Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00096




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Basler Versicherung AG

Unfallversicherung

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch

Advokatur am Bahnhof

Güterstrasse 106, 4053 Basel





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, ist seit Juli 2009 als Regionalleiter bei der Z.___ angestellt und über diese bei der Basler Versicherungen AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 12. September 2011 verdrehte er sich am 1. September 2011 beim Fussballspielen das linke Knie (Urk. 11/6 Ziff. 1-9). Am 22. September 2011 wurde er am linken Knie operiert (Urk. 11/64b).

    Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 11/47) lehnte die Basler die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 1. September 2011 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2012 Einsprache (Urk. 11/63), die die Basler mit Entscheid vom 4. Mai 2012 abwies (Urk. 11/65 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. September 2011 die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die Basler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2012 zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3    Das Bundesgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen (BGE 129 V 466). Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.

    Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts U 94/03 vom 31. Oktober 2003, E. 2.1). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).

    Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).

    Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (zum Beispiel plötzliches Aufstehen aus der Hocke, BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgten Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom
27. Juni 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bun-desgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

    Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auspacken vom Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Aufstehen aus dem Bett und beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom
1. September 2011 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es fehle an der Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit an einem Unfall im Rechtssinne, da weder eine Fremdeinwirkung noch ein Sturz stattgefunden habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1). Ebenso verneinte sie das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV (Urk. 2 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin vertrat dabei den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine nicht alltägliche Bewegung wie abruptes Beschleunigen, Stoppen oder Hochspringen ausgeführt und sei zum Zeitpunkt des Unfalles auch nicht in einen Zweikampf verwickelt gewesen (Urk. 10 S. 8 f. Ziff. 41).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich bei dem Ereignis eine Meniskus- und eine Kreuzbandläsion zugezogen. Erstere sei bereits operiert worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass die beschriebene Richtungsänderung ziemlich abrupt und mit einem gewissen Kraftaufwand erfolgt sei. Wahrscheinlich sei, dass gerade ein ungewöhnlicher äusserer Faktor dazu geführt habe, dass sein linker Fuss stehen geblieben sei. Überwiegend wahrscheinlich sei er mit den Stollen des linken Fusses im tiefen Terrain stecken geblieben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).

    Sodann handle es sich beim Fussballspielen rechtsprechungsgemäss um ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial. Die Beschwerden seien somit auf ein objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors sei damit erfüllt, womit ein unfallähnliches Ereignis vorliege (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9 und 11).


3.

3.1    Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:

    Nach einem Bericht von Dr. med. A.___, Chirurgie und Handchirurgie, vom 24. September 2008 (Urk. 11/1 S. 1) besteht ein Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk vom 27. August 2007. Der Beschwerdeführer zog sich sodann bereits am 21. August 2008 beim Fussballspielen ein Knietrauma zu.

3.2    Dr. med. B.___, Oberarzt Notfallzentrum, C.___, führte in einem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 11/4) aus, der Beschwerdeführer habe sich am Vortag beim Fussballspielen eine Kniedistorsion links zugezogen. Er sei nach rechts gefallen und habe das Bein nach links verdreht. Seither seien Beugen, Strecken und Belastung schmerzhaft. Dr. B.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion links bei einem Verdacht auf eine mediale Seitenbandläsion und einem Status nach Kreuzbandrekonstruktion links 2008.

    Radiologisch bestünden keine Hinweise für eine Fraktur; klinisch bestünden keine Hinweise für eine Kreuzbandläsion (S. 1).

3.3    Nach einem Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 11/5) ergab eine gleichentags in der C.___ erfolgte Untersuchung (MRI des linken Kniegelenks) eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzband-Rekonstrukts im condylären Drittel bei sonst normalen Bändern. Klinisch wurde der Verdacht auf einen Innenmeniskusschaden nach einem Sturz gestellt.

3.4    Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 2011 durch Drmed. D.___, Orthopädie, operiert. Dr. D.___ stellte im Operationsbericht vom 22. September 2011 (Urk. 11/64b) einen kleinen Oberflächenriss im Hinterhorn medialis und eine doch komplette Reruptur der vorderen Kreuzbandplastik fest. Wie Dr. D.___ weiter ausführte, finde sich bei der Darstellung des lateralen Kompartimentes zudem ein ausgedehnter Längsriss im Hinterhornbereich (S. 1).


4.

4.1    In der Schadenmeldung vom 12. September 2011 wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer am 1. September 2011 beim Fussballspielen das Knie verdreht habe (Urk. 11/6 Ziff. 4 und 6).

    Der Beschwerdeführer gab sodann am 20. September 2011 auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zu den Umständen des Ereignisses an: „Beim Spiel nach rechts gedreht, Knie stehen geblieben ohne Fremdeinwirkung.“ Der Beschwerdeführer verneinte, dass eine Spielregelverletzung stattgefunden habe (Urk. 11/14 Ziff. 1b-c).

4.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung wäre der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 491/2006 vom 20. August 2007, E. 4.1.3).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Unge-wöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010, E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).

4.3    Nach den Angaben des Beschwerdeführers zog er sich die Knieverletzung ohne eine Fremdeinwirkung zu. Es lag daher kein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte. Mit der Beschwerdegegnerin fehlt es demzufolge an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit und damit an einem Unfall im Rechtssinn.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer zog sich bei dem Ereignis eine Ruptur der vorderen Kreuzbandplastik sowie eine Meniskusverletzung zu. Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c oder g UVV vorliegt.

5.2    Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012, E. 5.1, U 71/07 vom 15. Juni 2007, E. 6.2).

    Mit dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Bewegungsablauf hat sich das mit der betriebenen Sportart einhergehende gesteigerte Gefährdungspotenzial verwirklicht. Soweit die Beschwerdegegnerin das Ereignis mit einem blossen Jogging gleichsetzen möchte (Urk. 2 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer ein (plötzliches) Stehenbleiben und Verdrehen des Knies beschrieben hat (vgl. E. 4.1). Es liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV, für deren Folgen im Grundsatz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, zu bejahen.

    Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro-zessentschädigung, welche mit Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Basler Versicherungen AG vom 4. Mai 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2011 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, und dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungsberechtigt ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Advokat Andrea Tarnutzer-Münch

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger



KI/MA/BSversandt