UV.2012.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ arbeitete ab 1. Juli 2004 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Gartenarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. September 2009 auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad den Randstein touchierte und stürzte (Schadenmeldung vom 11. September 2009 [Urk. 9/1]). Die ab dem Unfalltag ambulant behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten nach Durchführung einer Magnetresonanz (MR)-Arthrografie der linken Schulter vom 25. September 2009 (Urk. 9/48) einen Status nach traumatischer Schulterluxation links mit konsekutiv ossärer Bankart- sowie nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur, welche konservativ therapiert wurde (Berichte vom 29. September [Urk. 9/50] und 18. November 2009 [Urk. 9/17]). Nachdem zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, war der Versicherte ab 16. November 2009 wieder zu 40 % und ab 15. Januar 2010 zu 60 % arbeitsfähig. Ab 8. Februar 2010 ging er seiner Tätigkeit als Gartenarbeiter unter Fortführung der Physiotherapie wieder vollzeitlich nach (Urk. 9/19-21).
Am 24. August 2010 wurde das Acromioclavicular (AC)-Gelenk (Schultereckgelenk) wegen eines am 6. August 2010 geäusserten Verdachts auf eine Arthralgie (Urk. 9/28) infiltriert (Urk. 9/33). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 27. April 2011 (Urk. 9/45) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass die aktuell geklagten Schultergelenksbeschwerden nicht auf den Sturz zurückzuführen und eine weitere Behandlung nicht mehr nötig sei, weshalb der Fall abgeschlossen werde. Hernach werde sie jährlich für 4-6 Konsultationen beim Hausarzt sowie 1-2 Serien Physiotherapie aufkommen und Medikamente nach Bedarf übernehmen (Urk. 9/47). Nachdem der Versicherte gegen den Fallabschluss opponiert hatte (Urk. 9/55, Urk. 9/58), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 18. November 2011 ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken AC-Gelenk mangels Vorliegens eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 9. September 2009 (Urk. 9/61). Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 9/62) mit Entscheid vom 1. März 2012 (Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob X.___ am 27. März 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. März 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere die weiteren Kosten für die wöchentliche Physiotherapie zu übernehmen. Eventualiter sei bezüglich der Kausalität der linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden zum Unfall vom 9. September 2009 eine Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 19. Juni 2012 (Urk. 12) und Duplik vom 28. Juni 2012 (Urk. 15) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wenn der Versicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies gilt jedoch nur für Verletzungen und Beschwerden, welche bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen. Dagegen bedeutet diese Rechtsprechung nicht, dass der Versicherer auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen hätte, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem bei ihr versicherten Unfallereignis vom 9. September 2009 Leistungen für die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden zu erbringen hat. Sie verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8). Dem hielt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegen, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr auf den Fahrradunfall zurückzuführen seien. Deshalb sei sie weiterhin leistungspflichtig (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Spital Z.___, wo der Beschwerdeführer am 9. September 2009 klinisch und röntgenologisch untersucht wurde, hielten in ihrem Bericht gleichen Datums anamnestisch fest, der Beschwerdeführer verzeichne starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter vor allem bei Abduktion, nachdem er auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad auf die ausgestreckte linke Hand gestürzt sei. Sie erhoben als Befund im Bereich der linken Schulter einen Druckschmerz über dem Tuberculum majus und dem Sulcus bicipitalis, wogegen sie einen solchen über der Scapula, der Clavicula und dem AC-Gelenk verneinten. Eine Schwellung oder ein Hämatom seien nicht vorhanden. Die Ärzte diagnostizierten eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberkulum majus links und veranlassten ein konservatives Prozedere bis zur Röntgenverlaufskontrolle in acht Tagen (Urk. 9/49).
3.2 Nachdem die Röntgenuntersuchung vom 16. September 2009 einen Verdacht auf eine stattgehabte Schulterluxation ergeben hatte (Urk. 9/50 S. 1), wurde am 25. September 2009 im Spital Z.___ eine MR-Arthrografie der linken Schulter durchgeführt. Diese zeigte gemäss Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, vom Untersuchungsdatum eine klassische Hill-Sachs- und Bankart-Läsion, eine labrale Verletzung im vorderen Anteil des Glenoids sowie nebenbefundlich ein leicht irregulär konfiguriertes oberes Labrum mit kleiner Spaltbildung wahrscheinlich einem Sublabral hole entsprechend (Urk. 9/48).
3.3 Auf Zuweisung der Dres. A.___ und B.___ (vgl. deren Bericht vom 29. September 2009 betreffend die Konsultation vom Vortag [Urk. 9/50]) wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2009 zur Festlegung des weiteren Prozedere von Dr. med. D.___, Chefarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Z.___, untersucht. In seinem Bericht vom 18. November 2009 erklärte er, der Beschwerdeführer sei mit dem bisherigen Verlauf recht zufrieden und insgesamt relativ schmerzarm. Er beurteilte, der Verlauf nach konservativer Behandlung der Schulterluxation links mit konsekutiv ossärer Bankart- und nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur gestalte sich unproblematisch. Es werde nun mit gezielter Rehabilitation des Gelenks begonnen, wobei primär die leichte Schultersteife zu behandeln sei. Der Beschwerdeführer beginne am 16. November 2009 wieder im Umfang von 40 % zu arbeiten und werde sich in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle zeigen (Urk. 9/17).
3.4 In seinem Bericht vom 27. Januar 2010 betreffend die Konsultation vom 15. Januar 2010 konstatierte Dr. D.___, eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer aktuell seitens der linken Schulter weitgehend beschwerdefrei. Instabilitäten seien im Verlauf nicht mehr aufgetreten, belastungsabhängig bestehe jedoch noch eine leichtgradige Schmerzprovokation bei Überkopfarbeiten. Die ab 16. November 2009 attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner habe allerdings problemlos umgesetzt werden können. Der Facharzt konnte im Bereich der linken Schulter weder eine Druckdolenz auslösen noch Hinweise für ein subacromiales Impingement feststellen und beurteilte, insgesamt zeige sich ein sehr erfreulicher Verlauf. Unter Weiterführung der ambulanten Physiotherapie zur weiteren Gelenksmobilisation und Kräftigung der Muskulatur sowie Schulterzentrierung werde die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 60 % gesteigert. Eine Nachkontrolle sei nicht geplant; der Beschwerdeführer solle sich wieder vorstellen, falls sich die Beschwerden innerhalb der nächsten zwei Monate nicht gänzlich zurückbildeten (Urk. 9/18).
3.5 Nachdem der Beschwerdeführer unter Weiterführung der Physiotherapie ab 8. Februar 2010 wieder vollzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 9/20-22), wurde er am 6. August 2010 auf hausärztliche Zuweisung des Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen anhaltender posttraumatischer Schulterbeschwerden erneut durch Dr. D.___ untersucht (Überweisungsschreiben vom 2. Juni 2010 [Urk. 9/26]). Der Facharzt hielt in seinem Bericht vom 12. August 2010 anamnestisch fest, der Beschwerdeführer sei insgesamt mit dem Rehabilitationsstand sehr zufrieden und arbeite wieder zu 100 % als Gartenarbeiter. Er verspüre bei Abduktionsbewegungen respektive Bewegungen mit langem Hebelarm unter Last leichte Schmerzen und erwähne in die Halspartie ausstrahlende Beschwerden, wobei sich die Situation unter Physiotherapie wieder deutlich beruhigt habe. Dr. D.___ befundete nebst anderem ein deutlich druckdolentes linkes AC-Gelenk sowie ein deutliches subacromiales Impingement und äusserte die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksarthralgie links bei residuellem subacromialem Impingement nach konservativer Behandlung einer ossären Bankartläsion sowie nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur vom 9. September 2009 und befürwortete als Prozedere nebst der Weiterführung der Physiotherapie eine AC-Gelenksinfiltration. Die Arbeitsfähigkeit bleibe erhalten (Urk. 9/28).
Am 26. Oktober 2010 berichtete Dr. D.___, die am 24. August 2010 durchgeführte AC-Gelenksinfiltration habe einen durchschlagenden Erfolg gebracht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Oktober 2010 beschwerdefrei gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe auf Grund der Beschwerden am linken AC-Gelenk nicht vorgelegen (Urk. 9/33).
3.6 Dr. E.___ berichtete am 20. Dezember 2010, bezüglich der posttraumatischen Schulterbeschwerden links sei nach der AC-Gelenksinfiltration eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 8. Februar 2010 wieder im Umfang von 100 % aufgenommen, komme zweimonatlich zu ihm in die hausärztliche Beratung und absolviere weiterhin Physiotherapie (Urk. 9/34).
3.7 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher am 20. Januar 2011 gestützt auf die Akten eine Unfallkausalität der linksseitigen AC-Gelenksproblematik als lediglich möglich bezeichnet hatte (Urk. 9/36), berichtete am 27. April 2011, in der kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Tag habe der Beschwerdeführer über mässig ausgeprägte Beschwerden geklagt, welche mit denjenigen vor der Infiltration vergleichbar seien. Klinisch zeige sich derzeit kein Hinweis auf eine Affektion des linken AC-Gelenks bei einem Verdacht auf ein leichtes subacromiales Impingement. Eine strukturelle Verletzung des AC-Gelenks sei bisher weder klinisch noch radiologisch festgestellt worden, sodass hier durch den Unfall vom 9. September 2009 mit Wahrscheinlichkeit keine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien gegeben. Es sei von einem Status nach traumatischer Schulterluxation mit konsekutiv ossärer Bankart- und nicht dislozierter Tuberkulum majus-Fraktur auszugehen. Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit den beruflichen Anforderungen umfänglich entsprechen. Rein unfallabhängig sei ihm das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg über Brusthöhe nur eingeschränkt zumutbar. Ein Integritätsschaden entschädigungspflichtigen Ausmasses sei nicht festzustellen. Durch die Beschwerdegegnerin seien jährlich 4-6 Kontrollen beim Hausarzt mit Abgabe von Analgetika nach Bedarf sowie 1-2 Serien Physiotherapie zur Kontrolle und Instruktion zu übernehmen (Urk. 9/45 S. 3 f.).
3.8 Nach dem brieflich angezeigten Fallabschluss vom 2. Mai 2011 (Urk. 9/47) hielt der Hausarzt Dr. E.___ am 19. Juli 2011 in Beantwortung einer Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, es treffe nicht zu, dass die aktuell bestehenden Schultergelenksbeschwerden nicht auf den Sturz zurückzuführen und daher als unfallfremd einzustufen seien. Die Behandlung der Verletzungen der Schulter sei noch nicht abgeschlossen. Ausserdem erklärte er, dass sich die Anzahl der Physiotherapiesitzungen nach Massgabe der Beschwerden richteten und derzeit nicht absehbar seien (Urk. 9/58 S. 4).
3.9 Nachdem PD Dr. F.___ am 4. November 2011 die linksseitige AC-Gelenksproblematik als unwahrscheinlich unfallabhängig bezeichnet (Urk. 9/60) und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am 18. November 2011 abschlägig verfügt (Urk. 9/61) hatte, führte Dr. D.___ im einspracheweise aufgelegten Bericht vom 16. Dezember 2011 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfallkausalität der gegenwärtig vorhandenen Schultergelenksbeschwerden aus, letzterer sei bis zum Unfall vom 9. September 2009, anlässlich welchem er bei einem Sturz mit dem Fahrrad eine Schulterkontusion links erlitten habe, von Seiten der linken Schulter absolut beschwerdefrei gewesen. Die Abklärung habe die Diagnosen einer nicht dislozierten Tuberculum majus-Fraktur und einer dislozierten ossären Bankartläsion ergeben. Diese Verletzungen seien radiologisch wie auch MR-tomografisch dokumentiert und unter konservativer Behandlung praktisch ohne Residuen abgeheilt, wobei jedoch Spätfolgen nicht ganz ausgeschlossen werden könnten. Derzeit stünden Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks im Vordergrund, auf Grund derer er den Beschwerdeführer bereits im Sommer 2010 gesehen habe. Die Diagnose sei dahingehend erhärtet, als eine lokale, selektive Infiltration die Beschwerden praktisch vollständig zum Verschwinden gebracht habe. Probleme mit dem Schultereckgelenk träten sehr häufig traumatisch bei direkter Kontusion auf die betroffene Schulterseite auf. Obwohl diese Diagnose weder auf dem initialen Röntgenbild noch postprimär auf der MR-Bildgebung dokumentiert sei, sei der Zusammenhang evident. Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, welche diese ipsilateralen Beschwerden nach dem dokumentierten Trauma als unfallfremd einstufe, sei für ihn nicht nachvollziehbar (Urk. 9/62 S. 9).
3.10 Am 22. Februar 2012 nahmen Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie PD Dr. F.___, eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vor. Sie konstatierten, der Beschwerdeführer sei am 9. September 2009 mit dem Velo gestürzt und auf die ausgestreckte linke Hand gefallen. Unmittelbar danach seien anlässlich der ambulanten Vorstellung auf dem Notfall des Spitals Z.___ eine Schwellung, ein Hämatom und ein Druckschmerz über dem AC-Gelenk ausdrücklich verneint worden. Überdies habe das am 25. September 2009 zeitnah zum Unfallgeschehen durchgeführte Kernspintomogramm keine Auffälligkeiten für das AC-Gelenk ergeben. Diesbezüglich sei erstmalig am 6. August 2010 - rund elf Monate nach dem Unfallereignis - ein pathologischer Befund erhoben worden. Die Versicherungsmediziner beurteilten, Dr. D.___ sei eingeschränkt zuzustimmen, wenn er erkläre, dass AC-Gelenksprobleme sehr häufig traumatisch bei direkter Kontusion auf die betroffene Schulterseite aufträten, da die Formulierung "sehr häufig" als zu pessimistisch betrachtet werden müsse. Auch verkenne Dr. D.___, dass es sich um einen Sturz auf die ausgestreckte Hand und nicht um eine direkte Kontusion der Schulter gehandelt habe. Solche Probleme hätten in diesem Kontext zwingend einen unmittelbaren Effekt der einwirkenden Kraft, das heisst eine Verletzung des AC-Gelenks, zur Voraussetzung. Der Umkehrschluss, wonach jede Schulterverletzung ungeachtet einer Beteiligung des AC-Gelenks eine Problematik im Bereich dieses Gelenks nach sich ziehe, sei deshalb nicht zulässig. Eine Verletzung des AC-Gelenks, wie sie durch eine direkte Gewalteinwirkung bei Kontusion entstehen könne, sei sehr wohl geeignet, im weiteren Verlauf Beschwerden zu bereiten. Nach der Lehre vermöge allerdings der verunfallte Patient mit Verletzung des AC-Gelenks üblicherweise den Ort der Verletzung circumscriptum zu beschreiben. Im Falle lediglich einer lokalen Druckempfindlichkeit ohne Deformität könne wahrscheinlich von einer Stauchung oder Subluxation ausgegangen werden. Bei einer bestehenden Dislokation sei der Patient stärker schmerzgeplagt und es könne eine auffällige Stufe beobachtet oder palpiert werden. Vorliegend beschreibe die ärztliche Dokumentation vom Unfalltag für die Region des AC-Gelenks expressis verbis einen Normalbefund. Auch Dr. D.___ habe in seiner Untersuchung vom 15. Januar 2010 keine Druckschmerzhaftigkeit auslösen können. Eine Stufe oder anderweitig inspektorische Auffälligkeit sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Während mindestens vier Monaten scheine das zur Diskussion stehende Geschehen also keine Symptomatik des AC-Gelenks verursacht zu haben. Eine wesentliche Verletzung, welche die erst im August 2010 - elf Monate nach dem Unfallereignis - geklagten Beschwerden erklären könnte, sei somit ausgeschlossen. Folglich handle es sich bei den aktuell angegebenen linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls vom 9. September 2009 (Urk. 9/66 S. 6 f.).
4.
4.1 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass die involvierten Fachärzte in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. September 2009 einhellig von einem Status nach linksseitiger Schulterluxation mit dislozierter ossärer Bankart- und nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur ausgingen. Infolgedessen konnte sich die Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Beschwerdegegnerin nur auf diese Verletzungen und deren Folgen - welche indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden - beziehen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr postuliert, die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden - welche ärztlicherseits erstmals am 6. August 2010 von Dr. D.___ im Sinne einer Verdachtsdiagnose geäussert wurden (E. 3.5) - seien auf den zirka elf Monate zuvor erlittenen Fahrradunfall zurückzuführen, so ist er diesbezüglich entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S.4) beweisbelastet (E. 1.3). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach nur dann zu bejahen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken AC-Gelenk und dem Unfallereignis vom 9. September 2009 mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht hinsichtlich der Beschwerden am linken AC-Gelenk auf die versicherungsmedizinische Kausalitätsbeurteilung von Dr. G.___ und PD Dr. F.___ vom 22. Februar 2012 (E. 3.10). Diese entspricht den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Sie ist für die umstrittene Frage der Unfallkausalität umfassend, berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vermag sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Insbesondere legten die Versicherungsmediziner in jeder Hinsicht nachvollziehbar dar, dass eine Verletzung, welche die erstmals am 6. August 2010 ärztlich befundeten Beschwerden am linken AC-Gelenk erklären könnte, auf Grund der unfallnahen medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist und die Latenzzeit von mehreren Monaten bis zur erstmaligen Manifestierung der Beschwerden nicht auf eine unfallbedingte Genese schliessen lässt. Schliesslich setzten sich Dr. G.___ und PD Dr. F.___ auch mit der abweichenden Einschätzung des Dr. D.___ auseinander. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aktenbeurteilung sprechen, sind keine erstellt.
4.2.2 Dr. D.___ vermag dem nichts Substanzielles entgegen zu halten. Abgesehen davon, dass seine Kausalitätseinschätzung vom 16. Dezember 2011 datiert (E. 3.9) und deshalb keine Auseinandersetzung mit der erst später verfassten Aktenbeurteilung der Versicherungsmediziner beinhalten kann, ging der behandelnde Facharzt davon aus, dass beim Unfallereignis vom 9. September 2009 eine direkte Kontusion der linken Schulter stattgefunden habe. Dies ist jedoch aktenmässig nicht rechtsgenüglich belegt. Im Gegenteil wurden im Bericht des Spitals Z.___ vom Unfalltag (E. 3.1) betreffend den Unfallmechanismus gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers lediglich ein Sturz auf die ausgestreckte linke Hand angegeben und Befunde (Prellmarke, Druckdolenz, Hämatom, Schwellung), welche auf einen direkten Anprall der Schulter schliessen liessen, ausdrücklich verneint. Auch die übrigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen, welche im Anschluss an den Unfall durchgeführt wurden, ergaben keine Hinweise auf eine Verletzung des linken AC-Gelenks. So zeigte sich dieses in der MR-Arthrografie vom 25. September 2009 unauffällig (vgl. Urk. 9/66 S. 5) und in der Untersuchung durch Dr. D.___ von Mitte Januar 2010 nicht druckdolent (E. 3.4). Erst am 6. August 2010 - knapp elf Monate nach dem Unfall und nachdem der Beschwerdeführer ab 16. November 2009 teil- und ab 8. Februar 2010 vollzeitlich in seinem angestammten, körperlich anstrengenden Beruf als Gartenarbeiter gearbeitet hatte (Urk. 9/21) - konnte eine deutliche Druckdolenz im Bereich des linken AC-Gelenks erhoben werden (E. 3.5). Es ist davon auszugehen, dass in den vorhergehenden umfassenden Abklärungen der linken Schulter eine Schädigung des AC-Gelenks festgestellt worden wäre, falls eine solche tatsächlich bestanden hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, auf Grund der angestrebten vollzeitlichen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit hätten sowohl er als auch die involvierten Ärzte dazu tendiert, den bereits damals vorhandenen Beschwerden am AC-Gelenk nicht die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken (Urk. 1 S. 8), ist demnach nichts abzugewinnen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, allenfalls sei wegen der Schulterluxation eine genaue Schmerzlokalisation nicht möglich gewesen, ist doch im Lichte der ärztlichen Berichterstattung davon auszugehen, dass vor der Erstuntersuchung im Spital Z.___ durch die Fachärzte eine spontane Reposition erfolgte (Urk. 9/50). Im Weiteren legte Dr. D.___ in keiner Weise dar, inwiefern ein "evidenter" Kausalzusammenhang vorliegen solle. Seine Ausführungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er sich bei der Bejahung der Unfallkausalität massgeblich vom vermeintlichen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc", wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, leiten liess, welcher indes rechtsprechungsgemäss für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.2.3 Wenn der Beschwerdeführer replicando erstmals geltend macht, es könnte sich bei den Beschwerden am linken AC-Gelenk auch um eine indirekte Folge des Unfallereignisses im Sinne von Folgebeschwerden der Schulterbeschwerden auf Grund von Fehlbelastungen handeln (Urk. 12 S. 4), so finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche diese Auffassung stützen würden. Insbesondere wurde solches von keinem der involvierten Ärzte postuliert, weshalb eine derartige Kausalbeziehung nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.
4.3 Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden hinreichend geklärt. Beweismässige Weiterungen, insbesondere die beantragte Befragung der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 1 S. 8 f.) sowie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 10-12, Urk. 12 S. 4), versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Steht nach dem Dargelegten fest, dass die linksseitigen AC-Gelenksbeschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine kausale Folge des Unfalls vom 9. September 2009 darstellen, so gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht verneinte. Ob der Beschwerdeführer auf Grund der (zunächst) von der Beschwerdegegnerin anerkannten Unfallfolgen - allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 UVG, wonach unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht gekürzt werden dürfen, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist, weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen und insbesondere Physiotherapie (Urk. 1 S. 10) hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).