UV.2012.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete als Kehrichtbelader für die Y.___ und war obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als er sich am 12. November 1987 das linke Knie anschlug und eine Kontusion erlitt. Die Behandlung wurde per 9. Dezember 1987 abgeschlossen (Urk. 8/I/1-2).
Rund zwölf Jahre später arbeitete er als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Z.___ (heute: A.___), als er am 4. November 1999 von einer Leiter stürzte und sich erneut das linke Knie anschlug (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/5). Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 12. Februar 2000 zeigte eine osteochondrale Läsion am lateralen Tibiaplateau mit abheilenden Knochenmarksveränderungen (Urk. 8/III/12 S. 1). Wegen persistierender Beschwerden am linken Kniegelenk und schliesslich auch am linken Hüftgelenk wurde der Versicherte ambulant und stationär untersucht sowie konservativ behandelt (Urk. 8/III/75 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der Orthopädischen B.___ vom 29. August 2000 bestand während der Hospitalisation vom 20. Juli bis 25. August 2000 ausserdem der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung bei massiver sozialer Problematik (Urk. 8/III/62). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 19. November 2000 zusätzlich Spannungskopfschmerzen, eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (Urk. 8/III/63). Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. März 2001 (Urk. 8/III/75) stellt die Suva die bisher für die Folgen des Unfalls vom 4. November 1999 erbrachten gesetzlichen Leistungen mit Verfügung vom 6. April 2001 per 1. April 2001 mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen ein (Urk. 8/III/82). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In Folge des Untersuchungsberichts der Orthopädischen B.___ vom 20. November 2001 (Urk. 8/III/94.2) untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten am 22. Februar 2002 erneut. Er stellte gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2002 keine relevante Veränderung fest (Urk. 8/III/95), was die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 11. März 2002 mitteilte (Urk. 8/III/96).
1.2 Am 28. Juli 2005 erlitt der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger bei der A.___ (Urk. 8/II/6.3), welche ihre Mitarbeiter ebenfalls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert hatten, auf einer Baustelle mit einem Holzpalett einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/6 S. 1). Dadurch exazerbierten gemäss dem Bericht der Orthopädischen B.___ vom 30. August 2005 die seit Jahren persistierenden Beschwerden am linken Kniegelenk (Urk. 8/II/2). Am 19. Dezember 2005 wurde beim Versicherten am linken Knie eine Arthroskopie mit Débridement und Mikrofrakturierung des Tibiaplateaus lateral und des Femurkondylus medial durchgeführt (Urk. 8/II/7). Ausserdem litt er im Verlauf unter Leisten-, Magen-/Darm- und Harnbeschwerden (Urk. 8/II/16 S. 1, Urk. 8/II/24-25) sowie an Beschwerden an der linken Hüfte (Urk. 8/II/36) und der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/II/b43-44). Am 9. Oktober 2006 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, der gemäss dem Bericht vom 12. Oktober 2006 eine Teilkausalität zwischen den Restbeschwerden am linken Knie und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005 bestätigte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden wechselbelastenden Tätigkeit attestierte (Urk. 8/II/41). Die Integritätsentschädigung schätzte Dr. E.___ (wegen des Vorzustandes nach Abzug von zwei Dritteln) auf 5 % (Urk. 8/II/42 S. 1). Die Suva stellte daraufhin die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Mitteilungen vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45.1, und vom 1. Februar 2007, Urk. 8/II/55) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/II/56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Mai 2008 überprüfte die Suva die Höhe der Invalidenrente, nachdem sie von der Aufnahme des Versicherten einer Anstellung am F.___ der G.___ (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per 31. Mai 2008; Urk. 8/II/84.2-24, Urk. 8/II/86.8-11, Urk. 8/II/86.19-33) erfahren hatte (Urk. 8/II/74). Ab 1. Juni 2008 war er aushilfsweise als H.___ bei der I.___ angestellt (Urk. 8/II/86.12-17, Urk. 8/II/87.2-7). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 8/II/89.1).
1.4 Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als H.___ für die I.___ die Schublade des V.___wagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Bericht der Orthopädischen B.___ vom 10. Februar 2009, Urk. 8/I/3; Bericht der J.___ vom 31. Juli 2009, Urk. 8/I/11 S. 2; Unfallmeldung vom 27. Februar 2009, Urk. 8/I/1). Zuständiger obligatorischer Unfallversicherer war ebenfalls die Suva, welche für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Im Mai 2009 klagte der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie (Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 1). Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ein Rückfall per 25. Mai 2009 gemeldet (Urk. 8/I/2). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der I.___ wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 8/I/20). Aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 attestierte der Kreisarzt Dr. med. K.___, praktischer Arzt, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als H.___ und eine vorerst 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden, leidensangepassten Tätigkeit. Ausserdem empfahl er die Durchführung einer zwei- bis dreimonatigen Physiotherapie (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26 S. 5). Die Suva kündigte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 23. November 2009 an, dass sie die Taggeldleistungen per 1. März 2010 einstellen werde (Urk. 8/I/27). Am 18. Februar 2010 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 8/I/41.2-3). Am 31. Mai 2010 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten und empfahl eine ambulante Intensivphysiotherapie (Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/61 S. 7). Eine solche wurde in der M.___ vom 29. Juni bis am 23. Juli 2010 durchgeführt (Urk. 8/I/67). Am 21. Januar 2011 wurde am N.___ (O.___) eine P.___ (Q.___) mit Ärzten der Fachabteilungen der Neurologie, der Psychiatrie, der Rheumatologie und der Anästhesiologie abgehalten (Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 8/I/87.2-9). Die Suva holte ausserdem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 4. April 2011 ein (Urk. 8/I/92).
Am 13. Mai 2011 untersuchte der Kreisarzt Dr. L.___ den Versicherten erneut und befand gemäss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) und ergänzt mit dem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) nach Einsicht in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/I/100), der unfallbedingte Gesundheitszustand am linken Knie sei stabil und dem Versicherten sei wieder eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/I/95 S. 7, Urk. 8/I/96 S. 1). Die Integritätseinbusse schätzte Dr. L.___ gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2011 auf 10 % (Urk. 8/I/103 S. 1). Am 5. Juli 2011 nahm Dr. L.___ ausserdem zu den ergänzenden Fragen der Suva (Urk. 8/I/104) Stellung (Urk. 8/I/107 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 8/I/109). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2011 (Urk. 8/I/122), ergänzt mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Urk. 8/I/136.1-2), Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. März 2012 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. März 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärung (Einholung eines interdisziplinären Gutachtens) sowie anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Der Parteien verzichteten mit Schreiben vom 24. September (Urk. 12) und vom 3. Oktober 2012 (Urk. 15) auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihre Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 134 V 131 E. 3, 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. L.___ sei von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen im Bereich des linken Knies keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, weshalb der Anspruch auf Taggeldleistungen ende. Es seien allein die unfallbedingten Beschwerden am linken Knie zu berücksichtigen. Die übrigen Beschwerden seien nicht auf die verschiedenen Unfälle zurückzuführen. Insbesondere sei bei den psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu den je als leicht zu qualifizierenden Unfallereignissen zu verneinen. Bezüglich der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren (100%igen) Erwerbstätigkeit sei mit Dr. L.___ von einem Anforderungsprofil auszugehen, das sich im Vergleich zu jenem, welches der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Februar 2007 zugrunde gelegt worden sei, im Wesentlichen nicht verändert habe. Es bestehe daher kein Anlass, die bisherige Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 4 ff).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einschätzungen von Dr. L.___ seien nicht nachvollziehbar, unvollständig und sowohl in sich als auch im Vergleich zu anderen Arztberichten widersprüchlich, weshalb sie keine taugliche Grundlage für die Beweisführung darstellen würden. Dagegen gehe sowohl aus dem Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129) als auch aus jenem der B.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) eine Verschlechteruntg des Zustandes des linken Knies hervor. Zudem sei die medizinische Abklärung auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden ungenügend. Eine solche genaue Abklärung und insbesondere eine fundierte Ermittlung der Diagnosen zu den psychischen Beschwerden seien erforderlich, bevor die Kausalitätsfrage zu beurteilen sei. Bei der Prüfung der Adäquanz seien zudem sämtliche Unfälle in ihrer Gesamtheit zu beachten und es könne jedenfalls nicht von einzelnen Bagatellunfällen als möglicher Auslöser für psychische Beschwerden ausgegangen werden. Das Dossier mit vier Unfällen und einem Ineinandergreifen von organischen und psychischen Beschwerden sei mittlerweile so komplex, dass nicht allein auf einen Kreisarztbericht abgestellt werden könne. Zu Recht würde von Seiten der Spezialisten die Forderung nach einer externen Begutachtung gestellt (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 leistungspflichtig war. Strittig und zu prüfen ist, ob anhand der derzeitigen medizinischen Aktenlage die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 6. Februar 2009 abschliessend beurteilt werden können. Insbesondere gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/I/109) zu Recht per Ende Juli 2011 eingestellt und eine Erhöhung der mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) ab dem 1. Februar 2007 zugesprochenen Invalidenrente von 16 % abgelehnt hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. März 2012 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Nicht zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung respektive deren Erhöhung (Art. 36 UVG). Darüber hat die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/I/109) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2012 (Urk. 2) einen Entscheid gefällt. Der Beschwerdeführer hat dies ausserdem weder in der Einsprache (Urk. 8/I/122, Urk. 8/I/136.1-2) noch in der Beschwerde (Urk. 1) beanstandet oder/und einen entsprechenden Antrag gestellt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet nebst den von der Beschwerdegegnerin als unfallbedingt anerkannten Beschwerden am linken Kniegelenk unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Beschwerden im linken Hüftgelenk, an der rechten Schulter und an psychischen Beschwerden (Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011, Urk. 8/I/87.2-7; Bericht von Dr. L.___ vom 17. Mai 2011, Urk. 8/I/95 S. 5 ff.). In älteren Arztberichten wurden ausserdem Magen-/Darmbeschwerden (Hämorrhoiden-Operationen im Jahr 1999 und im August 2004, Darmspiegelung am 8. Mai 2006), Harnverhalt, Beschwerden in der Leistengegend (Inguinalhernienoperation rechts im Jahr 2003; Urk. 8/I/67 S. 6, Urk. 8/II/16 S. 1, Urk. 8/II/24-25, Urk. 8/II/38) und Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 8/I/67 S. 3) sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 8/I/3 S. 1, Urk. 8/II/b44) aufgeführt (Urk. 8/I/95 S. 1 f.).
Diese letzteren somatischen Beschwerden am Torso (Magen, Darm, Leiste, OSG, LWS) aber auch die im Jahr der Leistungseinstellung (2011) aktenkundig neu geklagten Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 8/I/95 S. 5 ff.) und weiterhin an der linken Hüfte sind als nicht unfallbedingt von der Beurteilung auszunehmen. Dafür spricht insbesondere der Hergang des Unfalls vom 6. Februar 2009, bei dem lediglich das linke Knie durch eine sich ruckartig öffnende Schublade des V.___wagens geprellt wurde (Urk. 8/I/1-3). Eine Verletzung eines anderen Körperteils bei diesem Unfall kann ausgeschlossen werden. Bezüglich dieser Beschwerden (an anderen Körperteilen als am linken Knie) ist auch keine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Erledigung der übrigen drei Unfälle beachtlich. Auch ein Rückfall oder Spätfolgen (vgl. dazu BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen) sind in Bezug auf diese (anderen) somatischen Beschwerden unwahrscheinlich. Die Unfälle betrafen allesamt das linke Knie (Urk. 8/I/1, Urk. 8/II/1, Urk. 8/III/1, Urk. 8/IV/1). Bezüglich der LWS- und OSG-Beschwerden konnte zudem kein organisches Korrelat gefunden werden (vgl. den Bericht der B.___ vom 18. September 2006, Urk. 8/II/b44, und den Bericht der M.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3).
Selbst im Anschluss an den Unfall vom 4. November 1999, bei dem der Beschwerdeführer mit der sich zusammengeklappten Leiter auf das linke Bein gefallen war (respektive gemäss dem Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemein Medizin, vom 28. Februar 2000, bei dem er am 8. November 1999 auf einer Treppe gestürzt und das linke Knie angeschlagen hat, Urk. 8/III/5) und anschliessend jedenfalls noch bis zum 11. November 1999 weitergearbeitet hat (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/3), wurden in den medizinischen Berichten allein Beschwerden bezüglich des linken Knies festgehalten, untersucht und behandelt (Urk. 8/III/5, Urk. 8/III/12, Urk. 8/III/16-18, Urk. 8/III/24-26, Urk. 8/III/42). Im Verlauf trat eine Somatisierungsstörung mit reaktiver-depressiver Komponente hinzu (Berichte der Orthopädischen B.___ vom 29. August und vom 21. Oktober 2000, Urk. 8/III/47 S. 3, Urk. 8/III/50). Auch wurden Schmerzen im linken Hüftgelenk erst rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall erstmals im Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 14. März 2001 erwähnt. Die Schmerzen (am linken Knie) hätten sich in den vergangen Monaten zunehmend ausgebreitet (Urk. 8/III/75 S. 2). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass bei völlig reizlosem, frei beweglichem und stabilem linken Kniegelenk ohne Schonatrophie der Beinmuskulatur links keine auch nur andeutungsweise wahrscheinliche, relevante posttraumatische somatische Veränderung festzustellen sei und keine unfallkausalen Verletzungsresiduen objektiviert werden könnten (Urk. 8/III/75 S. 4). Die gestützt darauf erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 6. April 2001 begründete die Leistungseinstellung mit dem Fehlen behandlungsbedürftiger Unfallfolgen und führte die Beschwerden auf psychische, nicht unfallbedingte Gründe zurück (Urk. 8/III/82 S. 1). Damit kommen auch bezüglich des Unfalls vom 4. November 1999 weder eine Verschlechterung noch Spätfolgen respektive ein Rückfall von unfallbedingten Gesundheitsfolgen in Frage.
Im Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 12. Oktober 2006 bezüglich des Unfalls vom 28. Juli 2005 wurden die Hüftbeschwerden links bei bildgebend nachgewiesener Coxarthrose, die damals geklagten Kniebeschwerden rechts ohne organisches Korrelat, die Magen-/Darmbeschwerden sowie die psychische Problematik mit Somatisierungstendenz und depressiver, schwerster sozialer Situation als unfallfremd qualifiziert und ausschliesslich die Beschwerden am linken Kniegelenk als Unfallfolge beurteilt (Urk. 8/II/41 S. 5). Dies wurde gestützt auf den Kreisarztbericht mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) entsprechend entschieden (vgl. auch die Mitteilung vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45 S. 1) und erwuchs in Rechtskraft. Davon ist weiterhin auszugehen. Eine allfällige Verschlechterung dieser damaligen unfallfremden Beschwerden (Hüfte links, Kniegelenk rechts, Magen/Darm) im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2012 (Urk. 2) ist unbeachtlich. Da diese Beschwerden bereits vor dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) bestanden hatten, ist ebenfalls als unwahrscheinlich auszuschliessen, dass sie Spätfolgen des Unfalls vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/II/1) respektive nunmehr (indirekte) Folgen des neuen Unfalls vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/I/1) darstellen.
3.2
3.2.1 Eine psychische Problematik bestand und besteht gemäss den Berichten vom 19. November 2000 (Urk. 8/III/63) und vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92) von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer in den Jahren 2000/2001 und ab dem 5. Oktober 2010 behandelt hatte, unabhängig von den versicherten Unfällen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und leicht dissozialen Zügen (ICD-10 F60.9) mit sozialer Problematik, auffälligen Verhaltensmustern, falschen Einstellungen und falschen Copingstrategien. Die Persönlichkeitsstörung stelle den Hauptfaktor dar, welche zum heutigen (respektive im Jahr 2011) bestehenden psychischen Beschwerdebild ursächlich beigetragen habe. Familiäre Faktoren (ICD-10 Z63.4), neuerdings der Tod seines zweiten Sohnes im Jahr 2010 (richtig: Ende Dezember 2009; Urk. 8/I/61 S. 4) durch Drogen, würden zusätzlich zur psychischen Belastung beitragen. Im Jahr 2000 hatte Dr. C.___ zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 8/III/63 S. 1), welche (damals) eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. April 2011 besteht nunmehr eine Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) und eine Schmerzverarbeitungsstörung bei sozialer Problematik bei Persönlichkeitsstörung. Subjektiv habe der Beschwerdeführer das an und für sich leichte Unfalltrauma als massiv erlebt und katastrophisierend verarbeitet. Aufgrund des persönlichen, aber falsch verstandenen Krankheitsverständnisses bestehe in psychischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als H.___. Leichte manuelle Tätigkeiten in sitzender Position und ohne Fachausbildung seien ihm nach einem Arbeitstraining zu 100 % zumutbar (Urk. 8/I/92 S. 2 f.).
Die Ärzte der M.___, wo der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 mit einer ambulanten trainingsorientierten Intensivtherapie behandelt worden war, diagnostizierten in psychischer Hinsicht eine fragliche Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 8/I/67 S. 1 und S. 3). Die Ärzte des O.___ gingen gemäss dem Q.___-Bericht vom 19. Januar 2011 aus interdisziplinärer Sicht von einer chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei chronischen Knieschmerzen links, rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), episodischer Migräne ohne Aura (Erstdiagnose 2008) und einer multifaktoriellen Schlafstörung aus (Urk. 8/I/87.6).
3.2.2 Ob zwischen diesen in den zitierten Berichten beschriebenen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 6. Februar 2009 zumindest teilweise ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann offen bleiben. Denn es ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - ohne vorab den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen - direkt die Adäquanz des Kausalzusammenhanges dieser psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 beurteilt hat (Urk. 2 S. 7 f.). Denn die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz - wie sich nachfolgend ergibt (vgl. Erwägungen 3.2.3-5) - zu Recht verneint. In einem solchen Fall kann die Frage, ob die psychischen Beschwerden weiterhin, das heisst über den Zeitpunkt des Fallabschlusses (hier per 31. Juli 2011, Urk. 8/I/109) hinaus, als natürlich kausal zum Unfallereignis zu betrachten sind, offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009 8C_349/2009 E. 4). Weitere Beweiserhebungen zur natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden erübrigen sich daher.
3.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen. Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b).
3.2.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Adäquanzprüfung, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung desselben Körperteils kann diesfalls bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch die Schwere des Unfalles ist bei allfälliger Berücksichtigung mehrerer erlittener Unfälle aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften für jedes Ereignis gesondert zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), wobei an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen ist (BGE 117 V 336 f. E. 6a; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1).
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8) ordnete den Unfall vom 6. Februar 2009, bei dem eine Schublade des beim Übergang zweier T.___ ruckartig gezogenen V.___wagens sich unvermittelt öffnete und gegen das linke Knie des Beschwerdeführers prallte sowie eine Kontusion verursachte (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/3), aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei geringen entwickelten Kräften zu Recht den leichten Ereignissen zu. Ebenfalls zutreffend und offensichtlich ist, dass es sich auch bei den Unfallereignissen vom 12. November 1987 (Anschlagen des linken Knies mit Kontusion; Urk. 8/IV/1) und vom 28. Juli 2005 (Aufprall eines Holzpalett gegen das linke Knie; Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/41 S. 3) um leichte Unfälle gehandelt hatte. Bezüglich des Unfalls vom 4. November 1999 (Sturz von einer Leiter; Urk. 8/III/1) war zudem bereits mit Verfügung vom 6. April 2001 abschliessend festgehalten worden, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den damaligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe (Urk. 8/III/82), worauf sich auch die Beschwerdegegnerin zu Recht berief (Urk. 2 S. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. Dessen Einwand, dass sämtliche Unfälle in ihrer Gesamtheit als mögliche Auslöser von psychischen Beschwerden in Betracht gezogen werden müssten (Urk. 1 S. 9), geht angesichts der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.4) sowie des Umstands, dass vorliegend einzig die Folgen des Ereignisses vom 6. Februar 2009 für die Gesundheit des Versicherten im Streite steht, fehl. Die Adäquanz ist bezogen auf diesen letzten Unfall zu prüfen.
Die wiederholte unfallbedingte Betroffenheit des linken Knies könnte einzig, aber immerhin bei den einzelnen Kriterien (dazu vgl. BGE 115 V 133 E. 6c) der Adäquanzprüfung berücksichtigt werden. Da das massgebliche Unfallereignis vom 6. Februar 2009 jedoch als leicht zu qualifizieren ist, ist die Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall grundsätzlich - wie dies die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 7 f.) - ohne weiteres, das heisst ohne Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien zu verneinen; dies jedoch nur, sofern der Unfall keine unmittelbaren Folgen zeitigte, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legte die Arbeit am selben Tag des Unfalls (Tageszeit: 15.15 Uhr) laut der Unfallmeldung vom 27. Februar 2009 nieder (Urk. 8/I/1) und stellte sich gemäss dem Bericht der B.___ vom 10. Februar 2009 am Tag darauf wegen Schmerzen am linken Kniegelenk bei vorbestehenden chronischen Knieschmerzen notfallmässig in der Orthopädieabteilung zur Untersuchung vor. Das Gangbild sei relativ flüssig, es bestünden bei leichter Druckdolenz kein Kniegelenkserguss und klinisch keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine Meniskusläsion. Die Elevation des gestreckten Beines sei möglich. Auf eine Röntgendiagnostik sei daher verzichtet worden und es sei kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. 8/I/3). Auch Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht über die kurz darauf erfolgte Untersuchung vom 10. Februar 2009 fest, dass am linken Kniegelenk eine unauffällige Konfiguration ohne Erguss und mit einer Bandstabilität in allen Ebenen, keine Meniskuszeichen und kein Erguss bestanden hätten, das Röntgenbild eine unauffällige Knochensituation gezeigt habe sowie die Bewegung passiv durchführbar gewesen sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer stark gehinkt und starke Schmerzen in Ruhe angegeben. Dr. U.___ diagnostizierte eine Kontusion am linken Kniegelenk (Urk. 8/I/11 S. 2). Auch Dr. U.___ attestierte - soweit aktenkundig - keine Arbeitsunfähigkeit. Erst Monate nach dem Unfall und nach diesen Konsultationen, nämlich am 29. Mai 2009 liess sich der Beschwerdeführer wieder wegen einer Zunahme der Kniebeschwerden ärztlich behandeln. Erst jetzt respektive rückwirkend auf den 25. Mai 2009 wurde er längerandauernd zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/30) und erst jetzt folgten weitere Behandlungsmassnahmen (Arthroskopie, Reha). Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vorliegens eines leichten Unfalles ausnahmsweise eine Adäquanzprüfung unter Beizug der Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich gelten, vorzunehmen wäre, liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Der Beschwerdeführer liess sich schliesslich auch erst ab dem 5. Oktober 2010, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall vom 6. Februar 2009 und rund ein dreiviertel Jahr nach dem Tod seines Sohnes Ende Dezember 2009 psychiatrisch behandeln (Urk. 8/I/92 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 6. Februar 2009 zu Recht ohne weiteres.
4.
4.1 Nach dem Gesagten sind mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) einzig die Beschwerden am linken Knie als unfallkausal zu beurteilen. Entsprechend ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per Ende Juli 2011 und die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) zugrunde gelegen hatte, allein mit Bezug auf die Beschwerden am linken Knie zu prüfen.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer ab Ende Mai 2009 über eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie geklagt hatte, wurde in der Folge am 18. Februar 2010 eine Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus durchgeführt (Urk. 8/I/41.2-3); dies obschon gemäss dem Bericht der B.___ vom 3. November 2009 die Schmerzen auf die Kniegelenksinfiltration nicht angesprochen hatten, nicht klar gewesen war, ob für die ausgeprägte Schmerzproblematik nicht auch andere Ursachen vorhanden waren, und obschon angesichts der ausgeweiteten und chronifizierten Beschwerden ein chirurgischer Eingriff als wenig erfolgversprechend beurteilt worden war (Urk. 8/I/26.3 S. 2). Im Verlauf nach der Operation präsentierte sich gemäss dem Bericht der M.___ vom 23. Juli 2010 während der ambulanten Intensivrehabilitation vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 ein völlig reizloses Knie ohne Erguss und ohne Überwärmung. Das gesamte linke Kniegelenk sei druckdolent, wobei die stärksten Dolenzen vor allem auf die laterale Gelenksfazette und den Patellaoberpol links konzentriert seien. Konventionell-radiologisch bestünden eher diskrete Befunde. Es würden sich osteophytäre Ausziehungen am Patellaunterpol links sowie etwas spitze Ausziehungen der Eminentia intercondylaris zeigen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juli 2009 bestünden keine signifikanten Änderungen. Unter Berücksichtigung der Befunde und Diagnosen erscheine das Ausmass der geklagten Kniebeschwerden kaum als nachvollziehbar. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden noch etwas reduzieren würden. Es müsse indes von einer chronifizierten Knieschmerzproblematik ausgegangen werden. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests mit fraglicher Leistungsbereitschaft und gewisser schmerzbedinger Selbstlimitierung seien daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. In psychischer Hinsicht liege keine Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als H.___ und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, ohne wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen ganztags zumutbar (Urk. 8/I/67).
Angesichts dieser Beurteilung und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Berichte des Kreisarztes Dr. L.___ vom 17. Mai (Urk. 8/I/95) und vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) abstellte, der nach der Untersuchung vom 13. Mai 2011 und nach Einsicht in die Akten sowie in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 den Abschluss des Falles rund 15 Monate nach der Operation empfahl und ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, knieschonenden Tätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 8/I/95 S. 7). Es ist nachvollziehbar, dass von einer weiteren Behandlung keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) am linken Knie zu erwarten war, nachdem bereits gemäss dem Bericht der B.___ vom 3. November 2009 weitere chirurgische Massnahmen als wenig erfolgsversprechend beurteilt worden waren (Urk. 8/I/26.3 S. 2) und weder mit der Operation vom 18. Februar 2010 (Urk. 8/I/41.2-3) noch mit der mehrwöchigen intensiven Rehabilitation eine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden konnte (Urk. 8/I/67 S. 3). Der Fallabschluss bezüglich des Unfalls vom 6. Februar 2009 per Ende Juli 2011 erfolgte damit korrekt.
4.3 Auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommt dem Bericht des Kreisarztes vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/96), ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96), vollen Beweiswert zu, zumal dieser alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen) erfüllt. Widersprüche, wie sie der Beschwerdeführer in diesen beiden Berichten von Dr. L.___ sieht (Urk. 1 S. 7 f.), bestehen keine. Insbesondere ist es unzutreffend, dass Feststellungen von Dr. L.___ wie jene, dass der Beschwerdeführer eher an mehr Beschwerden leide, der Heilungsverlauf eher ungünstig sei und die Operation sowie Behandlung keine Verbesserung gebracht hätten, den Beweiswert seines Berichts in Frage stellen würden. Denn der Arzt bezog sich dabei auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Angesichts der psychischen Überlagerung der Schmerzproblematik und der Symptomausweitung kann bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf die vom Beschwerdeführer dargestellten Einschränkungen abgestellt werden. Sie hat sich an objektiven Befunden zu orientieren, wie dies Dr. L.___ und die Ärzte der M.___ nachvollziehbar begründet getan haben. Auch bedeutet es kein Widerspruch, wenn der Kreisarzt Dr. K.___ aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26), namentlich noch vor der Arthroskopie vom 18. Februar 2010 und der ambulanten Intensivtherapie in der M.___ und damit vor Behandlungsabschluss noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/I/26 S. 3 ff.). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis (Urk. 1 S. 8) auf die Ausführungen von Dr. L.___ zur Integritätsentschädigung in der Stellungnahme vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/I/107; Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2011, Urk. 8/I/104) für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
Letztlich überzeugt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die hier relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden, aber ohne erhebliche Meniskus- oder Bänderschäden spätestens ab August 2011 wieder eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer mindestens leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und knieschonenden Tätigkeit mit dem von Dr. L.___ formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1) zumutbar war. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Tätigkeit mit einer einseitigen, nicht überaus schweren Knieschädigung ohne Überwärmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskelatrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke einem (aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht) ansonsten gesunden Versicherten nicht möglich sein sollte.
4.4 Zu keiner anderen Beurteilung vermögen die Berichte von Dr. R.___ betreffend die Konsultationen vom 17. August bis 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.2-3) und vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.1) zu führen. Auch er hielt nach einer Infiltrationsbehandlung des linken Knies unveränderte Schmerzklagen trotz eines relativ ruhigen und gut beweglichen Knies fest (Urk. 8/I/129.3). Dr. R.___ machte zudem keine Angaben zum genauen Umfang der Arbeits(un)fähigkeit und bezog sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit (vgl. auch das Begleitschreiben von Dr. R.___ vom 17. August 2011, Urk. 8/I/115.1). Auch war er nicht in Kenntnis der medizinischen somatischen und psychischen Vorgeschichte mit den bereits durchgeführten Behandlungen (Urk. 8/I/129.2). Zwar stellte er beim Vergleich der MRT-Bilder der Jahre 2009 und 2011 eine Zunahme der Befunde bezüglich der Patella fest, dagegen aber eine Abnahme der Befunde am Tibiaplateau und am Femorkondylus medial (Urk. 8/I/129.3). Diese Befunde wurden vom Kreisarzt Dr. L.___ gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2011 hinlänglich berücksichtigt, namentlich indem er ausführte, die im radiologischen Bericht festgehaltene Progredienz der Chondromalazie an der Patella habe angesichts der Klinik (minimes femoropatellares Reiben links, kein Patellaverschiebeschmerz) keine wesentliche funktionelle Bedeutung (Urk. 8/I/96 S. 1).
Auch der Bericht der Orthopädie der B.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) vermag den Beweiswert der Einschätzung von Dr. L.___ vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Gemäss diesem Bericht hatten die Ärzte der Orthopädie der B.___ den Beschwerdeführer vor rund zwei Jahren letztmals behandelt und es wurden auch anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2011 keine Befunde erhoben respektive keine Untersuchung durchgeführt. Sie stellten einzig fest, dass sich beim Vergleich der MRT der Jahre 2009 und 2011 eine gewisse Veränderung der Bildgebung insbesondere retropatellär gezeigt habe, und empfahlen deshalb ein externes Gutachten (Urk. 8/I/133). Dabei ist indes nicht ersichtlich, ob ihnen die gesamten Akten, insbesondere der Bericht von Dr. L.___ vom 10. Juni 2011 zur Verfügung standen, der die bildgebende Veränderung im linken Kniegelenk wie erwähnt bereits ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt hat.
Schliesslich überzeugt auch die Einschätzung einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. S.___, gemäss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/I/138) nicht. Denn diese orientierte sich an der Schmerzproblematik und abstrahierte nicht klar von den objektivierbaren Befunden, wenn ausgeführt wurde, dass das Schmerzprofil seit dem Unfall vom 6. Februar 2009 mit mittelgradig eingeschränkter Belastbarkeit des linken Knies konstant verlaufen sei und daher eine Reevaluation der Berentung durch die Beschwerdegegnerin angebracht sei. Dem Bericht ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 28. November 2011 eine 60%ige Tätigkeit als Hilfskraft bei Autogrill aufgenommen hat (Urk. 8/I/138).
4.5 Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist von einer interdisziplinären Begutachtung angesichts der allein beachtlichen Knieproblematik mit nur teilweise objektivierbaren geklagten Beschwerden kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
4.6 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 12 f.), worauf verwiesen wird, entspricht die massgebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit den Einschränkungen gemäss dem von Dr. L.___ formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1) im Wesentlichen derjenigen, wie sie der Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. E.___ gemäss dessen Bericht vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8/II/41) zugrunde gelegen hatte. Eine wesentliche Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestand im Vergleich zum Gesundheitszustand per Februar 2007 spätestens ab Anfang August 2011 nicht mehr. Daher besteht kein Anlass für eine Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) der Invalidenrente.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2012 ist folglich rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).