Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00109




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war bei der Y.___ seit Januar 2005 als Wicklerin sowie Raumpflegerin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert (Urk. 9/19, Urk. 9/25). Am 10. März 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Gehen auf einem Trottoir über einen Schlauch stolperte, dabei auf die rechte Schulter stürzte und sich einen Riss der Supraspinatussehne rechts zuzog (Urk. 9/1/2, Urk. 9/3/1, Urk. 9/5). Die Suva erbrachte bis zum 31Mai 2011 Heilungskosten- und Taggeldleistungen (Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verneinte die Suva mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/137). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21September 2011 eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/141). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (Urk. 9/140, Urk. 9/148, Urk. 9/154) wies die Suva - nachdem sie die Versicherte nochmals fachärztlich hatte untersuchen lassen (Urk. 9/164-165) - mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 9/173 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, vom Gericht sei ein fachorthopädisches Gutachten zur rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen, und es sei ihr eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Beweiswert eines Arztberichtes sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2a ff. und S. 14 ff. Ziff. 6a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, sowie jene von Kreisarzt B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wicklerin sowie in ihrer als körperlich weniger belastenden Nebentätigkeit als Raumpflegerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (S. 7 ff. Ziff. 4a ff.). Da die Beschwerdeführerin nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 12 Ziff. 4d). Der Integritätsschaden belaufe sich auf 10 % (S. 16 f. Ziff. 7a f.). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 fest (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2), es sei nicht auf die Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte abzustellen, sondern auf die Beurteilungen von C.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 12 Ziff. 37 ff.). Insbesondere seien die versicherungsinternen Ärzte von unzureichend erhobenen Anforderungen der Tätigkeit als Raumpflegerin und Wicklerin ausgegangen (S. 15 f. Ziff. 40, S. 21 f. Ziff. 50 f.). Gestützt auf die Einschätzung von C.___ und D.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 23 f. Ziff. 55 ff.). Deshalb sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 24 ff. Ziff. 59 ff.). Da die Invaliditätsbemessung mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) - aus näher dargelegten Gründen - rechtswidrig sei, sei der Einkommensvergleich gestützt auf die Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erheben (S. 28 ff. Ziff. 65 ff.). Betreffend Integritätsentschädigung führte die Beschwerdeführerin aus, eine solche sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % zuzusprechen (S. 35 f. Ziff. 83 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte sowie die Höhe der Integritätseinbusse. Unbestritten sind hingegen der Kausalzusammenhang sowie der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. Juni 2011.


3.

3.1    Anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2010 hielt Kreisarzt B.___ folgenden Befund der rechten Schulter fest: Erhebliche Belastungsintoleranz, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkung in Abduktion-/Elevationsrichtung über Kopfhöhe, Kraftminderung, leicht veränderte Muskelkontur Bizeps nach distal bei erhaltener Rotatorenmanschettentrophik und Druckdolenz über dem Gelenk vorwiegend von ventral sowie Ansatzdolenz Deltoideus. Bildgebend liege nach Rotatorenmanschettennaht eine intakte Rotatorenmanschette mit kleinem Defekt ansatznahe im Rahmen der Rekonstruktion vor. Das Labrum sei erhalten. Es lägen sodann degenerative Veränderungen am Humeruskopf, eine Atrophie Supraspinatus, Subscapularis sowie eine AC-Gelenksveränderung nach subacromialer Dekompression vor. B.___ stellte aufgrund der Beschwerden folgendes Zumutbarkeitsprofil auf: „Wechselbelastende Tätigkeiten. Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg. Axiale Belastung vom Boden bis Tischhöhe 5-10 kg. Abspreizbewegungen über Schulterhöhe abnehmend 5-2 kg im möglichen Bewegungsumfang. Freie, nicht repetitive unbelastete Bewegungen im möglichen Bewegungsumfang bis über Kopfhöhe.“ Im Rahmen einer solchen Tätigkeit bestehe eine vollzeitliche, vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 4).

    Leichte Reinigungsarbeiten in den Bewegungsregionen bis Sims-/Tischhöhe seien von der Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Profils problemlos zu erfüllen (Bericht vom 9. November 2010, Urk. 9/93).

3.2    Mit Bericht vom 25. November 2010 (Urk. 9/96/25-26) stimmte C.___ dem von B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen zu mit der Ausnahme, dass er Zusatzbelastungen bis Schulterhöhe mit Abspreizbewegungen bis 5 kg als zu hoch einschätzte. Auf Schulterhöhe seien der Beschwerdeführerin keine belastenden Tätigkeiten zumutbar (S. 1 f Ziff. 2a). Mit den beschriebenen Einschränkungen scheine ein vollzeitiger Einsatz im vorbestandenen Rahmen von 80 % möglich. Weiter führte er aus, mit einer Schulterreoperation rechts könne eine verbesserte Schulterschmerzhaftigkeit erreicht werden (S. 2 Ziff. 2b; vgl. dazu auch Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 9/107).

3.3    Die Beschwerdeführerin suchte D.___ zur Einholung einer Zweitmeinung betreffend die von C.___ vorgeschlagene Schulterreoperation auf. D.___ hielt mit Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 9/121) fest, dass mit einer Reoperation möglicherweise eine gewisse Schmerzreduktion erreicht werden könne, er jedoch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Kraftverhältnisse und der Funktion rechne (S. 3 Ziff. 1). Sodann führte er betreffend Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als Wicklerin sei davon auszugehen, dass ihr diese Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Insbesondere seien ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Als Raumpflegerin sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig, genauso wie in anderen, vorwiegend körperlich wenig belastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von grösseren Lasten (S. 3 f. Ziff. 2.1 ff.).

3.4    Am 28. Februar 2012 untersuchten Z.___ und A.___, beide Versicherungsmedizin Suva, die Beschwerdeführerin und nahmen im Bericht vom 29. Februar 2011 (richtig: 2012) Stellung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie zum Integritätsschaden (Urk. 9/165). Die Ärzte wiesen auf teilweise inkonsistente Untersuchungsergebnisse hin, welche das Ausmass der beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze erklären liessen (S. 10 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/170/2 Ziff. 2). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Tätigkeiten über Kopf seien zu vermeiden. In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Wicklerin mit Lötarbeiten seien keine Einschränkungen gegeben (S. 11).


4.

4.1    Die Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte Z.___ und A.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abgestellt werden kann: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 10 f.) ein, und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Gestützt auf diese Einschätzung sind der Beschwerdeführerin ganztägige Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Die Tätigkeit als Wicklerin wird sitzend mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe verrichtet. Die Beschwerdeführerin musste dabei Kupferdrähte um Spulen wickeln, die Spulen aushängen und wegstellen, wobei Gewichte bis 5 kg zu heben und tragen waren (vgl. Urk. 9/25, Urk. 9/70/2 unten). Das Zumutbarkeitsprofil entspricht somit dem Tätigkeitsprofil als Wicklerin, sind dabei schliesslich keine Überkopfarbeiten auszuführen oder Gewichte über 5 kg zu heben oder tragen (vgl. E. 3.4).

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die von C.___ und D.___ für zumutbar erklärten Tätigkeitsprofile abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. D.___ hielt die Tätigkeit als Wicklerin deswegen nicht für zumutbar, weil ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien (vgl. E. 3.3). Die Arbeit als Wicklerin beinhaltet weder das eine noch das andere. Sodann fällt auf, dass D.___ erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin berücksichtigte, statt objektive medizinisch-theoretische Angaben zur quantitativen und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. Urk. 9/121/4 Ziff. 2.1 lit. a). Daher ist auf seinen Bericht nicht abzustellen.

    Die Einschätzung von C.___ unterscheidet sich - wie die Beschwerdegegnerin bereits darlegte (vgl. Urk. 2 S. 12) - lediglich in dem Punkt, als der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach generell keine Belastungen auf Schulterhöhe zumutbar sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin ein selbstlimitierendes und symptomausweitendes Verhalten festgestellt wurde, was mit den nachvollziehbar aufgezeigten Inkonsistenzen belegt wurde: Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe keine Kraft in der rechten Hand und habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, wobei auch ein dauerhafter Ruheschmerz bestehe. Unter Bewegung und Belastung verstärke sich der Schmerz erheblich, weshalb eine ruhige Lagerung mit Polsterung am besten sei (Urk. 9/165/6 oben). Wie Z.___ und A.___ ausführten, sei bei einer als derart schmerzhaft beschriebenen Situation von einem deutlichen Mindergebrauch des rechten Armes auszugehen, was sich auch in den Umfangmassen niederschlagen müsste. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Werte der Umfangmasse des rechten Armes entsprachen nach Angaben der Fachärzte allerdings Werten eines normalen Einsatzes. So wurden im Vergleich zum linken Arm teilweise identische bis grössere Umfänge der rechten oberen Extremität gemessen. Sodann haben die passiv unterstützten Bewegungsausmasse im Liegen unter Reduktion der einwirkenden Schwerkraft schlechtere Werte als im Sitzen gezeigt. Diese unterschiedlich demonstrierten Bewegungswerte seien biomechanisch nicht zu begründen.

    Soweit den Ärzten beim Übertragen der erhobenen Werte ein Fehler unterlief und jene des Bewegungsumfangs des rechten Arms im Liegen und Sitzen vertauscht wurden (vgl. Urk. 9/165/6 und Urk. 9/170/1 Ziff. 1), ändert dies nichts am Beweiswert des Berichtes. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie von den Ärzten selbst dargelegt (vgl. Urk. 9/170/1), von einem Versehen auszugehen, zumal die Schlussfolgerungen der Ärzte zu den erhobenen Werten und den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten anderenfalls keinen Sinn machen würden und nicht davon auszugehen ist, dass sie widersinnige Schlüsse aus gar nicht erhobenen Befunden gezogen haben. Sodann ist auf die Beschwerdeantwort und die dortige Ausführung und Auflistung des zwischen Oktober 2009 und März 2011 erhobenen Bewegungsmasses des rechten Armes zu verweisen. Daraus wird ersichtlich, dass der von Z.___ und A.___ festgehaltene Abduktionswert von 100° im Sitzen zu den übrigen in den Akten dokumentierten Befunden passt (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.3). Daran vermag die Stellungnahme des bei der Untersuchung anwesenden Sohnes der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/12).

4.3    Sodann deckt sich die Einschätzung von B.___ mit jenen von Z.___ und A.___: B.___ erachtete Abspreizbewegungen bis Schulterhöhe bis 5 kg und über Schulterhöhe abnehmend im Rahmen von 5-2 kg zumutbar. Z.___ und A.___ sahen die Beschwerdeführerin unter anderem für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg bis Brusthöhe für arbeitsfähig.

4.4    Im Übrigen erachteten sowohl die versicherungsinternen Ärzte als auch insbesondere D.___ die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin bisher im Umfang von 20 % ausübte, mindestens in diesem Ausmass für zumutbar (vgl. E. 3.1, 3.3-4). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr entgegen den ärztlichen Angaben Reinigungsarbeiten nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 40).

4.5    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Wicklerin sowie als Raumpflegerin nach wie vor zumutbar sind.

    Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). Soweit sie verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Da ihr die angestammten Tätigkeiten nach wie vor im bisherigen Umfang zumutbar sind, ist die Durchführung eines Einkommensvergleiches obsolet, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 60 ff.) nicht einzugehen ist.



5.    

5.1    Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging von einer solchen von 10 % aus (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 36 Ziff. 88).

5.2    Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis).

5.3    B.___ bemass die Integritätseinbusse auf 10 %: Aufgrund der strukturellen Veränderungen und der Funktionseinschränkung sei eine Einordnung bei 15 % gerechtfertigt. Allerdings sei der degenerative Vorzustand noch zu berücksichtigen, welcher mindestens einen Drittel ausmache. Die Einbusse sei daher um 5 % auf 10 % zu reduzieren (Urk. 9/71).

    C.___ verwies auf die Beurteilung von B.___ und schätzte die Entschädigung auf 10-15 % (Urk. 9/96/26 Ziff. 3c). Ebenso hielt D.___ einen Integritätsschaden von 10-15 % fest (Urk. 9/121/6).

    Z.___ und A.___ schätzten den Integritätsschaden auf 10 %. Als Begründung führten sie an, bei einer Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen sei der Integritätsschaden mit 10 %, bis zur Horizontalen mit 15 %, eine Periarthrosis humeroscapularis in leichter Ausprägung mit 0 %, in mässiger Ausprägung mit 10 % und in schwerer Ausprägung mit 15 % einzuschätzen (Urk. 9/164).

5.4    Somit bewegen sich die Beurteilungen sämtlicher Ärzte im selben Rahmen. Die versicherungsinternen Ärzte B.___, Z.___ und A.___ gingen von einer Einschränkung von 10 % aus. Weder C.___ noch D.___ begründeten ihre Einschätzung von 10-15 % und machten auch keine weiteren Angaben zur genauen Höhe.

    B.___ nahm eine Kürzung vor wegen des degenerativen Vorzustandes, welcher kurz nach dem Unfall mit MRI vom 3. April 2009 (Urk. 9/2) bildgebend dokumentiert wurde. Ob der degenerative Vorzustand und die beim Unfall erlittene Schädigung des rechten Schultergelenkes derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. E. 5.2) einer Kürzung der Leistungen entgegenstehen würde, ist vorliegend fraglich. In den Akten finden sich keine weiteren Ausführungen zur Frage, ob der unfallfremde Vorzustand (auch) zur Gesundheitsstörung beiträgt. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht vermindert war. Damit wäre die Einschätzung von B.___ ohne Berücksichtigung eines Vorzustandes heranzuziehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2009 E. 5). Wie er jedoch auf eine Einbusse von 15 % kam, ist aufgrund der von ihm aufgelisteten Werte nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/71). Gleiches trifft auf die Einschätzung der übrigen beiden Versicherungsmediziner zu (Urk. 9/164). Zudem gingen wohl sämtliche drei Ärzte von verschiedenen Schweregraden der Arthrose aus, führte B.___ doch die Werte für mässig bis schwer auf und Z.___ und A.___ berücksichtigten wohl den Wert für leichte Arthrosen (0 %). Da weder die Einschätzung von B.___ noch jene von Z.___ und A.___ nachvollziehbar ist und die beiden letzteren auch keine Stellung zur Einschätzung von B.___ nahmen, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden, ob die Integritätsentschädigung auf 10 % oder 15 % oder allenfalls einen anderen Wert festzulegen ist.

5.5    In welchem Rahmen sich die Integritätsschädigung tatsächlich befindet, ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung betreffend Höhe der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht, weshalb der Einspracheentscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

    Hingegen ist die Höhe der Integritätsentschädigung ungenügend abgeklärt und die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist betreffend Integritätsentschädigung teilweise gutzuheissen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde lediglich betreffend Integritätsentschädigung teilweise gutzuheissen, im weit bedeutenderen Teil betreffend Rente jedoch abzuweisen ist, ist die Parteientschädigung vorliegend um 2/3 zu kürzen und auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 30. März 2012 betreffend Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend Höhe der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



MO/FF/MPversandt