Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00070




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, war als Abteilungsleiterin bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Mai 2009 beim Start eines Gleitschirmfluges stürzte (Urk. 8/9, Urk 8/29 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wirbelkörper HWK3-5, BWK2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C4 zur Folge hatten (Urk. 8/29 S. 1).

    Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 8/96) sprach die SWICA der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu.

1.2    Mit Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 8/198) sprach die SWICA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 100 % zu und stellte unter anderem einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme von Heilbehandlungskosten nach Festsetzung der Rente im Sinne einer Beitragsgewährung an die nicht von der Hilflosenentschädigung entschädigten Kosten der Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Monat fest (S. 2).

    Nachdem die Invalidenversicherung der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen hatte (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Dezember 2011; Urk. 8/202/2), sprach die SWICA der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 8/201) ab 1. Oktober 2011 rückwirkend eine Komplementärrente zu. Gegen die Verfügung vom 28. November 2011 erhob die Versicherte am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 8/203) und beantragte die Übernahme der Kosten der Grundpflege nach Festsetzung der Rente. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/204 = Urk. 2) wies die SWICA die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. März 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die SWICA zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten und die Kosten der Grundpflege nach der Rentenfestsetzung gestützt auf das UVG zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2012 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 9. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

    In Art. 10 Abs. 3 UVG wird bestimmt, dass Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen kann, und dass er insbesondere festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die versicherte Person Anspruch auf Hauspflege hat.

1.3    Von der ihm in Art. 10 Abs. 3 eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

1.4    Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden einem Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er:

- an einer Berufskrankheit leidet (lit. a);

- unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b);

- zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c);

- erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).

    Nach Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.2) bezieht sich die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 UVG ausschliesslich auf Personen, die bereits eine Rente beziehen.

1.5    Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5a) ist der Begriff der Hauspflege im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV vielschichtig: Er umfasst in erster Hinsicht die - weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt vollzogen oder angeordnet werden.

    Hauspflege ist in zweiter Hinsicht auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch unerlässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu, welche lebensnotwendige organische Funktionen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen.

    Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der betroffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sei es als Hilfestellungen in ihrer Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten.

1.6    Die einzelnen Sozialversicherer haben, sofern in ihren Bereichen überhaupt eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, unter dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen aufzukommen, sondern nur so weit, als für die verschiedenen Formen der Hauspflege eine Leistungspflicht gesetzlich oder verordnungsmässig normiert ist (BGE 116 V 41 E. 5b).

    Im Bereich der Unfallversicherung hat der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherer für Hauspflege in Art. 18 UVV ausdrücklich geregelt. Diese Bestimmung verpflichtet zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege (Abs. 1). Daraus ist zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sein soll. Denn von ärztlicher Anordnung kann sinnvollerweise nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen werden; nichtmedizinische Betreuung bedarf ihrer Natur nach keiner ärztlichen Anordnung. Diese Einschränkung ist nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5c) nicht zu beanstanden. Anderseits ist das Erfordernis der ärztlichen Anordnung nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 41 E. 5c).

1.7    Gemäss der Empfehlung Nr. 7/90 (Hauspflege) der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, in der Fassung nach der Revision vom 17. März 2008 (www.svv.ch), ist der Begriff der Hauspflege folgendermassen zu kategorisieren:

- Heilanwendung zu Hause mit therapeutischer Zielrichtung, vom Arzt vollzogen oder angeordnet;

- medizinische Pflege im Sinne von Krankenpflege wie beispielsweise Katheterisieren, Wundversorgung oder Infusion;

- nichtmedizinische Pflege. Dabei handelt es sich um Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, zum Beispiel Körperpflege, Ankleiden, Auskleiden, Hilfe bei der Ernährung;

- nichtmedizinische Hilfe. Dabei handelt es sich um eine Hilfestellung in der Umgebung des Betroffenen im Sinne von reiner Haushalthilfe, wie beispielsweise die allgemeine Haushaltführung, Waschen, Bügeln, Reinigungsarbeiten und die Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten.

    Bei der nichtmedizinischen Pflege und der nichtmedizinischen Hilfe handelt es sich gemäss der Empfehlung 7/90 grundsätzlich nicht um Hauspflegemassnahmen im Sinn von Art. 18 Abs. 1 UVV, auf welche ein Anspruch auf Beitragsgewährung durch die obligatorische Unfallversicherung besteht, wobei für nichtmedizinische Pflege vor dem Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter dem Vorbehalt der späteren Anrechnung an die Hilflosenentschädigung angemessene Beiträge gewährt werden können.

1.8    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2 und 8C_758/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2.2; BGE 120 V 224 E. 4c) stellen Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen.

1.9    Praxisgemäss werden mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV) nicht sämtliche tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten. Denn unter dem Begriff der dauernden Pflege, welche zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird, ist eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Darunter fällt beispielsweise die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Ist die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 38 Abs. 2 UVV) nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse (BGE 116 V 41 E. 6b). Wenn es aber nach dieser Rechtsprechung bei manifester Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen zur Annahme schwerer Hilflosigkeit nur noch einer minimalen Erfüllung des zusätzlichen Erfordernisses der dauernden Pflege (oder der dauernden Überwachung) bedarf, bleibt Raum für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewährung daran besteht (BGE 116 V 41 E. 6c).

1.10    Gemäss der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine akzessorische Grundpflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV zu entschädigen oder bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist, nicht generell zu beantworten. Vielmehr muss in jedem Einzelfall mit Blick auf die konkret zur Diskussion stehende pflegerische Handlung geprüft werden, ob es sich um eine entschädigungswürdige medizinische Pflegeleistung oder um eine nichtmedizinische Betreuung handelt, für welche kein Leistungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 7.2).

1.11    Um medizinische Vorkehren beziehungsweise Pflegemassnahmen handelt es sich praxisgemäss beim Katheterisieren, Klopfen und Pressen der Blase, beim Anlegen eines Kondoms mit Urinal und beim digitalen Stuhlausräumen durch Drittpersonen (BGE 116 V 41 E. 4b). Denn die richtige Wahl dieser Massnahmen, ihre Abstimmung mit den anderen Vorkehren und ihre fachlich einwandfreie Durchführung sind für die Erhaltung des prekären Gesundheitszustandes der betroffenen versicherten Personen (Tetraplegiker) von entscheidender Bedeutung. Würden diese Massnahmen nicht in der ärztlich empfohlenen Weise fachgerecht durchgeführt, so würde mit Sicherheit das Risiko von Harnwegsinfekten und andern gesundheitlichen Störungen beträchtlich erhöht. Daraus ergibt sich, dass es sich bei diesen pflegerischen Massnahmen um medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG handelt, welche geeignet sind, den Gesundheitszustand der betroffenen Personen vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

    Des Weitern wurde von der Rechtsprechung die Überwachung der versicherten Person beim Stehbretttraining, der Transfer der versicherten Person vom Bett zum Stehbrett sowie zurück und das Festbinden der versicherten Person am Therapiegerät als Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkannt, da es sich hierbei um medizinische Vorkehren handelte, welche nicht unter die alltäglichen Lebensverrichtungen „Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und Fortbewegung (im oder ausser Haus)" subsumiert werden können, welche durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen).

    Demgegenüber stellt die Reinigung nach Stuhlentleerung in die Windel keine Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV dar, da diese pflegerische Handlung unter die durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene alltägliche LebensverrichtungNotdurft" fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweis); hieran ändert nichts, wenn die Stuhlentleerung nach erfolgreicher Gabe eines Suppositoriums erfolgt.

1.12    Analog der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ist auch bei der Ermittlung der Pflegedürftigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.1).

1.13    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 E. 5.2) kann bei der Abklärung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Art. 18 UVV das Bedarfsabklärungs-Instrumentarium der Spitex, RAI-HC (Resident Assessment Instrument - Homecare, einsehbar unter www.qsys.ch oder www.rai.ch) herangezogen werden, wenn es eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Lösung ermöglicht. Denn auch wenn der im Einzelfall individuell ausgewiesene Pflegebedarf massgebend ist, bezieht sich dies gerade im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips (Art. 54 UVG) nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Bewertung dieses Ausmasses (vgl. Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 5.6). Eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, kann diese Standardzeiten unterbieten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflegeperson für die gleiche Verrichtung länger braucht. Aus diesem Grunde stellt das RAI-HC-Bedarfsabklärungs-Instrumentarium eine geeignete Methode für eine normative Bewertung des notwendigen Pflegebedarfs dar.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 8/198) und in dem diese, insoweit sie einspracheweise angefochten wurde, bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass nach der Festsetzung der Rente die Kosten der Grundpflege grundsätzlich mit der Hilflosenentschädigung (für eine Hilflosigkeit schweren Grades) abgegolten würden (Urk. 2 S. 3), und dass lediglich ein Anspruch auf Beitragsgewährung an die Kosten der medizinischen Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Monat bestehe (Urk. 8/198 S. 2, Urk. 7 S. 4; vgl. auch Urk. 8/130 und Urk. 8/127).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie für die Erhaltung ihres Gesundheitszustandes auf Grundpflegeleistungen (Urk. 1 S. 4) und insbesondere auf solche bei der Darmentleerung, bei der Mundpflege und zur Dekubitusprophylaxe angewiesen sei, um schwere gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden (Urk. 1 S. 5), und dass diese Leistungen nicht durch Ausrichtung der Hilflosenentschädigung schweren Grades abgegolten würden, weshalb ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 6).

2.3    Im Streite steht vorliegend daher der Umfang des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der von ihr nach dem 1. Oktober 2011 an ihrem Wohnort in Anspruch genommenen Leistungen der Grundpflege. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört indes die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 8/198) diesbezüglich einspracheweise nicht angefochten hatte (vgl. 8/203 S. 1), weshalb ihr Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Behandlungspflege vom Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) nicht umfasst wird.


3.

3.1    Von den Parteien (Urk. 2, Urk. 1) wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d UVG erwerbsunfähig ist, und dass sie zur Bewahrung ihres Gesundheitszustandes vor wesentlicher Beeinträchtigung grundsätzlich auf gewisse Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV angewiesen ist.

    Streitig und zu prüfen ist indes die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Grundpflege einen Anspruch auf Beiträge der Beschwerdegegnerin hat.

3.2    Den ärztlichen Spitex-Verordnungen vom 1. April 2011 (Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/189/2-3) ist zu entnehmen, dass die A.___, B.___, mit der Durchführung von Hauspflegeleistungen für die Beschwerdeführerin im Sinne von Abklärungs- und Beratungsmassnahmen, von Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen, von Grundpflegemassnahmen und von hauswirtschaftlichen Massnahmen beauftragt wurde (Urk. 8/150, Urk. 8/189/2).

3.2    Unbestritten ist, dass es sich bei der A.___ um eine im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause handelt, und dass es sich bei deren Mitarbeitenden um nach Art. 49 KVV zugelassene Pflegefachpersonen handelt.

3.3    Gemäss der detaillierten Beschreibung der Pflegemassnahmen zu den Spitex-Verordnungen vom 1. April und 1. Oktober 2011 (Urk. 8/150, Urk. 8/189/3) bestand die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Grundpflege aus folgenden Leistungen:

- die Körper- und Intimpflege der Beschwerdeführerin

- die Mobilisation der Beschwerdeführerin in den Rollstuhl und aus dem Rollstuhl

- die Mobilisation der Beschwerdeführerin auf den Duschstuhl, zweimal wöchentlich

- das Bekleiden und das Entkleiden der Beschwerdeführerin

- die Katheterisierung (Harndrainage; Cystofix) der Beschwerdeführerin, täglich

- das Einbinden des rechten Beines der Beschwerdeführerin

- die Applikation eines Suppositoriums und die digitale Stuhlausräumung, täglich

- die Abgabe von Medikamenten, täglich

- das Richten und die Bestellung von Medikamenten, wöchentlich

3.4    Bei den obenstehend erwähnten, bei der Beschwerdeführerin tatsächlich durchgeführten Massnahmen der Grundpflege handelt es sich bei der täglichen Katheterisierung, beim Einbinden des rechten Beines, bei der täglichen digitalen Stuhlausräumung mit Applikation eines Suppositoriums, bei der täglichen Abgabe von Medikamenten und dem wöchentlichen Richten und Bestellen von Medikamenten um Leistungen der medizinischen Grundpflege beziehungsweise um medizinische Vorkehren im Sinne von Hauspflege gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV, welche zur Bewahrung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erforderlich waren. Für deren Kosten hatte die Beschwerdeführerin nach der Rentenfestsetzung per 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf Beiträge.

3.5    Nicht um Massnahmen der medizinischen Hauspflege im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV handelt es sich indes bei denjenigen Massnahmen der Grundpflege, welche die Körper- und die Intimpflege der Beschwerdeführerin, die Mobilisation in den Rollstuhl und aus dem Rollstuhl, die Mobilisation auf den Duschstuhl und das Bekleiden und das Entkleiden zum Inhalt hatten. Bei diesen Massnahmen der Grundpflege handelt es sich um Massnahmen, welche unter die für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen des Ankleidens/Auskleidens, des Aufstehens/Absitzens/Abliegens und der Körperpflege (vgl. BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen) zu subsumieren sind und durch die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grandes abgegolten wurden.


4.

4.1    Aus den Akten und insbesondere den sich bei den Akten befindenden Spitex-Verordnungen vom 1. April 2011 (Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/189/2-3) lässt sich der genaue zeitliche Aufwand, welche für die verschiedenen, unter dem Titel Grundpflege zu subsumierenden pflegerischen Massnahmen durch die A.___ aufgewendet wurde, nicht entnehmen.

    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Bedarfsabklärung des bei der Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeaufwandes vor Ort durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr lediglich anhand der Pflegedokumentation und der Spitex-Verordnungen eine Quantifizierung erstellt (vgl. Urk. 8/152, Urk. 8/130, Urk. 8/127), ohne den konkreten Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischer Hauspflege vor Ort abzuklären.

4.2    Die Beschwerdegegnerin an welche die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts in quantitativer Hinsicht zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne einer normativen Bewertung des tatsächlich erbrachten Pflegeaufwandes den ausgewiesenen Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischen Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV vor Ort abklären und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Hauspflegeleistungen neu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 17. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beiträge an die Kosten der in Anspruch genommenen medizinischen Hauspflegeleistungen für die Katheterisierung, für das Einbinden des rechten Beines, für die digitale Stuhlausräumung mit Applikation eines Suppositoriums sowie für die Abgabe, das Richten und das Bestellen von Medikamenten hat, und es wird die Sache in quantitativer Hinsicht an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Hauspflegeleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



MO/VM/ESversandt