Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00061 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2006 als Servicemonteur bei der Y.___ und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. August 2007 stürzte und sich eine subcapitale, minim dislozierte Humerusfraktur rechts zuzog, welche konservativ behandelt wurde (Unfallmeldung UVG vom 20. August 2007, Urk. 8/1, Bericht des Z.___ vom 19. August 2007, Urk. 8/2). Er war in der Folge arbeitsunfähig und die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nachdem der Versicherte die Arbeit (teilweise) wieder aufgenommen hatte (Bericht von A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Februar 2008, Urk. 8/8), zog er sich am 19. Februar 2008 bei einer Liftkontrolle eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG) zu (Schadenmeldung UVG vom 27. Februar 2008, Urk. 9/1). Am 19. und am 28. Februar 2008 wurde er deswegen im Z.___ operiert (Operationsberichte, Urk. 9/2-3). Die SUVA erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mittels Bildgebung wurde am 3. bzw. am 4. Juli 2008 (Urk. 9/18-19) eine traumatische Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 erhoben. Am 27. August 2008 wurde X.___ von Kreisarzt B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Bericht vom 27. August 2008, Urk. 9/23). Auf dessen Anweisung hielt sich X.___ vom 29. September bis 5. November 2008 zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Abklärung in der C.___ auf (Austrittsbericht vom 6. November 2008, Urk. 9/39, und Kurzbericht berufliche Eingliederung, Urk. 9/38). Am 25. November 2008 wurde X.___ das Osteosynthesematerial am linken Bein entfernt (Urk. 9/44). In der Folge führte die C.___ mit X.___ vom 2. bis 27. Februar 2009 eine gewöhnliche (Bericht vom 5. März 2009, Urk. 9/52) und hernach vom 2. März bis 29. Mai 2009 eine vertiefte berufliche Abklärung durch (Bericht vom 29. Mai 2009, Urk. 9/58), für welche die IV-Stelle die Kosten übernahm, wobei die SUVA weiter ein Taggeld ausrichtete (Mitteilung vom 19. März 2009, Urk. 9/53). Vom 2. Juni bis 28. August 2009 absolvierte X.___ in der C.___ zudem ein Arbeitstraining (Bericht vom 20. August 2008, Urk. 9/62). Hierfür richtete die IV-Stelle ein Taggeld bzw. ein Wartezeittaggeld aus (Urk. 9/59-61). Am 25. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für seine Umschulung beim D.___ zum Sachbearbeiter Immobilienbewirtschaftung übernehme (Urk. 9/63). X.___ absolvierte in der Folge unter Bezug eines Taggeldes der Invalidenversicherung vom 1. September bis 31. Dezember 2009 beim E.___ ein Praktikum im Bereich Immobilien (Verfügung vom 1. September 2009, Urk. 9/64). Im Rahmen der Weiterausbildung zum Immobilienbewirtschafter besuchte X.___ den Kurs Basiskompetenz bei der F.___, für welchen die Invalidenversicherung die Kosten übernahm (Mitteilung vom 26. Januar 2010, Urk. 9/67). Die IV-Stelle sprach X.___ zudem die Kosten für ein vom 12. Juli 2010 bis 31. August 2011 dauerndes Praktikum bei der G.___ (Mitteilung vom 16. Juli 2010, Urk. 9/72) und ein entsprechendes Taggeld gut (Verfügung vom 3. August 2010, Urk. 9/74). Da der Praktikumsvertrag zwischen X.___ und der G.___ jedoch per 30. September 2010 gekündigt wurde, stoppte die IV-Stelle ihre Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2010 (Mitteilung vom 19. April 2011, Urk. 9/92/1). Am 17. Februar 2011 führte Kreisarzt B.___ eine ärztliche Abschlussuntersuchung von X.___ durch (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 9/80). Gestützt auf diese Untersuchung nahm das Z.___ am 25. Februar 2011 eine radiologische (Urk. 9/86) und H.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 14. März 2011 eine neurologische (Urk. 9/89) Untersuchung vor. Nachdem X.___ die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter nicht bestanden hatte (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann vom 25. März 2011, Urk. 9/91), ordnete die IV-Stelle eine vom 26. April bis 25. Juli 2011 dauernde berufliche Abklärung im I.___ an (Mitteilung vom 20. April 2011, Urk. 9/92). Am 15. Juli 2011 verfasste B.___ einen Nachtrag zu seiner Abschlussuntersuchung (Urk. 9/97) und nahm eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 9/98). Im Nachgang zur Abklärung im I.___ schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 die Eingliederungsmassnahmen vorläufig ab, da X.___ einen CAD-Kurs in Vollzeit zu absolvieren wünsche und für Alternativen momentan nicht offen sei. Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. März 2012 bestätigt (Prozess-Nr. IV.2011.01190). Die SUVA sprach X.___ mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 eine auf einer Erwerbseinbusse von 28 % beruhende Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 30% eine Integritätsentschädigung von Fr. 37‘800. zu (Urk. 9/106). Die von X.___ am 11. November 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann erhobene Einsprache (Urk. 9/109) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 9. März 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43 %, mindestens jedoch 40 %, und eine Integritätsentschädigung von 38 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der medizinischen Abklärung und der Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die von ihm hiergegen am 26. März 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2012.00357).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente und auf eine höhere als eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Entschädigung der Beschwerdegegnerin hat.
2.
2.1 Nach dem Unfall vom 19. Februar 2008 diagnostizierte das Z.___ eine bimalleoläre Luxationsfraktur OSG links mit Beteiligung des Volkmann’schen Dreiecks und nahm noch um Unfalltag eine geschlossene Reposition und Anlage eines Fixateur externe OSG links vor. Am 28. Februar 2008 entfernte das Z.___ den Fixateur externe OSG links und führte eine offene Reposition mit Schraubenosteosynthese medialer Malleolus, Plattenosteosynthese lateraler Malleolus und Verschraubung des Volkmann’schen Dreiecks durch. Der Beschwerdeführer war hierzu vom 19. Februar bis 6. März 2008 im Z.___ hospitalisiert. Am 19. Mai 2008 schloss das Z.___ die Behandlung zwischenzeitlich ab und hielt fest, dass zur Verbesserung des Bewegungsausmasses im OSG die Physiotherapie fortgesetzt werden solle. Die Ärzte hätten dem Beschwerdeführer empfohlen, die Platte nach neun Monaten zu entfernen. Er werde sich hierzu selbständig um einen Termin bemühen (Urk. 9/2 und Urk. 9/3 sowie Berichte vom 20. März 2008, Urk. 9/6, vom 11. April 2008, Urk. 9/7, und vom 19. Mai 2008, Urk. 9/9).
2.2 A.___ überwies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2008 (Urk. 9/10) an H.___. Dieser diagnostizierte mit Bericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 9/14) (1) einen Verdacht auf ein (posttraumatisches) sensibles Wurzelsyndrom L5 und S1 links und (2) einen Status nach Osteosynthese einer bimalleolaren Luxationsfraktur des OSG links. Die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsminderung am linken Fuss lasse sich durch eine einzige periphere Nervenläsion nicht erklären, die Gefühlsstörung umfasse die Versorgungsgebiete des Nervus peroneus superficialis, des Nervus plantaris lateralis, des Nervus suralis und des Ramus calcanei Nervus tibialis links. Elektrophysiologisch fänden sich keine Hinweise auf ein linksseitiges Tarsaltunnelsyndrom. Aufgrund des neuromyographischen Befundes sei eine partielle Läsion des Endastes des Nervus peroneus profundus möglich, eine derartige Läsion würde jedoch die angegebene Sensibilitätsstörung nicht erklären. Für viel wahrscheinlicher halte er daher eine partielle sensible Wurzelläsion L5 und S1 links. Am ehesten könne er sich eine mechanische L5 und S1-Radikulopathie links vorstellen, entweder primär degenerativer oder posttraumatischer Genese. Er empfehle daher die Durchführung eines LWS-MRI, um eine allfällige mechanische Beeinträchtigung dieser zwei Nervenwurzeln zu erfassen.
2.3 Nachdem am 3. Juli 2008 im Zentrum für medizinische Radiologie des J.___ ein MRI LWS (Urk. 9/18) und am 4. Juli 2008 ein CT LWS (Urk. 9/19) vorgenommen worden waren, diagnostizierte Kreisarzt B.___ (Urk. 9/23) mit Bericht vom 27. August 2008 (1) eine Bimalleolarfraktur mit Abriss des Volkmann-Dreiecks vom 19. Februar 2008 bei (a) Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe-Anlage und (b) Status nach offener Reposition und Osteosynthese, (2) eine LWK1-Kompressionsfraktur und (3) persistierende Sensibilitätsveränderungen im Bereich der linken unteren Extremität bei Verdacht auf L5/S1-Fraktur mit Hinweisen auf akute Denervation im EMG. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer an, dass er unter der aktuellen Therapie im Bereich des Fusses gute Fortschritte gemacht habe. Er hätte zunehmende Beschwerden im Rückenbereich. Dies sei für ihn limitierend. In der Therapie werde vor allem massiert und Ultraschall angewandt. Die Gehstrecke sei wegen den Rückenschmerzen eingeschränkt. B.___ notierte, klinisch finde sich eine geringgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne wesentliche Klopfdolenz. Bei der dynamischen Untersuchung, unter anderem beim Gehen sowie Einnehmen der tiefen Hocke, habe der Untersuchungsablauf infolge von Rückenschmerzen abgebrochen werden müssen. Eine komplexe Sensibilitätsverminderung im Bereich des linken Unterschenkel-/Fussbereiches könne mit der Nadelradprüfung festgestellt werden. Das OSG sei geringgradig bewegungseingeschränkt, hauptsächlich für die Extension. Nach dieser schweren Verletzung im Bereich des OSG zeige sich ein ordentlicher Verlauf. Inzwischen habe der Beschwerdeführer die Stöcke vollständig weglegen können. Ebenfalls benötige er keine Kompressionsstrümpfe mehr. Die Lymphdrainage sei reduziert worden. Die Gehstrecke sei aufgrund der progredienten Rückenbeschwerden eingeschränkt. Die Rückenbeschwerden seien erstmalig beim langen Liegen im Spital aufgetreten. Bezüglich des Unfallmechanismus hielt der Kreisarzt fest, der Beschwerdeführer sei zwischen dem Lift und der Decke kauernd eingeklemmt worden, sodass die Kompressionsfraktur mit dem Unfallmechanismus erklärt werden könne. Beim Ereignis sei es zu einer Hyperflexion im Wirbelsäulenbereich gekommen. Die Therapie solle zur Beschwerdelinderung schrittweise in aktives Setting überführt werden. Reine Massage- und Ultraschallbehandlungen brächten langfristig keine Beschwerdebesserung, wie dies der Beschwerdeführer bereits anamnestisch bestätige. Die Rückenbeschwerden würden im Verlauf immer einschränkender. Da die schwere körperliche Arbeit in der Montage aufgrund der Frakturen kaum mehr zumutbar sein werde, scheine ein stationärer Aufenthalt in der C.___ sowohl zur medizinischen Rehabilitation wie zur beruflichen Abklärung indiziert. Er werde den Beschwerdeführer dazu direkt anmelden. Bis zur Rehabilitation sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4 Vom 29. September bis 5. November 2008 hielt sich der Beschwerdeführer zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen Abklärung in der C.___ auf. Diese diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 6. November 2008 (Urk. 9/39) (1) einen Status nach Unfall vom 19. Februar 2008 mit (a) Bimalleolarfraktur links und (b) LWK1-Kompressionsfraktur (im Verlauf diagnostiziert), (c) lumboradikulärem Schmerzsyndrom mit persistierenden Sensibilitätsveränderungen im Bereich der linken unteren Extremität mit Verdacht auf ein posttraumatisches sensibles Wurzelsyndrom L5 und S1 links (Hinweise auf akute Denervation im EMG nachweisbar) und (d) Fussbeschwerden links und (2) einen Status nach Unfall im August 2007 mit subkapitaler Humerusfraktur rechts mit im Verlauf Status nach adhäsiver Kapsulitis. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sobald die Nachbehandlung der Metallentfernung abgeschlossen sei, ganztags zumutbar, soweit diese Tätigkeiten wechselbelastend, ohne länger dauerndes Hocken, wiederholtes Begehen von Treppen und Leitern sowie ohne vorgeneigte Haltung seien.
2.5 Am 25. November 2008 entfernten Ärzte des Z.___ das Osteosynthesematerial distale Tibia und Fibula links. Der Beschwerdeführer war hierzu vom 25. bis 27. November 2008 hospitalisiert. Er wurde mit trockenen, reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, auf sportliche Aktivitäten für weitere vier Wochen und auf eine Maximalbelastung für weitere drei Monate zu verzichten (Bericht vom 23. Dezember 2008, Urk. 9/45).
2.6 Am 17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer von B.___ untersucht. Dieser diagnostizierte mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/80) (1) einen Status nach Bimalleolarfraktur mit Abriss des Volkmann-Dreiecks links, (2) eine LWK1-Kompressionsfraktur, (3) ein posttraumatisches sensibles Wurzelsyndrom L5 und S1 links und (4) einen Status nach subkapitaler Humerusfraktur rechts im August 2007. Zur Beurteilung der Unfallfolgen und ob ein stabiler Zustand erreicht sei, werde er den Beschwerdeführer für eine radiologische Kontrolle am Z.___ anmelden. Zudem solle H.___ den Beschwerdeführer für eine neurologische Verlaufskontrolle aufbieten. Er werde nach Eingang dieser Untersuchungsresultate zur Zumutbarkeit und zum Integritätsschaden abschliessend Stellung nehmen.
2.7 Das Z.___ nahm am 25. Februar 2011 die von B.___ angeordnete radiologische Kontrolle der Schulter rechts, des OSG links, der LWS und des BWS-LWS-Übergangs vor. Es erklärte hierzu mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/86) zusammenfassend, es bestehe eine alte Deckplattenimpressionsfraktur von LWK1. Die Fraktur sei geheilt, es lägen ein mässiger Höhenverlust und eine Deformierung des Wirbelkörpers vor. Der knöcherne Spinalkanal sei nicht eingeengt. Im oberen, weniger auch im unteren Sprunggelenk bestehe eine posttraumatische Arthrose. Es lägen polyarthrotische Veränderungen im mitterfassten Rück- und Mittelfuss sowie Fersensporne vor. In der rechten Schulter zeige sich eine Omarthrose mit Deformierungen, Zeichen einer PHS calcarea und eine Heilung der Humeruskopf- und Humerusschaftfraktur rechts in leichter bzw. mässiger Fehlstellung.
2.8 H.___ führte die von B.___ in Auftrag gegebene neurologische Verlaufskontrolle am 9. März 2011 durch. Er diagnostizierte gestützt darauf mit Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 9/89) (1) ein residuelles sensibles Wurzelsyndrom L5 und sensomotorisches Wurzelsyndrom S1 links nach traumatischer Schädigung am 19. Februar 2008, (2) einen Status nach LWK1-Kompressionsfraktur am 19. Februar 2008 und (3) einen Status nach Bimalleolarfraktur links am 19. Februar 2008. Es fänden sich klinisch und elektrophysiologisch weiterhin die Zeichen einer residuellen Wurzelläsion L5 und S1 links. Aufgrund der eindeutigen pathologischen Befunde im EMG gebe es an der Diagnose einer L5 und S1-Radikulopathie links keinen Zweifel. Die objektivierbaren pathologischen Befunde hätten sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen nicht verändert. Man müsse daher von einem posttraumatischen Wurzelschaden L5 und S1 links ausgehen. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Februar 2008 und der persistierenden Wurzelsymptomatik L5 und S1 links sei hochwahrscheinlich. Über drei Jahre nach dem Unfallereignis könne man neurologisch von einem stabilen Zustand ausgehen, dies bedeute, dass der neurologische Endzustand erreicht sei.
2.9 B.___ erklärte im Anschluss an die Untersuchungen des Z.___ und von H.___ mit Bericht vom 15. Juli 2011 (Urk. 9/97), insgesamt sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Dies bestätige ebenfalls H.___. Die Kausalitätsbeurteilung durch den Neurologen sei aber in Frage zu stellen. Die Symptomatik sei in der 6-Wochenkontrolle durch die Ärzte des Z.___ erstmalig bestätigt worden. Im Austrittsbericht über die Akuthospitalisation sei keine entsprechende Pathologie erwähnt. Eine strukturelle, neurogene Läsion als Folge eines Traumas führe direkt nach dem Ereignis zu klinischen Befunden. Bei Eintritt habe des Weiteren keine Problematik am Rücken bestanden. Dementsprechend sei die Kausalität doch in Frage zu stellen. Eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie weitere therapeutische Massnahmen seien dadurch nicht gerechtfertigt, so dass seines Erachtens auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Radiologisch seien die Frakturen konsolidiert. Die degenerativen Veränderungen seien nicht relevant progredient, so dass infolge der klinischen Befunde keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Um die Beschwerden vor allem im Bereich des Rückens zu minimieren, solle der Beschwerdeführer angehalten werden, sich regelmässig selbständig körperlich zu aktivieren und ein Heimtraining durchzuführen. Infolge der geringen degenerativen Veränderungen könne das Zumutbarkeitsprofil der C.___ angewandt werden. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit könne ganztags wechselbelastend zugemutet werden. Bezüglich des linken Sprunggelenks seien Zwangshaltungen wie Knien und Kauern sowie repetitives Begehen von Treppen und Leitern und das Begehen von unebenem Gelände nicht geeignet. Den Rücken betreffend sollten Oberkörperrotationen sowie längerdauerndes vornübergeneigtes Arbeiten gemieden werden. Bezüglich der Schulter sei zudem repetitives Überkopfarbeiten ungeeignet. Ebenfalls seien hämmernde und vibrierende Arbeiten zu meiden und Gewichte sollten körpernah gehoben werden. Gleichentags schätzte B.___ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 30 % (Urk. 9/98).
2.10 A.___ nannte mit ärztlichem Zeugnis vom 25. Oktober 2011 (Urk. 9/109) die bekannten Diagnosen und erklärte, der Beschwerdeführer klage noch immer über ständige Fussschmerzen, die vor allem belastungsabhängig seien. Dies schränke ihn in der Arbeit deutlich ein, vor allem bei körperlicher Arbeit. Diese belastungsabhängigen Schmerzen würden wohl bleiben und die Arthrose werde eher zunehmen. Ob und wann eine OSG-Arthrodese nötig werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem an belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Sensibilitätsstörungen und Krämpfen in der Grosszehe. Er sei in einer körperlich anspruchsvollen Arbeit und auch bei längerem Gehen, Bücken oder Treppensteigen deutlich eingeschränkt. Aber auch bei einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er, jedenfalls bei zeitlich vollem Pensum, in seiner Leistungsfähigkeit spürbar eingeschränkt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer dem von B.___ am 15. Juli 2011 erstellten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, auch in einer leichten Tätigkeit betrage seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr als maximal 80 %. So habe insbesondere auch das von ihm geleistete Pensum während seines Aufenthaltes in der C.___ vom 2. Juni bis 28. August 2009 lediglich 77 % betragen. Soweit nicht von einer 80%igen Arbeits- oder Leistungsfähigkeit ausgegangen werde, sei ein Gutachten einzuholen, da dies bisher nicht gemacht worden sei (Urk. 1 S. 5-6).
3.2 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der Einschätzung von Kreisarzt B.___ in den Berichten vom 15. Juli 2011 (E. 2.9) und vom 17. Februar 2011 (E. 2.6) sprechen würden. So bringt denn auch der Beschwerdeführer nichts Konkretes gegen die Beweistauglichkeit der Berichte von B.___ vor, sondern wendet lediglich ein, dass die Schlussfolgerung der ganztägigen Zumutbarkeit gemäss Anforderungsprofil von B.___ pauschal sei (Urk. 1 S. 6). Dies trifft jedoch nicht zu. Die von B.___ gemachte Einschätzung basiert vielmehr auf umfassenden eigenen Untersuchungen. Zudem gab er zur genaueren Beurteilung noch eine radiologische Abklärung im Z.___ und eine neurologische Abklärung bei H.___ in Auftrag. Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungen gab er seine definitive Einschätzung ab. Diese begründete er in seinen Berichten in nachvollziehbarer Weise. Da die Berichte von B.___ vom 15. Juli 2011 und vom 17. Februar 2011 sich insbesondere auch zu allen in Frage stehenden Aspekten äussern, erfüllen sie die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an beweistaugliche Berichte (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).
3.3 Die Berichte der C.___ stellen die Einschätzung von B.___ nicht in Frage. So verweist der Kreisarzt denn auch ausdrücklich auf das von der C.___ im Austrittsbericht vom 6. November 2008 (E. 2.4) erstellte Zumutbarkeitsprofil. Auch die Berichte der C.___ zu den vorgenommenen beruflichen Abklärungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus den Berichten vom 5. März 2009 (Urk. 9/52), vom 29. Mai 2009 (Urk. 9/58) und vom 20. August 2009 (Urk. 9/62) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer während den beruflichen Abklärungen kein Vollzeitpensum leistete, es wird aber in keiner Weise erwähnt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage wäre, ein solches zu verrichten. Vielmehr ist aus dem Bericht vom 29. Mai 2009 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer selber in einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit für vollzeitlich arbeitsfähig hält (Urk. 9/58 S. 2).
3.4 Während sich H.___ in seinen Berichten vom 30. Juni 2008 (E. 2.2) und vom 14. März 2011 (E. 2.8) und das Z.___ im Bericht vom 25. Februar 2008 (E. 2.7) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, hielt A.___ mit Bericht vom 25. Oktober 2011 (E. 2.10) fest, dass der Beschwerdeführer auch bei einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, jedenfalls bei zeitlich vollem Pensum, in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. A.___ erklärte dabei nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit bei vollzeitlicher Arbeitstätigkeit eine 100%ige Leistung zu erbringen. Bei der Würdigung der Einschätzung von A.___ gilt es zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Zudem ist die unterschiedliche Einschätzung von A.___ und von B.___ ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Der Bericht von A.___ vom 25. Oktober 2011 vermag daher mit Blick auf die gesamte Aktenlage die Einschätzung von B.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit B.___ davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie Knien und Kauern, ohne repetitives Begehen von Treppen und Leitern, ohne das Begehen von unebenem Gelände, längerdauerndes vornübergeneigtes Arbeiten, repetitive Überkopfarbeiten und ohne hämmernde oder vibrierende Arbeiten sowie mit nur körpernahen Gewichtsbelastungen vollzeitlich ausüben kann.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2011 Fr. 78‘000.-- verdient hätte. Das Invalideneinkommen berechnete sie in diesem Entscheid – nachdem sie es in der Verfügung vom 13. Oktober 2011 noch gestützt auf DAP-Zahlen ermittelt hatte - gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und nahm hiervon einen behinderungsbedingten Abzug von 5 % vor, was ein Einkommen von Fr. 58‘862.-- und einen Invaliditätsgrad von 25 % ergab. Die Beschwerdegegnerin sah von einer reformatio in peius ab und sprach dem Beschwerdeführer wie bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 eine auf einer Erwerbseinbusse von 28 % basierende Rente zu (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er die körperlichen Anforderungen gemäss den beigezogenen DAPs nicht vollumfänglich erfüllen könne. Das bedeute aber nicht automatisch, dass deswegen bei der Ermittlung des hypothetischen, zumutbaren Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden müsse. Nichts spreche dagegen, dass diesem Umstand dadurch entsprochen werde, dass das Arbeitspensum auf 80 % reduziert oder ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werde. Darüber hinaus könne der leidensbedingten Erschwerung ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass nicht einfach auf den Durchschnitt der 5 DAP-Lohnmittelwerte von Fr. 55'824.-- abgestellt werde, wo das durchschnittliche Minimum gemäss DAP’s doch lediglich Fr. 52‘742.-- betrage. Betreffend das Invalideneinkommen gelte es zu beachten, dass er bereits im Jahr 2008 Fr. 78‘000.-- verdient habe. Sein Einkommen sei daher der Nominallohnentwicklung anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 81‘319.-- ergebe. Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von 42 %. Im Übrigen sei sowieso noch ein höherer als ein 5%iger Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 7-9).
4.3 Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. Februar 2008 bei der Y.___. Diese erklärte der Beschwerdegegnerin auf Anfrage, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2011 Fr. 6‘000.-- pro Monat verdient (Urk. 9/87). Es besteht kein Anlass, nicht auf diese Angabe abzustellen. So kann zum einen alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Y.___ eine arbeitsrechtliche Streitigkeit hatte (Verfügung des Bezirksgerichts March vom 17. März 2010, Urk. 3/7), nicht geschlossen werden, dass Letztere eine unzutreffende Angabe gemacht hätte, und zum anderen kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche Löhne der Nominallohnentwicklung anpassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft der Y.___ von einem Invalideneinkommen von Fr. 78‘000.-- ausgegangen ist.
4.4 Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Löhne (Urk. 9/104) auf Arbeitsstellen basieren, welche dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne zurückgegriffen hat. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers geht es nämlich nicht an, dass trotzdem auf die DAP-Löhne abgestellt und den bestehenden Einschränkungen mit einem Abzug Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge nämlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472). Auch für einen Abzug aufgrund eines reduzierten Arbeitspensums besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit – wie dargelegt (E. 3) – vollzeitlich arbeitsfähig ist.
4.5 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne kann jedoch, wie von der Beschwerdegegnerin verfahren, ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug vom Tabellenlohn von 5 % aus. Dies scheint unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zwar nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie Knien und Kauern, repetitives Begehen von Treppen und Leitern, das Begehen von unebenem Gelände, längerdauerndes vornübergeneigtes Arbeiten, repetitive Überkopfarbeiten und ohne hämmernde oder vibrierende Arbeiten sowie mit nur körpernahen Gewichtsbelastungen ausüben, er in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit aber vollzeitlich arbeiten kann, als angemessen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 115/05 vom 14. September 2005 insb. E. 2.2 und 2.5). Andere Gründe für die Gewährung eines Abzugs vom Invalideneinkommen sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb keine höherer Abzug in Anschlag zu bringen ist.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich und der – zu Gunsten des Beschwerdeführers – festgehaltene Invaliditätsgrad von 28 % als rechtens.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung auf die von B.___ am 15. Juli 2011 vorgenommene Einschätzung (Urk. 9/98). B.___ erklärte dabei, im Bereich des linken Sprunggelenks finde sich zum jetzigen Zeitpunkt eine leichte bis knapp mässiggradige Arthrose. Gemäss Feinrastertabelle 5 werde dementsprechend ein Integritätsschaden zwischen 5 und 15 % vorgeschlagen. Für eine Arthrodese werde ein Integritätsschaden von 15 % veranschlagt. Da aufgrund der klinischen Befunde sowie der radiologischen Dokumentation eine OSG-Arthrodese zum heutigen Zeitpunkt nicht zumindest wahrscheinlich notwendig werde, sei entsprechend 15 % zu hoch taxiert. Infolge der in Zukunft zunehmenden OSG-Arthrose sei der Integritätsschaden im mittleren Bereich zu schätzen, was einen Wert von 10 % bedeute. Im Bereich der LWS bestehe bei LWK1 ein Kyphosierungswinkel von 16°. Belastungsabhängige Beschwerden im Rahmen von „+“ und „++“ seien klinisch zu erwarten. Entsprechend könne der Übergangswert gemäss Feinrastertabelle 7 Ziffer 1 angewandt werden. Die Referenzwerte für die Schmerzfunktionsskala „+“ lägen zwischen 5 und 10 %; bei „++“ zwischen 10 und 20 %, so dass 10 % korrekt taxiert seien. Des Weiteren beständen radikuläre Symptome vor allem im Rahmen einer Sensibilitätsverminderung. Gemäss Feinrastertabelle 2 werde für eine Ischiadicuslähmung 30 % gutgeheissen. Da vornehmlich sensible Veränderungen nachweisbar seien und die Krafteinschränkung nicht relevant sei, sei eine Kürzung um 2/3 vorzunehmen. Insgesamt sei dementsprechend der Integritätsschaden auf 10 % festzusetzen. Für die rechte Schulter, bei welcher keine Beschwerden angegeben würden, die Omarthrose nicht relevant progredient und der Bewegungsumfang unmerklich eingeschränkt sei, sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Zusammenfassend ergebe sich somit ein Integritätsschaden von 30 %.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er sei mit dem Abzug von zwei Dritteln des Wertes bei der Ischiadicuslähmung nicht einverstanden. Der Sensibilitätsverlust am Fuss, insbesondere an der Grosszehe und am Innenknöchel, sei sehr störend. Barfuss-Gehen sei kaum mehr möglich. Aber auch im Alltag und bei der Arbeit seien die damit verbundenen Einschränkungen markant, weil er mit dem Fuss beim Gehen nicht mehr gut abrollen könne. Das wirke sich umso stärker aus, als sich auch die Beweglichkeit im Bereich des linken Sprunggelenks verschlechtert habe. Stark störend seien sodann die regelmässig auftretenden Krämpfe im Bereich der Grosszehe. All diese Einschränkungen wirkten sich nicht nur bei einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, sondern auch im Alltag und bei der Ausübung von Hobbys erheblich limitierend aus. Ein Abzug von zwei Dritteln des Ausgangswertes von 30 % erscheine als zu hoch. Angemessen sei ein Abzug von 2/5, höchstens jedoch von 1/2, was unter Berücksichtigung der im Übrigen unangefochtenen Teilpositionen zu einer Integritätsentschädigung von 38 %, mindestens jedoch von 35 % führe. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich beim geltend gemachten Sensibilitätsverlust sowie den intermittierenden Plantarflexions-Krämpfen der Zehen I+II links um nicht zu berücksichtigende subjektive Faktoren handle (Urk. 1 S. 10).
5.3 B.___ legte in seiner am 15. Juli 2011 vorgenommenen Einschätzung (Urk. 9/98) in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er betreffend radikuläre Symptome vom Ausgangswert Ischiadicuslähmung von 30 % einen Abzug von 2/3 Dritteln vorgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände können diese Einschätzung nicht in Frage stellen, sind doch lediglich sensible Veränderungen nachweisbar, denen Rechnung getragen wurde, und ist die Krafteinschränkung nicht relevant. Bei der Schätzung der Einbusse der Integrität handelt es sich denn auch um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 18. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen). Da B.___ wie aufgezeigt seine Einschätzung schlüssig begründete, erweist sich seine Schätzung der Integritätseinbusse von insgesamt 30 % als rechtens.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
RP/FW/MPversandt