UV.2012.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Regula Aeschlimann Wirz
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Der 1966 geborene X.___ arbeitete ab 1. Juli 2004 mit einem Besch?ftigungsgrad von 100 % als Gartenarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 9. September 2009 auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad den Randstein touchierte und st?rzte (Schadenmeldung vom 11. September 2009 [Urk. 9/1]). Die ab dem Unfalltag ambulant behandelnden ?rzte des Spitals Z.___ diagnostizierten nach Durchf?hrung einer Magnetresonanz (MR)-Arthrografie der linken Schulter vom 25. September 2009 (Urk. 9/48) einen Status nach traumatischer Schulterluxation links mit konsekutiv oss?rer Bankart- sowie nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur, welche konservativ therapiert wurde (Berichte vom 29. September [Urk. 9/50] und 18. November 2009 [Urk. 9/17]). Nachdem zun?chst eine volle Arbeitsunf?higkeit vorgelegen hatte, war der Versicherte ab 16. November 2009 wieder zu 40 % und ab 15. Januar 2010 zu 60 % arbeitsf?hig. Ab 8. Februar 2010 ging er seiner T?tigkeit als Gartenarbeiter unter Fortf?hrung der Physiotherapie wieder vollzeitlich nach (Urk. 9/19-21).
???????? Am 24. August 2010 wurde das Acromioclavicular (AC)-Gelenk (Schultereckgelenk) wegen eines am 6. August 2010 ge?usserten Verdachts auf eine Arthralgie (Urk. 9/28) infiltriert (Urk. 9/33). Nach einer kreis?rztlichen Untersuchung vom 27. April 2011 (Urk. 9/45) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass die aktuell geklagten Schultergelenksbeschwerden nicht auf den Sturz zur?ckzuf?hren und eine weitere Behandlung nicht mehr n?tig sei, weshalb der Fall abgeschlossen werde. Hernach werde sie j?hrlich f?r 4-6 Konsultationen beim Hausarzt sowie 1-2 Serien Physiotherapie aufkommen und Medikamente nach Bedarf ?bernehmen (Urk. 9/47). Nachdem der Versicherte gegen den Fallabschluss opponiert hatte (Urk. 9/55, Urk. 9/58), verneinte die SUVA mit Verf?gung vom 18. November 2011 ihre Leistungspflicht f?r die Beschwerden am linken AC-Gelenk mangels Vorliegens eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 9. September 2009 (Urk. 9/61). Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 9/62) mit Entscheid vom 1. M?rz 2012 (Urk. 2) fest.
2.?????? Hiergegen erhob X.___ am 27. M?rz 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. M?rz 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gew?hren, insbesondere die weiteren Kosten f?r die w?chentliche Physiotherapie zu ?bernehmen. Eventualiter sei bez?glich der Kausalit?t der linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden zum Unfall vom 9. September 2009 eine Begutachtung durchzuf?hren (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 23. Mai 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 19. Juni 2012 (Urk. 12) und Duplik vom 28. Juni 2012 (Urk. 15) an ihren Antr?gen festhielten.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? Wenn der Versicherer den nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Gesundheitssch?digung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so tr?gt er die Beweislast f?r den Wegfall der Kausalit?t (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies gilt jedoch nur f?r Verletzungen und Beschwerden, welche bei der urspr?nglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen. Dagegen bedeutet diese Rechtsprechung nicht, dass der Versicherer auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalit?t von gesundheitlichen Beeintr?chtigungen zu beweisen h?tte, welche urspr?nglich nicht thematisiert worden waren (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 6/06 vom 15. M?rz 2006 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem bei ihr versicherten Unfallereignis vom 9. September 2009 Leistungen f?r die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden zu erbringen hat. Sie verneinte dies im Wesentlichen mit der Begr?ndung, ein nat?rlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8). Dem hielt der Beschwerdef?hrer zur Hauptsache entgegen, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr auf den Fahrradunfall zur?ckzuf?hren seien. Deshalb sei sie weiterhin leistungspflichtig (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12).
3.??????
3.1???? Dr. med. A.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Spital Z.___, wo der Beschwerdef?hrer am 9. September 2009 klinisch und r?ntgenologisch untersucht wurde, hielten in ihrem Bericht gleichen Datums anamnestisch fest, der Beschwerdef?hrer verzeichne starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter vor allem bei Abduktion, nachdem er auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad auf die ausgestreckte linke Hand gest?rzt sei. Sie erhoben als Befund im Bereich der linken Schulter einen Druckschmerz ?ber dem Tuberculum majus und dem Sulcus bicipitalis, wogegen sie einen solchen ?ber der Scapula, der Clavicula und dem AC-Gelenk verneinten. Eine Schwellung oder ein H?matom seien nicht vorhanden. Die ?rzte diagnostizierten eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberkulum majus links und veranlassten ein konservatives Prozedere bis zur R?ntgenverlaufskontrolle in acht Tagen (Urk. 9/49).
3.2???? Nachdem die R?ntgenuntersuchung vom 16. September 2009 einen Verdacht auf eine stattgehabte Schulterluxation ergeben hatte (Urk. 9/50 S. 1), wurde am 25. September 2009 im Spital Z.___ eine MR-Arthrografie der linken Schulter durchgef?hrt. Diese zeigte gem?ss Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Radiologie, vom Untersuchungsdatum eine klassische Hill-Sachs- und Bankart-L?sion, eine labrale Verletzung im vorderen Anteil des Glenoids sowie nebenbefundlich ein leicht irregul?r konfiguriertes oberes Labrum mit kleiner Spaltbildung wahrscheinlich einem Sublabral hole entsprechend (Urk. 9/48).
3.3???? Auf Zuweisung der Dres. A.___ und B.___ (vgl. deren Bericht vom 29. September 2009 betreffend die Konsultation vom Vortag [Urk. 9/50]) wurde der Beschwerdef?hrer am 6. November 2009 zur Festlegung des weiteren Prozedere von Dr. med. D.___, Chefarzt Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie, Spital Z.___, untersucht. In seinem Bericht vom 18. November 2009 erkl?rte er, der Beschwerdef?hrer sei mit dem bisherigen Verlauf recht zufrieden und insgesamt relativ schmerzarm. Er beurteilte, der Verlauf nach konservativer Behandlung der Schulterluxation links mit konsekutiv oss?rer Bankart- und nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur gestalte sich unproblematisch. Es werde nun mit gezielter Rehabilitation des Gelenks begonnen, wobei prim?r die leichte Schultersteife zu behandeln sei. Der Beschwerdef?hrer beginne am 16. November 2009 wieder im Umfang von 40 % zu arbeiten und werde sich in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle zeigen (Urk. 9/17).
3.4???? In seinem Bericht vom 27. Januar 2010 betreffend die Konsultation vom 15. Januar 2010 konstatierte Dr. D.___, eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdef?hrer aktuell seitens der linken Schulter weitgehend beschwerdefrei. Instabilit?ten seien im Verlauf nicht mehr aufgetreten, belastungsabh?ngig bestehe jedoch noch eine leichtgradige Schmerzprovokation bei ?berkopfarbeiten. Die ab 16. November 2009 attestierte 40%ige Arbeitsf?higkeit als Landschaftsg?rtner habe allerdings problemlos umgesetzt werden k?nnen. Der Facharzt konnte im Bereich der linken Schulter weder eine Druckdolenz ausl?sen noch Hinweise f?r ein subacromiales Impingement feststellen und beurteilte, insgesamt zeige sich ein sehr erfreulicher Verlauf. Unter Weiterf?hrung der ambulanten Physiotherapie zur weiteren Gelenksmobilisation und Kr?ftigung der Muskulatur sowie Schulterzentrierung werde die Arbeitsf?higkeit ab sofort auf 60 % gesteigert. Eine Nachkontrolle sei nicht geplant; der Beschwerdef?hrer solle sich wieder vorstellen, falls sich die Beschwerden innerhalb der n?chsten zwei Monate nicht g?nzlich zur?ckbildeten (Urk. 9/18).
3.5???? Nachdem der Beschwerdef?hrer unter Weiterf?hrung der Physiotherapie ab 8. Februar 2010 wieder vollzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 9/20-22), wurde er am 6. August 2010 auf haus?rztliche Zuweisung des Dr. med. E.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, wegen anhaltender posttraumatischer Schulterbeschwerden erneut durch Dr. D.___ untersucht (?berweisungsschreiben vom 2. Juni 2010 [Urk. 9/26]). Der Facharzt hielt in seinem Bericht vom 12. August 2010 anamnestisch fest, der Beschwerdef?hrer sei insgesamt mit dem Rehabilitationsstand sehr zufrieden und arbeite wieder zu 100 % als Gartenarbeiter. Er versp?re bei Abduktionsbewegungen respektive Bewegungen mit langem Hebelarm unter Last leichte Schmerzen und erw?hne in die Halspartie ausstrahlende Beschwerden, wobei sich die Situation unter Physiotherapie wieder deutlich beruhigt habe. Dr. D.___ befundete nebst anderem ein deutlich druckdolentes linkes AC-Gelenk sowie ein deutliches subacromiales Impingement und ?usserte die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksarthralgie links bei residuellem subacromialem Impingement nach konservativer Behandlung einer oss?ren Bankartl?sion sowie nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur vom 9. September 2009 und bef?rwortete als Prozedere nebst der Weiterf?hrung der Physiotherapie eine AC-Gelenksinfiltration. Die Arbeitsf?higkeit bleibe erhalten (Urk. 9/28).
???????? Am 26. Oktober 2010 berichtete Dr. D.___, die am 24. August 2010 durchgef?hrte AC-Gelenksinfiltration habe einen durchschlagenden Erfolg gebracht. Der Beschwerdef?hrer sei anl?sslich der Verlaufskontrolle vom 15. Oktober 2010 beschwerdefrei gewesen. Eine Arbeitsunf?higkeit habe auf Grund der Beschwerden am linken AC-Gelenk nicht vorgelegen (Urk. 9/33).
3.6???? Dr. E.___ berichtete am 20. Dezember 2010, bez?glich der posttraumatischen Schulterbeschwerden links sei nach der AC-Gelenksinfiltration eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdef?hrer habe seine Arbeit am 8. Februar 2010 wieder im Umfang von 100 % aufgenommen, komme zweimonatlich zu ihm in die haus?rztliche Beratung und absolviere weiterhin Physiotherapie (Urk. 9/34).
3.7???? PD Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher am 20. Januar 2011 gest?tzt auf die Akten eine Unfallkausalit?t der linksseitigen AC-Gelenksproblematik als lediglich m?glich bezeichnet hatte (Urk. 9/36), berichtete am 27. April 2011, in der kreis?rztlichen Untersuchung vom gleichen Tag habe der Beschwerdef?hrer ?ber m?ssig ausgepr?gte Beschwerden geklagt, welche mit denjenigen vor der Infiltration vergleichbar seien. Klinisch zeige sich derzeit kein Hinweis auf eine Affektion des linken AC-Gelenks bei einem Verdacht auf ein leichtes subacromiales Impingement. Eine strukturelle Verletzung des AC-Gelenks sei bisher weder klinisch noch radiologisch festgestellt worden, sodass hier durch den Unfall vom 9. September 2009 mit Wahrscheinlichkeit keine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten sei. Die Voraussetzungen f?r einen Fallabschluss seien gegeben. Es sei von einem Status nach traumatischer Schulterluxation mit konsekutiv oss?rer Bankart- und nicht dislozierter Tuberkulum majus-Fraktur auszugehen. Der Beschwerdef?hrer k?nne in seiner angestammten T?tigkeit den beruflichen Anforderungen umf?nglich entsprechen. Rein unfallabh?ngig sei ihm das Heben und Tragen von Lasten ?ber 25 kg ?ber Brusth?he nur eingeschr?nkt zumutbar. Ein Integrit?tsschaden entsch?digungspflichtigen Ausmasses sei nicht festzustellen. Durch die Beschwerdegegnerin seien j?hrlich 4-6 Kontrollen beim Hausarzt mit Abgabe von Analgetika nach Bedarf sowie 1-2 Serien Physiotherapie zur Kontrolle und Instruktion zu ?bernehmen (Urk. 9/45 S. 3 f.).
3.8???? Nach dem brieflich angezeigten Fallabschluss vom 2. Mai 2011 (Urk. 9/47) hielt der Hausarzt Dr. E.___ am 19. Juli 2011 in Beantwortung einer Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers fest, es treffe nicht zu, dass die aktuell bestehenden Schultergelenksbeschwerden nicht auf den Sturz zur?ckzuf?hren und daher als unfallfremd einzustufen seien. Die Behandlung der Verletzungen der Schulter sei noch nicht abgeschlossen. Ausserdem erkl?rte er, dass sich die Anzahl der Physiotherapiesitzungen nach Massgabe der Beschwerden richteten und derzeit nicht absehbar seien (Urk. 9/58 S. 4).
3.9???? Nachdem PD Dr. F.___ am 4. November 2011 die linksseitige AC-Gelenksproblematik als unwahrscheinlich unfallabh?ngig bezeichnet (Urk. 9/60) und die Beschwerdegegnerin diesbez?glich am 18. November 2011 abschl?gig verf?gt (Urk. 9/61) hatte, f?hrte Dr. D.___ im einspracheweise aufgelegten Bericht vom 16. Dezember 2011 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers hinsichtlich der Unfallkausalit?t der gegenw?rtig vorhandenen Schultergelenksbeschwerden aus, letzterer sei bis zum Unfall vom 9. September 2009, anl?sslich welchem er bei einem Sturz mit dem Fahrrad eine Schulterkontusion links erlitten habe, von Seiten der linken Schulter absolut beschwerdefrei gewesen. Die Abkl?rung habe die Diagnosen einer nicht dislozierten Tuberculum majus-Fraktur und einer dislozierten oss?ren Bankartl?sion ergeben. Diese Verletzungen seien radiologisch wie auch MR-tomografisch dokumentiert und unter konservativer Behandlung praktisch ohne Residuen abgeheilt, wobei jedoch Sp?tfolgen nicht ganz ausgeschlossen werden k?nnten. Derzeit st?nden Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks im Vordergrund, auf Grund derer er den Beschwerdef?hrer bereits im Sommer 2010 gesehen habe. Die Diagnose sei dahingehend erh?rtet, als eine lokale, selektive Infiltration die Beschwerden praktisch vollst?ndig zum Verschwinden gebracht habe. Probleme mit dem Schultereckgelenk tr?ten sehr h?ufig traumatisch bei direkter Kontusion auf die betroffene Schulterseite auf. Obwohl diese Diagnose weder auf dem initialen R?ntgenbild noch postprim?r auf der MR-Bildgebung dokumentiert sei, sei der Zusammenhang evident. Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, welche diese ipsilateralen Beschwerden nach dem dokumentierten Trauma als unfallfremd einstufe, sei f?r ihn nicht nachvollziehbar (Urk. 9/62 S. 9).
3.10?? Am 22. Februar 2012 nahmen Dr. med. G.___, Facharzt f?r Chirurgie, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie PD Dr. F.___, eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vor. Sie konstatierten, der Beschwerdef?hrer sei am 9. September 2009 mit dem Velo gest?rzt und auf die ausgestreckte linke Hand gefallen. Unmittelbar danach seien anl?sslich der ambulanten Vorstellung auf dem Notfall des Spitals Z.___ eine Schwellung, ein H?matom und ein Druckschmerz ?ber dem AC-Gelenk ausdr?cklich verneint worden. ?berdies habe das am 25. September 2009 zeitnah zum Unfallgeschehen durchgef?hrte Kernspintomogramm keine Auff?lligkeiten f?r das AC-Gelenk ergeben. Diesbez?glich sei erstmalig am 6. August 2010 - rund elf Monate nach dem Unfallereignis - ein pathologischer Befund erhoben worden. Die Versicherungsmediziner beurteilten, Dr. D.___ sei eingeschr?nkt zuzustimmen, wenn er erkl?re, dass AC-Gelenksprobleme sehr h?ufig traumatisch bei direkter Kontusion auf die betroffene Schulterseite auftr?ten, da die Formulierung "sehr h?ufig" als zu pessimistisch betrachtet werden m?sse. Auch verkenne Dr. D.___, dass es sich um einen Sturz auf die ausgestreckte Hand und nicht um eine direkte Kontusion der Schulter gehandelt habe. Solche Probleme h?tten in diesem Kontext zwingend einen unmittelbaren Effekt der einwirkenden Kraft, das heisst eine Verletzung des AC-Gelenks, zur Voraussetzung. Der Umkehrschluss, wonach jede Schulterverletzung ungeachtet einer Beteiligung des AC-Gelenks eine Problematik im Bereich dieses Gelenks nach sich ziehe, sei deshalb nicht zul?ssig. Eine Verletzung des AC-Gelenks, wie sie durch eine direkte Gewalteinwirkung bei Kontusion entstehen k?nne, sei sehr wohl geeignet, im weiteren Verlauf Beschwerden zu bereiten. Nach der Lehre verm?ge allerdings der verunfallte Patient mit Verletzung des AC-Gelenks ?blicherweise den Ort der Verletzung circumscriptum zu beschreiben. Im Falle lediglich einer lokalen Druckempfindlichkeit ohne Deformit?t k?nne wahrscheinlich von einer Stauchung oder Subluxation ausgegangen werden. Bei einer bestehenden Dislokation sei der Patient st?rker schmerzgeplagt und es k?nne eine auff?llige Stufe beobachtet oder palpiert werden. Vorliegend beschreibe die ?rztliche Dokumentation vom Unfalltag f?r die Region des AC-Gelenks expressis verbis einen Normalbefund. Auch Dr. D.___ habe in seiner Untersuchung vom 15. Januar 2010 keine Druckschmerzhaftigkeit ausl?sen k?nnen. Eine Stufe oder anderweitig inspektorische Auff?lligkeit sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. W?hrend mindestens vier Monaten scheine das zur Diskussion stehende Geschehen also keine Symptomatik des AC-Gelenks verursacht zu haben. Eine wesentliche Verletzung, welche die erst im August 2010 - elf Monate nach dem Unfallereignis - geklagten Beschwerden erkl?ren k?nnte, sei somit ausgeschlossen. Folglich handle es sich bei den aktuell angegebenen linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls vom 9. September 2009 (Urk. 9/66 S. 6 f.).
4.??????
4.1???? Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass die involvierten Fach?rzte in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. September 2009 einhellig von einem Status nach linksseitiger Schulterluxation mit dislozierter oss?rer Bankart- und nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur ausgingen. Infolgedessen konnte sich die Anerkennung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs durch die Beschwerdegegnerin nur auf diese Verletzungen und deren Folgen - welche indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden - beziehen. Wenn der Beschwerdef?hrer nunmehr postuliert, die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden - welche ?rztlicherseits erstmals am 6. August 2010 von Dr. D.___ im Sinne einer Verdachtsdiagnose ge?ussert wurden (E. 3.5) - seien auf den zirka elf Monate zuvor erlittenen Fahrradunfall zur?ckzuf?hren, so ist er diesbez?glich entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S.4) beweisbelastet (E. 1.3). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach nur dann zu bejahen, wenn der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken AC-Gelenk und dem Unfallereignis vom 9. September 2009 mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.2????
4.2.1?? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht hinsichtlich der Beschwerden am linken AC-Gelenk auf die versicherungsmedizinische Kausalit?tsbeurteilung von Dr. G.___ und PD Dr. F.___ vom 22. Februar 2012 (E. 3.10). Diese entspricht den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Sie ist f?r die umstrittene Frage der Unfallkausalit?t umfassend, ber?cksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen und vermag sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge als auch in den Schlussfolgerungen zu ?berzeugen. Insbesondere legten die Versicherungsmediziner in jeder Hinsicht nachvollziehbar dar, dass eine Verletzung, welche die erstmals am 6. August 2010 ?rztlich befundeten Beschwerden am linken AC-Gelenk erkl?ren k?nnte, auf Grund der unfallnahen medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist und die Latenzzeit von mehreren Monaten bis zur erstmaligen Manifestierung der Beschwerden nicht auf eine unfallbedingte Genese schliessen l?sst. Schliesslich setzten sich Dr. G.___ und PD Dr. F.___ auch mit der abweichenden Einsch?tzung des Dr. D.___ auseinander. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverl?ssigkeit ihrer Aktenbeurteilung sprechen, sind keine erstellt.
4.2.2?? Dr. D.___ vermag dem nichts Substanzielles entgegen zu halten. Abgesehen davon, dass seine Kausalit?tseinsch?tzung vom 16. Dezember 2011 datiert (E. 3.9) und deshalb keine Auseinandersetzung mit der erst sp?ter verfassten Aktenbeurteilung der Versicherungsmediziner beinhalten kann, ging der behandelnde Facharzt davon aus, dass beim Unfallereignis vom 9. September 2009 eine direkte Kontusion der linken Schulter stattgefunden habe. Dies ist jedoch aktenm?ssig nicht rechtsgen?glich belegt. Im Gegenteil wurden im Bericht des Spitals Z.___ vom Unfalltag (E. 3.1) betreffend den Unfallmechanismus gest?tzt auf die Selbstangaben des Beschwerdef?hrers lediglich ein Sturz auf die ausgestreckte linke Hand angegeben und Befunde (Prellmarke, Druckdolenz, H?matom, Schwellung), welche auf einen direkten Anprall der Schulter schliessen liessen, ausdr?cklich verneint. Auch die ?brigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen, welche im Anschluss an den Unfall durchgef?hrt wurden, ergaben keine Hinweise auf eine Verletzung des linken AC-Gelenks. So zeigte sich dieses in der MR-Arthrografie vom 25. September 2009 unauff?llig (vgl. Urk. 9/66 S. 5) und in der Untersuchung durch Dr. D.___ von Mitte Januar 2010 nicht druckdolent (E. 3.4). Erst am 6. August 2010 - knapp elf Monate nach dem Unfall und nachdem der Beschwerdef?hrer ab 16. November 2009 teil- und ab 8. Februar 2010 vollzeitlich in seinem angestammten, k?rperlich anstrengenden Beruf als Gartenarbeiter gearbeitet hatte (Urk. 9/21) - konnte eine deutliche Druckdolenz im Bereich des linken AC-Gelenks erhoben werden (E. 3.5). Es ist davon auszugehen, dass in den vorhergehenden umfassenden Abkl?rungen der linken Schulter eine Sch?digung des AC-Gelenks festgestellt worden w?re, falls eine solche tats?chlich bestanden h?tte. Dem Einwand des Beschwerdef?hrers, auf Grund der angestrebten vollzeitlichen Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit h?tten sowohl er als auch die involvierten ?rzte dazu tendiert, den bereits damals vorhandenen Beschwerden am AC-Gelenk nicht die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken (Urk. 1 S. 8), ist demnach nichts abzugewinnen. Gleiches gilt f?r sein Vorbringen, allenfalls sei wegen der Schulterluxation eine genaue Schmerzlokalisation nicht m?glich gewesen, ist doch im Lichte der ?rztlichen Berichterstattung davon auszugehen, dass vor der Erstuntersuchung im Spital Z.___ durch die Fach?rzte eine spontane Reposition erfolgte (Urk. 9/50). Im Weiteren legte Dr. D.___ in keiner Weise dar, inwiefern ein "evidenter" Kausalzusammenhang vorliegen solle. Seine Ausf?hrungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er sich bei der Bejahung der Unfallkausalit?t massgeblich vom vermeintlichen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc", wonach eine Sch?digung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, leiten liess, welcher indes rechtsprechungsgem?ss f?r den Nachweis eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht gen?gt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.2.3?? Wenn der Beschwerdef?hrer replicando erstmals geltend macht, es k?nnte sich bei den Beschwerden am linken AC-Gelenk auch um eine indirekte Folge des Unfallereignisses im Sinne von Folgebeschwerden der Schulterbeschwerden auf Grund von Fehlbelastungen handeln (Urk. 12 S. 4), so finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche diese Auffassung st?tzen w?rden. Insbesondere wurde solches von keinem der involvierten ?rzte postuliert, weshalb eine derartige Kausalbeziehung nicht als ?berwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.
4.3???? Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalit?t der linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden hinreichend gekl?rt. Beweism?ssige Weiterungen, insbesondere die beantragte Befragung der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 1 S. 8 f.) sowie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 10-12, Urk. 12 S. 4), versprechen keine zus?tzlichen Erkenntnisse, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5.?????? Steht nach dem Dargelegten fest, dass die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit eine kausale Folge des Unfalls vom 9. September 2009 darstellen, so gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerdegegnerin ihre diesbez?gliche Leistungspflicht verneinte. Ob der Beschwerdef?hrer auf Grund der (zun?chst) von der Beschwerdegegnerin anerkannten Unfallfolgen - allenfalls unter Ber?cksichtigung von Art. 36 Abs. 1 UVG, wonach unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenverg?tungen nicht gek?rzt werden d?rfen, wenn die Gesundheitssch?digung nur teilweise Folge eines Unfalls ist, weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen und insbesondere Physiotherapie (Urk. 1 S. 10) hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Regula Aeschlimann Wirz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).