Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00101




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe

Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen

Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.__, geboren 1961, arbeitete seit dem 7. September 2005 bei der Y.___ als Hilfselektromonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Juni 2007 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich beim Heben von Kabelkanälen ein Verhebetrauma zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1-6, Urk. 9/6, Urk. 9/18 S.1). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 9/222) schloss die SUVA den Fall per 11. Mai 2011 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein. Die am 30. Mai 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/223) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 9/243 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vom Gericht als nicht erforderlich erachtet.

    Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer ein bereits in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten per Ende August 2012 in Aussicht (Urk. 12), welches er sodann am 17. September 2012 einreichte (Urk. 14/50-52). Gleichzeitig nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu sodann am 8. November 2012 Stellung (Urk. 19) und reichte eine Beurteilung ihres Kreisarztes zu den nachgereichten Gutachten des Beschwerdeführers ein (Urk. 20), was diesem am 12. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 15. September 2011 zwischenzeitlich keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 6 unten). Weiter erhelle aus den zahlreichen ärztlichen Berichten, dass die medizinischen und bildgebenden Abklärungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) keine unfallbedingten, strukturellen Veränderungen objektivierten. Damit sei erstellt, dass sich die anhaltend geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf einen organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallschaden zurückführen liessen (S. 7 Mitte). Die Einstellung der Heilkosten und Taggelder erweise sich daher als rechtens (S. 7 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Einstellung der Leistungen sei verfrüht erfolgt, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei respektive die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Behandlung und notwendigen Eingriffe im Zusammenhang mit einem Implantat hafte (S. 20 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 11. Mai 2011 hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 2007 stehen.


3.

3.1    Gemäss Akten hob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 auf einer Baustelle zusammen mit einem Kollegen eine Kabeltrasse auf, als der Kollege plötzlich losliess und der Beschwerdeführer das ganze Gewicht (zirka 50 kg) alleine halten musste (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3 S. 2).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, sofort einschiessende Schmerzen in den Rücken verspürt zu haben und sodann unter immer stärkeren Rückenschmerzen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3 oben; Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3).

3.2    Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 durch den Hausarzt seiner Ehefrau, A.___, FMH Innere Medizin, untersucht, welcher ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (LRS) rechts diagnostizierte (Urk. 9/4 Ziff. 1 und 5).

3.3    B.___, Neurochirurgie C.___, berichtete am 14. August 2007 (Urk. 9/15) und am 16. Oktober 2007 (Urk. 9/29) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. August 2007. Er nannte folgende Diagnose:

- nicht mehr aktives reizradikuläres S1-Syndrom bei Diskushernie L5/S1 links

    Er führte aus, nach der Untersuchung der Beine ergebe sich keine Parese oder Hypoästhese. Die Reflexe seien normal auslösbar. Es bestehe eine leichte Druckdolenz im Bereich L5/S1. Das am 26. Juni 2007 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige, dass die zwei letzten Bandscheiben ein bisschen ausgetrocknet seien. Auf den Querschnitten sehe man eine L5/S1 Diskushernie paramedian links (vgl. Urk. 9/31). Da der Beschwerdeführer keine deutlichen Ausstrahlungen mehr verzeichne und der Lasègue negativ sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall zurzeit ein akutes radikuläres Reizsyndrom verursache.

    Am 20. August 2007 führte B.___ beim Beschwerdeführer einen Sakralblock durch, um die restlichen Kreuzschmerzen nach dem radikulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links zu verbessern (Urk. 9/26).

    Am 13. September 2007 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwerdeführers vom 6. September 2007 (Urk. 9/27) und führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Durchführung des Sakralblockes eine Woche beschwerdefrei gewesen. Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer eine Zunahme der Kreuzschmerzen.

    Mittels am 16. September 2007 durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) konnten degenerative Veränderungen mit Osteophyten vor allem auf dem Niveau L4/5 und L5/6 mit Spondylose festgestellt werden (Urk. 9/28). Das obere Segment der HWS sei auch steif und wegen der physiologischen Lordose weniger sichtbar. Weiter konnte zwischen dem Niveau C4/5 eine minime Retrolisthesis von 1 mm, welche an der Normgrenze stehe, erkannt werden. Frakturen oder eine eindeutige Instabilität konnten sodann ausgeschlossen werden.

    Am 30. Oktober 2007 berichtete B.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/36) und nannte folgende Diagnosen:

- Status nach radikulärem Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links

- aktuell ohne Schmerzausstrahlung in die Beine

- Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Spannungskopfschmerzen

    Er führte aus, in den Beinen finde sich eine eher diffuse Hypästhesie des linken Beines ohne klare radikuläre Bahn. Es bestehe weiter eine Druckdolenz in der linken Gesässpartie, hingegen keine eindeutige Druckdolenz im Bereich der LWS. Die grobkursorische Untersuchung der kranialen Nerven sei normal. Bei den übrigen, lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässpartie, welche vor allem aufträten, wenn sich der Beschwerdeführer nach hinten beuge oder umdrehe, handle es sich vermutlich um ein Fazettensyndrom. Der Bandscheibenvorfall sei sicherlich nicht mehr symptomatisch.

    Am 10. November 2007 berichtete B.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 5. November 2007 (Urk. 9/37) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Schmerzen im Bereich des hinteren Beins S1 links entsprechend. Das am 1. November 2007 durchgeführte MRI des Neurokraniums (vgl. Urk. 9/40) zeige keine Raumforderung oder pathologische Kontrastentnahme.

3.4    D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. November 2007 Stellung (Urk. 9/42) und führte aus, eine radikuläre Symptomatik habe anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2007 nicht mehr festgestellt werden können. Vom Beschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Beschwerden nach dem Unfall rechtsseitig in den Bereich des Oberschenkels ausgestrahlt hätten. Weiter habe er manchmal ein Ameisenlaufen im Bereich des seitlichen Oberschenkels rechts verspürt. Es bestehe somit kein unfallkausaler Zusammenhang mit der im MRI festgestellten linksseitigen Diskushernie L5/S1 und den unmittelbar posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden im rechten Bein. Die Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen (Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, gehe zu Lasten der Krankenkasse.

3.5    B.___ berichtete mit Operationsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 9/55) und führte aus, beim Beschwerdeführer sei eine Fenestration mit Diskushernienentfernung L5/S1 links durchgeführt worden.

    Mit Austrittsbericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 9/56) führte B.___ aus, postoperativ habe sich eine unauffällige Neurologie gezeigt.

    Am 6. März 2008 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 (Urk. 9/57) und führte aus, die ausstrahlenden Schmerzen in den Beinen seien gemäss Beschwerdeführer verschwunden. Aktuell seien noch die übrigen Kreuzschmerzen und ein Taubheitsgefühl im seitlichen Bereich des linken Fusses sowie beim Gehen im vorderen Anteil des rechten Oberschenkels vorhanden. Es zeige sich eine zufriedenstellende Situation, da die ausstrahlenden Schmerzen verschwunden seien. Die übrigen Kreuzschmerzen seien normal nach einer Operation. Der Beschwerdeführer sei bis zum 21. April 2008 zu 100 %, dann ab dem 22. April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Über die weitere Arbeitsfähigkeit ab Ende April 2008 habe sodann der Hausarzt zu entscheiden.

3.6    E.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, C.___, berichtete am 1. Juli 2008 (Urk. 9/77) und nannte folgende Diagnosen:

- Status nach Fenestration mit Diskektomie L5/S1 links am 23. Januar 2008

- aktuell Progredienz der Beschwerden sowie Symptomausweitung auf die Gegenseite nach Rehabilitation

    Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Beschwerden nach durchgeführter intensiver Rehabilitation. Die Motorik der unteren Extremitäten präsentiere sich seitengleich und es bestünden keine Defizite. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiederaufflammen der präoperativ bestandenen Symptomatik auf der linken Seite, wenn auch nur teilweise. Neu hinzugekommen sei jedoch eine Symptomausweitung auf die Gegenseite, hier sei eine dermatomale Zuordnung schwierig.

3.7    Mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2008 berichteten die Ärzte der F.___ (Urk. 9/79) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Mai bis 11. Juni 2008. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 14. Juni 2007: Tragen von schwerer Last mit Stauchung der Wirbelsäule

- 26. Juni 2007 MRI der LWS: Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Duralsackkompression. Spondylarthrose L5/S1. Breitbasige Erschlaffung und Protrusion der Bandscheibe mässigen Grades L4/5 mit Duralsackeindellung mit deutlicher Spondylarthrose

- 23. Januar 2008 Fenestration mit Diskushernienentfernung L5/S1 links

- Unfall vom 7. September 2005 mit akutem Lumbovertebralsyndrom nach Verhebetrauma

- Status nach Hepatitis B

    Sie führten aus, infolge Selbstlimitierung im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 1 unten). Die angestammte Tätigkeit als Hilfselektromonteur sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren von zu schweren Lasten beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter Rumpfposition ganztags zumutbar (S. 2 oben). Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine schmerzhafte Funktionsstörung des Rückens (lumbale Bewegungsverminderung, Belastungsdefizit; S. 3 oben).

3.8    E.___ berichtete am 15. Juli 2008 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/83) und führte aus, gemäss MRTomographie der LWS vom 14. Juli 2008 tangiere das postoperativ entstandene Narbengewebe die Nervenwurzel auf Höhe L5/S1. Rechtsseitig zeige sich keine nachweisbare Kompression.

3.9    G.___, Kreisarzt-Stellvertreter der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juli 2008 über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 2008 (Urk. 9/84) und führte aus, inspektorisch zeige sich ein Beckengeradstand und ein Schultertiefstand rechts. Weiter bestehe eine linkskonvexe thorakale Skoliose. Die Beweglichkeit der HWS und BWS sei in allen Ebenen frei (S. 2 unten). Aufgrund des klinischen Bildes und der Anamnese zeige sich eine Verschlechterung des lumbovertebralen Syndroms links mit Hyposensibilität im Dermatom S1, zudem zeige sich eine Ausweitung der Symptomatik auf die Gegenseite mit belastungsabhängigen Schmerzen paravertebral rechts und eine Hypo-/Dysästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels, Unterschenkels und Fussrand rechts. Ein anatomisches Korrelat für die Beschwerden auf der linken Seite sei im MRI der LWS vom 14. Juli 2008 gefunden worden. Hingegen seien die Beschwerden am rechten Bein ätiologisch unklar. Dem Beschwerdeführer werde die Durchführung einer Infiltration der Nervenwurzel L5 empfohlen. Derzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten.

3.10    E.___ berichtete am 8. (richtig: wohl 28.) August 2008 über die Nervenwurzelinfiltration L5 links vom 25. August 2008 (Urk. 9/89) und führte aus, in der Zwischenzeit liege auch die Befundung des MRI der LWS vom 14. Juli 2008 schriftlich vor. Es lasse sich keine Kompression der Nervenwurzel darstellen. Auch die rechtsseitige Beschwerdeausweitung lasse sich nicht erklären.

    Am 25. September 2008 berichtete E.___ über die Nachkontrolle des Beschwerdeführers (Urk. 9/90) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwerden, er sei jedoch nach wie vor nicht beschwerdefrei. Als einen weiteren Schritt wäre die Überlegung hinsichtlich eines Rückenmarkstimulators zu evaluieren.

    Am 7. November 2008 berichtete E.___ sodann über die erneute Wurzelinfiltration L5 links vom 6. November 2008 (Urk. 9/99).

3.11    Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2009 berichteten die Ärzte der F.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. November bis 24. Dezember 2008 (Urk. 9/107) und führten aus, eine Nervenwurzelinfiltration (L5 links) lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Mittelfristig sollte die Implantation eines Rückenmarkstimulators nochmals evaluiert und mit dem Beschwerdeführer diskutiert werden (S. 1 unten). Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als gezeigt worden sei (S. 2 oben).

3.12    E.___ berichtete mit Operationsbericht vom 20. August 2009 über die am 18. August 2009 beim Beschwerdeführer durchgeführte Einlage einer Rückenmarkstimulation Synergie Restore Unterkante Th 10/abdominell links (Urk. 9/136) und führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, im Schmerzbereich Parästhesien zu verspüren, womit die korrekte Lage gegeben sei (S. 1 unten).

3.13    Kreisarzt D.___ berichtete am 11. Dezember 2009 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/146) und führte aus, anlässlich der klinischen Untersuchung zeigten sich inkonsistente Befunde, welche im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stünden. Die LWS sei mit Schober-Zeichen 10/14 cm frei entfaltbar. Zudem sei auch das Aufrichten des Oberkörpers aus der Rückenlage spontan ohne Mithilfe der Arme und ohne Schmerzauslösung schwer mit den geklagten Beschwerden vereinbar (S. 3 unten). Auffallend sei insbesondere, dass im Sitzen keinerlei Rückenbeschwerden aufträten und sich die Beschwerden ausschliesslich auf das Gehen und Stehen beschränkten. Es finde sich somit das gegenteilige Muster, welches bei Wirbelsäulenpatienten zu finden sei, nämlich eine Beschwerdeauslösung im Sitzen und Erleichterung durch Bewegen. Ein organisches Substrat für die Beschwerden habe in den MRI-Kontrollen nicht objektiviert werden können (S. 4 oben). Aufgrund der geschilderten Beschwerden, der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege. Der objektivierbare Sachverhalt deute auf eine Symptomausweitung hin (S. 4 Mitte). Ausser Diskussion stehe, dass die degenerativen Veränderungen bereits vor dem 14. Juni 2007 bestanden hätten und es anlässlich der Gewichtsbelastung zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen sei. Grundsätzlich wäre von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen gewesen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe die Implantation der Stimulationselektrode eine Verschlimmerung gebracht, was ebenfalls auf eine Symptomausweitung hindeute (S. 4 unten).

3.14    H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, I.___, berichtete am 6. Januar 2010 (Urk. 9/148) und führte aus, der Beschwerdeführer beklage weiterhin Schmerzen bei Aktivitätssteigerung. Sodann verspüre er im Stehen und normalen Gehen besonders im unteren LWS-Bereich eine Einstrahlung, welche weiter bis in den Fuss linksbetont im Verlauf L5 ausstrahle. Das implantierte SCS-System habe auf die lumbalen Beschwerden zurzeit kaum eine schmerzlindernde Wirkung. Im Gegensatz dazu sei die Austestung im April 2009 deutlich besser gewesen. Auffällig sei, dass die Elektrode im Vergleich zum damaligen Test zirka einen halben Wirbelkörper weiter distal positioniert sei. Dies könnte die unzureichende Stimulationswirkung im lumbalen Bereich erklären.

3.15    E.___ berichtete am 29. März 2010 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 25. März 2010 (Urk. 9/162) und führte aus, er habe dem Beschwerdeführer in einem ausführlichen Gespräch erklärt, dass die Lage der Elektrode aufgrund der intraoperativen Messung festgelegt worden sei, und dass zudem eine Verlagerung der Elektrode nach kranial keinesfalls beweisend zu einer Verbesserung führe. Er denke jedoch, dass aufgrund der umfangreichen und ausführlichen Testung eine Umplatzierung Sinn mache.

3.16    Kreisarzt D.___ berichtete am 22. April 2010 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. April 2010 (Urk. 9/184) und führte aus, aufgrund der zwischenzeitlichen Abklärungen und der zunehmenden Symptomausweitung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass durch die Neupositionierung der Stimulationselektroden eine Besserung erreicht werden könne. Retrospektiv bestätige sich, dass die Indikation für die Implantation eines Rückenmarkstimulators nicht gegeben gewesen sei (S. 6 oben). Grundsätzlich hätte eine Terminierung der Leistungen im August 2007 nach Abklingen der radikulären Reizsymptomatik S1 erfolgen müssen, was aufgrund der damaligen Praxis nicht möglich gewesen sei (S. 6 unten). Von einer Umplatzierung der Elektroden sei infolge der Symptomausweitung keine Verbesserung zu erwarten (S. 6 unten).

3.17    J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juni 2010 (Urk. 9/179) und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Januar 2008 und am 18. August 2009 zwei operative Eingriffe an der Lumbalwirbelsäule durchführen lassen (S. 1 oben). Im Rahmen eines verhebeartigen Ereignisses vom 14. Juni 2007 sei der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 kernspintomografisch abgeklärt worden. Es seien Degenerationen der untersten beiden Bandscheiben und Protrusionen mit einer linksparamedianen breitbasigen Protrusion L5/S1 festgestellt worden, welche die radikulären Reizsyndrome S1 zu erklären vermocht hätten. Diese Symptome hätten sich allerdings bald einmal zurückgebildet und es seien lediglich lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis in den rechten Oberschenkel, also ohne radikuläre Symptome, geblieben. Nach erneuten Beschwerden und nicht dauerhaftem Erfolg eines Sakralblockes habe man sich zur Diskushernienoperation entschieden. Diese Operation sei erfolgreich verlaufen, indem die Beinschmerzen sofort verschwunden seien. Verblieben seien hingegen lumbale Rückenschmerzen, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen nicht überraschend seien (S. 4 unten). Schliesslich habe man sich für einen Rückenmarkstimulator entschieden, dessen Erfolg leider ausgeblieben sei (S. 5 oben). Eine fast identische Schmerzperiode sei schon früher, nämlich am 7. Oktober 2005 ebenfalls beim Anheben eines schweren Objektes (schwere Platte) aufgetreten, damals abgeklärt und behandelt worden (S. 5 Mitte). Aus den Akten werde klar, dass längst keine Folgen einer Verletzung mehr behandelt würden, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung operierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Eingriff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Verschlimmerung geführt (S. 5 unten).

3.18    Am 20. Januar 2011 berichteten die Ärzte des K.___ über die Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/210) und führten aus, die aktuelle Elektrodenposition sei intraoperativ nach Kontrolle mit dem Beschwerdeführer eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe damals intraoperativ ein gutes Stimulationsmuster gezeigt. Die Testphase von einer Woche sei eventuell zu kurz gewesen, um eine definitive Aussage über eine adäquate Stimulation und Schmerzlinderung machen zu können. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein sehr instabiles, extrem positionsabhängiges Stimulationsmuster aufweise, sei es schwierig vorauszusagen, ob eine erneute chirurgische Revision dieses Muster verbessern könnte (S. 2 unten). Das Risiko eines dritten chirurgischen Misserfolges, welches für den Beschwerdeführer ein weiteres Hindernis in seiner Genesung sein könnte, sei nicht ausgeschlossen. Nicht auszuschliessen sei auch eine weitere sekundäre Schmerzausweitung (S. 2 unten).

3.19    Kreisarzt D.___ nahm am 29. April 2011 Stellung (Urk. 9/219) und führte aus, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumentation sei davon auszugehen, dass spätestens ab Ende Juni beziehungsweise 1. Juli 2008 der Vorzustand erreicht gewesen sei und keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen hätten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und einer daraus resultierenden ganztägigen Arbeitsfähigkeit sei mit Ende Juni/Anfang Juli 2008 von einem status quo ante vel sine auszugehen.

3.20    Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 15. September 2011 (Urk. 9/231) gestützt auf die Akten, die persönliche Befragung und klinische Untersuchung im Fachgebiet Orthopädie sowie die zusätzlich veranlassten gutachterlichen Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit. E Ziff. 1):

- anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach operativer Behandlung (Fenestration) einer praesacralen Diskushernie am 23. Januar 2008 mit laut MRI-Befund von 2008 postoperativer Fibrose linksseitig mit Tangierung der Nervenwurzel, klinisch neurologisch keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- rumpfmuskuläre Dysbalance mi verkürzten Iliopsoas

- Status nach Einlage eines Rückenmarkhinterstrangstimulators am 18. August 2009

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgende (S. 25 Ziff. 2):

- Schmerzverarbeitungsstörung und –verselbständigung, sekundäre Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssituation mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychologischen Gründen (ICD-10 F68.0)

    Sie führten aus, die versicherungsmedizinisch begründbaren Beeinträchtigungen stützten sich im Wesentlichen auf orthopädisch-somatische Befunde der LWS. Aus orthopädischer Sicht sollten aus überwiegend präventiven Gründen Tätigkeiten, die die LWS besonders statisch belasten, dauerhaft gemieden werden. Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche rückenschonend und wechselbelastend auszuüben seien. Weitergehende und über die vorbeschriebenen qualitativen Beeinträchtigungen hinausgehende Defizite in der körperlichen Belastbarkeit könnten orthopädisch-somatisch nicht festgestellt werden (S. 25 lit. F). Weder der Verlauf-MRI-Abklärungsbefund vom 14. Juli 2008 noch der aktuelle Röntgenbefund der LWS vom 29. Juli 2011 weise pathomorphologische Befunde aus, welche dem vorbeschriebenen Restbelastungsprofil entgegenstünden. Im Rahmen der neurologischen Abklärung seien Zweifel geäussert worden, ob überhaupt jemals eine lumboradikuläre Befundkonstellation vorgelegen habe. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung sei unter anderem auf eine sekundäre Symptomausweitung bei einer psychosozialen Belastungssituation hingewiesen worden (S. 26 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektromonteur seien teilweise schwere Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen auszuüben gewesen, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 27 unten).

    Bei der kritischen retrospektiven Würdigung gelte der postoperative Verlauf nach Diskushernienrevision L5/S1 vom 23. Januar 2008 zweifellos als prolongiert und protrahiert. Mehrfach sei auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung hingewiesen worden (S. 28 unten). Kursorisch werde festgestellt, dass das stattgehabte Verhebe-/Stauchungstrauma der LWS vom 14. Juni 2007 als innert spätestens eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regredient zu erwarten gewesen sei. Die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gravierende körperliche Verletzung verursacht worden. Zum Unfallzeitpunkt hätten bereits altersassoziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Schäden im Bereich der LWS vorgelegen (S. 32 unten). Keine der relevanten Diagnosen gelte als mit Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 kausal zu erklären. Eine schwerwiegende Traumatisierung der LWS habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden (S. 33 Mitte).

    Folgen eines Verhebe-/Verstauchungstraumas der LWS im Sinne myoligamentärer Dysfunktionen seien allenfalls für einen Zeitrahmen von sechs Monaten nach dem Ereignis nachvollziehbar. Alle darüber hinausgehenden Diagnosen gründeten im Lebensalter beziehungsweise seien rein degenerativ verursacht (S. 33 unten). Das Ereignis vom 14. Juni 2007 habe zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Ein Status quo ante vel sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wieder hergestellt gewesen (S. 34 oben). Unfallfolgen lägen keine mehr vor (S 34 Mitte).

3.21    L.___, Facharzt FMH für Neurologie, nahm im Auftrag des Beschwerdeführers am 26. März 2012 im Sinne einer Triage für ein neurologisches Gutachten gestützt auf die Akten und Befunde diverser radiologischer Untersuchungen Stellung (Urk. 3/49) und führte aus, es sei die Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms mit allenfalls initialer und leicht ausgeprägter Wurzelirritation S1 links zu stellen. Ein eindeutiges, radikuläres Syndrom habe zum Zeitpunkt der Operation der Diskushernie am 23. Januar 2008 nicht sicher vorgelegen, aufgrund der erwähnten Aktenunterlagen habe keine Operationsindikation bestanden (S. 8 unten). Zum Zeitpunkt der Implantation des Rückenmarkstimulators am 18. August 2009 habe keine eindeutiges, radikuläres Syndrom vorgelegen, weshalb sich vor diesem Hintergrund vonseiten des neurologischen Fachgebietes keine nachvollziehbare Indikation für die Implantierung ergebe (S. 9 oben).

3.22    J.___ berichtete am 3. April 2012 (Urk. 9/242) und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2008 an der lumbosakralen Bandscheibe operiert worden. Das Kernspintomogramm vom 26. Juni 2007 zeige eine erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht linksparamedian gelegenen Diskushernie. Auch die darüber liegende Bandscheibe L4/5 sei verschmälert und zeige eine allerdings gering ausgeprägte Protrusion. Das Kernspintomogramm sei 12 Tage nach einem verhebeartigen Ereignis erstellt worden. Folgen dieses Ereignisses hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Dieses Ereignis habe keine langfristigen oder dauerhaften Folgen hinterlassen, was von mehreren Ärzten klar dargelegt worden sei (S. 1 oben). Am 18. August 2009 sei ohne Zusammenhang mit Folgen des Ereignisses vom 14. Juni 2007 ein Hinterstrangstimulator thorakal eingesetzt worden. Wegen ungenügender Wirkung sei eine Umplatzierung der Elektrode diskutiert worden. Eine Reoperation inklusive Umplatzierung sei im Rahmen einer fachlichen Evaluation am 1. Oktober 2010 als wenig erfolgversprechend eingestuft worden (S. 1 Mitte). Es gebe, auch aufgrund des SMAB-Gutachtens, keine Veranlassung an der bisherigen medizinischen Beurteilung nicht festzuhalten, respektive es gebe keine Argumente um davon abzuweichen. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 2 oben).

3.23    Mittels am 16. Mai 2012 durchgeführter CT der LWS (Urk. 8) wurde eine Diskushernie L4/5 nach mediolateral links mit Duralsackkompression, eine breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 nach medial linksbetont mit Duralsackkompression und Obliteration der Weichteile im Recessus lateralis sowie eine Osteochondrose L5/S1 festgestellt.

3.24    L.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 15. August 2012 (Urk. 14/50) im Auftrag des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten, die Befunde diverser radiologischer Untersuchungen sowie auf die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012. Er nannte folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1):

- lumbales Schmerzsyndrom der unteren LWS ohne Hinweise für eine floride oder stattgehabte beziehungsweise chronische, lumborakral radikuläre Funktionstörung

- Status nach Diskushernienoperation LWK 5/SWK 1 links mit Fenestration

- Status nach Implantation eines Rückenmarkstimulators am 18. August 2009 (Lage der Elektroden Unterkante Th10)

    Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom, welches seine Ursache in den bildmorphologisch nachgewiesenen, degenerativen Veränderungen der unteren LWS finde (S. 22 Ziff. 6.6). Die zurzeit vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien sowohl auf den Unfall vom 14. Juni 2007 als auch die unfallbedingten, medizinischen Behandlungen (Operation vom 23. Januar 2008, Implantation vom 18. August 2009) zurückzuführen. Es sei weiterhin von einer kausalen Bedeutung des Unfallereignisses beziehungsweise der unfallbedingten, medizinischen Behandlungen als ursächlich auszugehen. Eine ausschliesslich krankheitsbedingte Ursache der Gesundheitsbeschwerden sei nicht festzustellen (S. 24 Ziff. 8.1 und 8.2).

3.25    M.___, Facharzt für Anästhesiologie, N.___, erstattete sein schmerztherapeutisches Gutachten am 11. September 2012 (Urk. 14/51) gestützt auf die Akten sowie die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2012 und 7. August 2012. Er führte aus, zu keinem Zeitpunkt sei eine adäquate, den heutigen wissenschaftlichen Kriterien entsprechende, medikamentöse Pharmakotherapie etabliert worden. Dies habe zu einer Verstärkung der Schmerzerkrankung und zur weiteren Chronifizierung beigetragen (S. 28 unten). Die Implantation und die Infiltrationen seien als Einzelmassnahmen nicht korrekt gewesen, hätten aber auf Grund einer fehlenden Einbettung in ein therapeutisches Gesamtkonzept im Sinne der Multimodalität versagt (S. 29). Die nicht konsequente Behandlung der chronischen Schmerzerkrankung des Beschwerdeführers mit einem unimodalen Therapiekonzept habe mit Sicherheit zu einer Chronifizierung und Verstärkung der Schmerzerkrankung geführt (S. 30 oben). Es müsse mit einer 100%igen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die chronische Schmerzerkrankung durch den wirbelsäulenchirurgischen Eingriff verursacht worden sei. In der Folge sei auf diese chronische Schmerzerkrankung nicht adäquat reagiert worden (S. 30 Mitte). Die Umplatzierung der Stimulationselektrode auf höhere Segmente in der Brustwirbelsäule sollte in ein multimodales Konzept eingebunden werden. Der operative Eingriff hierzu sei minimal-invasiv. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den IPG Generator Typ Medtronic nicht regelmässig geladen habe. Die multiple Tiefentladung der Batterie führe zu einem Kapazitätsverlust bis hin zu einem kompletten Funktionsverlust des Systems (S. 34 Mitte).

3.26    O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 22. Oktober 2012 Stellung zu den Gutachten von L.___ und M.___ (Urk. 20) und führte aus, es hätten beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 keine strukturellen Verletzungen festgestellt werden können. Am 29. November 2007 sei kreisärztlich ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen pathologischen Befunden ausgeschlossen worden. Es sei festgehalten worden, dass eine Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen (Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, zulasten der Krankenkasse gehe (S. 1 unten).

    In einem ausführlichen Gutachten der Z.___ sei diese Einschätzung bestätigt worden. Die von L.___ wiedergegebene Angabe einer Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von beklagten Beschwerden könne im Sinne von „post hoc, ergo propter hoc einen kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise begründen. So sei ausserdem bereits mit kreisärztlicher Beurteilung vom 29. November 2007, also vor dem operativen Eingriff, ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen pathologischen Befunden zwischen L5/S1 im Sinne einer Diskusprotrusion ausgeschlossen worden (S. 2 unten).

    Das zweite von L.___ angeführte Argument beziehe sich somit medizinisch beurteilt auf einen unfallunabhängigen operativen Eingriff, dessen Folgen medizinisch beurteilt daher nicht in einen unfallkausalen Bezug zu bringen seien. Das von M.___ erstellte Gutachten beschäftige sich mit Behandlungsmöglichkeiten und diskutiere nicht die Frage einer möglichen Unfallkausalität (S. 3).

    Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 3 unten).


4.

4.1    Unmittelbar nach seinem Unfall am 14. Juni 2007 standen beim Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3). Der erstbehandelnde Arzt A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (LRS) rechts (E. 3.2). Mittels eines in der Folge am 26. Juni 2007 angefertigten MRI der LWS (E. 3.3) wurden erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheiben (L4/5 und L5/S1) mit einer Diskushernie L5/S1 paramedian links festgestellt. Strukturelle Verletzungen sowie ein akutes radikuläres Reizsyndrom konnten ausgeschlossen werden. B.___ und E.___ von der C.___ (E. 3.3, 3.5, 3.6, 3.8, 3.10, 3.12, 3.15), die Kreisärzte G.___ (E. 3.9), D.___ (E. 3.4, 3.13, 3.19), J.___ (E. 3.17, 3.22) und O.___ (E. 3.26) sowie die Gutachter des Z.___ (E. 3.20) bestätigten diese Befunde.

    Gemäss den Berichten der Kreisärzte D.___ (E. 3.13, 3.19) und J.___ (E. 3.17) sowie der Gutachter des Z.___ (E. 3.20) wurde ein Teil der Symptomatik sicher durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 hervorgerufen; in Form von degenerativen Veränderungen bestand beim Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende Prädisposition.

    Gestützt auf die unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.3) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmte.

4.2    Zusammenfassend geht aus der oben erwähnten medizinischen Aktenlage hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juni 2007 an den Beschwerden einer linksbetonten Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kompression der Nervenwurzel litt.

    Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pulposus der Bandscheibe durch Risse im Anulus fibrosus (Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174).

4.3    SUVA-Kreisärzte D.___ und J.___ stellten in ihren Berichten vom 11. Dezember 2009 (E. 3.13) und 29. April 2011 (E. 3.19) beziehungsweise vom 25. Juni 2010 (E. 3.17) fest, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 eine Beschwerdeexazerbation im LWS-Bereich erlitten habe, in dessen Folge die Diskushernie L5/S1 am 23. Januar 2008 operativ saniert worden sei. Aufgrund der Vorabklärungen inklusive MRI vom Juni 2007 könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verursacht worden sei. Eine identische Schmerzperiode sei schon am 7. Oktober 2005, ebenfalls beim Anheben eines schweren Objekts, aufgetreten und damals abgeklärt und behandelt worden. Anlässlich der Gewichtsbelastung im Juni 2007 sei es zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen. Vielmehr hätten die degenerativen Veränderungen in der LWS in diesem Bereich und auch die Diskusprotrusionen vorbestanden. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung und Beschwerdeauslösung des bekannten degenerativen Vorzustandes auszugehen. Aktuell würden längst keine Folgen einer Verletzung mehr behandelt, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung operierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Eingriff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine vel ante sei spätestens ab Ende Juni 2008 beziehungsweise 1. Juli 2008 erreicht gewesen. Im aktuellen Beschwerdebild bezüglich der LWS spielten unfallkausale Beschwerden überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr.

4.4    Die genannten Beurteilungen durch D.___ und J.___ sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Sie berücksichtigen die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte D.___ darauf aufmerksam, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung inkonsistente Befunde zeigten, welche im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stünden. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den MRI-Kontrollen, wobei diesbezüglich kein organisches Substrat für die Beschwerden habe objektiviert werden können (E. 3.13). J.___ machte überdies darauf aufmerksam, dass sich die radikulären Reizsymptome bald einmal zurückgebildet hätten und einzig lumbale Schmerzen geblieben seien, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen jedoch nicht überraschend gewesen seien (E. 3.17). Die Beurteilungen der Kreisärzte D.___ und J.___ entsprechen ausserdem derjenigen der Z.___-Gutachter, welche als relevante Diagnosen ein anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und verselbständigung und eine sekundäre Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssituation nannten und ausführten, dass keine dieser Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 zu erklären sei. Weiter führten die Z.___-Gutachter mit der Beurteilung der Kreisärzte übereinstimmend aus, die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gravierende körperliche Verletzung verursacht worden und zum Zeitpunkt des Unfalls hätten bereits altersassoziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Schäden im Bereich der LWS vorgelegen. Das Verhebetrauma der LWS sei somit spätestens innert eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regredient zu erwarten gewesen (E. 3.20).

    Die ärztlichen Beurteilungen durch D.___ und J.___ (vgl. E. 3.13, E. 3.17, E. 3.19, E. 3.22) sowie der Z.___-Gutachter (vgl. E. 3.20) entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderung (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6) vollumfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.5    Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (Urteil des Bundesgerichts U 446/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.1).

4.6    Seit dem Verhebetrauma vom 14. Juni 2007 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3). Die lumbale Kernspintomographie von Juni 2007 (vgl. Urk. 9/31) zeigte eine erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht links paramedian gelegenen Diskushernie L5/S1 sowie eine verschmälerte Bandscheibe L4/5 mit gering ausgeprägter Protrusion. Betreffend das Unfallereignis vom 14. Juni 2007 existierten ausser der Unfallmeldung (vgl. Urk. 9/1) weder Zeugenaussagen noch sonstige Ereignisschilderungen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/18) und angesichts der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ist das Ereignis vom 14. Juni 2007 als Unfall von nicht besonderer Schwere zu qualifizieren, welcher grundsätzlich nicht geeignet war, Bandscheibenschädigungen zu verursachen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall vom 14Juni 2007 verursacht worden ist. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter der SUVA, wonach er bereits im Jahre 2005 ein ähnliches Ereignis erlitten und danach unter Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. Urk. 9/18 S. 2 Mitte) sowie die im MRI ausgewiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 9/31) sprechen ebenfalls für die Verursachung durch degenerative Veränderungen.

    Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Symp-tomatik der Diskushernie durch das versicherte Unfallereignis vom 14Juni 2007 ausgelöst wurde. Für den durch das versicherte Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub der Diskushernie ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

4.7    Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 248/05 vom 28. September 2005, E. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des Bundesgerichts U 250/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2).

4.8    Die Dauer des Beschwerdeschubes der Diskushernie bemisst sich somit nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestanden hat.

    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter davon aus, dass der unmittelbar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 11Mai 2011 hinaus angehalten habe.

    Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erwähnt - aus den Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 14Juni 2007 Beschwerden im Bereich der LWS aktenkundig sind (vgl. vorstehend E. 4.6). Das Verhebetrauma hatte lediglich eine negative Wirkung auf die nachweislich bereits degenerativ veränderte Bandscheibe im Sinne einer Aktivierung einer vorbestehenden Diskushernie. Auch verursachte der Bandscheibenvorfall gemäss B.___ kein akutes radikuläres Reizsyndrom (vgl. E. 3.3). Entsprechend ist die Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten und die weiterhin geklagten Beschwerden müssen einer anderen Ursache als dem Unfallereignis vom 14Juni 2007 zugeschrieben werden.

    Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der zugezogenen medizinischen Experten. So äusserte sich Kreisarzt D.___ kritisch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen Befunden und führte aus, diese seien inkonsistent und aufgrund der geschilderten Beschwerden, der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege (vgl. E. 3.13). J.___ kommt in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2010 (vgl. E. 3.17) ausserdem zum Schluss, dass die verbliebenen lumbalen Rückenschmerzen aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht überraschend seien und der Erfolg des - ohne Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 14. Juni 2007 eingesetzten - Rückenmarkstimulators leider ausgeblieben sei. Im Rahmen weiterer Abklärungen und einer fachlichen Evaluation sowie aufgrund der zunehmenden Symptomausweitung konnte festgestellt werden, dass auch durch eine Verlagerung des Rückenmarkstimulators nicht von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.15, E. 3.16, E. 3.18, E. 3.22).

    Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen übereinstimmenden Beurteilungen davon auszugehen, dass der heutige physische Zustand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 14Juni 2007 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls Status quo sine, spätestens ab Mai 2011 erreicht worden ist. Diese Beurteilung steht zudem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen).

4.9    Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14Juni 2007 zu Recht ab dem 11. Mai 2011 verneint hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



MO/SH/MPversandt