UV.2012.00087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist seit 1. März 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Belader bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 31. März 2011 wurde der SUVA angezeigt, dass der Versicherte seit einem Fussballspiel vom 31. Oktober 2010, anlässlich welchem ihm ein Gegenspieler auf den rechten Fuss gestanden sei, Beschwerden am rechten Fussgelenk verzeichne. Er habe erst am 26. Januar 2011 nach Zunahme der Schmerzen einen Arzt aufgesucht und sei nie arbeitsunfähig gewesen. Nunmehr werde jedoch eine Operation in Betracht gezogen (Urk. 9/1). Nachdem die im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik Z.___ bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 18. April 2011 (Urk. 9/29, Urk. 9/31) veranlasste konservative Therapie nicht den erhofften Erfolg herbeigeführt hatte (Urk. 9/7, Urk. 9/21), wurde der Versicherte am 29. September 2011 gleichenorts operiert (Urk. 9/24). Hernach bestand bis 31. Dezember 2011 eine volle und bis 29. Februar 2012 eine hälftige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/35, Urk. 9/57-58).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 stellte die SUVA die von ihr derweil erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 1. März 2011 mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen den darüber hinaus bestehenden rechtsseitigen Fussbeschwerden und dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (Urk. 9/53). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. März 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien auch über den 1. März 2011 hinaus die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilungskosten und Taggelder) auszurichten. Eventualiter sei eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer solchen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass der Unfallversicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, auszugsweise publiziert in: AJP 2006 S. 1290 ff.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2011 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, gemäss kreisärztlicher Beurteilung habe der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Oktober 2010 lediglich eine Prellung des rechten Fusses erlitten, wobei diese spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis abgeheilt und der Status quo sine erreicht gewesen sei. Dagegen sei die festgestellte avaskuläre Nekrose keinesfalls unfallbedingt, weshalb spätestens vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und die Leistungseinstellung per 1. März 2011 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe beim fraglichen Unfall nicht bloss eine Prellung des rechten Fusses, sondern eine Fraktur des Os naviculare pedis erlitten. Im Weiteren sei die Indikation zum operativen Eingriff vom 29. September 2011 bei der Diagnose einer "posttraumatischen" Osteonekrose respektive einer "posttraumatischen" Zyste am Os naviculare pedis rechts gestellt worden, und der behandelnde Arzt habe sich für eine traumatische Genese der operierten Veränderungen ausgesprochen. Das Ereignis habe vorher nicht bestehende Beschwerden beziehungsweise bei einem allfälligen Vorzustand gar eine richtungsweisende Verschlechterung ausgelöst und die Operation notwendig gemacht. Es bestehe ein Kausalzusammenhang, indem der Unfall zumindest noch eine erhebliche Teilursache der über den 1. März 2011 hinaus persistierenden Beschwerden darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, Zentrum B.___, Institut C.___, wo am 9. März 2011 eine Magnetresonanz (MR)-Tomographie des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) durchgeführt worden war, beurteilte in seinem Bericht vom Untersuchungstag, im Falle des Beschwerdeführers - welcher seit zwei Monaten Rückfussschmerzen rechts unter Belastung verzeichne - passe der bildgebende Befund am ehesten zu einer longitudinal verlaufenden Fraktur des Os naviculare basierend auf einer avasculären Nekrose (Morbus Köhler), wobei assoziiert ein ausgeprägtes Knochenmarksödem bestehe. Differentialdiagnostisch komme bei entsprechender Klinik ein Osteoidosteom in Frage, weshalb im Falle nächtlicher Schmerzen ergänzend eine Computertomographie (CT) durchgeführt werden sollte (Urk. 9/11).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Bericht vom 18. März 2011 anamnestisch fest, die Beschwerden hätten am 31. Oktober 2010 eingesetzt, als bei einem Fussballspiel ein Gegner in einer Strafraumszene wuchtig von oben auf den Fuss des Beschwerdeführers getreten sei. Danach hätten Schmerzen und ein Krepitieren im Mittel- und Rückfussbereich rechts bei jedem Schritt persistiert, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr habe Fussball spielen können. Da die Saison ohnehin zu Ende gewesen sei, habe man in der Annahme, die Beschwerden würden spontan verschwinden, zunächst den Verlauf beobachtet. Schliesslich sei ihm der Beschwerdeführer bei Persistenz der Beschwerden am 7. März 2011 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Dr. D.___ schloss diagnostisch gestützt auf die Beschwerdeschilderung, die klinischen und bildgebenden Befunde auf eine longitudinal verlaufende Fraktur des Os naviculare am rechten Fuss, Differentialdiagnose (DD) Traumafolge, traumatisierter Morbus Köhler I (avaskuläre Nekrose), und erwog, die Beschwerden seien sowohl im Beruf als auch in der Freizeit (Fussball) invalidisierend (Urk. 9/2; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Dr. D.___ vom 26. April 2011, worin die avaskuläre Nekrose als vorbestehend beschrieben wird [Urk. 9/4]).
3.3 Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Oberärztin, Zentrum für Fusschirurgie der Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Dr. D.___ am 18. April 2011 untersucht worden war, hielten im Bericht vom Folgetag anamnestisch fest, es sei am 30. (richtig: 31.) Oktober 2010 bei einem Fussballspiel zu einem Schlag gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers gekommen, wobei ein Gegenspieler auf die Extremität getreten sei. Nachdem zunächst im Verlauf keine wesentlichen Schmerzen vorgelegen hätten, sei es dann zu zunehmenden Beschwerden im Bereich des Fussrückens auf Höhe des stattgehabten Traumas gekommen, worauf sich der Beschwerdeführer in hausärztliche Behandlung begeben habe. Die Ärzte vermerkten, die MR-Bildgebung vom 9. März 2011 zeige einen Verdacht auf eine Fraktur im Bereich des Os naviculare, jedoch nicht die gesamte Knochentiefe betreffend, mit entsprechender ödematöser Reaktion, und beurteilten, es zeige sich eine Fraktur, allenfalls auch eine Stressfraktur im Bereich des Os naviculare rechts. Sie empfahlen ein konservatives Vorgehen und bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 18. April 2011 (Urk. 9/3).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, beurteilte am 27. Mai 2011, der Befund der gleichentags im Zentrum B.___, Institut C.___, durchgeführten MR-Untersuchung des rechten Rückfusses sei weiterhin verdächtig auf eine avaskuläre Nekrose des Os naviculare. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 9. März 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) sei das reaktive Knochenmarksödem etwas regredient (Urk. 9/12).
3.5 Im Bericht vom 6. Juni 2011 betreffend die Konsultation gleichen Datums hielten die Dres. E.___ und F.___ bei der Diagnose einer Fraktur des Os naviculare rechts fest, durch die Ruhigstellung sei keine Schmerzbesserung eingetreten. Die MR-Untersuchung vom 27. Mai 2011 (vgl. E. 3.4 hiervor) zeige ein regredientes Knochenmarksödem im Bereich des Os naviculare, es bestehe der Verdacht einer avaskulären Nekrose. Von einer operativen Intervention sei derzeit abzusehen, da das auslösende Ereignis erst sieben Monate zurückliege und die Möglichkeit einer weiteren spontanen Besserung gegeben sei. Für stehende und gehende Tätigkeiten bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7).
Am 26. August 2011 berichteten die Dres. E.___ und F.___, die aktuellen MR-Aufnahmen zeigten einen relativ unveränderten Befund, gegebenenfalls bestehe eine etwas vermehrte Sklerosierung im Bereich der Osteonekrose. Sie nannten als Diagnose eine posttraumatische Osteonekrose des Os naviculare rechts und konstatierten, in Absprache mit dem Beschwerdeführer sei für Ende September 2011 ein operativer Eingriff vorgesehen (Urk. 9/21).
3.6 Die auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin am 5. September 2011 im Zentrum B.___, Institut C.___ durchgeführte CT-Untersuchung des rechten Fusses zeigte gemäss Dr. G.___ die bekannte avaskuläre Nekrose im Os naviculare mit entsprechender sklerotischer Knochenreparation, wobei keine Fraktur oder Strukturdeformation, jedoch beginnende lokale degenerative Veränderungen vorlägen. Entsprechende Zeichen fänden sich auch im OSG und subtalar; zudem sei ein Knochenfragment an der Calcaneuskante ersichtlich passend zu einem alten Fragmentausbruch (Urk. 9/20).
3.7 Am 29. September 2011 führte Dr. E.___ bei der Diagnose einer posttraumatischen Zyste im Bereich des Os naviculare rechts eine Revision desselben mit Anbohren sowie Auscurettieren der Zyste und Sklerosezone mit Spongiosaplastik aus der rechten Ferse durch (Operationsbericht vom 29. September 2011 und Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/24-25]). Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, worauf dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 eine hälftige und ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (Berichte vom 14. November [Urk. 9/44] und 19. Dezember 2011 [Urk. 9/57] sowie 30. Januar 2012 [Urk. 9/58]).
3.8 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, beurteilte am 9. Januar 2012, der Beschwerdeführer habe sich am 31. Oktober 2010 beim Fussballspielen am rechten Fuss verletzt und sei erst ein Vierteljahr später, am 26. Januar 2011, erstmalig bei einem Arzt vorstellig geworden. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar, wenn wirklich eine Fraktur mit anschliessender posttraumatischer Nekrosebildung vorgelegen hätte. Im durchgeführten CT (vgl. E. 3.6 hiervor), welches hier wohl als sicherste Methode zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Fraktur angesehen werden könne, sei keine solche diagnostiziert worden, wogegen in der MR-Untersuchung nur der Verdacht auf einen Ermüdungsbruch gestellt worden sei. Sicher habe jedoch eine avaskuläre Nekrose im Sinne Köhler I - also eine Erkrankung - diagnostiziert werden können. Da diese keinesfalls unfallbedingt sei, habe die SUVA den in der Klinik Z.___ durchgeführten chirurgischen Eingriff nicht zu bezahlen. Unfallbedingt könne lediglich eine Prellung des rechten Fusses angenommen werden, welche nach chirurgischer Erfahrung spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen sei. Der Status quo sine vel ante sei spätestens dann wieder erreicht gewesen. Die weiteren Diagnosen seien nicht unfallbedingt; es bestehe nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Veränderungen am Kahnbein respektive den noch bestehenden Beschwerden am rechten Fuss (Urk. 9/51).
3.9 Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte Dr. E.___ am 24. Januar 2012, erfahrungsgemäss entstehe eine Knochenzyste im Bereich des Os naviculare als Folge einer lokalen Durchblutungsstörung des betreffenden Knochens, vorliegend des Os naviculare pedis. Es entwickle sich eine lokale Nekrosezone, welche schliesslich im Kollaps und in der Resorption des entsprechenden Knochenmaterials ende, was dann die Zyste verursache. Eine andere Genese wäre allenfalls auch eine Einschwemmung von Gelenksflüssigkeit, was durch den erhöhten intraossären Druck ebenfalls zur zystischen Ausdehnung führe. Im Falle des Beschwerdeführers - welcher ein Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 angebe - denke er dennoch eher an eine traumatische Genese mit Entwicklung einer Durchblutungsstörung. Auf Grund der Lokalisation im Bereich des Os naviculare komme diese Durchblutungsstörung nicht zuletzt auch als Folge einer übermässigen Belastung vor. Solche Veränderungen seien etwa zu sehen bei Fussballspielern oder auch nach längeren Bergwanderungen, wo es zu einer axialen Belastung des Fussskeletts komme. Durch diese vermehrte Belastung werde die Entwicklung eines Bone Bruises, das heisst eines intraossären Ödems, postuliert, was dann die Durchblutungsstörung erkläre (Urk. 9/60 S. 1).
Im Zusammenhang mit der Frage der Ätiologie aseptischer Knochennekrosen würden verschiedene Krankheitsfaktoren erwähnt, welche deren Entwicklung begünstigten. Dazu gehörten zum einen unbestrittenermassen Durchblutungs- und Knochenstoffwechselstörungen, die als Krankheit zu interpretieren seien (Hyperlipidämie, Sichelzellanämie, Diabetes mellitus, Blutgerinnungsstörungen, Stereoidtherapie). Als zweite Gruppe seien jedoch die höchstwahrscheinlich als posttraumatisch zu deutenden Ursachen zu nennen. So sei die Lunatum-Malazie - die Osteonekrose des Os lunatum am Handgelenk - klar eine Überlastungsreaktion, wie sie bei Bauarbeitern, die häufig mit Pressluftwerkzeugen arbeiteten, vorkomme. Die Osteonekrose der Köpfchen der Ossa metatarsalia (Morbus Köhler II) trete vermehrt bei jungen Frauen mit ausgeprägter Vorfussbelastung auf (etwa Balletttänzerinnen), wobei auch hier die vermehrte Belastung als Trauma mit entsprechenden Folgen angesehen werden müsse. Für das Os naviculare pedis würden in analoger Weise die gleichen Entstehungsmechanismen postuliert (Urk. 9/60 S. 1).
Zusammenfassend glaube er im Falle des Beschwerdeführers an die Plausibilität und überwiegende Wahrscheinlichkeit der traumatischen Genese der Entstehung der geklagten Veränderungen, da das chronisch repetitive Trauma heutzutage die am ehesten akzeptierte Theorie zur Entstehung der Osteonekrose darstelle. Zudem seien ihm keine der erwähnten Risikofaktoren bekannt, welche eine krankheitsbedingte Ätiologie unterstreichen könnten (Urk. 9/60 S. 2).
4.
4.1 Es ist durch die Akten belegt und unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass sich der vollzeitlich im körperlich belastenden Beruf als Belader tätige Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 erst am 26. Januar 2011 - rund drei Monate später - in ärztliche Behandlung begab (Urk. 9/1-2) und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab 18. April 2011 durch die fortan behandelnden Ärzte der Klinik Z.___, Zentrum für Fusschirurgie, attestiert wurde (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) ist eine Fraktur des Os naviculare pedis rechts - wie im Übrigen auch eine andere strukturelle Schädigung - als Folge des fraglichen Unfalles in den medizinischen Unterlagen nicht rechtsgenüglich belegt. Im Gegenteil wurden in der am 5. September 2011 im Institut C.___ des Zentrums B.___ durchgeführten CT-Untersuchung - laut insoweit unbestritten gebliebener Beurteilung des Dr. H.___ stellt diese Bildgebung vorliegend die sicherste Methode zum Nachweis einer etwaigen Fraktur dar (vgl. E. 3.8 hiervor) - ein Bruch ebenso wie eine Strukturdeformation ausdrücklich verneint (vgl. E. 3.6 hiervor). Diese Feststellung wird durch die zuvor an gleicher Stelle angefertigten MR-Aufnahmen vom 9. März und 27. Mai 2011 nicht erschüttert, wurde doch gestützt darauf nur im Sinne eines Verdachts auf eine Fraktur geschlossen (vgl. E. 3.1 und E. 3.4 hiervor). Wenn in den beschwerdeweise angerufenen initialen Berichten des Dr. D.___ vom 18. März 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) und der Klinik Z.___ vom 19. April 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor) von einer Fraktur ausgegangen wird, findet dies daher bildgebend keine Stütze. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass in der jüngeren Berichterstattung der Klinik Z.___ (Operationsbericht vom 29. September 2011 [Urk. 9/24], Austrittsbericht vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/25], Kausalitätsbeurteilung vom 24. Januar 2012 [Urk. 9/60]) nicht mehr von einer Fraktur die Rede ist. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Oktober 2010 im Bereich des Os naviculare pedis rechts weder eine Fraktur noch eine andere strukturelle Verletzung erlitten hat, welche die Blutversorgung im Knochenareal beeinträchtigt haben und in diesem Sinne als Ursache der dort aufgetretenen Osteonekrose gelten könnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bemängeln, wenn Dr. H.___ in seiner kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung vom 9. Januar 2012 (vgl. E. 3.8 hiervor) beurteilte, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2010 lediglich eine Prellung des rechten Fusses erlitten habe, deren Folgen spätestens nach drei bis vier Monaten abgeheilt gewesen seien, und die Knochennekrose mangels Vorliegens einer Fraktur als nicht durch den Unfall bedingt qualifizierte.
4.3 Die abweichende Einschätzung des Dr. E.___ vom 24. Januar 2012, wonach die am 29. September 2011 operativ behandelten Veränderungen am Os naviculare pedis rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Genese seien (vgl. E. 3.9 hiervor), vermag die Kausalitätsbeurteilung des Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen. Zwar sind seine allgemeinen Ausführungen zur Entstehung einer Knochennekrose nachvollziehbar, jedoch setzte sich der behandelnde Arzt nicht in der erforderlichen Weise mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander und stützte sich bei der Beantwortung der Kausalitätsfrage explizit auf die "am ehesten akzeptierte" Lehrmeinung, wonach eine Osteonekrose auf eine übermässige Belastung respektive auf chronisch repetitive (Mikro-)Traumen - mithin auf wiederholte mechanische Einwirkungen - zurückzuführen ist, was gerade nicht für eine Verursachung durch das Unfallereignis vom 31. Oktober 2010 spricht. Schliesslich lässt sich eine Unfallkausalität der Knochennekrose auch nicht mit dem angeblichen Fehlen der von Dr. E.___ genannten Risiko- beziehungsweise Krankheitsfaktoren begründen.
4.4 Dass der nach Lage der Akten als bagatellär einzustufende Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des im Bereich des rechtsseitigen Os naviculare pedis vorhandenen Vorzustandes (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 hiervor) geführt hätte, wurde ärztlicherseits nicht postuliert und erschiene im Lichte der vorhandenen Aktenlage denn auch nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Ereignis eine vorbestehende Osteonekrose symptomatisch werden liess, dies kann allerdings insbesondere mit Blick auf dessen Hergang und den initialen Verlauf des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.
4.5 An diesen Schlussfolgerungen vermag weder der Einwand des hinsichtlich der postulierten Unfallkausalität der Knochennekrose beweisbelasteten (vgl. E. 1.3 in fine hiervor) Beschwerdeführers, die Indikation zur Operation vom 29. September 2009 sei bei der Diagnose einer "posttraumatischen" Osteonekrose/Zyste am Os naviculare rechts gestellt worden (Urk. 1 S. 5), noch sein Vorbringen, vor dem Unfall hätten keine entsprechenden Beschwerden vorgelegen (Urk. 1 S. 7), etwas zu ändern. Alleine gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ lässt sich nach der Rechtsprechung im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.6 Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 1. März 2011 hinaus persistierenden rechtsseitigen Fussbeschwerden hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, insbesondere die beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 7), kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Zusammengefasst ergibt sich nach dem Dargelegten, dass es zu keiner Kritik Anlass gibt, wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Oktober 2010 bloss die mit der Prellung verbundenen rechtsseitigen Fussbeschwerden, nicht jedoch die Osteonekrose als unfallkausal anerkannte und davon ausgehend, diese seien spätestens drei bis vier Monate nach dem Unfall abgeheilt gewesen, die Ausrichtung von Leistungen über den 1. März 2011 hinaus ablehnte.
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).