Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00065




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 18. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger

Bretschger Leuch Rechtsanwälte

Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, ist seit September 1990 bei der Y.___ als Mitarbeiter im Postbüro angestellt (Urk. 12/1). Daneben war er als Verteilbote für die Z.___ in A.___ tätig (Urk. 12/8 Beilage Arbeitsvertrag).

    Der Versicherte war über die Y.___ bei der axa Versicherungen AG (nachfolgend: axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 19. August 2007 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma zuzog (Urk. 12/M7 S. 1 unten). Die axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 stellte die axa die ausgerichteten Unfalltaggelder per 31. Dezember 2010 ein und sprach dem Versicherten per
1. Januar 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 12/175 S. 6). Eine dagegen am 2. März 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/184) hiess die axa mit Entscheid vom 29. Februar 2012 dahingehend teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % zusprach (Urk. 12/191 = Urk. 2 S. 10 Ziff. 3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. März 2012 Beschwerde und stellte die Anträge, die Verfügung vom 28. Januar 2011 und der Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 seien aufzuheben, und es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 beantragte die axa die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2012 zugestellt (Urk. 13).


3.    Mit Verfügung vom 27. März 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine dem Versicherten ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung auf eine Viertelsrente herab (Urk. 11/1). Gegen die Verfügung vom 27. März 2012 erhob der Beschwerdeführer 2. Mai 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der
Nr. IV.2012.00423 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Rentenanspruchs von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 76 % aus und ermittelte mittels Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘326.--. Dabei stellte sie auf Anforderungsniveau drei des verwendeten Tabellenlohnes ab (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er arbeite seit dem 1. September 2009 wieder mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___. Im Sinne eines Arbeitsversuches arbeite er seit dem 1. März 2012 mit einem Pensum von 60 % (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.2-1.4). Im Weiteren beanstandete er den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohn. Er machte geltend, bei den ausgeübten Tätigkeiten bei der Y.___ und der Z.___ handle es sich nicht um eine qualifizierte Tätigkeit (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.2.1-2.2.2).

2.3    Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Parteien ist namentlich die Höhe des Invalideneinkommens strittig.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2007 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma mit Beckenringverletzung, Femurschaftfraktur links, Vorderarmfraktur links und Daumensattelgelenksfraktur links (Urk. 12/M7 S. 1 unten, Urk. 12/M37 S. 7 oben).

    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 15. Februar 2009 (Urk. 12/M25 S. 1) die Diagnosen:

    Status nach Polytrauma durch Motorradunfall im August 2007 mit:

- Beckenfraktur

- Oberschenkelfraktur links mit Gefässverletzung

- Vorderarm- und Daumenfraktur links

- Status nach Osteosynthese

- Status nach arteriellem Bypass linker Oberschenkel am 11. Mai 2008

- Muskeldefizit linker Oberschenkel

3.2    Dr. B.___ legte in einem weiteren Bericht vom 23. August 2009 dar, der Beschwerdeführer arbeite seit der letzten Beurteilung mit einem Pensum von 50 %. Mittel- bis langfristig erhoffe man sich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 - 75 % bei angepasster Tätigkeit (Urk. 12/M30 S. 1).

3.3    PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, erstattete am
14. September 2010 zuhanden des Unfallversicherers ein medizinisches Gutachten (Urk. 12/M37).

    PD Dr. C.___ führte aus, sämtliche Frakturen, die sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verkehrsunfalles zugezogen habe, seien komplikationslos abgeheilt und knöchern konsolidiert (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer arbeite aktuell im Rahmen eines 50 %-Pensums in seiner angestammten Tätigkeit, die bereits bis zu einem gewissen Grad entsprechend seinen Möglichkeiten adaptiert worden sei. Gestützt auf die klinische Untersuchung halte der Gutachter die Steigerung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf 75 bis 80 % für zumutbar, dies im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Patienten. Im Rahmen eines 75 oder 80 %-Pensums bei intern zusätzlich adaptierter Tätigkeit verbleibe ihm genügend Zeit für vermehrte Pausen und eine verlängerte Erholung (S. 11 Ziff. 7.1).

3.4    Am 8./9. September 2011 wurde in der D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Der Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 12/M43) ist von E.___, Therapeutin Ergonomie, med. prac. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Medizinischer Leiter, unterzeichnet (S. 4).

    Die Fachleute führten aus, die gezeigte Leistungsfähigkeit sei in Anbetracht des stattgehabten Traumas als gut und adäquat zu beurteilen (S. 3 unten). Die berufliche Tätigkeit als Postbearbeiter sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei er zusätzliche Pausen von zirka zwei Stunden pro Tag (kumulierende Schmerzen im Tagesverlauf) benötige. Wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne maximal zwei Stunden am Stück Sitzen. Zu vermeiden seien Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von Leitern, Einnehmen einer Hockeposition, Kriechen und Knien (S. 4).

3.5    Dr. B.___ gab in einem weiteren Bericht vom 15. Januar 2012 (Urk. 3/3) an, der Beschwerdeführer klage nach einer Arbeitstätigkeit von 50 % über Erschöpfung mit anhaltendem Erholungsbedürfnis (Ziff. 1). Er sei mit einer Arbeitstätigkeit von 50 % als Postmitarbeiter glaubhaft bis an seine Grenzen belastet. Eine Steigerung des Pensums auf 60 % könne als Arbeitsversuch getestet werden. Es scheine nicht ausgeschlossen, dass er auch dieses Pensum schaffe (Ziff. 2). Bei der Tätigkeit im Postbereich handle es sich unter Rücksicht auf die nicht mehr möglichen Arbeiten bereits um eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 3).


4.

4.1    Nach dem Gutachten von PD Dr. C.___ und dem Bericht zur EFL ist dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. Wie im IV-Verfahren ermittelt (Verfahrensnummer IV.2012.00423) ist bei einem attestierten erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.

4.2    

4.2.1    Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E 3c).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Nebenerwerbseinkommen beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, wenn es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (RKUV 2003 U 476 S. 107). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Nebenverdienst bei der Z.___ beim Valideneinkommen berücksichtigte, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nebenerwerb im Gesundheitsfall beibehalten hätte.

4.2.2    Im IK-Auszug (Beilage zu Urk. 12/31) werden für den Haupterwerb bei der Y.___ für 2004 Fr. 78‘478.--, für 2005 Fr. 76‘672.-- und für 2006 Fr. 77‘785.-- ausgewiesen. Das durchschnittliche Einkommen der genannten Jahre beläuft sich daher auf Fr. 77‘645.-- (Fr. 78‘478.-- + Fr. 76‘672.-- + Fr. 77‘785.-- : 3). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2; vgl. für die weitere Lohnentwicklung, S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2011 für die Tätigkeit bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 83‘584.-- (Fr. 77‘645.-- x 1.016 : 2049 x 2171).

    Für den bei der Z.___ erzielten Verdienst ist wiederum auf den IK-Auszug abzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte aus dieser Tätigkeit 2004 ein Einkommen von Fr. 11‘050.--, 2005 von Fr. 12‘698.-- und 2006 von Fr. 13‘180.-- (Beilage zu Urk. 12/31). Dies führt für den genannten Zeitraum zu einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 12‘309.-- (Fr. 11‘050.-- + Fr. 12‘698.-- + Fr. 13‘180.-- : 3) und angepasst an die seitherige Lohnentwicklung für das Jahr 2011 zu einem Einkommen von Fr. 13‘251.-- (Fr. 12‘309.-- x 1.016 : 2049 x 2171). Das Valideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 96‘835.-- (Fr. 83‘584.-- + Fr. 13‘251.--).

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.4    Der Beschwerdeführer arbeitet mit einem reduzierten Arbeitspensum von 60 % in der angestammten Tätigkeit bei Y.___. Da ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

    Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grund- und drei Jahre die Realschule. 1979 absolvierte er eine einjährige Lehre als Zustellbeamter bei der H.___, wo er in der Folge bis 1988 tätig war (vgl. Akten der Berufsberatung der IV-Stelle, Urk. 14/1 S. 2 unten, Urk. 14/2). Obschon der Beschwerdeführer seit September 1990 bei der Y.___ in der Postbearbeitung tätig ist, dürfen für eine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt, nicht unbesehen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. In diesem Sinne ist auch fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine ins Auge gefasste Umschulung zum Logistikfachmann möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 12/132 S. 2). Es ist daher auf das Total aller Wirtschaftszweige und auf das Anforderungsniveau vier abzustellen, womit von einem Tabellenlohn von Fr. 4‘901.-- auszugehen ist (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % wird dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen. Daneben erweist sich ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt. Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 87 Tabelle B10.2) und angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 41‘799.-- (Fr. 4‘901.-- x 0.75 x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.01). Als Invalideneinkommen sind daher Fr. 41‘799.-- zu veranschlagen.

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96‘835.-- (vgl. E. 4.2.2) und einem Inva-lideneinkommen von Fr. 41‘799.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 55‘036.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht.

4.5    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von rund 57 %. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 29. Februar 2012 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-2 und Urk. 14/1-2

- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger