UV.2012.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, als Leiter Debitorenbuchhaltung bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, stürzte am 23. November 2003 zu Hause die Treppe hinunter (Unfallmeldung vom 26. November 2003, Urk. 9/1) und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Trümmerfraktur des linken Radius und eine Fraktur des Processus coronoideus mit Abriss der volaren Kapsel und instabilem Ellbogen zu. Am 27. November 2003 (Urk. 9/4) und am 4. Dezember 2003 (Urk. 9/5) wurde er im Spital Z.___ operiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten. Aufgrund von Sensibilitätsstörungen der ulnarisinnervierten Finger und einer deutlichen Schwäche der Interosseus-Muskulatur erfolgte am 18. März 2004 eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 9/13), welche am 28. Juni 2004 eine operative Ulnarismobilisation und eine externe Neurolyse sowie die Entfernung des Osteosynthesematerials vornahm (Urk. 9/20). Ab dem 18. September 2004 wurde X.___ wieder zu 25 % und ab dem 30. September 2004 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Bericht von Dr. A.___ vom 18. August 2004, Urk. 9/23, und Telefonnotiz der SUVA vom 30. September 2004, Urk. 9/28). In der Folge wurden über die festzusetzende Arbeitsunfähigkeit wiederholt Auseinandersetzungen zwischen X.___, der SUVA und der Arbeitgeberin geführt (vgl. dazu Urk. 9/31-43). Am 14. Januar 2005 wurde X.___ kreisärztlich untersucht, wobei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in Übereinstimmung mit Dr. A.___ von einer Leistung von 80 % bei ganztägiger Präsenz in der angestammten Bürotätigkeit ausging (Urk. 9/44). Darauf teilte die SUVA X.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2005 mit (Urk. 9/46), die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 19. Januar 2005 auf 20 % festgesetzt und das Taggeld dementsprechend ausbezahlt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 (Urk. 9/52) und vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/62), worin er erstmals Rückenbeschwerden anführte, erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005. Mit Taggeld-Abrechnung vom 15. Februar 2005 rechnete die SUVA die Taggelder für die Zeit vom 26. November 2003 bis 18. Januar 2005 ab, wobei sie vom 26. November 2003 bis 8. Februar 2004 von einer 100%igen und ab 9. Februar 2004 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von X.___ ausging (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 16. März 2005 eröffnete die SUVA X.___, dass sie eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ablehne, weil diese nicht unfallkausal seien (Urk. 9/86). Auch hiergegen erhob X.___ am 31. März 2005 (Urk. 9/89) Einsprache. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005 wies die SUVA mit Entscheid vom 31. August 2005 (Urk. 9/140) und diejenige gegen die Verfügung vom 16. März 2005 mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 9/151) ab. X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide Beschwerde. Das hiesige Gericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 3. November 2006 ab (Urk. 9/178/2). Die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 in dem Sinne teilweise gut, als das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. November 2006 und der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit die zumutbare Belastung der linken Hand in zeitlicher Hinsicht genauer abgeklärt werde (Urk. 9/178/1).
1.2     In Nachachtung dieses Urteils gab die SUVA beim Institut C.___ ein Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welches das C.___ am 15. November 2007 erstattete (Urk. 9/194). Mit Verfügung vom 8. September 2008 bzw. Einspracheentscheid vom 22. April 2009 sprach die SUVA X.___ ab 1. September 2008 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 99'803.-- zu (Urk. 9/226 und Urk. 9/236). Die von X.___ am 25. Mai 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 9/241) wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. UV.2009.00202 mit Urteil vom 13. Dezember 2010 ab, wobei es auf die vom Versicherten im Gerichtsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 320'000.-- nicht eintrat (Urk. 9/257). Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 12. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 9/258). Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2011 ab (Urk. 9/270).
1.3     Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 gelangte X.___ an die SUVA und verlangte die Rückzahlung von Fr. 40'000.-- (Urk. 9/252). Die SUVA reichte diese Eingabe am 11. Februar 2010 dem Gericht ein (Urk. 9/254), welches indes die Forderung der SUVA am 18. Februar 2010 mit dem Hinweis retournierte, im  hängigen Prozess UV.2009.00202 sei einzig die Rentenhöhe zu beurteilen (Urk. 9/255). Das Bundesgericht, bei welchem X.___ die Rückzahlung von Fr. 40'000.-- erneut geltend machte, überwies diese Forderung mit Urteil vom 5. Juli 2011 an die SUVA, damit sie diesbezüglich eine Verfügung erlasse. Mit Verfügung vom 3. November 2011 hielt die SUVA fest, dass sie ihrer Leistungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 9/275). Die von X.___ am 17. November 2011 erhobene Einsprache (Urk. 9/276) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Januar 2012 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 29. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, (1) die SUVA-Rente sei aufgrund des Maximallohns von Fr. 106'800.-- zu berechnen, (2) die Rente sei entsprechend und rückwirkend nachzuzahlen unter Verzugszinsen von 5 % und (3) es seien ihm insgesamt Fr. 60'573.35 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2005 auszuzahlen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8) und dies am 5. Juni 2012 dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war (Urk. 10), reichte er am 14. Juni 2012 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 2011 bestätigt, dass sich der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die Rentenberechnung auf Fr. 99'803 beläuft (Urk. 9/270). Dieser Entscheid ist rechtskräftig, weshalb auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 (Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rentenberechnung auf Fr. 106'800.-- sowie entsprechende Nachzahlung samt Verzinsung) nicht eingetreten werden kann.

2.
2.1     Zur Begründung seiner Forderung von Fr. 60'573.35 bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des Unfalls vom 23. November 2003 sei er bis Ende 2004 mit kurzen Unterbrüchen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Entsprechend einer Kampagne der Beschwerdegegnerin habe er sich um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bemüht, so habe er trotz seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit Ende 2003, 2004 und anfangs 2005 sporadische Arbeitseinsätze geleistet. Diese Präsenzzeiten seien ausdrücklich nicht mit Lohnzahlung und später auch nicht durch Zeitkompensation abgegolten worden. Wegen seiner Präsenzzeit von 50 % habe die SUVA die Taggeldleistungen um Fr. 40'382.25 reduziert. Dieses Geld habe er von der Arbeitgeberin nicht erhalten, sondern sie habe ihm die Forderung gegenüber der SUVA abgetreten. Die Beschränkung der Entschädigung auf 80 % des versicherten Verdienstes werde damit begründet, dass bei Arbeitsunfähigkeit Kosten für Essen und Anfahrt gespart würden. Durch die Teilzeitanwesenheit hätte er diese Auslagen aber trotzdem gehabt. Sein Aufwand für die Rettung des Arbeitsplatzes sei daher auf 20 % seines Lohnes festzusetzen, also Fr. 20'191.10. Er habe deshalb insgesamt Anspruch auf Fr. 60'573.35 (Urk. 9/276).
2.2     Mit Taggeldabrechnung vom 15. Februar 2005 rechnete die Beschwerdegegnerin die Taggelder des Beschwerdeführers für die Zeit vom 26. November 2003 bis am 18. Januar 2005 ab (Urk. 9/68). Nach Erhalt einer Taggeldabrechnung kann innert 90 Tagen ab Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangt werden. Geschieht dies nicht, wird die Taggeldabrechnung rechtsbeständig (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5). Der Beschwerdeführer stand zwar unmittelbar vor und nach Erlass der Taggeldabrechnung vom 15. Februar 2005 in einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin betreffend seine Arbeitsfähigkeit, doch bezog sich diese nur auf die Arbeitsfähigkeit ab 19. Januar 2005, welche mit Verfügung vom 18. Januar 2005 auf 20 % festgesetzt worden war (vgl. Ziff. 1.1 des Sachverhalts). Eine anfechtbare Verfügung für die Zeit vom 26. November 2003 bis am 18. Januar 2005 hatte er nie verlangt. Die Taggeldabrechnung vom 15. Februar 2005 ist daher rechtsbeständig geworden und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Taggeldabrechnung auf die von der damaligen Arbeitgeberin eingereichte Auflistung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit stützte (Urk. 9/65).
2.3     Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung von Fr. 20'191.10 für die nämliche Taggeldperiode (vom 9. Februar 2004 bis 18. Januar 2005) gilt das unter Erwägung 2.2 hiervor Gesagte. Mit dem im Übrigen zutreffenden Hinweis im angefochtenen Entscheid, wonach das Taggeld bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, hat es sein Bewenden, da über diesen Anspruch hinaus keine weiteren gesetzlichen Leistungen vorgesehen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung von Fr. 20'191.10 ist daher ohne Weiteres zu verneinen.
2.4     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

3.       Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos. Verhält sich jedoch eine Partei mutwillig oder leichtsinnig, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden. Hinsichtlich der Beschwerdeanträge 1 und 2 auf Neufestsetzung des versicherten Verdienstes für die Rentenberechnung handelte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) zweifelsohne mutwillig. Ihm sind daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens teilweise, das heisst im Umfang von Fr. 500.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und je einer Kopie von Urk. 12/1-8
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).