UV.2012.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 11. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit 1994 (bis 2001 im Umfang von 100 % und sodann von 20 %; Urk. 13/M16, Urk. 12/G1 Ziff. 12) als Pflegeassistentin im Krankenheim Y.___, Z.___, tätig und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 27. März 2002 in E.___ einen Autounfall erlitt, bei dem sie sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion des Thorax und des rechten Knies zuzog (Urk. 12/G1 Ziff. 1-6, Urk. 13/M2 Ziff. 5). Am 3. Februar 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. April 2003 auf (Urk. 12/G2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 (Urk. 16) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 78 % ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu.
Mit Verfügung vom 9. September 2004 (Urk. 12/G24) sprach die UVZ der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 78 % ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung zu.
Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 12/G28) passte die UVZ die Höhe der Komplementärrente rückwirkend per 1. Mai 2003 an, nachdem die Invalidenversicherung ihr mitgeteilt hatte, dass dem Ehemann der Versicherten per 1. März 2003 eine Invalidenrente zugesprochen worden war.
1.2 Am 22. September und 21. Oktober 2011 wurde die Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachtet. Gestützt auf deren Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 13/M22 und Urk. 13/M25) hob die UVZ die laufende Rente mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 12/G32) per 1. März 2012 revisionsweise auf. Die von der Versicherten dagegen am 24. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 12/G33) wies die UVZ mit Entscheid vom 11. April 2012 (Urk. 12/G35 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihre Rente sei per 1. März 2012 nicht aufzuheben, sondern diese sei weiterhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 78 % auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2012 (Urk. 11) schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 17) wurde ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten des Zentrums C.___ (C.___-Gutachten) vom 15. Mai 2003 (Urk. 15) sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2003 (Urk. 16) aus dem Prozess Nr. IV.2012.00631 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle zu den Akten genommen und den Parteien zugestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Am 24. Oktober 2012 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 18 und Urk. 19/1-4), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
3. Mit heutigem Urteil hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2012, mit welcher diese die laufende ganze Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte, gut, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Prozess Nr. IV.2012.00631).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei und damit ein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vorliege. Es handle sich nicht um eine lediglich anderweitige ärztliche Einschätzung des gleichen Sachverhalts. Die in der Vergangenheit von den beurteilenden Ärzten beschriebene gesundheitliche Situation sei anders gewesen als die heutige (S. 4 lit. j).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt seien und weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 78 % bestehe. Für eine Rentenrevision genüge es nicht, dass die Gutachter den damals bekannten Sachverhalt anders bewerteten und daraus andere Schlussfolgerungen zögen (Ziff. 9-10). Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ sei - aus näher genannten Gründen - mangelhaft (Ziff. 7-8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden (Komplementär-)Rente der UVZ gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2012 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung 9. September 2004 die Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % zugesprochen worden war.
In der Verfügung vom 10. Januar 2008 beschränkte sich die UVZ auf eine rückwirkende Anpassung der Höhe der Komplementärrente; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs nahm sie nicht vor. Deshalb taugt diese Verfügung nicht als neue Vergleichsbasis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung lehnte sich die UVZ an den Entscheid der IV-Stelle vom 17. Oktober 2003 (Urk. 16) an, in welchem diese der Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr veranlasste C.___-Gutachten vom 15. Mai 2003 (Urk. 15) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente zugesprochen hatte.
In Bezug auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ist daher auf das C.___-Gutachten abzustellen, zumal auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 lit. g) und die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. Urk. 1 S. 2 unten und S. 4 oben) von diesem Gutachten als Vergleichsgrundlage ausgehen.
3.2 Aus dem C.___-Gutachten vom 15. Mai 2003 (Urk. 15) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthaltes vom 14. bis 17. April 2003 (S. 1 Mitte) orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (S. 13 ff.). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1):
- chronisches panvertebrales Syndrom mit Generalisierungstendenz bei
- mittelgradiger depressiver Episode
- Anpassungsstörung nach Unfall 2002
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Unfall mit Schädelprellung und Distorsionstrauma der HWS 2002 mit Kniegelenkskontusion beidseits und noch möglichen persistierenden Zervikozephalgien rechtsbetont sowie Varikosis beider Beine, rechtsbetont (S. 23 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich 1999 ein zur Generalisierung neigendes Schmerzsyndrom entwickelt, weswegen sie ausgiebig abgeklärt worden sei. Man habe bis heute für diese Schmerzen kein pathologisch-anatomisches Substrat feststellen können. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen, keine neurologischen Ausfälle und selbst die diskutierte Fibromyalgie sei insofern fraglich, als die Schmerzen eben ubiquitär seien. Wahrscheinlich handle es sich ätiologisch um ein mit der Depression korreliertes Schmerzsyndrom. Aufgrund des Verlaufs und der bisherigen Therapieresistenz sei bereits von einer gewissen Chronifizierung auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne diese Schmerzen auch nicht ohne weiteres mit einer Willensanstrengung überwinden. Ungünstig seien für sie sicher alle Arbeiten, welche den Rücken belasteten. Insofern sei ein Einsatz als Pflegeassistentin ungünstig. In dieser Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten, S. 24 oben). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. In Frage kämen sämtliche Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen (S. 24 Mitte).
4.
4.1 Bei der Aufhebung der Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 15. November 2011 (Urk. 13/M22 und Urk. 13/M25; vgl. Urk. 2 S. 3 lit. g).
Die Gutachter nannten folgende (interdisziplinäre) Diagnosen (Urk. 13/M25 S. 7 oben, vgl. auch Urk. 13/M22 S. 9 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Eheprobleme, lange Phase von Arbeitsuntätigkeit
- familiäre Probleme
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Gelenksblockierungen, Kraftlosigkeit, „Bewusstseinsschwäche“
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29,6 kg/m2
- Nikotinkonsum von zirka 7 pack years
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- chronisch venöse Insuffizienz der Beine
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
Dr. B.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 13/M25) aus, insgesamt gehe er von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus (S. 10 oben). Bezüglich Umfang und Intensität beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 13 Mitte).
Seit dem C.___-Gutachten vom 15. Mai 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, wobei die Diagnosen, aus rein somatischer Sicht beurteilt, zirka unverändert seien (S. 15 Mitte). Wenn er die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des C.___-Gutachtens beschrieben worden seien, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustands bestätigen. Die Kraft sei wieder allseits normal und ein vermehrtes Schwitzen an den Händen könne er nicht mehr objektivieren (S. 10 Mitte). Wenn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des C.___-Gutachtens beschreiben worden seien, könne er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. Die im C.___-Gutachten beschriebenen pathologischen Befunde wie die Steifhaltung der ganzen Wirbelsäule und der vermehrte Muskelhartspann im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule könne er nicht mehr bestätigen. Im Rahmen der unterdessen weitgehend freien Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich der Finger-Boden-Abstand vorne normalisiert. Die HWS sei wieder allseits frei beweglich (S. 11 unten). Wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des C.___-Gutachtens beschrieben würden, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustands bestätigen. So sei die Hüftbeweglichkeit rechtsseitig wieder frei und vergleichbar zur linken Seite. Die Kraft für die Dorsalextension der Füsse, respektive der Zehen, sei wieder normal. Der Lasègue beidseits sei wieder negativ (S. 10 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend (mehr als 3 Wochen) eingeschränkt gewesen. Mit den im somatischen Teil des C.___-Gutachtens gemachten Angaben habe er aber Mühe, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die damaligen somatisch orientierten Gutachter hätten nicht aus ihrem jeweiligen Fachbereich zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Sie hätten zusammen mit dem Psychiater die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär beurteilt (S. 15 Mitte).
Dr. A.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 13/M22) aus, die Beschwerdeführerin habe bereits 1999 Ganzkörperschmerzen beklagt, welche bis heute bestünden. Phasenweise sei es zu einer deutlichen Akzentuierung der Schmerzen gekommen, insbesondere nach dem Autounfall von 2002. An der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gezweifelt werden (S. 7 oben). Auch sei eine psychische Problematik vorhanden. Die Aktenlage zeige, dass mehrmals mittelgradige depressive Episoden festgestellt worden seien. In der letzten Zeit sei es zu einer gewissen Verbesserung der Depressivität gekommen (S. 7 Mitte).
Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche gelegentlich mittelgradige Ausprägungen zeige (S. 8 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % bis 50 % eingeschränkt (S. 9 Mitte und unten, S. 10 oben). Ab Frühjahr 2011 könne insofern von einer Verbesserung gesprochen werden, als sich die psychische Komorbidität zurückgebildet habe (S. 10 oben). Unter angepasster und kontrollierter medikamentöser Behandlung könnte die depressive Störung auf ein leichtgradiges Ausmass gebracht und die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden (S. 10 Mitte).
Diagnostisch bestehe zwischen seiner und den früheren ärztlichen Beurteilungen keine wesentliche Differenz, die Existenz einer depressiven Episode sei unbestritten. Die somatoforme Schmerzstörung habe sich in der letzten Zeit deutlicher herausgestellt (S. 10).
4.2 Am 23. Februar 2012 erstattete Dr. A.___ im Auftrag der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 3/5), worin er namentlich zu einem Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Januar 2012 (Urk. 7/87/5-7) Stellung nahm. Dr. A.___ verneinte die von Dr. D.___ genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung. Des Weiteren führte er aus, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom grossteils mit seiner Beurteilung übereinstimme. Allerdings habe er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode, diagnostiziert. Es sei möglich, dass die depressive Störung einer Schwankung unterliege. Er könne nicht ausschliessen, dass sich mehrere Monate nach seiner Untersuchung die depressive Episode tatsächlich etwas verändert habe (S. 2 unten, S. 3 oben).
5.
5.1 Ein Vergleich des C.___-Gutachtens (vorstehend E. 3.2) mit dem Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) ergibt, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung im C.___ als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ und Dr. A.___ über permanente Schmerzen am ganzen Körper, namentlich im Kopf, am Nacken, am Rücken, den Armen und Beinen sowie im Bauch, klagte (vgl. Urk. 15 S. 12 unten und S. 13 oben, Urk. 13/M25 S. 2, Urk. 13/M22 S. 3 unten und S. 4 Mitte), und dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch die C.___-Gutachter noch durch Dr. B.___ einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im C.___-Gutachten noch im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ Diagnosen genannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben. Während die C.___-Gutachter unter anderem ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Generalisierungstendenz diagnostizierten, nannte Dr. B.___ als Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Die Somatiker stellten somit im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen, was auch Dr. B.___ bestätigte, indem er festhielt, dass die Diagnosen aus rein somatischer Sicht in etwa unverändert seien beziehungsweise sich diagnostisch insofern keine neuen Aspekte ergäben, als auch er vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden bestätigen könne (Urk. 13/M25 S. 13 unten und S. 14 oben).
Vor diesem Hintergrund kann eine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im C.___ nicht als ausgewiesen gelten. Soweit Dr. B.___ trotz in etwa unveränderten Diagnosen und trotz der auch von ihm festgestellten Beschwerdenpersistenz (Urk. 13/M25 S. 17 oben) eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliert, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn er einzelne, im C.___-Gutachten genannte Befunde wie etwa ein vermehrtes Schwitzen an den Händen, eine Steifhaltung der Wirbelsäule, einen vermehrten Muskelhartspann im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüfte nicht mehr objektivieren konnte, lässt sich daraus insgesamt jedenfalls nicht auf eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen.
5.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt ein Vergleich der im C.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2) mit den im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen. Während die C.___-Gutachter als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode nannten, diagnostizierte Dr. A.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode. Das Ausmass der sowohl von den C.___-Gutachtern als auch von Dr. A.___ festgestellten Depressivität ist somit mehr oder weniger unverändert geblieben. Zwar hielt Dr. A.___ fest, dass es ab Frühjahr 2011 zu einer gewissen Verbesserung der Depressivität gekommen sei, sich mithin die psychische Komorbidität zurückgebildet habe, weshalb insofern von einer Verbesserung ausgegangen werden könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 4.2) führte er dann allerdings aus, dass die depressive Störung Schwankungen unterliege und nicht auszuschliessen sei, dass sich die depressive Episode in der Zeit nach seiner Untersuchung wieder verstärkt habe. Damit ist aber auch eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen,
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Begutachtung im C.___ und der Begutachtung durch Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat. Soweit Dr. B.___ und Dr. A.___ von einer höheren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen als die C.___-Gutachter, ist dies auf eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zurückzuführen. Eine solche bildet indes keinen Revisionsgrund, weshalb die der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2003 zugesprochene Rente nicht gestützt auf Art. 17 ATSG aufgehoben werden kann und die Beschwerde insofern gutzuheissen ist.
5.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache (unterlassene Prüfung der adäquaten Kausalität) zu keinem Zeitpunkt aufgeworfen. Um die Parteirechte zu wahren und um sicherzustellen, dass die Parteien keiner Instanz verlustig gehen, sieht das hiesige Gericht davon ab, diese Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).