Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00075 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 25. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ war seit 1987 bei der Y.___ AG als Maurer-Polier angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 5. August 2002 stürzte der Versicherte im Treppenhaus und zog sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zu, welche in der Folge rasch abheilte und zu keiner Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 11/1, Urk. 9/415.1).
Seit 1. Juni 2003 ist der Versicherte als Polier für die Z.___ AG tätig. Bei einem Auffahrunfall am 17. Februar 2005 verletzte er sich an der Halswirbelsäule, wobei der Schadenfall am 22. März 2006 bei Beschwerdefreiheit und normal beweglichem Nacken abgeschlossen werden konnte (Urk. 10/1, Urk. 9/415.1).
Am 20. April 2005 wurde der Versicherte von einem Krankübel getroffen und zu Boden geworfen, wobei die Last mittels Notbremsung 50 cm oberhalb des Bodens blockiert werden konnte. Der Versicherte wurde dabei eingeklemmt und verletzte sich an der rechten Hüfte; weiter zog er sich Kontusionen der LWS sowie solche am rechten Knie zu (Urk. 9/1, Urk. 9/415.2). Die Hüftbeschwerden mussten erstmals am 23. September 2005 operativ behandelt werden (Labrumresektion, Offsetverbesserung; Urk. 9/41.1), am 26. April 2006 erfolgte ein weiterer Eingriff (Trimmung Pfannenrand, Verbesserung der Kopf-Hals-Taillierung, Urk. 9/106; Schraubenentfernung am 13. September 2006, Urk. 9/156). Infolge persistierender Beschwerden wurde der Versicherte am 16. August 2007 mit einer Hüfttotalendoprothese rechts versorgt (Urk. 9/232). Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde dem Versicherten aufgrund der Hüftproblematik eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen (Urk. 9/323).
1.2 Am 31. Oktober 2010 schloss der Versicherte eine Umschulung zum Bauführer und Techniker HF ab (vgl. Urk. 9/369) und konnte am 1. November 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit antreten (vgl. Urk. 9/366.2-10). Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 verneinte die Suva ab 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die Adäquanz der psychischen Beschwerden ebenfalls verneint wurde (Urk. 9/396). An dieser Einschätzung hielt die Suva nach erfolgter Einsprache (Urk. 9/398) mit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 30. August 2011 fest (Urk. 9/402).
1.3 Aufgrund seit 9. Juli 2011 bestehender lumbaler Beschwerden wurde am 5. September 2011 ein MRI der LWS sowie der linken Hüfte erstellt (Urk. 9/409.2). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 stellte die Suva fest, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 9/418) und hielt an dieser Einschätzung, auf Einsprache vom 16. Januar 2012 (Urk. 9/422.2) und Einspracheergänzung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/424.1) hin, mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 fest (Urk. 9/425 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten am 20. März 2012 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer infolge persistierender Rückenbeschwerden UVG-Leistungen (Heilungskosten) zu gewähren; eventualiter sei eine polydisziplinäre, insbesondere rückenspezifische Abklärung bezüglich der Rückenbeschwerden und deren Zusammenhang mit dem Hüftleiden in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Auf den am 5. Juli 2012 angezeigten Anwaltswechsel (Urk. 13) hin hat das Gericht das Rubrum entsprechend geändert.
Am 14. März 2013 (Urk. 18) hat die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Beurteilung nachgereicht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer an der LWS keine strukturell nachweisbaren unfallkausalen Schädigungen erlitten habe, die Abklärungen hätten ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt. Nach dem Unfall vom 20. April 2005 sei er wieder beschwerdefrei gewesen und die Rückenschmerzen seien auch nicht eine Folge der Hüfttotalprothese, da diesbezüglich unauffällige Verhältnisse vorlägen. In der Gesamtschau seien die heute bestehenden Rückenbeschwerden gut erklärbar mit den diffusen degenerativen Veränderungen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Für das geltend gemachte „Ungleichgewicht“ im Hüftbereich fänden sich in den ärztlichen Beurteilungen keine Hinweise. Nach der medizinischen Erfahrung vermöge eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden, so dass die neu gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als unfallbedingt zu bezeichnen seien (Urk. 2).
In der Vernehmlassung (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, indem von einer persönlichen kreisärztliche Untersuchung oder einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen worden sei. Die vorhandene medizinische Aktenlage lasse eine schlüssige Beurteilung zu (S. 2 f. und S. 6). Die nach dem Unfall vom 20. April 2005 durchgeführten Abklärungen hätten an der LWS ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt, die schon vor dem Trauma zu Rückenschmerzen geführt hätten (S. 5). Es handle sich dabei um einen massiven Vorzustand (S. 6). Es könne auch nicht von einer Teilursache im Sinne von Art. 36 UVG gesprochen werden (S. 7).
Mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 18) wies sie darauf hin, dass sich die der Vollständigkeit halber nachgereichte Beurteilung der Unfallkausalität vom 1. März 2013 durch Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 19) auf einen am 4. Februar 2013 gemeldeten Rückfall bezüglich Kniebeschwerden rechts und Hüftbeschwerden links beziehe; bei dieser Einschätzung gehe es nicht um die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts.
2.2 Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant eine Untersuchung durch den Kreisarzt oder ein polydisziplinäre Abklärung beantragt habe. Da weder das eine noch das andere durchgeführt worden sei, müsse von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Die Rückenbeschwerden würden aus der Hüftproblematik resultieren, weil die Hüfte nicht mehr in Balance stehe, respektive der Beschwerdeführer das rechte Bein seit dem Unfall vom 20. April 2005 nachziehen müsse. Zumindest müsse die Auswirkung der Dysbalance der Hüfte auf die Rückenproblematik durch einen Spezialisten vertieft abgeklärt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus einer beantragten und vom Versicherungsträger nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchung noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen ist. Sofern ein Sachverhalt aus Sicht des Versicherungsträgers genügend erstellt ist, muss er keine weiteren Abklärungen in die Wege leiten (antizipierte Beweiswürdigung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde allenfalls dann in Betracht fallen, wenn keine weiteren Abklärungen gemacht worden wären und aus dem Einspracheentscheid nicht ersichtlich wäre, von welchen medizinischen Grundlagen der Versicherungsträger ausgegangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Gehörsverletzung auszuschliessen ist.
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, befasst sich die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1. März 2013 (Urk. 19) nicht mit den hier strittigen Rücken- und Hüftbeschwerden links. Dieser nachgereichte Bericht bleibt daher für dieses Verfahren ohne Belang.
4.
4.1 Im Rahmen der den Treppensturz (5. August 2002) betreffenden medizinischen Abklärungen wurde am 9. August 2002 ein CT der LWS erstellt, wobei die folgenden Befunde festgestellt wurden: Osteochondrose L5/S1 mit höhengeminderter und dehydrierter Bandscheibe und reaktiver Sklerose der Deck- und Bodenplatte mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion, ohne Nachweis einer Hernie; Übergangswirbel L5/S1 mit Ausbildung einer Nearthrose; geringe degenerative Veränderungen der Segmente L2 bis L5 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und leicht höhengeminderten Bandscheiben; sehr kleine fokale mediane Bandscheibenvorwölbung L3/L4 ohne Wurzelkompression mit geringer Eindellung des Duralsackes; geringe Spondylarthrose L2 bis S1, am ausgeprägtesten Höhe L4/L5 und L5/S1 (Urk. 11/3.1).
Aufgrund der im Juli 2011 eingetretenen Exzerbation lumbalen Beschwerden (vgl. Urk. 9/411.1) wurde am 5. September 2011 ein MRI der LWS erstellt mit den folgenden Befunden: kein Nachweis einer ISG-Arthritis; im Segment L5/S1 links: Nearthrose mit leicht sekundär degenerativen Veränderungen ohne Ödemnachweis; leichte ISG-Arthrose links; kein Wirbelkörperödem, Irregularitäten der Grund- und Deckplatten ohne akutes Knochenmarködem; kein Nachweis einer älteren Fraktur; im Segment L1/L2: Facettengelenksarthrose beidseits, kleiner Einriss des Anulus fibrosus, kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen foraminalen Stenose; im Segment L2/L3: kleiner subligamentärer Prolaps mit Abhebung des hinteren Längsbandes ohne Nervenwurzelkompression, Facettengelenksarthrose, keine höhergradige Einengung der Neuroforamina; im Segment L3/L4: Chondrose, auch hier winziger medianer Prolaps mit Einriss des Anulus fibrosus, leichte Facettengelenksarthrose, keine Nervenwurzelkompression, keine höhergradige Einengung der Neuroforamina; im Segment L4/L5: Bandscheibenbulging, Chondrose, Facettengelenksarthrose, insgesamt auch hier kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen foraminalen Stenose; im Segment L5/S1: Chondrose, leichte Facettengelenksarthrose, auch hier kein Nachweis einer umschiebenen DH (Urk. 9/409.2).
4.2 Aufgrund der bildgebenden Verfahren darf – entsprechend der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Stellungnahme vom 30. November 2011) – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Unfalls vom 5. August 2002 als auch jenem vom 20. April 2005 keine strukturell nachweisbaren unfallkausalen Schädigungen erlitten hat (Urk. 9/415; vgl. auch Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 9/226.1). Ersichtlich ist vielmehr, dass er bereits im August 2002 an degenerativen Veränderungen der LWS gelitten hat, die sich im Verlauf akzentuiert haben. Der Beschwerdeführer führt die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden denn auch nicht auf strukturelle Schäden zurück, sondern auf die geltend gemachte Hüft-Fehlstatik. Der vollständige Ersatz der rechten Hüfte erfolgte dabei mit Operation vom 16. August 2007 (Urk. 9/232.1), so dass in erster Linie der seitherige Verlauf interessiert.
5.
5.1 Dem Bericht der Klinik B.___ vom 26. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Benützung des Stockes noch stark hinkte, wobei sich die Schmerzsituation insgesamt etwas beruhigt habe (Urk. 9/244).
Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2008 verantwortliche Facharzt führte in der Folge aus, dass im Vergleich zu den früheren Untersuchungen doch von einem deutlich besseren Zustand auszugehen sei, mit stockfreiem Gehen, kaum mehr Schmerzmittelbedürftigkeit und besserer Schlaffähigkeit (Urk. 9/258).
Die klinische Untersuchung vom 31. Januar 2008 förderte noch immer ein stark hinkendes Gangbild zu Tage (Urk. 9/271).
Die für den Bericht der Klinik B.___ vom 1. April 2008 verantwortliche Fachärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer am Vortag auf der Baustelle über eine Bodenschwelle gestürzt sei und aktuell unter stärkeren Schmerzen leide. Diese lokalisiere er an der Wirbelsäule lumbal links sowie an der rechten Hüfte. Noch immer zeige sich ein stark hinkendes Gangbild (Urk. 9/278).
Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 14. August 2008 verantwortliche Facharzt hielt fest, dass noch immer von einem hinkenden Gangbild und einer gewissen Schmerzhaftigkeit in der Hüfte sowie im Rücken auszugehen sei (Urk. 9/289). Ein ähnliches Beschwerdebild ergibt sich aus dem Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 9/303).
Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 13. Mai 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben den Restbeschwerden an der rechten Hüfte auch an belastungsabhängigen Hüftschmerzen links sowie an chronischen Rückenschmerzen leidet (Urk. 9/331). Der Bericht vom 15. Oktober 2009 zeigt in etwa unveränderte Verhältnisse (Urk. 9/338).
Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 19. November 2009 ergibt sich, dass nunmehr von einem Gang mit leichtem Schonhinken rechts auszugehen ist. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich beider Hüften rechtsbetont, des gesamten Rückens, teilweise auch der Knie (Urk. 9/344).
Die für den Bericht der Klinik C.___ vom 30. März 2011 verantwortliche Fachärztin hielt fest, dass kein Hinweis für eine Lockerung der Hüft-TP rechts gegeben sei. Der diskret vermehrte Knochenumbau des rechten Trochantermassivs entspreche den konventionell-radiologisch sichtbaren ossären Ausziehungen und der leichten Mehranreicherung oberhalb der Spitze des rechten Trochanter major der dort sichtbaren heterotopen Ossifikation. Weiter seien Zeichen einer Femoropatellararthrose beidseits (DD: Überbelastung) sowie Zeichen von degenerativen Veränderungen in den Händen und Füssen ersichtlich (Urk. 9/390.2). Auch der für den Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 2011 verantwortliche Facharzt geht von einer stabil sitzenden Hüftprothese aus (Urk. 9/390.1).
5.2 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 bezüglich der Kausalität der Rückenbeschwerden aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Trauma vom 20. April 2005 an chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen gelitten habe. In der Folge sei er hinsichtlich der Rückenschmerzen auch wieder beschwerdefrei geworden. In der Gesamtschau der verschiedenen Überlegungen seien die heute bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallkausal; sie seien gut erklärbar mit den diffusen degenerativen Veränderungen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Sie könnten auch nicht als Folge der Hüft-TP rechts betrachtet werden, da diesbezüglich objektivierbar unauffällige Verhältnisse vorliegen würden, auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv noch erhebliche Restbeschwerden habe (Urk. 9/415).
5.3 Im Zeugnis vom 2. März 2012 hielt der behandelnde Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, bei der Interpretation seines Textes, gemeint wohl seine Beurteilung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 9/411.1-2), habe es ein Missverständnis gegeben. Die angegebenen Schmerzen seien nicht neu, sondern kontinuierlich vorhanden gewesen, und hätten im Juli (2011) exazerbiert (Urk. 3/12).
5.4 Der postoperative Verlauf nach dem 16. August 2007 ergibt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. April 2008 über Rückenbeschwerden klagte, nachdem er über eine Bodenschwelle gestürzt war. Zuvor klagte er nicht über lumbale Beschwerden, obschon in dieser ersten Phase nach der Operation (rund sieben Monate) noch ein starkes Schonhinken rechts vorgelegen hat. Die Rückenbeschwerden sind nach Lage der Akten auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen, wobei der Sturz über die Bodenschwelle zu einer Aktivierung der Beschwerden geführt hat und nicht die Probleme an der rechten Hüfte. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass schon viel früher postoperativ lumbale Rückenbeschwerden aufgetreten wären. Auch der weitere Verlauf legt nahe, dass die Rückenbeschwerden nicht durch die Hüftbeschwerden bedingt sind. So konnte hinsichtlich der lumbalen Beschwerden keine wesentliche Besserung festgestellt werden, auch nachdem das Schonhinken rechts rückläufig war. Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Einschätzung von Dr. A.___ stimmig, dass die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ausgewiesenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind. Etwas anderes ist den medizinischen Unterlagen und auch dem Zeugnis von Dr. E.___ nicht zu entnehmen. Weiter wies Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon vorbestehend an Rückenbeschwerden gelitten hat (Urk. 9/21), was angesichts der beruflichen Tätigkeit und der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nachvollziehbar ist. Zuletzt ist hinsichtlich der Hüftprothese gestützt auf die Ergebnisse des Berichts der Klinik C.___ vom 30. März 2011 sowie desjenigen der Klinik D.___ vom 1. Juni 2011 von einem objektiv unauffälligen Befund auszugehen. Für eine Dysbalance im Bereich der rechten Hüfte finden sich in den medizinischen Akten keine Hinweise.
Insgesamt ist die Einschätzung von Dr. A.___ vom 30. November 2011 nicht zu beanstanden, und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seit 9. Juli 2011 bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, sondern auf die ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS zurückzuführen sind.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Februar 2012 zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty