Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00098 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 18. Mai 2009 als Tiefbauhandlanger bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. Mai 2009 wurde der Versicherte im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen zwei Kanalbauelementen aus Metall eingeklemmt (Urk. 9/1). Dabei erlitt er ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma mit mehreren Frakturen. In der Folge war er vom 29. Mai bis 4. Juni 2009 im Z.___ hospitalisiert, wo ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Juni 2009 attestiert wurde (Bericht Z.___ vom 23. Juni 2009; Urk. 9/12 S. 1 f.). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Urk. 9/46) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. April 2010 mit.
1.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 9/110) verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die am 27. Januar 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/113) wies die SUVA mit Entscheid vom 22. März 2012 (Urk. 9/120 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) bewilligt und ihm wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2012 (Urk. 17) wurde der Beschwerdegegnerin am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 25. Oktober 2011 sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 25 kg ohne wiederholtes Bücken und ohne repetitive Rumpfrotationen ganztags zumutbar. Die vorgeschlagenen Arbeitsplätze gemäss Dokumentation seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar und würden allesamt den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung tragen, weshalb sie zur Berechnungsgrundlage geeignet seien (S. 4 f.). Beim Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7.57 % (S. 5 oben). Gestützt auf das eingeholte Bildmaterial habe der Kreisarzt keinen Integritätsschaden in entschädigungspflichtigem Ausmass feststellen können (S. 5 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er als Einsteiger gerade mal zwei Wochen mit unterdurchschnittlichem Lohn erwerbstätig gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass dieser unterdurchschnittliche Lohn perpetuiert werde (S. 5 unten). In A.___ habe er während vielen Jahren als Maurer im Hochbau gearbeitet, der Tiefbau sei ihm fremd (S. 5 f.). Es sei deshalb das Valideneinkommen statistisch gemäss LSE, mithin auf Fr. 68‘009.--, festzusetzen. Weiter sei auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE sowie eines Leidensabzugs von mindestens 20 % festzusetzen (S. 7 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Gemäss ärztlichem Gutachten von Kreisarzt B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 9/98) ist dem Beschwerdeführer rein unfallabhängig eine ganztägige, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg ohne wiederholtes Bücken und ohne repetitive Rumpfrotationen zumutbar (S. 3 unten). Dieses Zumutbarkeitsprofil bestätigt dasjenige im Austrittsbericht der C.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 9/52 S. 2 oben) und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für die Entscheidfindung kann auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, zumal sowohl das Gutachten wie auch der Austrittsbericht die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllen.
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a).
4
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ (Urk. 9/106-107), und errechnete für das Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 59‘486.-- (Urk. 9/110 S. 1 unten).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer in dem Sinne gerügt, dass die Arbeitsstelle als Handlanger im Tiefbau, für welche er aus A.___ eingereist sei, weder lohnmässig noch von der zu verrichtenden Arbeit her seinen Vorstellungen entsprochen habe. Er habe in A.___ während vielen Jahren stets als Maurer im Hochbau gearbeitet, der Tiefbau sei ihm fremd (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem habe er Platzangst, was auch vom Geschäftsführer der Y.___ bestätigt worden sei (Urk. 9/23), weshalb er als Tiefbauhandlanger nicht einsetzbar sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Damit sei die Vermutung widerlegt, dass er ohne Unfall im Tiefbau erwerbstätig geblieben wäre, weshalb das Valideneinkommen statistisch gemäss LSE festzusetzen sei (Urk. 1 S. 6 unten).
4.3 Gestützt auf die Aussage des Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer leide unter Platzangst und habe deshalb bereits während der Probezeit lediglich noch für Handreichungen und Reinigungsarbeiten eingesetzt werden können, sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst, er habe vor seiner Einreise in die Schweiz stets im Hochbau gearbeitet, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht weiterhin im Tiefbau als Tiefbauhandlanger gearbeitet hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe des privaten Sektors gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Niveau 4 Männer) abzustellen.
4.4 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Baugewerbe erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘310.-- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Niveau 4 Männer), mithin Fr. 63‘720.-- im Jahr (Fr. 5‘310.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2011 S. 94 Tabelle B9.2 Rubrik „Baugewerbe/Bau“) angepasst, resultiert ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 66‘269.-- (Fr. 63‘720.-- : 40 x 41.6).
5.
5.1 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 9/108) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘621.-- (Urk. 2 S. 5 oben, Urk. 9/108 S. 1).
5.2 Der Beschwerdeführer rügte, die DAP-Profile erfüllten die Anforderungen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht (Urk. 1 S. 7 oben), weshalb auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von mindestens 20 % festzusetzen sei.
Wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg ohne wiederholtes Bücken und ohne repetitive Rumpfrotationen sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Über diese Einschränkungen hinaus sind keine Funktionen und Körperhaltungen beeinträchtigt, insbesondere sind ihm vorgeneigtes Sitzen und Stehen weiterhin zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.1). Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorgaben berücksichtigen (vgl. Urk. 9/108). So müssten bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maschinenbediener gemäss DAP-Nr. 4549 automatische Maschinen (Nietmaschinen, Transfermaschinen), insbesondere deren Tastatur und Knöpfe von Hand bedient, eingestellt und überwacht werden, wobei sowohl sitzend als auch stehend und damit mit Wechselbelastung gearbeitet werden kann. Bei der Tätigkeit als Apparatemonteur/Montage von Handgeräten gemäss DAPNr. 344715 müssten Einzelteile zu Baugruppen und zu kompletten Geräten (Handgeräte mit Klebebändern für das Verschliessen von Maschinen) montiert werden, Fehler und Abweichungen bei den Einzelteilen erkannt werden sowie Bestellkarten für Materialbestellungen ausgefüllt werden. Die Arbeitshaltung bei dieser Tätigkeit könnte ebenfalls frei zwischen stehen und sitzen gewählt werden, wobei eine Wechselbelastung ohne weiteres möglich ist. Bei der Tätigkeit als Spitalangestellter gemäss DAP-Nr. 352830 müssten Instrumente und Geräte gereinigt, desinfiziert und zusammengestellt sowie für die Wiederverwendung verpackt werden und für die Lagerhaltung gesorgt werden. Diese Arbeit sei manchmal sitzend und manchmal stehend auszuüben, weshalb auch hier der verlangten Wechselbelastung Rechnung getragen wird. Die Einwände des Beschwerdeführers, die ausgewählten Arbeitsplätze seien ihm aufgrund seiner Einschränkungen nicht zumutbar, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar. Gegen die übrigen zwei Tätigkeiten des Produktionsmitarbeiters (DAP-Nr. 3623) und des Mechanikers (DAP-Nr. 2556) wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht.
5.3 Nachdem die Profile weiter Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘269.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘648.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8.5 %.
6. Bezüglich Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt B.___ ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht (vgl. Beurteilung vom 26. Oktober 2011; Urk. 9/98). Anderslautende medizinische Beurteilungen liegen nicht vor. Die Integritätsschadenbeurteilung von B.___ beruht auf eingeholtem Bildmaterial und ist nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbringt, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Die nicht verheilten Frakturen der Querfortsätze L1-L4 wurden von B.___ ausdrücklich erwähnt und dementsprechend bei der Beurteilung mitberücksichtigt. Sodann ist davon auszugehen, dass die Bewegungs- und Bealstungsschmerzen im Verlauf weiter abnehmen und also nicht dauerhaft sein werden (vgl. Austrittsbericht der C.___ vom 22. Dezember 2009; Urk. 9/52 S. 2 unten). Auf weitere Abklärungen ist unter diesen Umständen zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung des Anspruchs sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 12. August 2013 (Urk. 21) zeitliche Aufwendungen von 9.08 Stunden und Barauslagen von Fr. 95.80 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘065.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2‘065.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
BB/SH/MPversandt