UV.2012.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1985, ist seit 1. M?rz 2010 mit einem Besch?ftigungsgrad von 100 % als Belader bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 31. M?rz 2011 wurde der SUVA angezeigt, dass der Versicherte seit einem Fussballspiel vom 31. Oktober 2010, anl?sslich welchem ihm ein Gegenspieler auf den rechten Fuss gestanden sei, Beschwerden am rechten Fussgelenk verzeichne. Er habe erst am 26. Januar 2011 nach Zunahme der Schmerzen einen Arzt aufgesucht und sei nie arbeitsunf?hig gewesen. Nunmehr werde jedoch eine Operation in Betracht gezogen (Urk. 9/1). Nachdem die im Zentrum f?r Fusschirurgie der Klinik Z.___ bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit ab 18. April 2011 (Urk. 9/29, Urk. 9/31) veranlasste konservative Therapie nicht den erhofften Erfolg herbeigef?hrt hatte (Urk. 9/7, Urk. 9/21), wurde der Versicherte am 29. September 2011 gleichenorts operiert (Urk. 9/24). Hernach bestand bis 31. Dezember 2011 eine volle und bis 29. Februar 2012 eine h?lftige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/35, Urk. 9/57-58).
???????? Mit Verf?gung vom 13. Januar 2012 stellte die SUVA die von ihr derweil erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 1. M?rz 2011 mangels eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhanges zwischen den dar?ber hinaus bestehenden rechtsseitigen Fussbeschwerden und dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (Urk. 9/53). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. M?rz 2012 fest (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien auch ?ber den 1. M?rz 2011 hinaus die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilungskosten und Taggelder) auszurichten. Eventualiter sei eine fach?rztliche Begutachtung anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchf?hrung einer solchen an die Verwaltung zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass der Unfallversicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast f?r das Nichtbestehen einer Unfallkausalit?t in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen tr?ge, welche urspr?nglich nicht thematisiert worden waren (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, auszugsweise publiziert in: AJP 2006 S. 1290 ff.).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.??????
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer auch nach dem 1. M?rz 2011 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begr?ndung, gem?ss kreis?rztlicher Beurteilung habe der Beschwerdef?hrer beim Unfall vom 31. Oktober 2010 lediglich eine Prellung des rechten Fusses erlitten, wobei diese sp?testens drei bis vier Monate nach dem Ereignis abgeheilt und der Status quo sine erreicht gewesen sei. Dagegen sei die festgestellte avaskul?re Nekrose keinesfalls unfallbedingt, weshalb sp?testens vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorgelegen h?tten und die Leistungseinstellung per 1. M?rz 2011 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.3???? Dagegen brachte der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen vor, er habe beim fraglichen Unfall nicht bloss eine Prellung des rechten Fusses, sondern eine Fraktur des Os naviculare pedis erlitten. Im Weiteren sei die Indikation zum operativen Eingriff vom 29. September 2011 bei der Diagnose einer "posttraumatischen" Osteonekrose respektive einer "posttraumatischen" Zyste am Os naviculare pedis rechts gestellt worden, und der behandelnde Arzt habe sich f?r eine traumatische Genese der operierten Ver?nderungen ausgesprochen. Das Ereignis habe vorher nicht bestehende Beschwerden beziehungsweise bei einem allf?lligen Vorzustand gar eine richtungsweisende Verschlechterung ausgel?st und die Operation notwendig gemacht. Es bestehe ein Kausalzusammenhang, indem der Unfall zumindest noch eine erhebliche Teilursache der ?ber den 1. M?rz 2011 hinaus persistierenden Beschwerden darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.??????
3.1???? Dr. med. A.___, Facharzt f?r Radiologie, Zentrum B.___, Institut C.___, wo am 9. M?rz 2011 eine Magnetresonanz (MR)-Tomographie des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) durchgef?hrt worden war, beurteilte in seinem Bericht vom Untersuchungstag, im Falle des Beschwerdef?hrers - welcher seit zwei Monaten R?ckfussschmerzen rechts unter Belastung verzeichne - passe der bildgebende Befund am ehesten zu einer longitudinal verlaufenden Fraktur des Os naviculare basierend auf einer avascul?ren Nekrose (Morbus K?hler), wobei assoziiert ein ausgepr?gtes Knochenmarks?dem bestehe. Differentialdiagnostisch komme bei entsprechender Klinik ein Osteoidosteom in Frage, weshalb im Falle n?chtlicher Schmerzen erg?nzend eine Computertomographie (CT) durchgef?hrt werden sollte (Urk. 9/11).
3.2???? Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Bericht vom 18. M?rz 2011 anamnestisch fest, die Beschwerden h?tten am 31. Oktober 2010 eingesetzt, als bei einem Fussballspiel ein Gegner in einer Strafraumszene wuchtig von oben auf den Fuss des Beschwerdef?hrers getreten sei. Danach h?tten Schmerzen und ein Krepitieren im Mittel- und R?ckfussbereich rechts bei jedem Schritt persistiert, weshalb der Beschwerdef?hrer nicht mehr habe Fussball spielen k?nnen. Da die Saison ohnehin zu Ende gewesen sei, habe man in der Annahme, die Beschwerden w?rden spontan verschwinden, zun?chst den Verlauf beobachtet. Schliesslich sei ihm der Beschwerdef?hrer bei Persistenz der Beschwerden am 7. M?rz 2011 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Dr. D.___ schloss diagnostisch gest?tzt auf die Beschwerdeschilderung, die klinischen und bildgebenden Befunde auf eine longitudinal verlaufende Fraktur des Os naviculare am rechten Fuss, Differentialdiagnose (DD) Traumafolge, traumatisierter Morbus K?hler I (avaskul?re Nekrose), und erwog, die Beschwerden seien sowohl im Beruf als auch in der Freizeit (Fussball) invalidisierend (Urk. 9/2; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Dr. D.___ vom 26. April 2011, worin die avaskul?re Nekrose als vorbestehend beschrieben wird [Urk. 9/4]).
3.3???? Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Ober?rztin, Zentrum f?r Fusschirurgie der Klinik Z.___, wo der Beschwerdef?hrer auf Zuweisung des Dr. D.___ am 18. April 2011 untersucht worden war, hielten im Bericht vom Folgetag anamnestisch fest, es sei am 30. (richtig: 31.) Oktober 2010 bei einem Fussballspiel zu einem Schlag gegen den rechten Fuss des Beschwerdef?hrers gekommen, wobei ein Gegenspieler auf die Extremit?t getreten sei. Nachdem zun?chst im Verlauf keine wesentlichen Schmerzen vorgelegen h?tten, sei es dann zu zunehmenden Beschwerden im Bereich des Fussr?ckens auf H?he des stattgehabten Traumas gekommen, worauf sich der Beschwerdef?hrer in haus?rztliche Behandlung begeben habe. Die ?rzte vermerkten, die MR-Bildgebung vom 9. M?rz 2011 zeige einen Verdacht auf eine Fraktur im Bereich des Os naviculare, jedoch nicht die gesamte Knochentiefe betreffend, mit entsprechender ?demat?ser Reaktion, und beurteilten, es zeige sich eine Fraktur, allenfalls auch eine Stressfraktur im Bereich des Os naviculare rechts. Sie empfahlen ein konservatives Vorgehen und bescheinigten dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab 18. April 2011 (Urk. 9/3).
3.4???? Dr. med. G.___, Facharzt f?r Radiologie, beurteilte am 27. Mai 2011, der Befund der gleichentags im Zentrum B.___, Institut C.___, durchgef?hrten MR-Untersuchung des rechten R?ckfusses sei weiterhin verd?chtig auf eine avaskul?re Nekrose des Os naviculare. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 9. M?rz 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) sei das reaktive Knochenmarks?dem etwas regredient (Urk. 9/12).
3.5???? Im Bericht vom 6. Juni 2011 betreffend die Konsultation gleichen Datums hielten die Dres. E.___ und F.___ bei der Diagnose einer Fraktur des Os naviculare rechts fest, durch die Ruhigstellung sei keine Schmerzbesserung eingetreten. Die MR-Untersuchung vom 27. Mai 2011 (vgl. E. 3.4 hiervor) zeige ein regredientes Knochenmarks?dem im Bereich des Os naviculare, es bestehe der Verdacht einer avaskul?ren Nekrose. Von einer operativen Intervention sei derzeit abzusehen, da das ausl?sende Ereignis erst sieben Monate zur?ckliege und die M?glichkeit einer weiteren spontanen Besserung gegeben sei. F?r stehende und gehende T?tigkeiten bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/7).
???????? Am 26. August 2011 berichteten die Dres. E.___ und F.___, die aktuellen MR-Aufnahmen zeigten einen relativ unver?nderten Befund, gegebenenfalls bestehe eine etwas vermehrte Sklerosierung im Bereich der Osteonekrose. Sie nannten als Diagnose eine posttraumatische Osteonekrose des Os naviculare rechts und konstatierten, in Absprache mit dem Beschwerdef?hrer sei f?r Ende September 2011 ein operativer Eingriff vorgesehen (Urk. 9/21).
3.6???? Die auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin am 5. September 2011 im Zentrum B.___, Institut C.___ durchgef?hrte CT-Untersuchung des rechten Fusses zeigte gem?ss Dr. G.___ die bekannte avaskul?re Nekrose im Os naviculare mit entsprechender sklerotischer Knochenreparation, wobei keine Fraktur oder Strukturdeformation, jedoch beginnende lokale degenerative Ver?nderungen vorl?gen. Entsprechende Zeichen f?nden sich auch im OSG und subtalar; zudem sei ein Knochenfragment an der Calcaneuskante ersichtlich passend zu einem alten Fragmentausbruch (Urk. 9/20).
3.7???? Am 29. September 2011 f?hrte Dr. E.___ bei der Diagnose einer posttraumatischen Zyste im Bereich des Os naviculare rechts eine Revision desselben mit Anbohren sowie Auscurettieren der Zyste und Sklerosezone mit Spongiosaplastik aus der rechten Ferse durch (Operationsbericht vom 29. September 2011 und Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/24-25]). Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, worauf dem Beschwerdef?hrer ab 1. Januar 2012 eine h?lftige und ab 1. M?rz 2012 eine volle Arbeitsf?higkeit bescheinigt wurde (Berichte vom 14. November [Urk. 9/44] und 19. Dezember 2011 [Urk. 9/57] sowie 30. Januar 2012 [Urk. 9/58]).
3.8???? Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt f?r Chirurgie, beurteilte am 9. Januar 2012, der Beschwerdef?hrer habe sich am 31. Oktober 2010 beim Fussballspielen am rechten Fuss verletzt und sei erst ein Vierteljahr sp?ter, am 26. Januar 2011, erstmalig bei einem Arzt vorstellig geworden. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar, wenn wirklich eine Fraktur mit anschliessender posttraumatischer Nekrosebildung vorgelegen h?tte. Im durchgef?hrten CT (vgl. E. 3.6 hiervor), welches hier wohl als sicherste Methode zum Ausschluss oder zur Best?tigung einer Fraktur angesehen werden k?nne, sei keine solche diagnostiziert worden, wogegen in der MR-Untersuchung nur der Verdacht auf einen Erm?dungsbruch gestellt worden sei. Sicher habe jedoch eine avaskul?re Nekrose im Sinne K?hler I - also eine Erkrankung - diagnostiziert werden k?nnen. Da diese keinesfalls unfallbedingt sei, habe die SUVA den in der Klinik Z.___ durchgef?hrten chirurgischen Eingriff nicht zu bezahlen. Unfallbedingt k?nne lediglich eine Prellung des rechten Fusses angenommen werden, welche nach chirurgischer Erfahrung sp?testens drei bis vier Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen sei. Der Status quo sine vel ante sei sp?testens dann wieder erreicht gewesen. Die weiteren Diagnosen seien nicht unfallbedingt; es bestehe nicht mit dem geforderten Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Ver?nderungen am Kahnbein respektive den noch bestehenden Beschwerden am rechten Fuss (Urk. 9/51).
3.9???? Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers erkl?rte Dr. E.___ am 24. Januar 2012, erfahrungsgem?ss entstehe eine Knochenzyste im Bereich des Os naviculare als Folge einer lokalen Durchblutungsst?rung des betreffenden Knochens, vorliegend des Os naviculare pedis. Es entwickle sich eine lokale Nekrosezone, welche schliesslich im Kollaps und in der Resorption des entsprechenden Knochenmaterials ende, was dann die Zyste verursache. Eine andere Genese w?re allenfalls auch eine Einschwemmung von Gelenksfl?ssigkeit, was durch den erh?hten intraoss?ren Druck ebenfalls zur zystischen Ausdehnung f?hre. Im Falle des Beschwerdef?hrers - welcher ein Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 angebe - denke er dennoch eher an eine traumatische Genese mit Entwicklung einer Durchblutungsst?rung. Auf Grund der Lokalisation im Bereich des Os naviculare komme diese Durchblutungsst?rung nicht zuletzt auch als Folge einer ?berm?ssigen Belastung vor. Solche Ver?nderungen seien etwa zu sehen bei Fussballspielern oder auch nach l?ngeren Bergwanderungen, wo es zu einer axialen Belastung des Fussskeletts komme. Durch diese vermehrte Belastung werde die Entwicklung eines Bone Bruises, das heisst eines intraoss?ren ?dems, postuliert, was dann die Durchblutungsst?rung erkl?re (Urk. 9/60 S. 1).
???????? Im Zusammenhang mit der Frage der ?tiologie aseptischer Knochennekrosen w?rden verschiedene Krankheitsfaktoren erw?hnt, welche deren Entwicklung beg?nstigten. Dazu geh?rten zum einen unbestrittenermassen Durchblutungs- und Knochenstoffwechselst?rungen, die als Krankheit zu interpretieren seien (Hyperlipid?mie, Sichelzellan?mie, Diabetes mellitus, Blutgerinnungsst?rungen, Stereoidtherapie). Als zweite Gruppe seien jedoch die h?chstwahrscheinlich als posttraumatisch zu deutenden Ursachen zu nennen. So sei die Lunatum-Malazie - die Osteonekrose des Os lunatum am Handgelenk - klar eine ?berlastungsreaktion, wie sie bei Bauarbeitern, die h?ufig mit Pressluftwerkzeugen arbeiteten, vorkomme. Die Osteonekrose der K?pfchen der Ossa metatarsalia (Morbus K?hler II) trete vermehrt bei jungen Frauen mit ausgepr?gter Vorfussbelastung auf (etwa Ballettt?nzerinnen), wobei auch hier die vermehrte Belastung als Trauma mit entsprechenden Folgen angesehen werden m?sse. F?r das Os naviculare pedis w?rden in analoger Weise die gleichen Entstehungsmechanismen postuliert (Urk. 9/60 S. 1).
???????? Zusammenfassend glaube er im Falle des Beschwerdef?hrers an die Plausibilit?t und ?berwiegende Wahrscheinlichkeit der traumatischen Genese der Entstehung der geklagten Ver?nderungen, da das chronisch repetitive Trauma heutzutage die am ehesten akzeptierte Theorie zur Entstehung der Osteonekrose darstelle. Zudem seien ihm keine der erw?hnten Risikofaktoren bekannt, welche eine krankheitsbedingte ?tiologie unterstreichen k?nnten (Urk. 9/60 S. 2).

4.??????
4.1???? Es ist durch die Akten belegt und unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass sich der vollzeitlich im k?rperlich belastenden Beruf als Belader t?tige Beschwerdef?hrer im Nachgang zum Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 erst am 26. Januar 2011 - rund drei Monate sp?ter - in ?rztliche Behandlung begab (Urk. 9/1-2) und eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit erst ab 18. April 2011 durch die fortan behandelnden ?rzte der Klinik Z.___, Zentrum f?r Fusschirurgie, attestiert wurde (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.2???? Entgegen der Darstellung des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 5 f.) ist eine Fraktur des Os naviculare pedis rechts - wie im ?brigen auch eine andere strukturelle Sch?digung - als Folge des fraglichen Unfalles in den medizinischen Unterlagen nicht rechtsgen?glich belegt. Im Gegenteil wurden in der am 5. September 2011 im Institut C.___ des Zentrums B.___ durchgef?hrten CT-Untersuchung - laut insoweit unbestritten gebliebener Beurteilung des Dr. H.___ stellt diese Bildgebung vorliegend die sicherste Methode zum Nachweis einer etwaigen Fraktur dar (vgl. E. 3.8 hiervor) - ein Bruch ebenso wie eine Strukturdeformation ausdr?cklich verneint (vgl. E. 3.6 hiervor). Diese Feststellung wird durch die zuvor an gleicher Stelle angefertigten MR-Aufnahmen vom 9. M?rz und 27. Mai 2011 nicht ersch?ttert, wurde doch gest?tzt darauf nur im Sinne eines Verdachts auf eine Fraktur geschlossen (vgl. E. 3.1 und E. 3.4 hiervor). Wenn in den beschwerdeweise angerufenen initialen Berichten des Dr. D.___ vom 18. M?rz 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) und der Klinik Z.___ vom 19. April 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor) von einer Fraktur ausgegangen wird, findet dies daher bildgebend keine St?tze. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass in der j?ngeren Berichterstattung der Klinik Z.___ (Operationsbericht vom 29. September 2011 [Urk. 9/24], Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/25], Kausalit?tsbeurteilung vom 24. Januar 2012 [Urk. 9/60]) nicht mehr von einer Fraktur die Rede ist. Somit ist in tats?chlicher Hinsicht rechtsgen?glich erstellt, dass der Beschwerdef?hrer beim Unfall vom 31. Oktober 2010 im Bereich des Os naviculare pedis rechts weder eine Fraktur noch eine andere strukturelle Verletzung erlitten hat, welche die Blutversorgung im Knochenareal beeintr?chtigt haben und in diesem Sinne als Ursache der dort aufgetretenen Osteonekrose gelten k?nnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bem?ngeln, wenn Dr. H.___ in seiner kreis?rztlichen Kausalit?tsbeurteilung vom 9. Januar 2012 (vgl. E. 3.8 hiervor) beurteilte, dass der Beschwerdef?hrer am 31. Oktober 2010 lediglich eine Prellung des rechten Fusses erlitten habe, deren Folgen sp?testens nach drei bis vier Monaten abgeheilt gewesen seien, und die Knochennekrose mangels Vorliegens einer Fraktur als nicht durch den Unfall bedingt qualifizierte.
4.3???? Die abweichende Einsch?tzung des Dr. E.___ vom 24. Januar 2012, wonach die am 29. September 2011 operativ behandelten Ver?nderungen am Os naviculare pedis rechts mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Genese seien (vgl. E. 3.9 hiervor), vermag die Kausalit?tsbeurteilung des Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen. Zwar sind seine allgemeinen Ausf?hrungen zur Entstehung einer Knochennekrose nachvollziehbar, jedoch setzte sich der behandelnde Arzt nicht in der erforderlichen Weise mit dem konkreten Fall des Beschwerdef?hrers auseinander und st?tzte sich bei der Beantwortung der Kausalit?tsfrage explizit auf die "am ehesten akzeptierte" Lehrmeinung, wonach eine Osteonekrose auf eine ?berm?ssige Belastung respektive auf chronisch repetitive (Mikro-)Traumen - mithin auf wiederholte mechanische Einwirkungen - zur?ckzuf?hren ist, was gerade nicht f?r eine Verursachung durch das Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 spricht. Schliesslich l?sst sich eine Unfallkausalit?t der Knochennekrose auch nicht mit dem angeblichen Fehlen der von Dr. E.___ genannten Risiko- beziehungsweise Krankheitsfaktoren begr?nden.
4.4???? Dass der nach Lage der Akten als bagatell?r einzustufende Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des im Bereich des rechtsseitigen Os naviculare pedis vorhandenen Vorzustandes (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 hiervor) gef?hrt h?tte, wurde ?rztlicherseits nicht postuliert und erschiene im Lichte der vorhandenen Aktenlage denn auch nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Ereignis eine vorbestehende Osteonekrose symptomatisch werden liess, dies kann allerdings insbesondere mit Blick auf dessen Hergang und den initialen Verlauf des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.
4.5???? An diesen Schlussfolgerungen vermag weder der Einwand des hinsichtlich der postulierten Unfallkausalit?t der Knochennekrose beweisbelasteten (vgl. E. 1.3 in fine hiervor) Beschwerdef?hrers, die Indikation zur Operation vom 29. September 2009 sei bei der Diagnose einer "posttraumatischen" Osteonekrose/Zyste am Os naviculare rechts gestellt worden (Urk. 1 S. 5), noch sein Vorbringen, vor dem Unfall h?tten keine entsprechenden Beschwerden vorgelegen (Urk. 1 S. 7), etwas zu ?ndern. Alleine gest?tzt auf die Formel ?post hoc, ergo propter hoc? l?sst sich nach der Rechtsprechung im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgen?glicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.6???? Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalit?t der ?ber den 1. M?rz 2011 hinaus persistierenden rechtsseitigen Fussbeschwerden hinreichend gekl?rt. Auf beweism?ssige Weiterungen, insbesondere die beantragte Einholung eines fach?rztlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 7), kann verzichtet werden, da davon keine zus?tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
????????
5.?????? Zusammengefasst ergibt sich nach dem Dargelegten, dass es zu keiner Kritik Anlass gibt, wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Oktober 2010 bloss die mit der Prellung verbundenen rechtsseitigen Fussbeschwerden, nicht jedoch die Osteonekrose als unfallkausal anerkannte und davon ausgehend, diese seien sp?testens drei bis vier Monate nach dem Unfall abgeheilt gewesen, die Ausrichtung von Leistungen ?ber den 1. M?rz 2011 hinaus ablehnte.
???????? Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).