Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00069
UV.2012.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen
Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, war vom 1. November 1996 bis Ende 2007 als Mitinhaber und administrativer Geschäftsführer der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. April 2000 bei einem Verkehrsunfall (Urk. 12/1, Urk. 12/11) ein schweres Schädelhirntrauma und eine drittgradig offene distale Humerustrümmerfraktur rechts erlitt (Urk. 12/15). In der Folge musste er sich diversen Operationen unterziehen (Urk. 12/17) und es wurde eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt (Urk. 12/18, Urk. 12/20).
         Die IV-Stelle Schaffhausen sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. April 2001 bzw. von 50 % ab 1. Juli 2001 eine Rente der Invalidenversicherung zu (Beschluss vom 18. Dezember 2001; Urk. 12/76 letzte Seite).
         Nach am 10. Januar 2002 durchgeführter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung (Urk. 12/77) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2002 (Urk. 12/91) rückwirkend ab 1. April 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu und basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 106‘800.-- eine Integritätsentschädigung von 45 % im Umfang von Fr. 48‘060.--.
         Am 14. November 2010 erstatteten die Gutachter des Z.__ (Z.___), F.__, das von der IV-Stelle Schaffhausen in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (Urk. 12/118), welches am 23. Dezember 2010 (Eingangsstempel) bei der SUVA einging. Aus diesem Gutachten ging unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2009 eine Stelle als Kalkulator bei der Firma A.___ AG in B.___ in einem Pensum von 80 % angetreten hatte (S. 19 oben).
         In der Folge hob die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 5. April 2011 (Urk. 12/136) die bisher ausgerichtete halbe Rente per 30. April 2008 auf.
         Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/149) reduzierte die SUVA die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab 1. März 2009 von 50 % auf 37 % und forderte vom Versicherten die ab 1. März 2009 bis 31. Januar 2012 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35‘190.75 unter Hinweis auf die Erlassmöglichkeit zurück. Die vom Versicherten am 30. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 12/161) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 12/165 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/149) seien aufzuheben, und es sei ihm weiterhin mindestens eine Rente von 50 % auszurichten. Des Weiteren sei von einer Rückforderung abzusehen (S. 2). Am 19. April 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin vom 21. März 2012 (Urk. 8) zu den Akten, welches der Beschwerdegegnerin am 20. April 2012 (Urk. 9) zur Stellungnahme zugesandt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 (Urk. 11) stellte die SUVA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 20) ein und am 6. November 2012 (Urk. 25) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) greifen dann Platz, wenn die versicherte Person ihrer zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörige und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden.
         Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).
         Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die rückwirkende Herabsetzung der Rente ab dem 1. März 2009 damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit als Kalkulator in einem Pensum von 80 % im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 79‘560.-- erwirtschaftet (S. 4 lit. a). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 126‘100.--, welches auf den Angaben der Y.___ basiere und plausibel erscheine, resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %. Da sich demnach die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers  erheblich verbessert hätten, sei zu Recht ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen worden (S. 5 lit. bb Mitte, S. 7 lit. c).
         Die Angaben des Beschwerdeführers und seines aktuellen Arbeitgebers zum möglichen Valideneinkommen seien widersprüchlich. Vor seinem Unfall habe der Beschwerdeführer lediglich ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 75‘808.-- und Fr. 108‘965.-- erwirtschaftet. Der hohe Lohn im Jahr 2002 sei lediglich auf eine einmalige Bonuszahlung für die beiden vorangegangenen Jahre zurückzuführen. Auch der Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE ergebe einen deutlich tieferen Betrag (S. 6 lit. bb).
         Dass sich der Beschwerdeführer beruflich weiterentwickelt hätte, könne von Anfang an ausgeschlossen werden und seine Aussagen zur mutmasslichen Lohnentwicklung seien rein spekulativ und unbehelflich (S. 6 lit. cc).
         Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG in gravierender Weise verletzt, was zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung führe (S. 7 lit. d). Der Beschwerdeführer habe somit die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2009 und dem 31. Januar 2012 gestützt auf den nunmehr reduzierten Invaliditätsgrad von 37 % zuviel bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35‘190.75 zurückzuerstatten (S. 8 lit. b und Ziff. 4).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei den Angaben zum Valideneinkommen durch die derzeitige Arbeitgeberin um Gefälligkeitsangaben handle (S. 5 Ziff. 8.4). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass mit einer Revision grundsätzlich das Invalideneinkommen überprüft werde. Das Valideneinkommen hingegen werde bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, und spätere Änderungen desselben seien im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen (S. 5 f. Ziff. 8.7). Ergänzend brachte die Beschwerdegegnerin vor, die einjährige Verjährungsfrist habe nicht am 24. Dezember 2010 zu laufen begonnen, da sie noch zusätzliche Abklärungen habe tätigen müssen (S. 6 f. Ziff. 9.2-9.3).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Invalideneinkommen habe im Jahr 2009 unbestrittenermassen Fr. 79‘560.-- und im Jahr 2011 Fr. 83‘980.-- betragen (S. 4 lit. b). Bezüglich des Valideneinkommens könne jedoch nicht auf die Lohnzahlungen, welche in den Gründungsjahren der Y.___ erfolgt seien, abgestellt werden (S. 5 f. lit. bb).
         Ebenso biete die Auskunft der Y.___ betreffend die Höhe des allfälligen Verdienstes des Beschwerdeführers als Bauführer von 2009 bis 2011 keine zuverlässige Grundlage, da er Geschäftsführer der Firma gewesen sei. Zudem habe er sich von seinem Partner im Streit getrennt, weshalb von dieser Seite her ohnehin keine zuverlässigen Angaben zu erwarten seien (S. 6 f. lit. cc).
         Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei vielmehr auf die Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin, der A.___ AG, abzustellen, welche für einen Baukalkulator mit Geschäftsleitungsaufgaben ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 12‘000.-- pro Monat angegeben habe (S. 7 f. lit. dd). Da er vor seinem Unfall im April 2000 bei der Y.___ voll leistungsfähiger Geschäftsführer gewesen sei und diese Funktion ohne Unfall bei voller Gesundheit und Leistungskraft zweifellos weiterhin in gleichem Umfang ausgeführt hätte, sei von einem Valideneinkommen von Fr. 12‘000.-- pro Monat, also Fr. 156‘000.-- pro Jahr (13 x Fr. 12'000.--) auszugehen (S. 9 lit. ee). Durchaus möglich wäre auch, dass er sich selbständig gemacht hätte oder in einem mittleren bis grossen Baugeschäft eine Kaderstelle angetreten hätte, womit er bereits ab 2009 mehr als Fr. 170‘000.-- verdient hätte (S. 9 lit. ff.). Insgesamt resultiere beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von nahezu 50 % (S. 9 lit. d).
         Weiter könne die Beschwerdegegnerin die in der Periode vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2012 angeblich zu viel ausgerichteten Rentenbeträge nicht zurückfordern, da die einjährige Verjährungsfrist mit Zustellung des Z.__-Gutachtens am 24. Dezember 2010 zu laufen begonnen habe und zum Zeitpunkt der Rentenreduktions- und Rückerstattungsverfügung am 29. Dezember 2011 bereits abgelaufen gewesen sei. Der Anspruch auf Rückerstattung der von ihr allenfalls zuviel bezahlten Rentenbeträge sei demnach bereits verjährt (S. 10 lit. b). Zudem sei es nicht zulässig, eine bereits zuviel bezahlte Rente zurückzufordern, wenn dies in der Rentenverfügung selber nicht so angedroht worden sei (S. 11 lit. c).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, insbesondere die Höhe des Valideneinkommens, sowie ob Rückforderungsansprüche für die Periode vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 35’190.75  bestehen.

3.
3.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall noch bis Ende 2007 bei der Y.___ beschäftig war und nach zwischenzeitlichem Arbeitsverhältnis bei der C.___ GmbH (vgl. Urk. 12/133) seit dem 17. März 2009 bei der A.___ AG als Kalkulator tätig war, wo er im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 79‘560 und im Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 83‘980.-- erzielte (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 12/121 und Urk. 12/123).
         Strittig ist dagegen die Bestimmung des Valideneinkommens.
3.2     Grundsätzlich erscheint unter der - unbestrittenen - Annahme, dass der Beschwerdeführer als unselbstständig Erwerbender zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2007, Urk. 12/100 E. 3b), mit Blick auf die eingeholten Lohnabrechnungen der Y.___ der Jahre 1999 und 2000 (Urk. 12/83-84), die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/104) sowie gestützt auf die Angaben der Y.__, die Annahme eines Valideneinkommens von rund Fr. 126'100.-- durch die SUVA im Jahr 2009 nicht von vornherein als unangemessen.
         Jedoch ist das Argument des Beschwerdeführers, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht einfach auf die Löhne, welche in den Gründungsjahren der PMB AG ausbezahlt wurden, abgestellt werden könne, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So dürfte es nicht unüblich sein, dass sich Gründungsmitglieder in der Startphase des Unternehmens kleinere Löhne auszahlen und diese, sofern der Geschäftsgang erfolgreich verläuft, im Nachhinein, nach getätigten notwendigen Investitionen, erhöhen, was im vorliegenden Fall die im Jahr 2002 getätigten Bonuszahlungen zu belegen scheinen (vgl. Urk. 12/100, Urk. 12/73 unten, Lohnausweis 2002 für die Steuererklärung; Urk. 12/94, IK-Ausztug; Urk. 12/104).
         Auch wurde bei der Anfrage der Beschwerdegegnerin an die Y.___ vom Januar 2011, was der Beschwerdeführer als Bauführer heute verdienen würde, seine Geschäftsleitungsfunktion nicht mitberücksichtigt, weshalb auf diese Zahlen (vgl. Urk. 12/125, Urk. 12/128, Urk. 12/134) ebenfalls nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Ob irgendwelche zwischenmenschliche Konflikte, die zur Auflösung der Zusammenarbeit geführt haben, die Angaben der Y.___ verfälscht haben, kann dabei offen bleiben.
         Ebenso wenig kann aber dem  Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit er geltend macht, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei einfach auf die Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin, der A.___ AG,  vom März 2012 (vgl. Urk. 8) abzustellen, wonach der Lohn von einem Mitarbeiter mit der Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers als Geschäftsleitungsmitglied zwischen Fr. 11‘000.-- und Fr. 12‘000.-- betrage (vgl. auch Urk. 12/137, Urk. 12/145).
3.3     Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung gemäss der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung gestützt auf die Jahresabrechnung der Y.___ (Urk. 12/84) von einem Valideneinkommen von Fr. 125'220.-- für das Jahr 2000 ausgegangen war (Urk. 12/87 S. 2 unten) - und sie auch in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf Kieser zutreffend festgehalten hat, dass grundsätzlich keine späteren Änderungen des Valideneinkommens zulässig seien (vorstehend E. 2.1, bzw. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 19 zu Art. 17 ATSG) - erscheint es unter den vorliegenden Umständen vielmehr gerechtfertigt, das ursprünglich errechnete Valideneinkommen der mutmasslichen Lohnentwicklung über die Jahre hinweg anzupassen.
         Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2.8 % im Jahr 2001, 1.6 % im Jahr 2002, 1 % im Jahr 2003, 0.4 % im Jahr 2004, 1.1 % in den Jahren 2005 und 2006, 1.7 % im Jahr 2007 und jeweils 2 % in den Jahren 2008 und 2009; Schweizerischer Lohnindex, Baugewerbe: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100 [1990-2010]) resultiert so ein Valideneinkommen von Fr. 143‘430.-- für das Jahr 2009 (Fr. 125'220.-- x 1.028 x 1.016 x 1.010 x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017 x 1.020 x 1.020). Dies liegt im unteren Rahmen des von der aktuellen Arbeitgeberin angegebenen möglichen Valideneinkommens und erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen.
         Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hypothese, dass er sich im Gesundheitsfall allenfalls selbständig gemacht oder in einem Baugeschäft eine seinen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechende Kaderstelle angetreten hätte, und bereits ab 2009 mehr als Fr. 170'000.-- im Jahr verdient hätte, ist nicht belegt und kann daher nicht als verlässliche Basis zur Berechnung des Valideneinkommens dienen. Zusammenfassend ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 143‘430.-- auszugehen.
3.4     Vergleicht man das errechnete Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 143‘430.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 79'560.--, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63‘870.--, was einem Invaliditätsgrad von 44.53 % oder gerundet 45 % entspricht, auf welcher Basis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, zumal bei diesem Ergebnis - bei einer Reduktion des Invaliditätsgrades um 5 % - die von der Rechtsprechung festgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 5 % bei den prozentgenauen Renten erreicht (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2).

4.
4.1     Im Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2009 für die A.___ AG als Kalkulator in einem Pensum von 80 % tätig war, und damit ein verglichen mit den vorhergehenden Jahren höheres Invalideneinkommen erzielte, ohne dies der Beschwerdegegnerin von sich aus zu melden, ist eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG zu sehen (vorstehend E. 1.3), welche einen Rückforderungsanspruch der zuviel ausgerichteten Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin für den besagten Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2012 zu begründen vermag.
4.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vorstehend E. 1.3).
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (vorstehend E. 2.2), dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Z.___-Gutachtens am 23. Dezember 2010 hätte erkennen müssen, dass sich auf Grundlage des von ihr angenommenen Valideneinkommens der Invaliditätsgrad verändert habe. Indem sie die entsprechende Rentenreduktions- und Rückerstattungsverfügung erst am 29. Dezember 2011 (vgl. Urk. 12/149) und somit nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Gutachtens erlassen habe, sei ihr Anspruch nun verjährt.
4.3     Das Z.___-Gutachten ging am 23. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eingangsstempel, Urk. 12/118). Jedoch tätigte die Beschwerdegegnerin, wie sie im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführte (vorstehend E. 2.1) und wie auch aus den Akten hervor geht, noch zusätzliche Abklärungen.
         Laut Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 E.3.4) ist der Verwaltung bei gegebener Sachlage eine Prüfdauer von zumindest zwei Monaten ohne weiteres zuzugestehen. So hat das Bundesgericht im Urteil I 609/98 vom 19. Oktober 2000 (SVR 2001 IV Nr. 30 E. 2f) der Verwaltung einen Zeitraum von "wenigen Monaten" (August bis November) zugebilligt, um die erforderlichen ergänzenden Abklärungen für die Konkretisierung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen. Im Urteil I 62/02 vom 2. April 2004 (publ. in: SVR 2004 IV Nr. 41 E. 4.3) räumte das Bundesgericht der Ausgleichskasse für die Beschaffung der gesplitteten Kontoeinträge einen Monat ein. Zwar betrafen die beiden zitierten Urteile die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung. Jedoch entspricht Art. 25 Abs. 2 ATSG dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319; Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 24. November 2005 E. 3.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 38 zu Art. 25 ATSG). Die erwähnten Entscheide haben daher nach wie vor Gültigkeit.
         Die Beschwerdegegnerin holte nach Eintreffen des Z.___-Gutachtens am 23. Dezember 2010 eine Bestätigung des Beschwerdeführers ein, dass er seit dem 17. März 2009 bei der A.___ AG angestellt sei (Urk. 12/121; Eingangsstempel vom 24. Januar 2011). Im Weitern forderte sie entsprechende Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin ein (Urk. 12/123; Eingangsstempel vom 31. Januar 2011). Sie hat demnach als erforderlich zu betrachtende ergänzende Abklärungen getätigt. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die am 29. Dezember 2011 ergangene Verfügung der Rückforderung (Urk. 12/149) somit als noch fristgerecht und der entsprechende Rückforderungsanspruch als nicht verwirkt zu betrachten.

5.       Zusammengefasst ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2012 ein Invaliditätsgrad von 45 % bestanden hat, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente hatte. Bei lediglich um 5 % verbesserter Erwerbsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin ihren Rückforderungsanspruch neu zu berechnen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 24. Februar 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % hat. Im Übrigen wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie über die Rückforderungssumme neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Brantschen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).