Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00093




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 6. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, war seit dem 1. Oktober 2003 als Polizist bei der Y.___ angestellt und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er bei einem Einsatz im Rahmen der Veranstaltung „Silvester Zauber“ am 1. Januar 2008 mit Flaschen und anderen Gegenständen beworfen und am Kopf und Körper getroffen wurde (Urk. 9/G1; vgl. auch Urk. 9/G3-G4).

    Die medizinische Erstversorgung fand im Z.___ statt; es wurden Schädelkontusionen mit Commotio cerebri, eine durchgehende Rissquetschwunde der Oberlippe rechts bis an die Nasolabialfalte reichend, eine Luxation der Zähne 21-23, ein Hämatom am Hinterkopf sowie eine Kontusion am proximalen Oberschenkel diagnostiziert (Urk. 9/M1). Der Versicherte blieb bis zum 2. Januar 2008 hospitalisiert (Urk. 9/M2). In der Folge wurde er von seiner Hausärztin Dr. med. A.___ betreut (vgl. Urk. 9/M3). Am 31. August 2009 fand eine Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns statt (Urk. 9/M4). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 1. September 2009 über die Untersuchung des Versicherten (Urk. 9/M5). Dr. A.___ nahm am 8. Januar 2010 Stellung (Urk. 9/M6). Der Osteopath C.___ reichte am 28. März 2011 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 9/M7). Am 4. Mai 2011 folgte der Bericht des Physiotherapeuten D.___ (Urk. 9/M8). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, erstattete am 21. Juli 2011 seinen Konsiliarbericht (Urk. 9/M9).

1.2    Mit Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 9/G30) stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen per 21. Juli 2011 ein mit der Begründung, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach diesem Datum noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Januar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2011 (Urk. 9/G34) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2 = Urk. 9/G36) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die ihm aufgrund des Unfalles vom 1. Januar 2008 aus dem UVG zustehenden Leistungen zu erbringen;

2.    eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen;

3.    im vorliegenden Verfahren sei die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anzuordnen;

alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.

1.2

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3.3    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

1.3.4    Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Leistungseinstellung per 21. Juli 2011 im Wesentlichen damit, dass zwischen den nach diesem Datum noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Januar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. E.___ sei der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Von der Weiterführung der physiotherapeutischen und osteopathischen Therapien sei keine namhafte Beschwerdebesserung mehr zu erwarten gewesen. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1. Januar 2008 seine Arbeit am 28. Januar 2008 wieder aufgenommen habe und dass keine weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten nachgewiesen seien (Urk. 2).

Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass die medizinische Aktenlage widerspruchsfrei und eindeutig sei, weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2008 eine Commotio cerebri erlitten, die in der Folge spontan abgeheilt sei. Der neurologische Konsiliararzt habe die bestehenden Kopfschmerzen als Migräne ohne Aura beurteilt, wobei diesbezüglich ein Vorzustand bestanden habe. Daneben würden Spannungskopfschmerzen bestehen. Auch der zweite Konsiliararzt habe die Beschwerden als eine nicht näher spezifizierbare chronische Kopfschmerzsymptomatik qualifiziert, deren Unfallbedingtheit lediglich möglich sei. Beide Konsiliarärzte seien sich somit einig gewesen, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Januar 2008 zurückzuführen seien (Urk. 8 und 17).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass nach Auffassung von Dr. A.___ ein Kausalzusammenhang zwischen der Gewalteinwirkung vom 1. Januar 2008 und den nunmehr vorhandenen Einschränkungen gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei es bisher durch grosse Selbstdisziplin gelungen, seinen Beruf weiter auszuüben. Im Privatleben sei es jedoch zu einem zunehmenden schmerzbedingten sozialen Rückzug gekommen. Gemäss den Aussagen des behandelnden Osteopathen sei es zwar zu einer Besserung gekommen, aber noch nicht zu einem „endgültigen Endzustand“. Er erwarte durch die Weiterführung der Therapie ein weiteres Abklingen der Symptome. Auch der behandelnde Physiotherapeut erkläre, dass die Beschwerden in den letzten drei Jahren leicht abgenommen hätten. Es seien aber insbesondere nach Nachtarbeit immer wieder Kopfschmerzen und Nacken-Rücken-Verspannungen festzustellen. Auf den Bericht des Neurologen Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, da er von der falschen Annahme ausgehe, dass bereits vor dem Unfallereignis migräneartige Kopfschmerzen bestanden hätten. Aus den Ausführungen von Dr. A.___ gehe klar hervor, dass diese Annahme nicht zutreffend sei. Da Dr. E.___ hinsichtlich der Kopfschmerzen die Beurteilung von Dr. B.___ übernehme, könne insoweit auch auf dessen Meinungsäusserung nicht abgestellt werden. Zudem überrasche, dass beim Beschwerdeführer niemals eine CTT-Untersuchung durchgeführt worden sei, obwohl dies von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA empfohlen werde. Die natürliche Kausalität sei vorliegend gegeben. Gestützt auf die Rechtsprechung sei auch die adäquate Kausalität zu bejahen; da beim Beschwerdeführer klar körperliche Beschwerden vorlägen, deckten sich die natürliche und adäquate Kausalität (Urk. 1).

Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass nun unter anderem die Beurteilung des F.___ vorliege, aus welcher die Unfallkausalität der Kopfschmerzen hervorgehe. Daraus sei weiter ersichtlich, dass der sogenannte medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 13).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 21. Juli 2011 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Datum noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Januar 2008 kein Kausalzusammenhang mehr bestanden hat beziehungsweise von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Beschwerdebesserung mehr zu erwarten gewesen ist.

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 28. Januar 2008 wieder in seinem angestammten Beruf als Polizist arbeitet. Ob er auch heute noch (vornehmlich) Innendienst leistet, wie Dr. A.___ am 8. Januar 2010 berichtete (Urk. 9/M6; vgl. dazu auch unten E. 3.2.5), kann vorliegend offenbleiben. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer - solange er seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % nachgehen kann - keinen Taggeldanspruch. Er macht einen solchen Anspruch denn auch nicht explizit geltend (vgl. dazu das  allerdings sehr weit gefasste - Rechtsbegehren).

3.2

3.2.1    Klinikdirektor Prof. Dr. med. G.___, Oberarzt Dr. med. H.___ und Assistenzarzt Dr. med. I.___ von der Klinik Unfallchirurgie des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 2. Januar 2008 (Urk. 9/M1; vgl. auch Urk. 9/M2) fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, Schläge gegen den Kopf erhalten zu haben und zu Boden gegangen zu sein. Es bestehe eine kurzzeitige Amnesie direkt nach dem Sturz (zu den Diagnosen vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1).

3.2.2    Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2008 (Urk. 9/M3) eine Schädelkontusion mit Commotio cerebri, ein Hämatom am Hinterkopf, eine komplett durchgehende Rissquetschwunde der Oberlippe rechts bis an die Nasolabialfalte, Luxationen verschiedener Zähne und einen Verdacht auf ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion am Oberschenkel. Die Heilung verlaufe erwartungsgemäss. Der Beschwerdeführer habe nach der Gehirnerschütterung noch täglich Kopfschmerzen und sei schnell ermüdbar.

3.2.3    Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der Klinik K.___ gab nach der magnetresonanztomographischen Untersuchung des Gehirns vom 31. August 2009, die insbesondere zum Zwecke des Ausschlusses einer strukturellen traumatischen Läsion durchgeführt worden sei, folgende Beurteilung ab (Urk. 9/M4): „Normales MR des Gehirns, insbesondere keine umschriebenen posttraumatischen Läsionen objektivierbar.“

3.2.4    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 9/M5) eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie 1 nach EFNS-Kriterien nach tätlichem Übergriff am 1. Januar 2008 (Ausschluss einer strukturellen traumatischen Läsion), eine Migräne ohne Aura und einen chronischen Spannungskopfschmerz. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er nach dem Übergriff vom 1. Januar 2008 kurz bewusstlos gewesen sei. Es bestehe eine kurze Erinnerungslücke im Minutenbereich für die unmittelbare Zeit nach dem Ereignis. An das Eintreffen der Sanität und den anschliessenden Transport ins Spital habe er wieder detaillierte Erinnerungen. Aktuell habe er noch Mühe mit dem Kurzzeitgedächtnis und verspüre Verspannungen im Nackenbereich. Ausserdem habe er seit dem Ereignis permanent Kopfschmerzen. Es handle sich dabei meist um ein konstantes Druckgefühl im ganzen Kopf mit einer Intensität von 2/10 auf einer visuellen Analogskala (VAS). Diese Symptomatik sei seit mindestens einem Jahr konstant. Bei körperlicher Belastung komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Es komme zu pochenden Kopfschmerzen im Schläfenbereich, die meist einige Stunden anhielten. Vor dem Unfall vom 1. Januar 2008 habe er gelegentlich unter Kopfschmerzen bei Wetterwechsel gelitten, die teils von unangenehmen Sensationen in der Magengegend begleitet gewesen seien. Seit dem Unfall leide er unter verstärkten Beschwerden im Kreuzbereich. Schon davor habe er aber immer mal wieder Kreuzschmerzen gehabt. In beruflicher Hinsicht arbeite er inzwischen wieder vollzeitig als Polizist im bisherigen Betätigungsfeld.

    Da eine strukturelle traumatische Läsion mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und die Prognose bei einer MTBI üblicherweise günstig sei, seien diesbezüglich keine weiteren Massnahmen erforderlich. Gestützt auf die medizinische Literatur sollte spätestens ein Jahr nach dem Ereignis der Status quo sine beziehungsweise ante erreicht sein.

    Bei einer Migräne handle es sich um genetisch determinierte zyklisch-konstitutionelle primäre Kopfschmerzen mit hoher Spontanprävalenz in der Allgemeinbevölkerung und eigenständiger, nicht vorhersehbarer Krankheitsdynamik. Im Fall des Beschwerdeführers hätten schon vor dem Unfall migräneartige Kopfschmerzen bei familiärer Kopfschmerzbelastung bestanden. Von einer Unfallkausalität könne allenfalls zeitlich befristet, aber keinesfalls richtunggebend gesprochen werden. Nach der medizinischen Literatur sei eine unfallbedingte Verschlechterung einer vorbestehenden Migräne über einen maximalen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten möglich.

3.2.5    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 9/M6) aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 1. Januar 2008 an einigen Tagen im Monat Kopfschmerzen gehabt habe; er sei aber nie eingeschränkt gewesen und habe keine Schmerztabletten gebraucht. Nach dem Unfall hätten sich klinisch vermehrt Kopfschmerzen im Frontalbereich gezeigt, passend zur Gehirnerschütterung, sowie eine deutlich verspannte Nacken- und Rückenmuskulatur mit Einschränkung der Kopfdrehbewegung und der Kopfbeweglichkeit. Der tägliche Kopfschmerz habe nur wenig beeinflusst werden können. Ab 28. Januar 2008 habe der Beschwerdeführer den Polizeidienst wieder aufnehmen können, allerdings nur im Innendienst. Man habe deutliche Konzentrationseinschränkungen während des Dienstes und eine komplette Erschöpfung danach beobachten können. Die weiterhin bestehenden Nacken- und die vermehrten Kopfschmerzen seien mit Physiotherapie behandelt worden, später auch mit Osteopathie und Akupunktur. Sie sei der Meinung, dass eine Kausalität zwischen der Gewalteinwirkung vom 1. Januar 2008 und den gegenwärtigen Einschränkungen gegeben sei. Durch Selbstdisziplin sei es dem Beschwerdeführer bislang gelungen, den Polizeiberuf weiter auszuüben. Im Privatleben sei es jedoch zu einem schmerzbedingten sozialen Rückzug gekommen. Um einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen, sei ihres Erachtens eine stationäre Rehabilitation medizinisch indiziert.

3.2.6    Der Osteopath C.___ äusserte sich am 28. März 2011 dahingehend, dass die Beschwerden gut mit der erlittenen Gewalteinwirkung korrespondierten. In den nächsten ein bis zwei Jahren sei noch mit einer langsamen Besserung zu rechnen; nach seiner Erfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass gewisse Beschwerden bleiben würden (Urk. 9/M7).

3.2.7    Der Physiotherapeut D.___ erklärte am 4. Mai 2011, die Beschwerden hätten in den letzten drei Jahren leicht abgenommen. Vor allem nach Nachtarbeit würden immer wieder Kopfschmerzen und Nacken/Rücken-Verspannungen auftreten. Bis zum weiteren Abklingen der Symptome seien noch zwei bis drei Physiotherapiesitzungen pro Monat notwendig (Urk. 9/M8).

3.2.8    Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 9/M9) fest, dass der Beschwerdeführer mit einem vollen Pensum und voller Arbeitsfähigkeit bei der Polizei tätig sei. Seit dem Ereignis vom 1. Januar 2008 leide er an andauernden diffusen Kefalgien wechselnder Lokalisation mit einem Basisschmerz im Bereich 2 der VAS und zeitweiser Schmerzverstärkung ohne bekannten Auslöser. Es habe eine Commotio cerebri mit Amnesie bestanden, aber es fehle eine radiologisch nachweisbare strukturelle Hirnveränderung. Jedoch könne es nach einer solchen Commotio cerebri zu einem postcommotionellen Syndrom kommen beziehungsweise zur Verstärkung von vorbestehenden Kefalgien ohne strukturelles Korrelat. Der übrige Untersuch sei unauffällig. Eine zervikogene Schmerzproblematik könne ausgeschlossen werden. Die Halswirbelsäule sei unauffällig. Es fehlten Hinweise für myofasziale Dysbalancen mit reffered-pain-Mustern. Weiter äusserte sich Dr. E.___ wie folgt: „Zusammenfassend beurteile ich eine nicht näher spezifizierbare, chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik bei Status nach Commotio cerebri mit einem Vorzustand, wobei aufgrund des Verlaufs die Intensität der Beschwerden wie im Vorzustand nicht erreicht [ist]. Ob es sich bei den jetzigen Kefalgien überwiegend wahrscheinlich um eine Unfallfolge handelt, oder aber der schicksalshafte Verlauf auch ohne Commotio cerebri ähnliche Beschwerden bewirkt hätte (bei einem Vorzustand mit entsprechender Disposition) kann ich nicht angeben, weshalb ich eine noch mögliche Unfallkausalität beurteile.“ Der Endzustand sei erreicht, weil die Situation trotz intensiver Therapien unverändert sei. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als Polizeibeamter als auch in jeder anderen Tätigkeit.

3.2.9    Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Leiter des F.___, beurteilen die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 14/2) folgendermassen: Bei den Kopfschmerzen handle es sich am ehesten um einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung. Für die Diagnose sprächen vor allem der enge zeitliche Zusammenhang des Beginns des Kopfwehs und die Persistenz nach dem Trauma. Anhand der IHS-Kriterien würden folgende Voraussetzungen gefordert: kein Bewusstseinsverlust oder ein solcher von weniger als 30 Minuten Dauer, Glasgow Coma Scale (CGS) mindestens 13, Symptome und/oder Zeichen einer Hirnerschütterung, Auftreten innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma und Persistenz über drei Monate. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer alle erfüllt. Weiterhin könnten leichte Kopfverletzungen einen Symptomenkomplex mit Störungen der Kognition, des Verhaltens und des Bewusstseins zur Folge haben. Sie könnten mit oder ohne Auffälligkeiten in den neurologischen Untersuchungen, der zerebralen Bildgebung (CCT, MRT) und der neuropsychologischen Testung einhergehen. Aufgrund des aktuell weitestgehend unauffälligen Neurostatus und der Anamnese sowie der Vorbefunde sei der Beschwerdeführer nicht erneut für eine bildgebende Diagnostik angemeldet worden. Die neuropsychologische Testung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Da der Beschwerdeführer bis heute täglich unter Kopfschmerzen leide, sei die Indikation zu einer Prophylaxe gegeben. Daher würden sie die Einstellung auf Nortriptylin empfehlen. Weiterhin sollten nichtmedikamentöse Verfahren zur Beeinflussung der Chronifizierung zur Anwendung kommen.

3.2.10    Dr. med. N.___ führte in ihrem Zeugnis vom 18. September 2012 (Urk. 14/1) aus, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in ihrer Behandlung stehe. Die letzte Untersuchung im F.___ habe die Diagnose „chronische posttraumatische Kopfschmerzen“ ergeben. Es habe nun ein direkter Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. Januar 208 festgehalten und dokumentiert werden können. Die Therapie sei nun neu eingeleitet worden.


4.

4.1    Vorauszuschicken ist, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu wenige bildgebende Untersuchungen veranlasst habe, nicht stichhaltig ist. Die involvierten medizinischen Experten und Expertinnen sahen offenbar keinen Anlass für weitere bildgebende Untersuchungen, nachdem solche stets unauffällige Befunde ergeben hatten. Die Dres. L.___ und M.___, die den Beschwerdeführer im F.___ untersucht hatten, äusserten sich sogar explizit zur Frage, ob weitere bildgebende Untersuchungen angezeigt seien, indem sie festhielten, dass Aufgrund des weitestgehend unauffälligen Neurostatus, der Anamnese und der Vorbefunde auf eine erneute bildgebende Diagnostik verzichtet werde (Urk. 14/2 S. 3).

4.2

4.2.1    Aus den in E. 3.2 zitierten Arztberichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, insbesondere starke Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden und erhöhte Ermüdbarkeit. Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob diese Gesundheitsstörungen auf den tätlichen Angriff vom 1. Januar 2008 zurückzuführen sind oder nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis ab 21. Juli 2011 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht ihres Konsiliararztes Dr. B.___ vom 1. September 2009 (Urk. 9/M5; vgl. E. 3.2.4), der die Unfallkausalität im Wesentlichen unter Verweis auf von ihm zitierte medizinische Literaturmeinungen verneinte. Danach sei eine unfallbedingte Verschlechterung einer vorbestehenden Migräne über einen maximalen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten möglich. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassungen der medizinischen Experten darüber, ob beim Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1. Januar 2008 eine eigentliche Migräne bestanden hat, auseinandergehen (vgl. dazu die Ausführungen von Dr. A.___ [Urk. 9/M6 und E. 3.2.5] sowie von Dr. L.___ und Dr. M.___ [Urk. 14/2 und E. 3.2.9]). Zur Unfallkausalität äusserte sich auch der zweite Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___. Aus seinem Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 9/M9; vgl. E. 3.2.8) geht diesbezüglich hervor, dass er im Grunde keine Aussagen zur Unfallkausalität machen kann und deshalb zum Ergebnis kommt, dass nur eine „mögliche Unfallkausalität“ bestehe: („Ob es sich bei den jetzigen Kefalgien überwiegend wahrscheinlich um eine Unfallfolge handelt, oder aber der schicksalshafte Verlauf auch ohne Commotio cerebri ähnliche Beschwerden bewirkt hätte [bei einem Vorzustand mit entsprechender Disposition] kann ich nicht angeben, weshalb ich eine noch mögliche Unfallkausalität beurteile“). Letzterer Schluss erscheint nicht überzeugend. Festzuhalten ist vielmehr, dass sich Dr. E.___ - nach seiner eigenen Aussage - nicht in der Lage sah, die Frage nach der Unfallkausalität zu beantworten.

    Im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. B.___ wurde die Unfallkausalität von DrA.___ (Urk. 9/M6; vgl. E. 3.2.5) und ausdrücklich auch von den Dres. L.___, M.___ (Urk. 14/2; vgl. E. 3.2.9) und N.___ (Urk. 14/1; vgl. E. 3.2.10) bejaht. Die Dres. L.___ und M.___, bei denen es sich um ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Behandlung von Kopfschmerzen handelt, legten dabei im Einzelnen und detailliert dar, aufgrund welcher Diagnosekriterien sie zum Ergebnis kamen, dass der chronische Kopfschmerz unfallbedingt sei: Für die Diagnose sprächen vor allem der enge zeitliche Zusammenhang des Beginns des Kopfwehs und die Persistenz nach dem Trauma. Anhand der IHS-Kriterien würden folgende Voraussetzungen gefordert: kein Bewusstseinsverlust oder ein solcher von weniger als 30 Minuten Dauer, Glasgow Coma Scale (CGS) mindestens 13, Symptome und/oder Zeichen einer Hirnerschütterung, Auftreten innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma und Persistenz über drei Monate. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer alle erfüllt. Einzuwenden ist allerdings, dass aus dem Bericht von Dr. L.___ und Dr. M.___ nicht hervorgeht, ob sie (hinreichend) darüber informiert waren, dass der Beschwerdeführer (offenbar) bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Januar 2008 an (weniger ausgeprägten) Kopfschmerzen gelitten hatte. Jedenfalls sind ihrem Bericht keine Ausführungen dazu zu entnehmen, wie sich ein allfälliger Vorzustand auf die Beantwortung der Kausalitätsfrage ausgewirkt haben könnte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob zwischen den beim Beschwerdeführer auch nach dem 21. Juli 2011 noch geklagten Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 1. Januar 2008 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht entschieden werden kann. Angesichts der diversen divergierenden Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen hätte die Beschwerdegegnerin nicht einzig auf die Beurteilung von Dr. B.___ (und die ambivalente Meinungsäusserung von DrE.___) abstellen dürfen.

4.2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 21. Juli 2011 überdies mit dem Argument, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht mehr behandlungsbedürftig seien beziehungsweise von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Diesbezüglich stützte sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. E.___, der die Ansicht vertrat, es sei ein Endzustand erreicht worden, weil die diversen Therapien zu keinem Erfolg geführt hätten (Urk. 9/M9 S. 4 f.). Dieser Auffassung widersprachen nicht nur die behandelnden Therapeuten C.___ und D.___, sondern auch die Dres. L.___, M.___ und N.___ (Urk. 14/1-2), welche in ihren Berichten weitere Therapiemöglichkeiten aufzeigten beziehungsweise solche Therapien inzwischen eingeleitet haben. Aufgrund der Aktenlage ist somit der Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, nicht zwingend. Auch insoweit ist der Sachverhalt abklärungsbedürftig.

4.2.3    Die Frage der Adäquanz ist - angesichts der beschriebenen Unklarheit, ob der medizinische Endzustand bereits erreicht wurde oder nicht - nicht zu diskutieren, und zwar nicht einmal bei hypothetischer Annahme des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Vor Erreichen des Endzustandes kann nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise inwieweit die in E. 1.3.3 genannten Adäquanzkriterien gegeben sind.

4.3    Aus dem Gesagten folgt, dass die Aktenlage einen Entscheid darüber, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 21. Juli 2011 eingestellt hat, nicht zulässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole, das insbesondere klare und eindeutige Antworten auf die Fragen der Unfallkausalität der Beschwerden und des allfälligen Erreichens eines medizinischen Endzustandes gibt, und hernach über ihre Leistungen ab 21. Juli 2011 neu verfüge.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach neu über ihre Leistungen ab 21. Juli 2011 verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker