Jahren 2004 und 2007/2008 jeweils spontan - ohne Vorliegen eines Ereignisses - aufbrach und unter ärztlicher Behandlung vollständig abheilte (Aussendienstbericht vom 17. August 2011 [Urk. 7/24], Bericht des Spitals B.___ vom 1. Oktober 2008 [Urk. 3]),
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin, welche bis 2007/2008 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht hatte, mit dem Einwand, es sei Ende Juli 2008 zu einer vollständigen Abheilung gekommen und hätten in der Folge während rund drei Jahren weder behandlungsbedürftige Beschwerden noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch vorgelegen (Urk. 1 S. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass die behandelnden Ärzte im Jahr 2008 eine operative Sanierung des Venenleidens in Aussicht nahmen und den Beigeladenen dazu anhielten, im Sinne einer Rezidivprophylaxe konsequent Stütz- respektive Kompressionsstrümpfe (solche waren ihm bereits im Jahr 2001 verordnet worden [Urk. 7/15 S. 1]) zu tragen, um den venösen Rückfluss zu erleichtern und einer Entwicklung von Beinödemen, welche die Operationsnarbe überbelasten, entgegen zu wirken (Bericht des Spitals B.___ vom 1. Oktober 2008 [Urk. 3], Bericht des Dr. C.___ vom 10. August 2011 [Urk. 7/15 S. 1]),
dass der Beigeladene anlässlich der Aussendienstabklärung vom 17. August 2011 die Haut im Bereich der Operationsnarbe als "porös" bezeichnete beziehungsweise sie mit "feinem Pergamentpapier" verglich (Urk. 7/24 S. 1) und die Beschwerdeführerin ebenfalls von einem "diffizilen Narbenbereich (heikle Hautveränderung und venöse Insuffizienz)", welche am 5. Juli 2011 auch ohne direkte Kontusion eine Rissbildung zugelassen habe, ausging (Urk. 1 S. 3),
dass folglich im Zeitpunkt des Ereignisses vom 5. Juli 2011 im fraglichen Narbenbereich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) ein derart heikler (Vor-)Zustand vorlag, dass jederzeit mit einem erneuten Aufbrechen der Operationsnarbe zu rechnen war, sei es - wie bereits in den Jahren 2004 und 2007/2008 - gänzlich spontan oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Anlass,
dass demzufolge nach der dargelegten Rechtsprechung eine allfällige unfallbedingte Einwirkung bloss einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache entspräche, mithin ein etwaiger Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass erschiene, welcher keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte,
dass bei diesem Ergebnis die unter den Parteien umstrittene Frage (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 5), ob das Geschehnis vom 5. Juli 2011, bezüglich dessen Hergang divergente Darstellungen aktenkundig sind (Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/24 S. 2), als ein Unfallcharakter aufweisendes Ereignis bzw. ein Rückfall zu qualifizieren ist, offen gelassen werden kann,
dass nach dem Ausgeführten der ablehnende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).