UV.2012.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen
Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1969, war vom 1. November 1996 bis Ende 2007 als Mitinhaber und administrativer Gesch?ftsf?hrer der Y.___ t?tig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 26. April 2000 bei einem Verkehrsunfall (Urk. 12/1, Urk. 12/11) ein schweres Sch?delhirntrauma und eine drittgradig offene distale Humerustr?mmerfraktur rechts erlitt (Urk. 12/15). In der Folge musste er sich diversen Operationen unterziehen (Urk. 12/17) und es wurde eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsst?rung festgestellt (Urk. 12/18, Urk. 12/20).
???????? Die IV-Stelle Schaffhausen sprach dem Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 75 % ab 1. April 2001 bzw. von 50 % ab 1. Juli 2001 eine Rente der Invalidenversicherung zu (Beschluss vom 18. Dezember 2001; Urk. 12/76 letzte Seite).
???????? Nach am 10. Januar 2002 durchgef?hrter kreis?rztlicher Abschlussuntersuchung (Urk. 12/77) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 8. April 2002 (Urk. 12/91) r?ckwirkend ab 1. April 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 50 % zu und basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 106?800.-- eine Integrit?tsentsch?digung von 45 % im Umfang von Fr. 48?060.--.
???????? Am 14. November 2010 erstatteten die Gutachter des Z.__ (Z.___), F.__, das von der IV-Stelle Schaffhausen in Auftrag gegebene interdisziplin?re Gutachten (Urk. 12/118), welches am 23. Dezember 2010 (Eingangsstempel) bei der SUVA einging. Aus diesem Gutachten ging unter anderem hervor, dass der Beschwerdef?hrer im M?rz 2009 eine Stelle als Kalkulator bei der Firma A.___ AG in B.___ in einem Pensum von 80 % angetreten hatte (S. 19 oben).
???????? In der Folge hob die IV-Stelle Schaffhausen mit Verf?gung vom 5. April 2011 (Urk. 12/136) die bisher ausgerichtete halbe Rente per 30. April 2008 auf.
???????? Mit Verf?gung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/149) reduzierte die SUVA die bisher ausgerichtete Rente r?ckwirkend ab 1. M?rz 2009 von 50 % auf 37 % und forderte vom Versicherten die ab 1. M?rz 2009 bis 31. Januar 2012 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35?190.75 unter Hinweis auf die Erlassm?glichkeit zur?ck. Die vom Versicherten am 30. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 12/161) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 12/165 = Urk. 2) ab.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. M?rz 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser und die Verf?gung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/149) seien aufzuheben, und es sei ihm weiterhin mindestens eine Rente von 50 % auszurichten. Des Weiteren sei von einer R?ckforderung abzusehen (S. 2). Am 19. April 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdef?hrer ein Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin vom 21. M?rz 2012 (Urk. 8) zu den Akten, welches der Beschwerdegegnerin am 20. April 2012 (Urk. 9) zur Stellungnahme zugesandt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 (Urk. 11) stellte die SUVA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdef?hrer die Replik (Urk. 20) ein und am 6. November 2012 (Urk. 25) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invalidit?tsgrades in Sonderf?llen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3???? Eine r?ckwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit verbunden die R?ckerstattung unrechtm?ssig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) greifen dann Platz, wenn die versicherte Person ihrer zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bez?gerinnen und Bez?ger, ihre Angeh?rige und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungstr?ger jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen zu melden.
???????? F?r den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach st?ndiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrl?ssigkeit gen?gt. (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).
???????? Der R?ckforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der R?ckerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, f?r welche das Strafrecht eine l?ngere Verj?hrungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die r?ckwirkende Herabsetzung der Rente ab dem 1. M?rz 2009 damit, der Beschwerdef?hrer habe mit seiner aktuell ausge?bten T?tigkeit als Kalkulator in einem Pensum von 80 % im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 79?560.-- erwirtschaftet (S. 4 lit. a). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 126?100.--, welches auf den Angaben der Y.___ basiere und plausibel erscheine, resultiere ein Invalidit?tsgrad von 37 %. Da sich demnach die erwerblichen Verh?ltnisse des Beschwerdef?hrers? erheblich verbessert h?tten, sei zu Recht ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen worden (S. 5 lit. bb Mitte, S. 7 lit. c).
???????? Die Angaben des Beschwerdef?hrers und seines aktuellen Arbeitgebers zum m?glichen Valideneinkommen seien widerspr?chlich. Vor seinem Unfall habe der Beschwerdef?hrer lediglich ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 75?808.-- und Fr. 108?965.-- erwirtschaftet. Der hohe Lohn im Jahr 2002 sei lediglich auf eine einmalige Bonuszahlung f?r die beiden vorangegangenen Jahre zur?ckzuf?hren. Auch der Beizug der Tabellenl?hne gem?ss LSE ergebe einen deutlich tieferen Betrag (S. 6 lit. bb).
???????? Dass sich der Beschwerdef?hrer beruflich weiterentwickelt h?tte, k?nne von Anfang an ausgeschlossen werden und seine Aussagen zur mutmasslichen Lohnentwicklung seien rein spekulativ und unbehelflich (S. 6 lit. cc).
???????? Des Weiteren habe der Beschwerdef?hrer seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG in gravierender Weise verletzt, was zu einer r?ckwirkenden Rentenaufhebung f?hre (S. 7 lit. d). Der Beschwerdef?hrer habe somit die im Zeitraum zwischen dem 1. M?rz 2009 und dem 31. Januar 2012 gest?tzt auf den nunmehr reduzierten Invalidit?tsgrad von 37 % zuviel bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35?190.75 zur?ckzuerstatten (S. 8 lit. b und Ziff. 4).
???????? Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 11) f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei den Angaben zum Valideneinkommen durch die derzeitige Arbeitgeberin um Gef?lligkeitsangaben handle (S. 5 Ziff. 8.4). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass mit einer Revision grunds?tzlich das Invalideneinkommen ?berpr?ft werde. Das Valideneinkommen hingegen werde bei Eintritt der Invalidit?t hypothetisch festgesetzt, und sp?tere ?nderungen desselben seien im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen (S. 5 f. Ziff. 8.7). Erg?nzend brachte die Beschwerdegegnerin vor, die einj?hrige Verj?hrungsfrist habe nicht am 24. Dezember 2010 zu laufen begonnen, da sie noch zus?tzliche Abkl?rungen habe t?tigen m?ssen (S. 6 f. Ziff. 9.2-9.3).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Invalideneinkommen habe im Jahr 2009 unbestrittenermassen Fr. 79?560.-- und im Jahr 2011 Fr. 83?980.-- betragen (S. 4 lit. b). Bez?glich des Valideneinkommens k?nne jedoch nicht auf die Lohnzahlungen, welche in den Gr?ndungsjahren der Y.___ erfolgt seien, abgestellt werden (S. 5 f. lit. bb).
???????? Ebenso biete die Auskunft der Y.___ betreffend die H?he des allf?lligen Verdienstes des Beschwerdef?hrers als Bauf?hrer von 2009 bis 2011 keine zuverl?ssige Grundlage, da er Gesch?ftsf?hrer der Firma gewesen sei. Zudem habe er sich von seinem Partner im Streit getrennt, weshalb von dieser Seite her ohnehin keine zuverl?ssigen Angaben zu erwarten seien (S. 6 f. lit. cc).
???????? F?r die Bestimmung des Valideneinkommens sei vielmehr auf die Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin, der A.___ AG, abzustellen, welche f?r einen Baukalkulator mit Gesch?ftsleitungsaufgaben ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 12?000.-- pro Monat angegeben habe (S. 7 f. lit. dd). Da er vor seinem Unfall im April 2000 bei der Y.___ voll leistungsf?higer Gesch?ftsf?hrer gewesen sei und diese Funktion ohne Unfall bei voller Gesundheit und Leistungskraft zweifellos weiterhin in gleichem Umfang ausgef?hrt h?tte, sei von einem Valideneinkommen von Fr. 12?000.-- pro Monat, also Fr. 156?000.-- pro Jahr (13 x Fr. 12'000.--) auszugehen (S. 9 lit. ee). Durchaus m?glich w?re auch, dass er sich selbst?ndig gemacht h?tte oder in einem mittleren bis grossen Baugesch?ft eine Kaderstelle angetreten h?tte, womit er bereits ab 2009 mehr als Fr. 170?000.-- verdient h?tte (S. 9 lit. ff.). Insgesamt resultiere beim Einkommensvergleich ein Invalidit?tsgrad von nahezu 50 % (S. 9 lit. d).
???????? Weiter k?nne die Beschwerdegegnerin die in der Periode vom 1. M?rz 2009 bis 31. Januar 2012 angeblich zu viel ausgerichteten Rentenbetr?ge nicht zur?ckfordern, da die einj?hrige Verj?hrungsfrist mit Zustellung des Z.__-Gutachtens am 24. Dezember 2010 zu laufen begonnen habe und zum Zeitpunkt der Rentenreduktions- und R?ckerstattungsverf?gung am 29. Dezember 2011 bereits abgelaufen gewesen sei. Der Anspruch auf R?ckerstattung der von ihr allenfalls zuviel bezahlten Rentenbetr?ge sei demnach bereits verj?hrt (S. 10 lit. b). Zudem sei es nicht zul?ssig, eine bereits zuviel bezahlte Rente zur?ckzufordern, wenn dies in der Rentenverf?gung selber nicht so angedroht worden sei (S. 11 lit. c).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers, insbesondere die H?he des Valideneinkommens, sowie ob R?ckforderungsanspr?che f?r die Periode vom 1. M?rz 2009 bis 31. Januar 2012 in der H?he von Fr. 35?190.75 ?bestehen.

3.
3.1???? Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer nach seinem Unfall noch bis Ende 2007 bei der Y.___ besch?ftig war und nach zwischenzeitlichem Arbeitsverh?ltnis bei der C.___ GmbH (vgl. Urk. 12/133) seit dem 17. M?rz 2009 bei der A.___ AG als Kalkulator t?tig war, wo er im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 79?560 und im Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 83?980.-- erzielte (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 12/121 und Urk. 12/123).
???????? Strittig ist dagegen die Bestimmung des Valideneinkommens.
3.2???? Grunds?tzlich erscheint unter der - unbestrittenen - Annahme, dass der Beschwerdef?hrer als unselbstst?ndig Erwerbender zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2007, Urk. 12/100 E. 3b), mit Blick auf die eingeholten Lohnabrechnungen der Y.___ der Jahre 1999 und 2000 (Urk. 12/83-84), die Ausz?ge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/104) sowie gest?tzt auf die Angaben der Y.__, die Annahme eines Valideneinkommens von rund Fr. 126'100.-- durch die SUVA im Jahr 2009 nicht von vornherein als unangemessen.
???????? Jedoch ist das Argument des Beschwerdef?hrers, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht einfach auf die L?hne, welche in den Gr?ndungsjahren der PMB AG ausbezahlt wurden, abgestellt werden k?nne, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So d?rfte es nicht un?blich sein, dass sich Gr?ndungsmitglieder in der Startphase des Unternehmens kleinere L?hne auszahlen und diese, sofern der Gesch?ftsgang erfolgreich verl?uft, im Nachhinein, nach get?tigten notwendigen Investitionen, erh?hen, was im vorliegenden Fall die im Jahr 2002 get?tigten Bonuszahlungen zu belegen scheinen (vgl. Urk. 12/100, Urk. 12/73 unten, Lohnausweis 2002 f?r die Steuererkl?rung; Urk. 12/94, IK-Ausztug; Urk. 12/104).
???????? Auch wurde bei der Anfrage der Beschwerdegegnerin an die Y.___ vom Januar 2011, was der Beschwerdef?hrer als Bauf?hrer heute verdienen w?rde, seine Gesch?ftsleitungsfunktion nicht mitber?cksichtigt, weshalb auf diese Zahlen (vgl. Urk. 12/125, Urk. 12/128, Urk. 12/134) ebenfalls nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Ob irgendwelche zwischenmenschliche Konflikte, die zur Aufl?sung der Zusammenarbeit gef?hrt haben, die Angaben der Y.___ verf?lscht haben, kann dabei offen bleiben.
???????? Ebenso wenig kann aber dem ?Beschwerdef?hrer gefolgt werden, soweit er geltend macht, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei einfach auf die Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin, der A.___ AG, ?vom M?rz 2012 (vgl. Urk. 8) abzustellen, wonach der Lohn von einem Mitarbeiter mit der Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdef?hrers als Gesch?ftsleitungsmitglied zwischen Fr. 11?000.-- und Fr. 12?000.-- betrage (vgl. auch Urk. 12/137, Urk. 12/145).
3.3???? Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung gem?ss der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen f?r die Rentenfestsetzung gest?tzt auf die Jahresabrechnung der Y.___ (Urk. 12/84) von einem Valideneinkommen von Fr. 125'220.-- f?r das Jahr 2000 ausgegangen war (Urk. 12/87 S. 2 unten) - und sie auch in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf Kieser zutreffend festgehalten hat, dass grunds?tzlich keine sp?teren ?nderungen des Valideneinkommens zul?ssig seien (vorstehend E. 2.1, bzw. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 19 zu Art. 17 ATSG) - erscheint es unter den vorliegenden Umst?nden vielmehr gerechtfertigt, das urspr?nglich errechnete Valideneinkommen der mutmasslichen Lohnentwicklung ?ber die Jahre hinweg anzupassen.
???????? Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2.8 % im Jahr 2001, 1.6 % im Jahr 2002, 1 % im Jahr 2003, 0.4 % im Jahr 2004, 1.1 % in den Jahren 2005 und 2006, 1.7 % im Jahr 2007 und jeweils 2 % in den Jahren 2008 und 2009; Schweizerischer Lohnindex, Baugewerbe: Index und Ver?nderung auf der Basis 1993 = 100 [1990-2010]) resultiert so ein Valideneinkommen von Fr. 143?430.-- f?r das Jahr 2009 (Fr. 125'220.-- x 1.028 x 1.016 x 1.010 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 x 1.020 x 1.020). Dies liegt im unteren Rahmen des von der aktuellen Arbeitgeberin angegebenen m?glichen Valideneinkommens und erscheint unter Ber?cksichtigung aller Umst?nde als angemessen.
???????? Die vom Beschwerdef?hrer vorgebrachte Hypothese, dass er sich im Gesundheitsfall allenfalls selbst?ndig gemacht oder in einem Baugesch?ft eine seinen Erfahrungen und F?higkeiten entsprechende Kaderstelle angetreten h?tte, und bereits ab 2009 mehr als Fr. 170'000.-- im Jahr verdient h?tte, ist nicht belegt und kann daher nicht als verl?ssliche Basis zur Berechnung des Valideneinkommens dienen. Zusammenfassend ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 143?430.-- auszugehen.
3.4???? Vergleicht man das errechnete Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 143?430.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 79'560.--, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63?870.--, was einem Invalidit?tsgrad von 44.53 % oder gerundet 45 % entspricht, auf welcher Basis der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, zumal bei diesem Ergebnis - bei einer Reduktion des Invalidit?tsgrades um 5 % - die von der Rechtsprechung festgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 5 % bei den prozentgenauen Renten erreicht (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2).

4.
4.1???? Im Umstand, dass der Beschwerdef?hrer bereits seit M?rz 2009 f?r die A.___ AG als Kalkulator in einem Pensum von 80 % t?tig war, und damit ein verglichen mit den vorhergehenden Jahren h?heres Invalideneinkommen erzielte, ohne dies der Beschwerdegegnerin von sich aus zu melden, ist eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG zu sehen (vorstehend E. 1.3), welche einen R?ckforderungsanspruch der zuviel ausgerichteten Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin f?r den besagten Zeitraum vom 1. M?rz 2009 bis 31. Januar 2012 zu begr?nden vermag.
4.2???? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der R?ckforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vorstehend E. 1.3).
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte sich auf den Standpunkt (vorstehend E. 2.2), dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Z.___-Gutachtens am 23. Dezember 2010 h?tte erkennen m?ssen, dass sich auf Grundlage des von ihr angenommenen Valideneinkommens der Invalidit?tsgrad ver?ndert habe. Indem sie die entsprechende Rentenreduktions- und R?ckerstattungsverf?gung erst am 29. Dezember 2011 (vgl. Urk. 12/149) und somit nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Gutachtens erlassen habe, sei ihr Anspruch nun verj?hrt.
4.3???? Das Z.___-Gutachten ging am 23. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eingangsstempel, Urk. 12/118). Jedoch t?tigte die Beschwerdegegnerin, wie sie im Rahmen der Beschwerdeantwort ausf?hrte (vorstehend E. 2.1) und wie auch aus den Akten hervor geht, noch zus?tzliche Abkl?rungen.
???????? Laut Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 E.3.4) ist der Verwaltung bei gegebener Sachlage eine Pr?fdauer von zumindest zwei Monaten ohne weiteres zuzugestehen. So hat das Bundesgericht im Urteil I 609/98 vom 19. Oktober 2000 (SVR 2001 IV Nr. 30 E. 2f) der Verwaltung einen Zeitraum von "wenigen Monaten" (August bis November) zugebilligt, um die erforderlichen erg?nzenden Abkl?rungen f?r die Konkretisierung des R?ckforderungsanspruchs vorzunehmen. Im Urteil I 62/02 vom 2. April 2004 (publ. in: SVR 2004 IV Nr. 41 E. 4.3) r?umte das Bundesgericht der Ausgleichskasse f?r die Beschaffung der gesplitteten Kontoeintr?ge einen Monat ein. Zwar betrafen die beiden zitierten Urteile die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der bis 31. Dezember 2002 g?ltigen Fassung. Jedoch entspricht Art. 25 Abs. 2 ATSG dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319; Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 24. November 2005 E. 3.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 38 zu Art. 25 ATSG). Die erw?hnten Entscheide haben daher nach wie vor G?ltigkeit.
???????? Die Beschwerdegegnerin holte nach Eintreffen des Z.___-Gutachtens am 23. Dezember 2010 eine Best?tigung des Beschwerdef?hrers ein, dass er seit dem 17. M?rz 2009 bei der A.___ AG angestellt sei (Urk. 12/121; Eingangsstempel vom 24. Januar 2011). Im Weitern forderte sie entsprechende Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin ein (Urk. 12/123; Eingangsstempel vom 31. Januar 2011). Sie hat demnach als erforderlich zu betrachtende erg?nzende Abkl?rungen get?tigt. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die am 29. Dezember 2011 ergangene Verf?gung der R?ckforderung (Urk. 12/149) somit als noch fristgerecht und der entsprechende R?ckforderungsanspruch als nicht verwirkt zu betrachten.

5.?????? Zusammengefasst ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum vom 1. M?rz 2009 bis 31. Januar 2012 ein Invalidit?tsgrad von 45 % bestanden hat, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hatte. Bei lediglich um 5 % verbesserter Erwerbsf?higkeit hat die Beschwerdegegnerin ihren R?ckforderungsanspruch neu zu berechnen.

6.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2?900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird im Sinne der Erw?gungen gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 24. Februar 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. M?rz 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 45 % hat. Im ?brigen wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zur?ckgewiesen, damit sie ?ber die R?ckforderungssumme neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Brantschen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).