Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00099




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 3. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, arbeitete von 1. Juli 1978 bis 30. Juni 2008 als SAP Applikationsbetreuerin für die Y.___ (Urk. 10/1, Urk. 10/16) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 11. August 2006 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, die Versicherte sei vermutlich bei einem Waldlauf nach Mitte Mai 2006 von einer Zecke gebissen worden (Urk. 10/1). Die SUVA holte beim Hausarzt von X.___, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, das Arztzeugnis vom 25. August 2006 (Urk. 10/3) ein. Dieser liess der SUVA ferner die Berichte des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts A.___ zur MRIUntersuchung des Schädels vom 23. Juni 2006 (Urk. 10/4/6) und zur CTUntersuchung des Abdomens vom 26. Juni 2006 (Urk. 10/4/5), zwei Kurzaustrittsberichte des Spitals B.___ (Urk. 10/4/1-3) sowie den Endbefund der C.___ vom 4. Juli 2006 (Urk. 10/4/9-10) zukommen und gab der SUVA am 19. September 2006 zudem telefonisch Auskunft (Urk. 10/5). Nachdem ihm die von Dr. Z.___ veranlasste Verlaufsserologie vom 19. September 2006 (Urk. 10/8) vorgelegt worden war, schloss der für die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA tätige Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 26. Oktober 2006 (Urk. 10/9) auf eine durch einen Zeckenstich übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen; diese wurden formlos eingestellt, nachdem Dr. Z.___ am 12. April 2007 berichtet hatte, die Patientin habe die Arbeit am 1. März 2007 wieder zu 100 % aufgenommen und die Behandlung sei am 2. April 2007 abgeschlossen worden (Urk. 10/15).

1.2    Am 12. April 2010 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der SUVA und teilte mit, sie leide aufgrund des Zeckenstichs nach wie vor respektive nun wieder verstärkt an Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel (Urk. 10/17). Daraufhin liess sie durch die ehemalige Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfallereignis von 2006 melden (Urk. 10/16: Rückfallmeldung vom 14. April 2010). Die SUVA nahm den Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 20. August 2010 (Urk. 10/25, mit den diesem zugegangenen Arztberichten, Urk. 10/26/1-7) zu den Akten und zog den Bericht von DrZ.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 10/35) sowie die Berichte der G.___ vom 17. September 2010 (Urk. 10/40), vom 29. September 2010 (Urk. 10/48) und vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/38) bei. Ferner wurden auch die von Dr. E.___ veranlassten Laborbefunde beigezogen (Urk. 10/47). Gestützt auf die Beurteilung des für die Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 28. Januar 2011 (Urk. 10/54) hielt die SUVA dafür, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den gemeldeten Beschwerden bestehe; sie verneinte daher mit Verfügung vom 1. März 2011 eine über die Übernahme der Kosten der ersten Konsultation bei DrE.___ vom 26. April 2010 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 10/58).

    Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2011 Einsprache (Urk. 10/60/1). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Dr. E.___ vom 3. März 2011 (Urk. 10/60/2-4). Die SUVA holte einen weiteren Bericht des Dr. Z.___ (Urk. 10/67: Bericht vom 2. September 2011 samt beigelegten Berichten von Spitälern, Kliniken und Spezialärzten) ein und zog Leistungszusammenstellungen der Krankenversicherer seit 2003 (Urk. 10/68, Urk. 10/69, Urk. 10/71) bei. Am 5. März 2012 gab Dr. K.___ eine ergänzende neurologische Beurteilung ab (Urk. 10/73). Mit Entscheid vom 23. März 2012 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 10/74]).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den am 12. April 2010 aufgrund des Ereignisses vom 16. Mai 2006 gemeldeten Rückfall zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-74), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Verfügung vom 1. März 2011 übernahm die Beschwerdegegnerin bloss die Kosten für die Labordiagnostik von Dr. E.___ vom 26. April 2010 und die erste internistische Konsultation bei diesem Arzt als Abklärungskosten (Urk. 10/58). Im Übrigen lehnte sie ihre Leistungspflicht ab, woran sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2012 festhielt (Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen für den am 12./14. April 2010 geltend gemachten Rückfall zu Recht verneint hat.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das Folgende:

2.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

2.3    

2.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.3.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


3.    

3.1    

3.1.1    In seinem Bericht vom 20. August 2010 diagnostizierte Dr. E.___ einen Status nach FSME 2006, unter anderem mit ausgeprägten Kopfschmerzen, und Nackenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Er hielt sodann fest, bei der 59-jährigen Beschwerdeführerin sei im Mai 2006 eine typische zweizeitige Meningoenzephalitis aufgetreten, deren Abklärung eine FSME als Ursache ergeben habe. Seither – so Dr. E.___ weiter – bestünden ausgeprägte Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine deutlich verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Bei der aktuellen Untersuchung habe physikalisch ausser einem Hartspann der zervikalen Paravertebralmuskulatur kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Radiologisch hätten sich in der Halswirbelsäule degenerative Veränderungen nachweisen lassen. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Lyme-Borreliose ergeben. Serologisch habe sich ein erhöhter FSME-IgG-Titer als Hinweis auf die durchgemachte FSME bestätigt. Dr. E.___ führte weiter aus, die Kopfschmerzen seien Folge der durchgemachten FSME. Die Nackenschmerzen, welche bezüglich Schmerzintensität von sekundärer Bedeutung seien, seien wahrscheinlich mitverursacht durch vorbestehende, bis 2006 indes asymptomatisch gebliebene degenerative Veränderungen (Urk. 10/25).

3.1.2    Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F.___, welcher trotz Bezugnahme auf Ergebnisse späterer Untersuchungen und Abklärungen vom 26. Mai 2010 datiert, wurde festgehalten, ein in Frage stehendes depressives Syndrom könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin klage zwar über Müdigkeit und Leistungsminderung, was an ein somatisches Syndrom im Rahmen einer depressiven Episode denken lasse. Die Patientin fühle sich jedoch subjektiv nicht depressiv, eine relevante depressive Symptomatik fehle. Das Hirnleistungsniveau sei differenziert testpsychologisch getestet worden. Dabei hätten die Leistungen im Normbereich gelegen, lediglich in wenigen Bereichen hätten sich Einschränkungen der Sorgfalt beziehungsweise des Arbeitstempos gezeigt. Das Kopfschmerzsyndrom sei daher eher weniger wahrscheinlich Ausdruck einer depressiven Episode. Differentialdiagnostisch sei im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung rein morphologisch ein Zusammenhang des Kopfschmerzsyndroms mit einer venösen Malformation bereits als möglich erachtet worden. Die Patientin bringe es ausschliesslich mit dem Zeckenstich in ursächlichen Zusammenhang, gestehe jedoch auch ein gewisses Stressniveau am letzten Arbeitsplatz ein. Eine Psychotherapie zur Verbesserung des Schmerzerlebens und des Umgangs mit der Leistungsminderung erscheine sinnvoll. In der auf Hochdeutsch geführten klinischen psychiatrischen Untersuchung hätten sich Verdachtsmomente auf bestehende Einschränkungen der Auffassung, auf Wortfindungsstörungen, einmalig auf Neologismus sowie auf widersprüchliche, konkretistische Ausführungen ergeben. Da die Testpsychologie keine Defizite gezeigt habe, sei dies eventuell auf die sprachliche Barriere zurückzuführen. Anderseits seien im Kernspin von 2006 bereits mögliche arteriosklerotische mikrovaskuläre Läsionen beschrieben worden. Diesbezüglich werde eine Evaluation des Gefäss-Risiko-Profils im Sinne einer Primär- beziehungsweise Sekundärprophylaxe von Hirnischämien empfohlen (Urk. 10/26/1-2).

3.1.3    Die an der G.___ tätigen Neurologen Dres. med. H.___ und I.___ berichteten am 17. September 2010, die geklagten Kopfschmerzen würden semiologisch mehrheitlich einem Kopfschmerz vom Spannungstyp mit einzelnen migränösen Komponenten entsprechen. Bei klarem zeitlichem Zusammenhang mit viraler Meningitis sei von einem postinfektionellen Kopfschmerz auszugehen. Des Weiteren klage die Patientin über eine Fatigue-Symptomatik, gegebenenfalls auch postinfektionellen Ursprungs. Hinweise für eine erhöhte Tagesschläfrigkeit hätten sich anamnestisch indes nicht ergeben (Urk. 10/40).

3.1.4    Die MR-Untersuchung des Schädels vom 28. September 2010 zeigte multiple vorwiegend subcorticale kleinste Läsionen im Marklager. Der befundende Neuroradiologe, Prof. Dr. med. J.___, hielt in seinem Bericht vom 29. September 2010 dafür, dass es sich dabei am ehesten um postischämische Defekte im Rahmen einer Migräne handle, differentialdiagnostisch könnten Residuen nach FSME nicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/48).

3.1.5    Nach dem Befund vom 29. Juli 2010 ist das Resultat der Infektserologie vom 27. Juli 2010 mit einem zurückliegenden FSME-Kontakt, nämlich einer Impfung oder früher durchgemachten Infektion, vereinbar (Urk. 10/47).

3.2    In seiner neurologischen Beurteilung vom 5März 2012 führte Dr. K.___ aus, bezüglich der Antikörper gegen FSME-Virusantigene im Serum der Versicherten vom 22. und 27. Juni 2006 müsse davon ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin zu diesen Zeitpunkten nachgewiesen Antikörper durch die Impfung vom 8. Juni 2006 verursacht worden seien. Die (von Dr. E.___ veranlassten) Befunde des Labors L.___ aus dem Jahr 2010 bezüglich positiver IgG-Antikörper gegen FSME seien in der Befundung durch den Laborarzt als vereinbar „mit einem zurückliegenden FSME-Kontakt (Impfung oder früher durchgemachte Infektion)“ beurteilt worden (Urk. 10/73 S. 5). Die zusätzlich angeforderten Dokumente bezüglich ärztlicher Behandlungen ab dem Jahr 2003 und für den Zeitraum nach dem Jahr 2006 würden bestätigen, dass als Folge einer möglichen FSME bei der Beschwerdeführerin keine organischen oder strukturellen neurologischen Dauerfolgen entstanden seien (Urk. 10/73 S. 6)

    Aus den zur Klärung des Beschwerdeverlaufs nach den akuten Symptomen Mitte des Jahres 2006 angeforderten Unterlagen gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bis anfangs des Jahres 2007 wiederholt wegen Kopfweh bei Dr. Z.___ in Behandlung begeben habe. Ab Mitte des Jahres 2007 sei in den vorliegenden Dokumenten über ambulante und stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin keine Klage über ein Kopfwehleiden dokumentiert. Auch der Hinweis von Dr. Z.___ am 13. Oktober 2010, dass die Beschwerdeführerin vor der Diagnose einer FSME im Jahr 2006 nie über wesentliche Kopfschmerzen geklagt habe, könne im Umkehrschluss nicht eine FSME-Bedingtheit von Kopfweh begründen. Es sei durchaus vorstellbar, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende venöse Gefässanomalie (DVA) des Gehirns für rezidivierende Kopfschmerzen verantwortlich sei. Während der Hospitalisation im Spital B.___ vom 18. bis 21. Januar 2008 (zur „Platten-Osteosynthese im Bereich des distalen Radius rechts“ am 18. Januar 2008) und in den ambulanten Nachuntersuchungen bis zum April 2008 seien kein Kopfweh und keine anderen Folgebeschwerden bezüglich einer früheren FSME dokumentiert. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte 2006 bis zur Rückfallmeldung im Jahr 2010 kontinuierlich an einem behandlungsbedürftigen Kopfschmerzsyndrom gelitten hätte (Urk. 10/73 S. 6).

    Wie bereits in der neurologischen Beurteilung vom 17. Januar 2011 ausgeführt, sei eine Rückfallkausalität bezüglich der im Jahr 2010 und nachfolgend bestehenden Beschwerden zu den Mitte des Jahres 2007 dokumentierten Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Unverändert zu dieser früheren neurologischen Beurteilung sei bei der Beschwerdeführerin keine organische oder strukturelle Schädigung als Folge einer FSME nachweisbar (Urk. 10/73 S. 7).

3.3    DrE.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2011 aus, dass die FSME nicht folgenlos abgeheilt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit zwar wieder aufnehmen können, aber unter grosser Mühe und Anstrengung. Sie habe bei der Arbeit ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit nie mehr erreicht, habe regelmässig Schmerzmittel benötigt sowie unrezeptierte Kopfwehmittel eingenommen und sei auch ohne regelmässigen Arztbesuch chronisch krank geblieben (Urk. 10/60/3). Am 6. Mai 2012 beantwortete Dr. E.___ Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3). Dr. E.___ legte dar, dass bei der Beschwerdeführerin wohl keine strukturelle, morphologische Schädigung (normale anatomische Verhältnisse), aber eine neurofunktionelle Schädigung vorliege, d. h. die Schädigung bestehe in den Hirnzellen, was zu einer eingeschränkten Hirnleistung (Konzentrationsstörungen etc.) führe. Diese könne nicht mit einem MRI, CT, EEG etc. objektiviert werden. Die aufgeführten Beschwerden seien unspezifisch und könnten einzig durch den zeitlichen Zusammenhang mit der FSME in Verbindung gebracht werden. Es würden zwar nicht spezifische, aber typische Beschwerden vorliegen, wie sie nach einer durchgemachten akuten Meningoenzephalitis persistieren könnten (Urk. 3/3 S. 2).


4.    

4.1    Ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des behaupteten Ereignisses vom Mai 2006 Leistungen erbrachte, war der entsprechende Antrag von DrD.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2006, welcher damals zur Begründung anführte, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde der Blutuntersuchungen und der vorangegangenen klinischen Symptomatik am ehesten“ um eine FSME gehandelt haben dürfte (Urk. 10/9).

    Sowohl Dr. K.___ (Urk. 10/73 S. 5) als auch Dr. E.___ (Urk. 3/3 S. 1) halten es aber für möglich, dass die serologischen Befunde vom 22. Juni 2006 (Urk. 10/4/9) auf die am 8. Juni 2006 in der Praxis von Dr. Z.___ vorgenommene FSME-Impfung (vgl. Urk. 10/5) zurückgeführt werden könnten. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass im Jahre 2006 nur eine Impfreaktion vorgelegen hatte. Wie Dr. E.___ indes zu Recht festhielt (Urk. 3/3 S. 1), ist eine solche sehr selten. Was die klinischen Symptome betrifft, so verweist Dr. E.___ auf den klassischen – für eine FSME-Meningoenzephalitis typischen – zweiphasigen Krankheitsverlauf (Urk. 10/25/1, Urk. 10/60/3). Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin allerdings erstmals bei der ambulanten Abklärung vom 26. April 2010 (Urk. 10/25/1). Letztlich muss die von Dr. K.___ in seiner neurologischen Beurteilung vom 5. März 2012 (Urk. 10/73) aufgeworfene Frage, ob bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 überhaupt eine FSME-Erkrankung bestand, vorliegend nicht weiter geprüft werden. Zum einen anerkannte die Beschwerdegegnerin damals ihre Leistungspflicht, zum anderen ist – wie nachfolgend dargelegt wird (E. 4.2-4.3) der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis vom Mai 2006 und den am 12./14. April 2010 als Rückfall gemeldeten Beschwerden nicht gegeben.

4.2    Der Zusammenstellung von DrZ.___ zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnose FSME vom 4. August 2006 bis April 2007 über teils chronische Kopfschmerzen geklagt hatte (Urk. 10/67/1). Laut Unfallschein UVG wurde der Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 10/14). Am 12. April 2007 erklärte Dr. Z.___, die FSME-Behandlung sei per 2. April 2007 abgeschlossen worden (Urk. 10/15). Danach finden sich in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin keine Einträge zu Kopfschmerzen mehr (Urk. 10/67/1-2). Sie war noch bis zum Juli 2008 wegen verschiedener anderer Leiden bei Dr. Z.___ in Behandlung (Urk. 10/35, Urk. 10/67/1). Die Krankenversicherung EGK, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2005 versichert ist, teilte der Beschwerdegegnerin am 10. November 2011 mit, die Beschwerdeführerin habe zwischen 2005 und 2009 keine Leistungen aus der Grundversicherung bzw. keine grösseren Leistungen aus der Zusatzversicherung bezogen (Urk. 10/69). Dass seit der geltend gemachten FSME-Erkrankung anhaltend Kopfschmerzen und somit Brückensymptome (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 119/04 vom 11. November 2004, E. 2.1) bestanden hätten, ist somit aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.

4.3    Die Ärzte der G.___ gingen von einem postinfektionellen Kopfschmerz aus, weil ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der viralen Meningitis bestehe. Dabei stützten sie sich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/40/1, Urk. 10/40/4). Die bei der MR-Untersuchung des Schädels in der G.___ vom 29. September 2010 erhobenen Befunde sprachen indes am ehesten für postischämische Defekte im Rahmen einer Migräne. Residueen nach FSME wurden nur differentialdiagnostisch in Betracht gezogen (E. 3.1.4). Der von Dr. E.___ beschriebenen neurofunktionellen Schädigung mit eingeschränkter Hirnleistung (Konzentrationsstörungen) (E. 3.3) stehen die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung im F.___ vom 17. Juni 2010 gegenüber, welche namentlich ergab, dass bei der Beschwerdeführerin Konzentration und Aufmerksamkeit normgerecht seien (Urk. 10/26/6). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem aufgelegten Aufsatz bezüglich „Spätfolgen nach Frühsommer-Meningoenzephalitis“ aus dem Jahr 2000 (Urk. 3/4) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4    Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem geltend gemachten Ereignis vom Mai 2006 nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher



VC/HR/MPversandt