Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00055
UV.2012.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 4. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Mutuel Assurances SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, arbeitete seit 1. Februar 2011 als Sachbearbeiterin bei der Y.___, als sie am 19. Mai 2011 (Urk. 8/3) einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) erlitt und sich daraufhin über Kopf- und Nackenschmerzen beklagte (Urk. 8/2), wobei eine am 9. Juni 2011 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) einen unauffälligen Befund ergab (Urk. 8/10). Die zuständige Unfallversichererin, die Mutuel Assurances SA (nachfolgend: Mutuel), stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 8/44) rückwirkend per 18. Juli 2011 ein mit der Begründung, es gehe aus den medizinischen Unterlagen sowie der Beurteilung des Vertrauensarztes hervor, dass der Status quo spätestens 6-8 Wochen nach dem in Frage stehenden Ereignis erreicht worden sei (S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. November 2011 (Urk. 8/49) wies sie mit Entscheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/53 = Urk. 2) ab.

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Februar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr weiterhin die Leistungen, insbesondere die Heilungskosten, zu gewähren sowie die notwendigen medizinischen Abklärungen gemäss der Rechtsprechung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Mutuel beantragte am 18. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht.
2.2     Mit Replik vom 20. September 2012 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, dass insbesondere Heilungskosten für Behandlungen bis mindestens Ende 2012 sowie das Taggeld zu 100 % bis 24. Juli 2011 und zu 70 % bis 7. August 2011 zu gewähren seien (Urk. 12 S. 2). Ferner reichte sie diverse Unterlagen ein (Urk. 13/1-5). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17) und reichte ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2011 (Urk. 18) nach, wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2012 (Urk. 21) Stellung nahm. Diese Stellungnahme wurde (Urk. 22) der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5    
1.5.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5.3   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung ihrer Leistungen per 18. Juli 2011 im Wesentlichen damit, dass gemäss Einschätzung des Vertrauensarztes die geklagten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und nur eine mögliche Kausalität mit dem Ereignis vom 19. Mai 2011 bestünde und der Status quo ante nach sechs bis acht Wochen erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5). Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden ab dem 18. Juli 2011 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Falls wider Erwarten doch vom Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden (S. 4 Ziff. 6).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei als Chirurg fachlich nicht befähigt, kranio-zervikale Beschleunigungstraumata zu beurteilen (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 2). Die Begutachtung schon zwei Monate nach der HWS-Distorsion sei mit Blick auf die Rechtsprechung zu früh erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt noch intensiv therapiert worden sei und Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 4 Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 18. Juli 2011 eingestellt hat.

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Zwei Tage nach dem Verkehrsunfall erhob die erstbehandelnde med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Befund eine Hartspanns der Muskulatur der HWS nach Status Autounfall am 19. Mai 2011 und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/31).
         Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/1) hatte med. pract. Z.___ über Kopf- und Nackenschmerzen (Ziff. 4) berichtet, und die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II, welches sich mit Nackenbeschwerden und muskulaskelettalen Befunden präsentiert, gestellt.
3.2     Die am 9. Juni 2011 veranlassten bildgebenden Untersuchungen zeigten keine erfassbaren posttraumatischen Veränderungen der HWS, des Schädel-Hals-Überganges und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), hingegen eine minimale Spondylarthrose der mittleren und unteren HWS sowie C7/Th1 (Urk. 8/10).
3.3     Dr. med. A.___, orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 4. Juli 2011 (Urk. 8/18) über Muskelverspannung, Schmerzen und blockierte Rotationen (Ziff. 4). Er diagnostizierte eine Beschleunigungsverletzung der HWS (Ziff. 5), gab an, es handle sich dabei ausschliesslich um eine Unfallfolge (Ziff. 6), attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 2011 und stellte eine Arbeitsaufnahme im angestammten Pensum ab 11. Juli 2011 in Aussicht (Ziff. 9). Ein Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in sechs Wochen möglich (Ziff. 10).
3.4     Am 31. August 2011 (Urk. 8/39) berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH Chirurgie, Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, über seine Untersuchung vom 22. August 2011. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe ein Beschleunigungstrauma entsprechend der QTF Klassifikation Grad II erlitten. Die bis anhin durchgeführten medizinischen Untersuchungen hätten im objektiven Anteil keine Anhaltspunkte für ein typisches Akzelerationstrauma gezeigt. Lediglich im subjektiven Anteil habe sie permanente Kopfschmerzen angegeben, welche sich occipital ausbreiten und vorwiegend im Hinterkopf lokalisiert seien. Anlässlich seiner Untersuchung habe er ebenfalls keine objektivierbaren pathologischen Befunde erheben können, welche die angegebenen Kopfschmerzen begünstigen oder aber verursachen könnten. Lediglich auffallend sei eine Haltungsinsuffizienz mit einem thorakalen Flachrücken. Seiner Ansicht nach seien die beklagten subjektiv empfundenen Kopfschmerzen ohne somatische Zeichen sowie das Spannungsgefühl in der Halsmuskulatur beidseits ohne Tonusasymmetrien nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen (S. 8).
         Dr. B.___ erachtete den Status quo sine als nach 6-8 Wochen nach dem Unfallereignis vom 19. Mai 2011 für erreicht (S. 9 Ziff. 5).
3.5     Mit Bericht vom 22. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54) führte Dr. med. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm bis 1. März 2012 wegen Folgen der Beschleunigungsverletzung der HWS in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Situation habe sich dank Fortführen der medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung deutlich gebessert und man könne nun langsam an die Möglichkeit eines Abschlusses denken (S. 1 oben). Allein die Annahme, dass die Beschwerdeführerin an einem Flachrücken leide, reiche nicht, um die Beschwerden einer Beschleunigungsverletzung zu terminieren. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden, keine ärztliche oder physiotherapeutische Behandlung in Kauf habe nehmen müssen, scheine doch auf die Belanglosigkeit des Flachrückens hinzuweisen (S. 1 unten).
         Dr. A.___ stellte fest, dass anlässlich seiner letzten Konsultation vom 1. März 2012 ein Status quo sine erreicht gewesen sei und damit eine definitive Terminierung des Falles vorgenommen werden könne (S. 2).

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert worden ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b).
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall jedoch dann zu verneinen, wenn die Latenzzeit bis zum Eintritt von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion mehr als 24 bis höchstens 72 Stunden seit dem Unfall beträgt. Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).
4.2     Vorliegend ist der natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der dargelegten HWS-Rechtsprechung zu bejahen, da sich die Beschwerdeführerin nach dem Auffahrunfall vom 19. Mai 2011 um 17.45 Uhr bereits am Vormittag des 21. Mai 2011 - über Kopf- und Nackenschmerzen klagend - in ärztliche Behandlung begab, im Rahmen welcher die Diagnose eines Beschleunigungstraumas der HWS gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3/1 und Urk. 8/1). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 18. Juli 2011 litt sie immer noch an Kopf- Nacken- und Schulterschmerzen sowie Übelkeit (Urk. 8/39 S. 4) bei einem labilen psychischen Zustand (Urk. 8/23 S. 2). Anzumerken bleibt, dass Dr. A.___ den natürlichen Kausalzusammenhang auch aus medizinischer Sicht bejahte, führte er doch aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm bis 1. März 2012 wegen den Folgen der Schleudertraumaverletzung in ärztlicher Behandlung gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.3     Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld] und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 18. August 2008, 8C_332/2008, E. 3.1).
4.4     Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 18. Juli 2011 (Urk. 8/44) und bestätigte dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Juni 2011 physiotherapeutische Behandlungen verschrieben wurden (Urk. 8/16). Ebenfalls geht aus dem Bericht des Schadeninspektors vom 21. Juni 2011 hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am 30. Juni 2011 mit der Physiotherapie beginnen konnte und in den der Besprechung vorhergehenden zwei Wochen täglich Physiotherapie hatte (Urk. 8/23 S. 2). Am 8. Juli 2011 ordnete Dr. A.___ sodann weitere neun physiotherapeutische Behandlungen an (Urk. 8/33) und aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 betreffend ein Gespräch zwischen ihr und der Beschwerdeführerin  (Urk. 8/37) geht hervor, dass letztere auch zum fraglichen Zeitpunkt noch täglich in die Physiotherapie ging, wobei eine Reduktion auf jeden zweiten Tag geplant war (S. 1). Weiter ist festzustellen, dass der behandelnde Arzt, Dr. A.___, die Beschwerdeführerin bis 24. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig erachtete und erst ab 25. Juli 2011, mithin nach dem verfügten Fallabschluss, von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/29) und ab 12. August 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/35). Ferner hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. März 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin bis 1. März 2012 bei ihm in Behandlung stand und sich ihre gesundheitliche Situation dank Fortführen der medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung deutlich gebessert habe und per 1. März 2012 der Status quo sine erreicht gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.5).
         Auf die medizinische Einschätzung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) kann nicht abgestellt werden. Aufgrund seiner Stellung als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin geniesst sein Bericht nicht dieselbe Beweiskraft wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegebenes Gutachten. Vorliegend sind dann auch konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung vorhanden: Die Fachspezialisierung des Gutachters als Chirurg erscheint für die Beurteilung eines HWS-Distorsionstraumas eher als ungeeignet. Gemäss seinem Bericht erhob er keine Verspannungsareale beim Musculus trapezius beidseits, obwohl die Beschwerdeführerin über solche über die Nackenmuskulatur bis gegen beide Schultern hinreichend Verspannungen vordringend klagte und diesbezüglich auch intensiv mit Physiotherapie behandelt wurde. Ausserdem begründete er nicht, weshalb die von der Beschwerdeführerin beklagten Kopfschmerzen sowie das Spannungsgefühl in der Halsmuskulatur beidseits nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und weshalb eine weitere Behandlung nicht mehr als sinnvoll erscheine (vgl. Urk. 8/39). Die Ausführungen von Dr. B.___ sind in diesem Lichte weder nachvollziehbar noch einleuchtend und bilden damit keine rechtsgenügende Grundlage für die Leistungseinstellung.
         Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). Insofern erscheint eine Leistungseinstellung lediglich zwei Monate nach dem Unfallereignis mit HWS-Distorsion auch in dieser Hinsicht als verfrüht.
4.5     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der von der Beschwerdegegnerin per 18. Juli 2011 vorgenommene Fallabschluss als verfrüht anzusehen ist, weil zu diesem Zeitpunkt die unfallbedingte Behandlung noch nicht abgeschlossen war und durch Weiterführung der durchgeführten intensiven physiotherapeutischen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte und in der Folge auch tatsächlich eintrat. Der Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG im Zeitpunkt der Leistungseinstellung war somit noch nicht erreicht.
         Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2012, welcher die zeitliche Schranke der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b), besteht nach dem Gesagten noch keine ausreichende Grundlage für die Leistungseinstellung, da Dr. A.___ einen Behandlungsabschluss erst per 1. März 2012 vorsah (vgl. vorstehend E. 3.5) und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über den März 2012 hinaus weiterhin physiotherapeutische Behandlungen beanspruchen musste (Urk. 12 S. 7 Ziff. 10). Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über ihre Leistungen ab 18. Juli 2011 neu verfüge und - soweit notwendig - weitere medizinische Abklärungen veranlasse.
5.
5.1     Das Verfahren in der Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Entschädigung auf Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 18. Juli 2011 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Mutuel Assurances SA
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).