UV.2012.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturb?ro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1966, arbeitete als Kehrichtbelader f?r die Y.___ und war obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als er sich am 12. November 1987 das linke Knie anschlug und eine Kontusion erlitt. Die Behandlung wurde per 9. Dezember 1987 abgeschlossen (Urk. 8/I/1-2).
???????? Rund zw?lf Jahre sp?ter arbeitete er als Mitarbeiter in der Baureinigung f?r die Z.___ (heute: A.___), als er am 4. November 1999 von einer Leiter st?rzte und sich erneut das linke Knie anschlug (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/5). Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 12. Februar 2000 zeigte eine osteochondrale L?sion am lateralen Tibiaplateau mit abheilenden Knochenmarksver?nderungen (Urk. 8/III/12 S. 1). Wegen persistierender Beschwerden am linken Kniegelenk und schliesslich auch am linken H?ftgelenk wurde der Versicherte ambulant und station?r untersucht sowie konservativ behandelt (Urk. 8/III/75 S. 1 f.). Gem?ss dem Bericht der Orthop?dischen B.___ vom 29. August 2000 bestand w?hrend der Hospitalisation vom 20. Juli bis 25. August 2000 ausserdem der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsst?rung bei massiver sozialer Problematik (Urk. 8/III/62). Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 19. November 2000 zus?tzlich Spannungskopfschmerzen, eine Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und dissozialen Z?gen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung fest (Urk. 8/III/63). Gest?tzt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt f?r Chirurgie, vom 14. M?rz 2001 (Urk. 8/III/75) stellt die Suva die bisher f?r die Folgen des Unfalls vom 4. November 1999 erbrachten gesetzlichen Leistungen mit Verf?gung vom 6. April 2001 per 1. April 2001 mangels behandlungsbed?rftiger Unfallfolgen ein (Urk. 8/III/82). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
???????? In Folge des Untersuchungsberichts der Orthop?dischen B.___ vom 20. November 2001 (Urk. 8/III/94.2) untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten am 22. Februar 2002 erneut. Er stellte gem?ss dem Bericht vom 25. Februar 2002 keine relevante Ver?nderung fest (Urk. 8/III/95), was die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 11. M?rz 2002 mitteilte (Urk. 8/III/96).
1.2???? Am 28. Juli 2005 erlitt der Versicherte w?hrend seiner T?tigkeit als Geb?udereiniger bei der A.___ (Urk. 8/II/6.3), welche ihre Mitarbeiter ebenfalls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert hatten, auf einer Baustelle mit einem Holzpalett einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/6 S. 1). Dadurch exazerbierten gem?ss dem Bericht der Orthop?dischen B.___ vom 30. August 2005 die seit Jahren persistierenden Beschwerden am linken Kniegelenk (Urk. 8/II/2). Am 19. Dezember 2005 wurde beim Versicherten am linken Knie eine Arthroskopie mit D?bridement und Mikrofrakturierung des Tibiaplateaus lateral und des Femurkondylus medial durchgef?hrt (Urk. 8/II/7). Ausserdem litt er im Verlauf unter Leisten-, Magen-/Darm- und Harnbeschwerden (Urk. 8/II/16 S. 1, Urk. 8/II/24-25) sowie an Beschwerden an der linken H?fte (Urk. 8/II/36) und der Lendenwirbels?ule (Urk. 8/II/b43-44). Am 9. Oktober 2006 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie, untersucht, der gem?ss dem Bericht vom 12. Oktober 2006 eine Teilkausalit?t zwischen den Restbeschwerden am linken Knie und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005 best?tigte und eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer knieschonenden wechselbelastenden T?tigkeit attestierte (Urk. 8/II/41). Die Integrit?tsentsch?digung sch?tzte Dr. E.___ (wegen des Vorzustandes nach Abzug von zwei Dritteln) auf 5 % (Urk. 8/II/42 S. 1). Die Suva stellte daraufhin die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Mitteilungen vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45.1, und vom 1. Februar 2007, Urk. 8/II/55) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integrit?tsentsch?digung von 5 % zu (Urk. 8/II/56). Auch diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Im Mai 2008 ?berpr?fte die Suva die H?he der Invalidenrente, nachdem sie von der Aufnahme des Versicherten einer Anstellung am F.___ der G.___ (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per 31. Mai 2008; Urk. 8/II/84.2-24, Urk. 8/II/86.8-11, Urk. 8/II/86.19-33) erfahren hatte (Urk. 8/II/74). Ab 1. Juni 2008 war er aushilfsweise als H.___ bei der I.___ angestellt (Urk. 8/II/86.12-17, Urk. 8/II/87.2-7). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht ge?ndert werde (Urk. 8/II/89.1).
1.4???? Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich w?hrend seiner T?tigkeit als H.___ f?r die I.___ die Schublade des V.___wagens ge?ffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Bericht der Orthop?dischen B.___ vom 10. Februar 2009, Urk. 8/I/3; Bericht der J.___ vom 31. Juli 2009, Urk. 8/I/11 S. 2; Unfallmeldung vom 27. Februar 2009, Urk. 8/I/1). Zust?ndiger obligatorischer Unfallversicherer war ebenfalls die Suva, welche f?r die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Im Mai 2009 klagte der Beschwerdef?hrer ?ber eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie (Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 1). Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ein R?ckfall per 25. Mai 2009 gemeldet (Urk. 8/I/2). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der I.___ wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gek?ndigt (Urk. 8/I/20). Aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 attestierte der Kreisarzt Dr. med. K.___, praktischer Arzt, eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als H.___ und eine vorerst 75%ige Arbeitsf?higkeit in einer knieschonenden, leidensangepassten T?tigkeit. Ausserdem empfahl er die Durchf?hrung einer zwei- bis dreimonatigen Physiotherapie (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26 S. 5). Die Suva k?ndigte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 23. November 2009 an, dass sie die Taggeldleistungen per 1. M?rz 2010 einstellen werde (Urk. 8/I/27). Am 18. Februar 2010 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpeld?bridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus des linken Kniegelenks durchgef?hrt (Urk. 8/I/41.2-3). Am 31. Mai 2010 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, den Versicherten und empfahl eine ambulante Intensivphysiotherapie (Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/61 S. 7). Eine solche wurde in der M.___ vom 29. Juni bis am 23. Juli 2010 durchgef?hrt (Urk. 8/I/67). Am 21. Januar 2011 wurde am N.___ (O.___) eine P.___ (Q.___) mit ?rzten der Fachabteilungen der Neurologie, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der An?sthesiologie abgehalten (Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 8/I/87.2-9). Die Suva holte ausserdem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 4. April 2011 ein (Urk. 8/I/92).
???????? Am 13. Mai 2011 untersuchte der Kreisarzt Dr. L.___ den Versicherten erneut und befand gem?ss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) und erg?nzt mit dem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) nach Einsicht in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/I/100), der unfallbedingte Gesundheitszustand am linken Knie sei stabil und dem Versicherten sei wieder eine 100%ige leidensangepasste T?tigkeit zumutbar (Urk. 8/I/95 S. 7, Urk. 8/I/96 S. 1). Die Integrit?tseinbusse sch?tzte Dr. L.___ gem?ss dem Bericht vom 10. Juni 2011 auf 10 % (Urk. 8/I/103 S. 1). Am 5. Juli 2011 nahm Dr. L.___ ausserdem zu den erg?nzenden Fragen der Suva (Urk. 8/I/104) Stellung (Urk. 8/I/107 S. 1). Mit Verf?gung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen f?r die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erh?hung der bisherigen Rente (Urk. 8/I/109). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2011 (Urk. 8/I/122), erg?nzt mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Urk. 8/I/136.1-2), Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. M?rz 2012 abwies (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. M?rz 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abkl?rung (Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens) sowie anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Der Parteien verzichteten mit Schreiben vom 24. September (Urk. 12) und vom 3. Oktober 2012 (Urk. 15) auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihre Antr?gen fest.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). F?r die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein nat?rlicher und ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht.
1.2???? Als nat?rlich kausale Ursachen f?r einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei gen?gt es, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3???? Als ad?quate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
???????? Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t; die Ad?quanz hat hier gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
???????? Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung ist eine angemessene Integrit?tsentsch?digung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erlitten hat (Art. 24 UVG).
1.5???? Gem?ss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Invalidenrente bei einer erheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskr?ftig gew?hrt bzw. materiell best?tigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 134 V 131 E. 3, 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.1).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, gest?tzt auf die Einsch?tzung des Kreisarztes Dr. L.___ sei von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen im Bereich des linken Knies keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, weshalb der Anspruch auf Taggeldleistungen ende. Es seien allein die unfallbedingten Beschwerden am linken Knie zu ber?cksichtigen. Die ?brigen Beschwerden seien nicht auf die verschiedenen Unf?lle zur?ckzuf?hren. Insbesondere sei bei den psychischen Beschwerden der ad?quate Kausalzusammenhang zu den je als leicht zu qualifizierenden Unfallereignissen zu verneinen. Bez?glich der dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren (100%igen) Erwerbst?tigkeit sei mit Dr. L.___ von einem Anforderungsprofil auszugehen, das sich im Vergleich zu jenem, welches der rechtskr?ftigen Verf?gung vom 20. Februar 2007 zugrunde gelegt worden sei, im Wesentlichen nicht ver?ndert habe. Es bestehe daher kein Anlass, die bisherige Invalidenrente zu erh?hen (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 4 ff).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt dagegen vor, die Einsch?tzungen von Dr. L.___ seien nicht nachvollziehbar, unvollst?ndig und sowohl in sich als auch im Vergleich zu anderen Arztberichten widerspr?chlich, weshalb sie keine taugliche Grundlage f?r die Beweisf?hrung darstellen w?rden. Dagegen gehe sowohl aus dem Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129) als auch aus jenem der B.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) eine Verschlechteruntg des Zustandes des linken Knies hervor. Zudem sei die medizinische Abkl?rung auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden ungen?gend. Eine solche genaue Abkl?rung und insbesondere eine fundierte Ermittlung der Diagnosen zu den psychischen Beschwerden seien erforderlich, bevor die Kausalit?tsfrage zu beurteilen sei. Bei der Pr?fung der Ad?quanz seien zudem s?mtliche Unf?lle in ihrer Gesamtheit zu beachten und es k?nne jedenfalls nicht von einzelnen Bagatellunf?llen als m?glicher Ausl?ser f?r psychische Beschwerden ausgegangen werden. Das Dossier mit vier Unf?llen und einem Ineinandergreifen von organischen und psychischen Beschwerden sei mittlerweile so komplex, dass nicht allein auf einen Kreisarztbericht abgestellt werden k?nne. Zu Recht w?rde von Seiten der Spezialisten die Forderung nach einer externen Begutachtung gestellt (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3???? Es ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin f?r die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 leistungspflichtig war. Strittig und zu pr?fen ist, ob anhand der derzeitigen medizinischen Aktenlage die unfallversicherungsrechtlichen Anspr?che des Beschwerdef?hrers nach dem Unfall vom 6. Februar 2009 abschliessend beurteilt werden k?nnen. Insbesondere gilt es zu kl?ren, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mit Verf?gung vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/I/109) zu Recht per Ende Juli 2011 eingestellt und eine Erh?hung der mit Verf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) ab dem 1. Februar 2007 zugesprochenen Invalidenrente von 16 % abgelehnt hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. M?rz 2012 (Urk. 2) rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
???????? Nicht zu pr?fen ist der Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung respektive deren Erh?hung (Art. 36 UVG). Dar?ber hat die Beschwerdegegnerin weder in der Verf?gung vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/I/109) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. M?rz 2012 (Urk. 2) einen Entscheid gef?llt. Der Beschwerdef?hrer hat dies ausserdem weder in der Einsprache (Urk. 8/I/122, Urk. 8/I/136.1-2) noch in der Beschwerde (Urk. 1) beanstandet oder/und einen entsprechenden Antrag gestellt.
3.??????
3.1???? Der Beschwerdef?hrer leidet nebst den von der Beschwerdegegnerin als unfallbedingt anerkannten Beschwerden am linken Kniegelenk unter Schlafst?rungen, Kopfschmerzen, Beschwerden im linken H?ftgelenk, an der rechten Schulter und an psychischen Beschwerden (Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011, Urk. 8/I/87.2-7; Bericht von Dr. L.___ vom 17. Mai 2011, Urk. 8/I/95 S. 5 ff.). In ?lteren Arztberichten wurden ausserdem Magen-/Darmbeschwerden (H?morrhoiden-Operationen im Jahr 1999 und im August 2004, Darmspiegelung am 8. Mai 2006), Harnverhalt, Beschwerden in der Leistengegend (Inguinalhernienoperation rechts im Jahr 2003; Urk. 8/I/67 S. 6, Urk. 8/II/16 S. 1, Urk. 8/II/24-25, Urk. 8/II/38) und Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 8/I/67 S. 3) sowie an der Lendenwirbels?ule (LWS; Urk. 8/I/3 S. 1, Urk. 8/II/b44) aufgef?hrt (Urk. 8/I/95 S. 1 f.).
???????? Diese letzteren somatischen Beschwerden am Torso (Magen, Darm, Leiste, OSG, LWS) aber auch die im Jahr der Leistungseinstellung (2011) aktenkundig neu geklagten Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 8/I/95 S. 5 ff.) und weiterhin an der linken H?fte sind als nicht unfallbedingt von der Beurteilung auszunehmen. Daf?r spricht insbesondere der Hergang des Unfalls vom 6. Februar 2009, bei dem lediglich das linke Knie durch eine sich ruckartig ?ffnende Schublade des V.___wagens geprellt wurde (Urk. 8/I/1-3). Eine Verletzung eines anderen K?rperteils bei diesem Unfall kann ausgeschlossen werden. Bez?glich dieser Beschwerden (an anderen K?rperteilen als am linken Knie) ist auch keine allf?llige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskr?ftigen Erledigung der ?brigen drei Unf?lle beachtlich. Auch ein R?ckfall oder Sp?tfolgen (vgl. dazu BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen) sind in Bezug auf diese (anderen) somatischen Beschwerden unwahrscheinlich. Die Unf?lle betrafen allesamt das linke Knie (Urk. 8/I/1, Urk. 8/II/1, Urk. 8/III/1, Urk. 8/IV/1). Bez?glich der LWS- und OSG-Beschwerden konnte zudem kein organisches Korrelat gefunden werden (vgl. den Bericht der B.___ vom 18. September 2006, Urk. 8/II/b44, und den Bericht der M.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3).
???????? Selbst im Anschluss an den Unfall vom 4. November 1999, bei dem der Beschwerdef?hrer mit der sich zusammengeklappten Leiter auf das linke Bein gefallen war (respektive gem?ss dem Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt f?r Allgemein Medizin, vom 28. Februar 2000, bei dem er am 8. November 1999 auf einer Treppe gest?rzt und das linke Knie angeschlagen hat, Urk. 8/III/5) und anschliessend jedenfalls noch bis zum 11. November 1999 weitergearbeitet hat (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/3), wurden in den medizinischen Berichten allein Beschwerden bez?glich des linken Knies festgehalten, untersucht und behandelt (Urk. 8/III/5, Urk. 8/III/12, Urk. 8/III/16-18, Urk. 8/III/24-26, Urk. 8/III/42). Im Verlauf trat eine Somatisierungsst?rung mit reaktiver-depressiver Komponente hinzu (Berichte der Orthop?dischen B.___ vom 29. August und vom 21. Oktober 2000, Urk. 8/III/47 S. 3, Urk. 8/III/50). Auch wurden Schmerzen im linken H?ftgelenk erst rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall erstmals im Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 14. M?rz 2001 erw?hnt. Die Schmerzen (am linken Knie) h?tten sich in den vergangen Monaten zunehmend ausgebreitet (Urk. 8/III/75 S. 2). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass bei v?llig reizlosem, frei beweglichem und stabilem linken Kniegelenk ohne Schonatrophie der Beinmuskulatur links keine auch nur andeutungsweise wahrscheinliche, relevante posttraumatische somatische Ver?nderung festzustellen sei und keine unfallkausalen Verletzungsresiduen objektiviert werden k?nnten (Urk. 8/III/75 S. 4). Die gest?tzt darauf erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verf?gung vom 6. April 2001 begr?ndete die Leistungseinstellung mit dem Fehlen behandlungsbed?rftiger Unfallfolgen und f?hrte die Beschwerden auf psychische, nicht unfallbedingte Gr?nde zur?ck (Urk. 8/III/82 S. 1). Damit kommen auch bez?glich des Unfalls vom 4. November 1999 weder eine Verschlechterung noch Sp?tfolgen respektive ein R?ckfall von unfallbedingten Gesundheitsfolgen in Frage.
???????? Im Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 12. Oktober 2006 bez?glich des Unfalls vom 28. Juli 2005 wurden die H?ftbeschwerden links bei bildgebend nachgewiesener Coxarthrose, die damals geklagten Kniebeschwerden rechts ohne organisches Korrelat, die Magen-/Darmbeschwerden sowie die psychische Problematik mit Somatisierungstendenz und depressiver, schwerster sozialer Situation als unfallfremd qualifiziert und ausschliesslich die Beschwerden am linken Kniegelenk als Unfallfolge beurteilt (Urk. 8/II/41 S. 5). Dies wurde gest?tzt auf den Kreisarztbericht mit Verf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) entsprechend entschieden (vgl. auch die Mitteilung vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45 S. 1) und erwuchs in Rechtskraft. Davon ist weiterhin auszugehen. Eine allf?llige Verschlechterung dieser damaligen unfallfremden Beschwerden (H?fte links, Kniegelenk rechts, Magen/Darm) im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. M?rz 2012 (Urk. 2) ist unbeachtlich. Da diese Beschwerden bereits vor dem Erlass der rechtskr?ftigen Verf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) bestanden hatten, ist ebenfalls als unwahrscheinlich auszuschliessen, dass sie Sp?tfolgen des Unfalls vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/II/1) respektive nunmehr (indirekte) Folgen des neuen Unfalls vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/I/1) darstellen.
3.2????
3.2.1?? Eine psychische Problematik bestand und besteht gem?ss den Berichten vom 19. November 2000 (Urk. 8/III/63) und vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92) von Dr. C.___, der den Beschwerdef?hrer in den Jahren 2000/2001 und ab dem 5. Oktober 2010 behandelt hatte, unabh?ngig von den versicherten Unf?llen im Sinne einer Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und leicht dissozialen Z?gen (ICD-10 F60.9) mit sozialer Problematik, auff?lligen Verhaltensmustern, falschen Einstellungen und falschen Copingstrategien. Die Pers?nlichkeitsst?rung stelle den Hauptfaktor dar, welche zum heutigen (respektive im Jahr 2011) bestehenden psychischen Beschwerdebild urs?chlich beigetragen habe. Famili?re Faktoren (ICD-10 Z63.4), neuerdings der Tod seines zweiten Sohnes im Jahr 2010 (richtig: Ende Dezember 2009; Urk. 8/I/61 S. 4) durch Drogen, w?rden zus?tzlich zur psychischen Belastung beitragen. Im Jahr 2000 hatte Dr. C.___ zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert (Urk. 8/III/63 S. 1), welche (damals) eine Arbeitsunf?higkeit bewirkt habe. Gem?ss dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. April 2011 besteht nunmehr eine Anpassungsst?rung mit l?ngerer, leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) und eine Schmerzverarbeitungsst?rung bei sozialer Problematik bei Pers?nlichkeitsst?rung. Subjektiv habe der Beschwerdef?hrer das an und f?r sich leichte Unfalltrauma als massiv erlebt und katastrophisierend verarbeitet. Aufgrund des pers?nlichen, aber falsch verstandenen Krankheitsverst?ndnisses bestehe in psychischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als H.___. Leichte manuelle T?tigkeiten in sitzender Position und ohne Fachausbildung seien ihm nach einem Arbeitstraining zu 100 % zumutbar (Urk. 8/I/92 S. 2 f.).
???????? Die ?rzte der M.___, wo der Beschwerdef?hrer vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 mit einer ambulanten trainingsorientierten Intensivtherapie behandelt worden war, diagnostizierten in psychischer Hinsicht eine fragliche Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 8/I/67 S. 1 und S. 3). Die ?rzte des O.___ gingen gem?ss dem Q.___-Bericht vom 19. Januar 2011 aus interdisziplin?rer Sicht von einer chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei chronischen Knieschmerzen links, rezidivierender depressiver St?rung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), episodischer Migr?ne ohne Aura (Erstdiagnose 2008) und einer multifaktoriellen Schlafst?rung aus (Urk. 8/I/87.6).
3.2.2?? Ob zwischen diesen in den zitierten Berichten beschriebenen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 6. Februar 2009 zumindest teilweise ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, kann offen bleiben. Denn es ist entgegen dem Einwand des Beschwerdef?hrers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - ohne vorab den nat?rlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen - direkt die Ad?quanz des Kausalzusammenhanges dieser psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 beurteilt hat (Urk. 2 S. 7 f.). Denn die Beschwerdegegnerin hat die Ad?quanz - wie sich nachfolgend ergibt (vgl. Erw?gungen 3.2.3-5) - zu Recht verneint. In einem solchen Fall kann die Frage, ob die psychischen Beschwerden weiterhin, das heisst ?ber den Zeitpunkt des Fallabschlusses (hier per 31. Juli 2011, Urk. 8/I/109) hinaus, als nat?rlich kausal zum Unfallereignis zu betrachten sind, offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009 8C_349/2009 E. 4). Weitere Beweiserhebungen zur nat?rlichen Kausalit?t der psychischen Beschwerden er?brigen sich daher.
3.2.3?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). ?? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
???????? Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unf?llen der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen. Unter Umst?nden ist eine Ad?quanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unf?llen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabh?ngig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verz?gerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunf?higkeit), ist die Ad?quanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unf?llen zu pr?fen; dabei sind die Kriterien, die f?r Unf?lle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b).
3.2.4?? Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung hat die Ad?quanzpr?fung, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unf?lle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, grunds?tzlich f?r jeden Unfall gesondert gem?ss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben K?rperteils bei der Ad?quanzpr?fung zu ber?cksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsf?higkeit nicht voneinander abgegrenzt werden k?nnen. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen fr?heren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorsch?digung desselben K?rperteils kann diesfalls bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ?rztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
???????? Auch die Schwere des Unfalles ist bei allf?lliger Ber?cksichtigung mehrerer erlittener Unf?lle aufgrund des augenf?lligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kr?ften f?r jedes Ereignis gesondert zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), wobei an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzukn?pfen ist (BGE 117 V 336 f. E. 6a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1).
3.2.5?? Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8) ordnete den Unfall vom 6. Februar 2009, bei dem eine Schublade des beim ?bergang zweier T.___ ruckartig gezogenen V.___wagens sich unvermittelt ?ffnete und gegen das linke Knie des Beschwerdef?hrers prallte sowie eine Kontusion verursachte (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/3), aufgrund des augenf?lligen Geschehensablaufs mit den sich dabei geringen entwickelten Kr?ften zu Recht den leichten Ereignissen zu. Ebenfalls zutreffend und offensichtlich ist, dass es sich auch bei den Unfallereignissen vom 12. November 1987 (Anschlagen des linken Knies mit Kontusion; Urk. 8/IV/1) und vom 28. Juli 2005 (Aufprall eines Holzpalett gegen das linke Knie; Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/41 S. 3) um leichte Unf?lle gehandelt hatte. Bez?glich des Unfalls vom 4. November 1999 (Sturz von einer Leiter; Urk. 8/III/1) war zudem bereits mit Verf?gung vom 6. April 2001 abschliessend festgehalten worden, dass kein ad?quater Kausalzusammenhang zwischen den damaligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe (Urk. 8/III/82), worauf sich auch die Beschwerdegegnerin zu Recht berief (Urk. 2 S. 7). Dies wird vom Beschwerdef?hrer denn auch nicht ger?gt. Dessen Einwand, dass s?mtliche Unf?lle in ihrer Gesamtheit als m?gliche Ausl?ser von psychischen Beschwerden in Betracht gezogen werden m?ssten (Urk. 1 S. 9), geht angesichts der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Erw?gung 3.2.4) sowie des Umstands, dass vorliegend einzig die Folgen des Ereignisses vom 6. Februar 2009 f?r die Gesundheit des Versicherten im Streite steht, fehl. Die Ad?quanz ist bezogen auf diesen letzten Unfall zu pr?fen.
???????? Die wiederholte unfallbedingte Betroffenheit des linken Knies k?nnte einzig, aber immerhin bei den einzelnen Kriterien (dazu vgl. BGE 115 V 133 E. 6c) der Ad?quanzpr?fung ber?cksichtigt werden. Da das massgebliche Unfallereignis vom 6. Februar 2009 jedoch als leicht zu qualifizieren ist, ist die Ad?quanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall grunds?tzlich - wie dies die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 7 f.) - ohne weiteres, das heisst ohne Pr?fung der einzelnen Ad?quanzkriterien zu verneinen; dies jedoch nur, sofern der Unfall keine unmittelbaren Folgen zeitigte, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabh?ngig erscheinen lassen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b mit Hinweis). Der Beschwerdef?hrer legte die Arbeit am selben Tag des Unfalls (Tageszeit: 15.15 Uhr) laut der Unfallmeldung vom 27. Februar 2009 nieder (Urk. 8/I/1) und stellte sich gem?ss dem Bericht der B.___ vom 10. Februar 2009 am Tag darauf wegen Schmerzen am linken Kniegelenk bei vorbestehenden chronischen Knieschmerzen notfallm?ssig in der Orthop?dieabteilung zur Untersuchung vor. Das Gangbild sei relativ fl?ssig, es best?nden bei leichter Druckdolenz kein Kniegelenkserguss und klinisch keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine Meniskusl?sion. Die Elevation des gestreckten Beines sei m?glich. Auf eine R?ntgendiagnostik sei daher verzichtet worden und es sei kein Arbeitsunf?higkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. 8/I/3). Auch Dr. med. U.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, hielt im Bericht ?ber die kurz darauf erfolgte Untersuchung vom 10. Februar 2009 fest, dass am linken Kniegelenk eine unauff?llige Konfiguration ohne Erguss und mit einer Bandstabilit?t in allen Ebenen, keine Meniskuszeichen und kein Erguss bestanden h?tten, das R?ntgenbild eine unauff?llige Knochensituation gezeigt habe sowie die Bewegung passiv durchf?hrbar gewesen sei. Jedoch habe der Beschwerdef?hrer stark gehinkt und starke Schmerzen in Ruhe angegeben. Dr. U.___ diagnostizierte eine Kontusion am linken Kniegelenk (Urk. 8/I/11 S. 2). Auch Dr. U.___ attestierte - soweit aktenkundig - keine Arbeitsunf?higkeit. Erst Monate nach dem Unfall und nach diesen Konsultationen, n?mlich am 29. Mai 2009 liess sich der Beschwerdef?hrer wieder wegen einer Zunahme der Kniebeschwerden ?rztlich behandeln. Erst jetzt respektive r?ckwirkend auf den 25. Mai 2009 wurde er l?ngerandauernd zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/30) und erst jetzt folgten weitere Behandlungsmassnahmen (Arthroskopie, Reha). Anhaltspunkte daf?r, dass trotz Vorliegens eines leichten Unfalles ausnahmsweise eine Ad?quanzpr?fung unter Beizug der Kriterien, die bei Unf?llen im mittleren Bereich gelten, vorzunehmen w?re, liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Der Beschwerdef?hrer liess sich schliesslich auch erst ab dem 5. Oktober 2010, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall vom 6. Februar 2009 und rund ein dreiviertel Jahr nach dem Tod seines Sohnes Ende Dezember 2009 psychiatrisch behandeln (Urk. 8/I/92 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte damit den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 6. Februar 2009 zu Recht ohne weiteres.
4.
4.1???? Nach dem Gesagten sind mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) einzig die Beschwerden am linken Knie als unfallkausal zu beurteilen. Entsprechend ist die Rechtm?ssigkeit der Leistungseinstellung per Ende Juli 2011 und die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) zugrunde gelegen hatte, allein mit Bezug auf die Beschwerden am linken Knie zu pr?fen.?
4.2???? Nachdem der Beschwerdef?hrer ab Ende Mai 2009 ?ber eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie geklagt hatte, wurde in der Folge am 18. Februar 2010 eine Arthroskopie mit Knorpeld?bridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus durchgef?hrt (Urk. 8/I/41.2-3); dies obschon gem?ss dem Bericht der B.___ vom 3. November 2009 die Schmerzen auf die Kniegelenksinfiltration nicht angesprochen hatten, nicht klar gewesen war, ob f?r die ausgepr?gte Schmerzproblematik nicht auch andere Ursachen vorhanden waren, und obschon angesichts der ausgeweiteten und chronifizierten Beschwerden ein chirurgischer Eingriff als wenig erfolgversprechend beurteilt worden war (Urk. 8/I/26.3 S. 2). Im Verlauf nach der Operation pr?sentierte sich gem?ss dem Bericht der M.___ vom 23. Juli 2010 w?hrend der ambulanten Intensivrehabilitation vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 ein v?llig reizloses Knie ohne Erguss und ohne ?berw?rmung. Das gesamte linke Kniegelenk sei druckdolent, wobei die st?rksten Dolenzen vor allem auf die laterale Gelenksfazette und den Patellaoberpol links konzentriert seien. Konventionell-radiologisch best?nden eher diskrete Befunde. Es w?rden sich osteophyt?re Ausziehungen am Patellaunterpol links sowie etwas spitze Ausziehungen der Eminentia intercondylaris zeigen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juli 2009 best?nden keine signifikanten ?nderungen. Unter Ber?cksichtigung der Befunde und Diagnosen erscheine das Ausmass der geklagten Kniebeschwerden kaum als nachvollziehbar. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden noch etwas reduzieren w?rden. Es m?sse indes von einer chronifizierten Knieschmerzproblematik ausgegangen werden. Es sei eine m?ssige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf die psychische St?rung zur?ckzuf?hren sei. Die Resultate der physischen Leistungstests mit fraglicher Leistungsbereitschaft und gewisser schmerzbedinger Selbstlimitierung seien daher f?r die Beurteilung der zumutbaren k?rperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. In psychischer Hinsicht liege keine St?rung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begr?nden k?nnte. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeit als H.___ und jede andere leichte bis mittelschwere T?tigkeit ohne l?nger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, ohne wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen ganztags zumutbar (Urk. 8/I/67).
???????? Angesichts dieser Beurteilung und entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 7 f.) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Berichte des Kreisarztes Dr. L.___ vom 17. Mai (Urk. 8/I/95) und vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) abstellte, der nach der Untersuchung vom 13. Mai 2011 und nach Einsicht in die Akten sowie in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 den Abschluss des Falles rund 15 Monate nach der Operation empfahl und ebenfalls eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, knieschonenden T?tigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 8/I/95 S. 7). Es ist nachvollziehbar, dass von einer weiteren Behandlung keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) am linken Knie zu erwarten war, nachdem bereits gem?ss dem Bericht der B.___ vom 3. November 2009 weitere chirurgische Massnahmen als wenig erfolgsversprechend beurteilt worden waren (Urk. 8/I/26.3 S. 2) und weder mit der Operation vom 18. Februar 2010 (Urk. 8/I/41.2-3) noch mit der mehrw?chigen intensiven Rehabilitation eine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden konnte (Urk. 8/I/67 S. 3). Der Fallabschluss bez?glich des Unfalls vom 6. Februar 2009 per Ende Juli 2011 erfolgte damit korrekt.
4.3???? Auch in Bezug auf die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit kommt dem Bericht des Kreisarztes vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/96), erg?nzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96), vollen Beweiswert zu, zumal dieser alle rechtsprechungsgem?ssen Kriterien f?r eine beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen) erf?llt. Widerspr?che, wie sie der Beschwerdef?hrer in diesen beiden Berichten von Dr. L.___ sieht (Urk. 1 S. 7 f.), bestehen keine. Insbesondere ist es unzutreffend, dass Feststellungen von Dr. L.___ wie jene, dass der Beschwerdef?hrer eher an mehr Beschwerden leide, der Heilungsverlauf eher ung?nstig sei und die Operation sowie Behandlung keine Verbesserung gebracht h?tten, den Beweiswert seines Berichts in Frage stellen w?rden. Denn der Arzt bezog sich dabei auf die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers. Angesichts der psychischen ?berlagerung der Schmerzproblematik und der Symptomausweitung kann bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit jedoch nicht auf die vom Beschwerdef?hrer dargestellten Einschr?nkungen abgestellt werden. Sie hat sich an objektiven Befunden zu orientieren, wie dies Dr. L.___ und die ?rzte der M.___ nachvollziehbar begr?ndet getan haben. Auch bedeutet es kein Widerspruch, wenn der Kreisarzt Dr. K.___ aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26), namentlich noch vor der Arthroskopie vom 18. Februar 2010 und der ambulanten Intensivtherapie in der M.___ und damit vor Behandlungsabschluss noch eine 25%ige Arbeitsunf?higkeit in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/I/26 S. 3 ff.). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdef?hrer aus dem Hinweis (Urk. 1 S. 8) auf die Ausf?hrungen von Dr. L.___ zur Integrit?tsentsch?digung in der Stellungnahme vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/I/107; Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2011, Urk. 8/I/104) f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ableiten.
???????? Letztlich ?berzeugt, dass dem Beschwerdef?hrer in Bezug auf die hier relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden, aber ohne erhebliche Meniskus- oder B?ndersch?den sp?testens ab August 2011 wieder eine 100%ige Arbeitst?tigkeit in einer mindestens leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und knieschonenden T?tigkeit mit dem von Dr. L.___ formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1) zumutbar war. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche T?tigkeit mit einer einseitigen, nicht ?beraus schweren Kniesch?digung ohne ?berw?rmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskelatrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke einem (aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht) ansonsten gesunden Versicherten nicht m?glich sein sollte.
4.4???? Zu keiner anderen Beurteilung verm?gen die Berichte von Dr. R.___ betreffend die Konsultationen vom 17. August bis 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.2-3) und vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.1) zu f?hren. Auch er hielt nach einer Infiltrationsbehandlung des linken Knies unver?nderte Schmerzklagen trotz eines relativ ruhigen und gut beweglichen Knies fest (Urk. 8/I/129.3). Dr. R.___ machte zudem keine Angaben zum genauen Umfang der Arbeits(un)f?higkeit und bezog sich nicht auf eine bestimmte T?tigkeit (vgl. auch das Begleitschreiben von Dr. R.___ vom 17. August 2011, Urk. 8/I/115.1). Auch war er nicht in Kenntnis der medizinischen somatischen und psychischen Vorgeschichte mit den bereits durchgef?hrten Behandlungen (Urk. 8/I/129.2). Zwar stellte er beim Vergleich der MRT-Bilder der Jahre 2009 und 2011 eine Zunahme der Befunde bez?glich der Patella fest, dagegen aber eine Abnahme der Befunde am Tibiaplateau und am Femorkondylus medial (Urk. 8/I/129.3). Diese Befunde wurden vom Kreisarzt Dr. L.___ gem?ss dem Bericht vom 10. Juni 2011 hinl?nglich ber?cksichtigt, namentlich indem er ausf?hrte, die im radiologischen Bericht festgehaltene Progredienz der Chondromalazie an der Patella habe angesichts der Klinik (minimes femoropatellares Reiben links, kein Patellaverschiebeschmerz) keine wesentliche funktionelle Bedeutung (Urk. 8/I/96 S. 1).
???????? Auch der Bericht der Orthop?die der B.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) vermag den Beweiswert der Einsch?tzung von Dr. L.___ vor dem Hintergrund der ?brigen Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Gem?ss diesem Bericht hatten die ?rzte der Orthop?die der B.___ den Beschwerdef?hrer vor rund zwei Jahren letztmals behandelt und es wurden auch anl?sslich der Konsultation vom 7. Dezember 2011 keine Befunde erhoben respektive keine Untersuchung durchgef?hrt. Sie stellten einzig fest, dass sich beim Vergleich der MRT der Jahre 2009 und 2011 eine gewisse Ver?nderung der Bildgebung insbesondere retropatell?r gezeigt habe, und empfahlen deshalb ein externes Gutachten (Urk. 8/I/133). Dabei ist indes nicht ersichtlich, ob ihnen die gesamten Akten, insbesondere der Bericht von Dr. L.___ vom 10. Juni 2011 zur Verf?gung standen, der die bildgebende Ver?nderung im linken Kniegelenk wie erw?hnt bereits ausreichend und nachvollziehbar gew?rdigt hat.
???????? Schliesslich ?berzeugt auch die Einsch?tzung einer maximal 60%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit durch den Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. S.___, gem?ss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/I/138) nicht. Denn diese orientierte sich an der Schmerzproblematik und abstrahierte nicht klar von den objektivierbaren Befunden, wenn ausgef?hrt wurde, dass das Schmerzprofil seit dem Unfall vom 6. Februar 2009 mit mittelgradig eingeschr?nkter Belastbarkeit des linken Knies konstant verlaufen sei und daher eine Reevaluation der Berentung durch die Beschwerdegegnerin angebracht sei. Dem Bericht ist im ?brigen zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 28. November 2011 eine 60%ige T?tigkeit als Hilfskraft bei Autogrill aufgenommen hat (Urk. 8/I/138).
4.5???? Von weiteren Abkl?rungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist von einer interdisziplin?ren Begutachtung angesichts der allein beachtlichen Knieproblematik mit nur teilweise objektivierbaren geklagten Beschwerden kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. M?rz 2012 E. 7.2).
4.6???? Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausf?hrte (Urk. 2 S. 12 f.), worauf verwiesen wird, entspricht die massgebliche 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit mit den Einschr?nkungen gem?ss dem von Dr. L.___ formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1) im Wesentlichen derjenigen, wie sie der Verf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) gest?tzt auf die Einsch?tzung des Kreisarztes Dr. E.___ gem?ss dessen Bericht vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8/II/41) zugrunde gelegen hatte. Eine wesentliche Ver?nderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) bestand im Vergleich zum Gesundheitszustand per Februar 2007 sp?testens ab Anfang August 2011 nicht mehr. Daher besteht kein Anlass f?r eine Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) der Invalidenrente.
5.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. M?rz 2012 ist folglich rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).