Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00102




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 17. September 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ erlitt am 21. Juli 1999 einen Autounfall (Urk. 9/1). Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag im Spital Y.___ wurde eine Sternumkontusion und eine Handgelenkskontusion rechts diagnostiziert (Urk. 9/4). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 65 % und ab März 2001 eine Komplementärrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9/67, 9/77 und 9/79). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zu (Urk. 9/80-81).

    Im Rahmen eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf eine gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands – am 9. Juni 2010 die Renteneinstellung (Urk. 9/132). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2012 (Prozess-Nr. IV.2010.00679) abgewiesen (Urk. 9/142).

    Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte auch die SUVA ihre bisher erbrachten Leistungen mit der gleichen Begründung per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 9/134). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 (Urk. 9/137) wies sie mit Entscheid vom 28. März 2012 ab (Urk. 9/147 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 % auszurichten und es sei ihr für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).


2.    Nach Lage der Akten ist erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands in ihrer angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 6 ff., 8, 9/142 und 9/146).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente – nun noch basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 % - damit, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet. Als Invalideneinkommen könnte ihr in Anbetracht ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einzig ein statistischer Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten im Umfang von Fr. 52‘728.-- angerechnet werden. Bei einem vor der unfallbedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durchschnittlich erzielten Valideneinkommen von Fr. 73‘366.35 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).

3.2    In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss UVG invalid sein (BGE 115 V 133 E. 2). Daraus folgt, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf und die damit fehlende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität (vgl. E. 1.1 hievor) den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne weiteres ausschliesst (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 782/02 vom 20. August 2003 E. 3 sowie Art. 18 Abs. 1 UVG). Damit entfällt aber auch der mögliche Gegenstand einer Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.2 hievor) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4).


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk. 10) nicht darauf geschlossen werden kann, dass Gleiches auch im Verwaltungsverfahren gilt.

4.2

4.2.1    Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung setzt im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nichts als aussichtlos erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 23 zu Art. 37). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

4.2.2    Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erst am 21. März 2012 (Urk. 9/146) und damit nach Fällung des Urteils des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Entscheid vom 20. Januar 2012 [Urk. 9/142]) – woraus eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und der Verzicht auf einen Einkommensvergleich hervorgeht – stellte, und in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Rentenzusprechung in der Unfallversicherung erweist sich die Einsprache im Verwaltungsverfahren als aussichtslos. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren besteht daher nicht.


5.    Der mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, macht mit seiner Honorarnote vom 29. August 2013 (Urk. 12) einen Aufwand von fünf Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘205.30 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreterder Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1‘205.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher



EG/CL/IDversandt