Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00066




IV. Kammer


Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana












Sachverhalt:

1.     

1.1 Die 1983 geborene X.___ war während ihres Studiums als Praxisaushilfe bei Dr. med. dent. Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Dezember 2008 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 12/1). Gleichentags diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach Quebec Task Force (QTF, Urk. 12/3). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 12/4 und Urk. 12/9). Die Helsana erbrachte daraufhin Heilbehandlungsleistungen (Urk. 12/5-8).

1.2     Am 10. Mai 2010 meldete X.___ einen Rückfall (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Dezember 2008 und der von der Versicherten gemeldeten Beschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/4). Die von X.___ dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) ab.


2. Hiergegen erhob X.___ am 15. März (Urk. 1) sowie mit Ergänzung vom 9. April 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Kosten ihrer Behandlung in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic, B.___, in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘700.-- (Rechnungen vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/2, und 24. Oktober 2011, Urk. 7/11) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 13).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Kosten der zwischen dem 1. April 2010 und dem 24. April 2011 erfolgten Behandlung der Beschwerdeführerin, die den Streitgegenstand bilden, belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- (Urk. 7/2 und Urk. 7/11). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.     

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin ab April 2010 in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic behandeln liess, in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Dezember 2008 stehen und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten dieser Behandlung eine Leistungspflicht trifft.

2.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.5    Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.


3.

3.1    Am 19. Dezember 2008 erlitt die Beschwerdeführerin den eingangs erwähnten Auffahrunfall in C.___ (Heckkollision). Dr. A.___ diagnostizierte gleichentags ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II nach QTF. Die Beschwerdeführerin habe über leichte Übelkeit und anderthalb Stunden nach dem Unfallereignis aufgetretene Kopf-, Nacken- und Kreuzschmerzen (Lumbalgie) geklagt. Weiter stellte Dr. A.___ Schmerzen/eine Funktionseinschränkung der Brustwirbelsäule fest. Die neurologische Untersuchung sei normal ausgefallen und die Röntgenuntersuchung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete Analgetika, NSAR sowie eine Physiotherapie (Urk. 12/3 und Urk. 12/9). Im Arztzeugnis UVG vom 15. Januar 2009 nannte Dr. A.___ als Befund Nackenbeschwerden (Urk. 12/4).

    Gemäss TP-Rechnung vom 11. Juni 2009 fanden am 22. Dezember 2008, 6. Februar und 15. Mai 2009 weitere Konsultationen bei Dr. A.___ statt (Urk. 12/8). Vom 23. Dezember 2008 bis zum 9. Juli 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin im D.___ einer Physiotherapie (Urk. 12/5-7).

3.2    Am 3. März und am 3. November 2010 (Urk. 3/2 und Urk. 3/1) verordnete Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Kraniosakraltherapie, an welcher diese zwischen dem 1. April 2010 und dem 26. April 2011 in der Praxis für Craniosacrale-Biodynamic, B.___, teilnahm (Urk. 7/2 und Urk. 7/11).

    Im Bericht vom 18. April 2011 stellte Dr. A.___ erneut die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II nach QTF. Er erklärte, dass es unter der Kraniosakraltherapie zu einer deutlichen Besserung der Restbeschwerden gekommen sei. Bei grösseren Belastungen seien aber nach wie vor Schmerzen aufgetreten. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits gut. Bei Rotation auf beide Seiten lägen noch Endphasenschmerzen vor. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Die Chancen würden gut stehen, dass nach 9 Sitzungen Kraniosakraltherapie maximal noch eine weitere Verordnung nötig sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorhanden, ein bleibender Nachteil nicht zu erwarten (Urk. 7/8).

3.3    Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2011 aus, dass möglicherweise ein Rückfall bzw. eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 19. Dezember 2008 vorliege. Er begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich offensichtlich keine strukturelle Verletzung zugezogen habe und die primäre Situation nicht dramatisch gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine zentrale oder periphere Neuropathologie gäbe es nicht. Der Fall habe im Sommer 2009 abgeschlossen werden können. Die im Jahr 2011 aufgetretenen Beschwerden stünden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall 2008. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles und den jetzt gemeldeten Beschwerden würde auch eine überzeugende Brückensymptomatik fehlen. Überwiegend wahrscheinlich lägen unfallfremde Faktoren vor. Nackenschmerzen seien in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis sehr häufig. Epidemologisch betrage deren Prävalenz in einer nicht Unfallpopulation 34,4 %. Chronische Nackenschmerzen (Dauer von mehr als sechs Monaten) würden zudem bei Frauen signifikant häufiger auftreten als bei Männern (Urk. 12/10).


4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie das Verfahren betreffend den Unfall vom 19. Dezember 2008 im Juli 2009 formlos abgeschlossen habe (Urk. 2 S. 2).

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Nach dem Auffahrunfall vom 19. Dezember 2008 klagte die Beschwerdeführerin in der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung bei Dr. A.___ über Nacken- und Kopfschmerzen geringer Intensität (2 bis 3 von 10 Punkten auf der Schmerzskala) ohne Ausstrahlung sowie über leichte Übelkeit. Daneben gab sie Kreuzschmerzen an. Aus neurologischer Sicht lagen keine pathologischen Befunde vor. Auch die Röntgenbilder waren unauffällig. Dr. A.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verordnete ihr Analgetika, NSAR sowie Physiotherapie (Urk. 12/3). Gemäss TP-Rechnung vom 11. Juni 2009 fanden am 22. Dezember 2008, 6. Februar und 15. Mai 2009 weitere Konsultationen bei Dr. A.___ statt, zu denen jedoch keine Berichte vorliegen (Urk. 12/8). Vom 23. Dezember 2008 bis zum 9. Juli 2009 besuchte die Beschwerdeführerin im D.___ Physiotherapiestunden (Urk. 12/5-7). Da keine objektivierbaren Verletzungen vorlagen, die Schmerzen relativ gering waren und nicht ausstrahlten und keine Anhaltspunkte für einen komplizierten Heilungsverlauf gegeben waren, konnte die Beschwerdegegnerin nach der letzten Physiotherapiesitzung vom 9. Juli 2009 ohne Weiteres annehmen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand. Auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an die Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr vom Grundfall auszugehen. Die im Fragebogen für Rückfälle vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/3) geltend gemachten Beschwerden wurden demnach zu Recht unter dem Aspekt eines Rückfalls geprüft.

4.2     Dr. E.___ legte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2011 plausibel dar, dass die von der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle vom 10. Mai 2010 angegebenen Restbeschwerden nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung (Übelkeit, Konzentrationsschwäche und Gleichgewichtsstörungen) keine überzeugende Brückensymptomatik zum Unfallereignis vom 19. Dezember 2008 darstellen. Dem einzigen im Recht liegenden Arztbericht von Dr. A.___, der sich mit der Behandlung ab dem 3. März 2010 befasst (Bericht vom 18. April 2011, Urk. 7/8), lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann die von der Beschwerdeführerin angeführten Symptome aufgetreten sind. Von der letzten Physiotherapiesitzung im D.___ am 9. Juli 2009 bis zum 3. März 2010, als Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Kranio-sakraltherapie verschrieb, vergingen fast acht Monate. In der Zwischenzeit fand lediglich eine Konsultation bei Dr. A.___ am 23. Oktober 2009 statt (Urk. 7/9). Die Beschwerdeführerin räumte zudem ein, dass dieser Arztbesuch vom 23. Oktober 2009 in erster Linie wegen anderer körperlicher Leiden erfolgt sei, nicht wegen des Unfalls vom 19. Dezember 2008 (Urk. 6 S. 1; im Rückforderungsbeleg vom 10. Dezember 2009 wurde als Behandlungsgrund nicht „Unfall“, sondern „Krankheit“ aufgeführt, Urk. 7/9). Hätte Dr. A.___ anlässlich der Konsultation vom 23. Oktober 2009 unfallbedingte Rest-beschwerden festgestellt, hätte er diese wohl in einem Bericht festgehalten. Weiter gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen für Rückfälle an, dass sie von sich aus keine Medikamente eingenommen habe (Urk. 7/3 Ziff. 6). Ihre erst in der Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 9. April 2012 getätigte Aussage, sie habe in der behandlungsfreien Zeit Medikamente von ihrem Vater, der von Beruf Zahnarzt sei, erhalten (Urk. 6 S. 1), ist deshalb wenig glaubhaft. Schliesslich ergänzte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise, dass die von der Beschwerdeführerin als Rückfall geltend gemachten Nackenbeschwerden in der allgemeinen Bevölkerung auch ohne vorangegangenes Unfallereignis - insbesondere bei Frauen - sehr häufig seien (Prävalenz von 34,4 % in einer nicht Unfallpopulation, Urk. 12/10).

Unter diesen Umständen kann nicht als erwiesen betrachtet werden, dass nach Fallabschluss im Juli 2009 noch typische Beschwerden des Verletzungsbildes vom 19. Dezember 2008 vorlagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen litt, kommt diesen im Übrigen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

4.3    Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin als Rückfall gemeldeten Beschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis vom 19. Dezember 2008 sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl