Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00110




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 5. August 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg

Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ war seit Februar 2004 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 15. August 2006 fiel ihm beim Ausschalen einer Betondecke ein zirka zwanzig Kilogramm schwerer Holzträger auf die rechte Schulter (Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2006 [Urk. 13/1]). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf (Urk. 13/4) und schloss den Fall nach Rücksprache mit dem Versicherten, welcher am 23. Oktober 2007 einen weiteren Unfall erlitten und sich an der Lendenwirbelsäule (LWS) verletzt hatte (Urk. 14), am 22. August 2008 folgenlos ab (Urk. 13/7). Bei einem Unfall vom 18. November 2008 zog sich der Versicherte eine Verletzung am linken Handgelenk zu (Urk. 15).

1.2    Ab Juni 2009 liess sich X.___ erneut wegen Beschwerden an der rechten Schulter ärztlich behandeln (Urk. 13/8-9) und meldete dies am 2. Juli 2009 der SUVA (Urk. 13/11). Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 15. August 2006 (Urk. 13/41). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 13/42) mit Entscheid vom 5. April 2012 fest (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2012 liess der Versicherte am 15. Mai 2012 vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Beschwerde erheben mit den folgenden materiellen Anträgen (Urk. 1a):

1.    Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei dabei aufzufordern, die abschliessende Behandlung der bei ihr hängigen Schadenfälle Dossier 8.62571.06.1 (Schulter links), Dossier 8.62920.07.4 (Rücken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) mit dem pendenten Verfahren bei der SVA, IV-Stelle, AHV-Nr. Z.___ materiell zu koordinieren.

3.    Eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass die SVA, IV-Stelle, im erwähnten Verfahren mit Verfügungen vom 23. Oktober 2011 und 31. Januar 2012 eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst hat, welche auch Aufschluss zur Frage der Unfallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten geben soll.

4.    Eventuell sei weiter vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen jenes Verfahrens bei der SVA, IV-Stelle, mit den in Ziff. 3 genannten Verfügungen bedient wurde, so dass die Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers am A.___ für die Beschwerdegegnerin Verbindlichkeit erlangen.

5.    Es sei festzustellen, dass bei einer allfälligen Anordnung beruflicher Eingliederungmassnahmen seitens der SVA, IV-Stelle, die Beschwerdegegnerin deren Ergebnisse abzuwarten und bei einem allfälligen abschliessenden Entscheid über das gesamte Dossier des Beschwerdeführers bzw. einzelne Teilkomponenten des Unfallkomplexes wie die vorliegend strittige Schulterproblematik zu berücksichtigen hätte.

6.    Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten anzuordnen.

7.    Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

    Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt modifizieren (Urk. 1b):

1.    (keine Änderung)

2.    Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, über das gesamte Unfalldossier des Beschwerdeführers, inhaltlich Dossier 8.62571.06.1 (Schulter rechts), Dossier 8.62920.07.4 (Rücken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) nach Vorliegen des von der SVA, IV-Stelle, im Verfahren AHV-Nr. Z.___ des Beschwerdeführers veranlassten polydisziplinären Gutachtens, allenfalls nach Abschluss von seitens der IV-Stelle veranlassten Eingliederungsmassnahmen oder nach Durchführung eigener ergänzender medizinischer Abklärungen, abzuschliessen, wobei möglichst eine inhaltliche Kongruenz der Entscheidungen betreffend Fallabschluss der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung anzustreben ist.

3.    (keine Änderung)

4.    (streichen; wird zurückgezogen)

5.    (ehemals Ziffer 5: streichen, neu integriert in Antrag Ziffer 2)

5.    Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten anzuordnen.

6.    Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

    Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 12). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. November 2012 (Urk. 19) das A.___-Gutachten vom 26. September 2012 (Urk. 20) zu den Akten reichen und mit Replik vom 29. Januar 2013 die beschwerdeweise gestellten Anträge wie folgt präzisieren (Urk. 27):

1.    Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren an die SUVA zurückzuweisen.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 bis zum Entscheid über Versicherungsansprüche/Integritätsentschädigung betreffend Schulter eine Übergangsrente zu bezahlen.

3.    Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4.    Subeventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten anzuordnen und hernach das Verfahren zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die SUVA hielt mit Duplik vom 6. März 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 32), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Am 25. Juli 2013 liess er unaufgefordert eine weitere Eingabe einreichen (Urk. 34).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4, 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Bei Rückfällen und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.


2.    

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

2.3    Die Beschwerdegegnerin sprach sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) lediglich darüber aus, ob sie für die ab Juni 2009 geklagten Beschwerden an der rechten Schulter aus dem Ereignis vom 15. August 2006 leistungspflichtig ist, wobei sie diese Frage mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs verneinte. Dagegen äusserte sie sich nicht zu ihrer Leistungspflicht für die ebenfalls bei ihr versicherten Unfälle vom 23. Oktober 2007 und 18. November 2008 mit Verletzungen der LWS und des linken Handgelenks. Dieses Vorgehen ist aus den in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk. 12 S. 4) zutreffend dargelegten Gründen – auf welche verwiesen wird – nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1a+b, Urk. 27, Urk. 34) geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss eine gesamtheitliche Beurteilung aller drei Ereignisse verlangt beziehungsweise einen Leistungsanspruch aus den Unfällen vom 23. Oktober 2007 und 18. November 2008 ableitet, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.4    Zu prüfen ist somit einzig die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage, ob die ab Juni 2009 geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. August 2006 stehen.


3.    

3.1    

3.1.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vermerkte im Arztzeugnis vom 22. Mai 2007, er habe am 15. August 2006 im Bereich der rechten Schulter ein positives Impingement und ein druckdolentes Acromion befundet. Die gleichentags angefertigten Röntgenaufnahmen der Skapula hätten keine Fraktur gezeigt. Er nannte die Diagnose einer Acromion-Prellung rechts und erklärte, lokal anwendbare nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verordnet zu haben. Die Behandlung sei noch am Unfalltag ohne Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden. Später habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Konsultation vom Februar 2007 über persistierende Schmerzen geklagt, worauf er ihn an das Rheumazentrum C.___ überwiesen habe (Urk. 13/2).

3.1.2    Der ab 30. April 2007 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumazentrum C.___, berichtete am 5. Mai 2007, laut Angaben des Beschwerdeführers seien die Schulterbeschwerden vorübergehend verschwunden gewesen. Er beurteilte, klinisch und sonographisch zeige sich eine eindeutige Aktivierung des Acromioclavicular (AC)-Gelenks, während radiologisch nur diskrete Hinweise auf eine beginnende Arthrose mit Unregelmässigkeit des claviculaseitigen Gelenksabschnitts vorlägen. Nach einer intraartikulären Steroidinfiltration in das AC-Gelenk sei eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 13/3).

3.1.3    Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gegenwärtig erfolge bezüglich der rechten Schulter keine therapeutische oder medikamentöse Behandlung mehr, obwohl er noch gewisse Beschwerden habe. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 13/5). Dies bestätigte er am 17. Juni 2008 und 22. August 2008, worauf die Beschwerdegegnerin den Fall unter Hinweis auf das Rückfallmelderecht folgenlos abschloss (Urk. 13/6-7).

3.2

3.2.1    Am 9. Juni 2009 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei am Vortag erneut bei ihm vorstellig geworden und habe angegeben, seit zwei Wochen wieder Schmerzen an der rechten Schulter zu verzeichnen. Die Ultraschalluntersuchung sei bis auf eine leichte Auftreibung der AC-Gelenkkapsel unauffällig gewesen. Die Ursache für die Schulterschmerzen sei ihm nicht ganz klar. Während sich sonographisch eine leichte AC-Gelenksirritation zeige, schliesse er klinisch eher auf eine Reizung der Bursa, wobei jedoch letztere nach einer diagnostischen Infiltration als Ursache weitgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/8-9).

3.2.2    Die SUVA-Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beurteilte im Bericht vom 2. Dezember 2009 betreffend die Untersuchung gleichen Datums, von Seiten der rechten Schulter bestehe der Verdacht auf eine Impingement-Symptomatik, wogegen die früher beschriebene Reizung/Pathologie des AC-Gelenks aktuell nicht mehr verifizierbar sei. Sie empfehle eine orthopädische Beurteilung (Urk. 13/14-15).

3.2.3    Der daraufhin mit einer konsiliarischen Abklärung der rechtsseitigen Schulterproblematik beauftragte Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie, Leiter Schulterchirurgie, G.___, beurteilte im Anschluss an die Konsultationen vom 9. April und 28. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin, die von ihm veranlasste Magnetresonanz (MR)-Arthrographie der rechten Schulter vom 17. Mai 2010 (vgl. im Einzelnen Urk. 13/25) zeige im Wesentlichen ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne relevante Veränderung der Rotatorenmanschette, wobei im Ansatzbereich des Infraspinatus eine kleine Zyste im Sinne einer chronischen Insertionstendinose dokumentiert werden könne. Das AC-Gelenk weise keine wesentlichen Pathologien auf. Klinisch zeige sich vor allem ein Unterflächen-Impingement des Supra-/Infraspinatus im Sinne eines Walch-Syndroms, welches zumindest auch mit der Ansatztendinose korrespondieren würde. Ansonsten seien die objektiven Befunde weitgehend bland. Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich mit Sicherheit nicht auf. Er empfehle eine gezielte physiotherapeutische Rehabilitation der Schulter vor allem im Sinne einer Optimierung der Gelenkszentrierung und einer Kräftigung der Rotatorenmanschette (Urk. 13/19).    

3.2.4    Im Bericht vom 7. Juni 2011 betreffend die Untersuchung vom Vortag erklärte die SUVA-Kreisärztin Dr. E.___, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben unter Physiotherapie von Seiten der rechten Schulter eine Besserung erfahren und verspüre nurmehr bei Überkopfbewegungen (über 130° Abduktion) Schmerzen. Derzeit sei eine konklusive Untersuchung der rechten Schulter nicht möglich. Wahrscheinlich bestehe eine Impingement-Symptomatik, wobei aber nicht klar abgrenzbar sei, ob eine Schmerzverarbeitungsstörung – welche beim Beschwerdeführer gesamthaft vermutet werde – oder eine Symptomausweitung gegenwärtig zur Beschwerdepersistenz beitrage. Die MRI-Abklärung vom Juni (richtig: Mai) 2010 habe keine wirklich relevanten, die Beschwerden sicher erklärenden anatomischen strukturellen Veränderungen ergeben. Angesichts dessen, dass der nach der Rückfallmeldung vom 1. Juni 2009 durchgeführte Ultraschall keine Rotatorenmanschettenläsion sowie lediglich eine fragliche AC-Gelenksirritation ausgewiesen und das jetzige MRI neu einen fraglichen Riss im anterioren Bereich des Supraspinatus ergeben habe, müsse die Problematik der Schulter hinsichtlich einer Unfallfolge oder eines Rückfalls als lediglich möglich erachtet werden. Die Rissläsion habe im Verlaufe der Zeit rein altersbedingt auftreten können. Eine initial aufgetretene Rotatorenmanschettenläsion hätte sich bereits im Ultraschall vom 8. Juni 2009 zeigen müssen (Urk. 13/27 S. 10).

3.2.5    Ergänzend hielt die SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie, am 21. November 2011 nach Zusammenfassung der vorhandenen ärztlichen Einschätzungen fest, soweit Dr. E.___ in der Begründung ihrer Einschätzung vom 7. Juni 2011 davon ausgegangen sei, dass sich im Jahr 2009 sonographisch eine intakte Rotatorenmanschette rechts gezeigt und erst im MRI vom Jahr 2010 eine fragliche Rissbildung im Bereich der Rotatorenmanschette imponiert habe, könne sie dies nicht unterstützen. Denn eine sonographisch nicht erkannte Rotatorenmanschettenläsion schliesse beispielsweise eine kleine Läsion nicht aus. Jedoch hätten auch kernspintomographisch lediglich indirekte Hinweise für eine Rissbildung im Bereich der anterioren Supraspinatussehne gefunden werden können. Das von Dr. F.___ angeführte Walch-Syndrom (postero-superiores Impingement, das heisst Einklemmen der Supra- und Infraspinatussehne zwischen postero-superiorem Glenoidrand und Tuberculum majus) gelte nicht als klassische Unfallfolge, sondern als Folge von wiederholten Überdehnungen der vorderen Gelenkkapsel, zum Beispiel bei Sportlern. Beim Unfall vom 15. August 2006 sei der Beschwerdeführer von einem zirka zwanzig Kilogramm schweren Gegenstand von oben an der rechten Schulter getroffen worden, wobei in den Röntgenbildern vom Unfalltag keine knöchernen Verletzungen nachgewiesen worden seien. Ein Trauma mit Krafteinwirkung von oben auf die Schulter sei für eine Läsion der Supraspinatussehne nicht typisch. Ebenfalls lasse sich hierdurch eine Überdehnung der vorderen Gelenkkapsel nicht erklären als mögliche Ursache des Walch-Syndroms. Die rechtsseitigen Schulterbeschwerden liessen sich somit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 15. August 2006 zurückführen (Urk. 13/36).

3.2.6    In der zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten Expertise vom 26. September 2012 (Urk. 20) schlossen die Sachverständigen des A.___ bezüglich der rechten Schulter diagnostisch auf nicht näher spezifizierbare Abduktionsbeschwerden subacromial am rechten Schultergelenk bei im MRI fehlendem Korrelat (DD: fragliche Impingement-Symptomatik klinisch; S. 66) und überliessen die Beantwortung der Kausalitätsfrage ausdrücklich der Beschwerdegegnerin (S. 79 und 82).


4.    

4.1    Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2    Aus der Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag einmalig durch seinen Hausarzt Dr. B.___ behandelt wurde und hernach – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – anlässlich einer Konsultation vom Februar 2007 erneut über Schmerzen an der rechten Schulter klagte, worauf er an Dr. D.___ überwiesen wurde, welcher ihn Ende April 2007 erstmals untersuchte (E. 3.1.1 und E. 3.1.2 hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Rheumatologe vor dem Unfall vom 23. Oktober 2007 ungefähr alle zwei Monate eine Infiltration in das AC-Gelenk vorgenommen haben (Urk. 13/5; vgl. auch Urk. 13/19 S. 1). Dr. D.___ berichtete am 26. November 2007 im Rahmen der Behandlung einer radikulären Symptomatik, der Beschwerdeführer sei ihm "aus früheren Problemen mit seiner rechten Schulter bekannt" (Urk. 14/11). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass zumindest von Oktober 2007 bis zur erneuten Vorstellung im Juni 2009 bezüglich der rechten Schulter keine ärztliche Behandlung stattfand. Dies kann beweismässig nur so gewertet werden, dass in jener Zeit keine ernsthaften Schulterbeschwerden mehr vorlagen, denen die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zufallen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall vom 23. Oktober 2007 mit Verletzung der LWS ab dem 23. Juni 2008 wieder vollzeitlich als Kranführer und Bauarbeiter tätig war (Urk. 13/6-7). Die Schulterproblematik zeitigte weder initial noch im Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit, woraus hervorgeht, dass die am 15. August 2006 erlittene Verletzung nicht gravierend sein konnte. Vor diesem Hintergrund konnte im August 2008 (Urk. 13/7) mit hinreichender Zuverlässigkeit angenommen werden, die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemachten Schulterbeschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht im Rahmen des Grundfalls geprüft hat. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1b S. 7 ff. und 19, Urk. 27 S. 40 ff.) – welcher als Leistungsansprecher hinsichtlich des Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisbelastet ist (E. 1.3 hiervor) – nichts zu ändern.


5.

5.1    Unfallnah bestanden nach Ausschluss einer Fraktur durch konventionelles Röntgen am Unfalltag (E. 3.1.1 hiervor) keine Anhaltspunkte für unfallkausale organische Schädigungen, weshalb seinerzeit auf eine weitergehende apparative Diagnostik verzichtet wurde. Zusätzliche bildgebende Abklärungen wurden erst später vorgenommen, jedoch ergaben diese keinen rechtsgenüglichen Nachweis für unfallkausale strukturelle Veränderungen. Dies gilt insbesondere für die MR-Arthrographie vom 17. Mai 2010, worin laut Radiologiebericht (Urk. 13/25) die Sehnen der Rotatorenmanschette regelrecht abgebildet wurden und kein Riss abgrenzbar war. Soweit der befundende Radiologe ein kleines Kontrastmitteldepot als indirektes Zeichen einer Rissbildung im anterioren Anteil der Supraspinatussehne wertete, kann diese Folgerung nicht als zuverlässig angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der konsiliarisch beigezogene Dr. F.___, die beiden SUVA-Kreisärztinnen DresE.___ und H.___ sowie die A.___-Gutachter dem Kontrastmittelaustritt keine massgebende Bedeutung zuschrieben (E. 3.2.3 bis E. 3.2.6 hiervor). Darüber hinaus könnte bei einer drei Jahre und neun Monate nach dem Unfallereignis erstmals bildgebend dokumentierten Veränderung nicht ohne weiteres eine unfallbedingte Genese angenommen werden. Schliesslich genügt die bei fehlendem somatischem Korrelat lediglich verdachtsweise gestellte Diagnose eines Impingement- beziehungsweise Walch-Syndroms – welches auch verschleiss- und überlastungsbedingt auftreten kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1b S. 18) für sich alleine nicht, um von einer Unfallfolge ausgehen zu können.

    In Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der SUVA-Kreisärztinnen Dres. E.___ und H.___, welche im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und unter Berücksichtigung des Unfallhergangs einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang verneinten (E. 3.2.4 und E. 3.2.5 hiervor), erscheint es somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 15. August 2006 wenigstens teilweise für die ab Juni 2009 aufgetretenen Schulterbeschwerden verantwortlich ist. Vielmehr erscheint ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit, was indes für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht genügt. Hieran vermag auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Gutachten des A.___ vom 26. September 2012 (E. 3.2.6 hiervor) nichts zu ändern, da sich die Sachverständigen nicht zur Kausalitätsfrage äusserten und ihre Feststellungen die vorgenannte Schlussfolgerung widerspruchslos stützen. Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 34 S. 2) auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom 19. Juni 2013 (Urk. 35/5), da sich daraus nichts in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter ableiten lässt.

5.2    Soweit in den vorliegenden Akten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (E. 3.2.4 hiervor; vgl. aber Urk. 20 S. 64) – und damit einem psychischen Gesundheitsschadenin Zusammenhang gebracht wurden, ist festzuhalten, dass die für die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen geltenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) weder in besonders ausgeprägter noch gehäufter Weise erfüllt sind. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2) einzustufenden Unfallereignis vom 15. August 2006 und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen.

5.3    Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Rückfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden hinreichend geklärt. Beweismässige Weiterungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung (Urk. 27 S. 2 und 34, Urk. 34 S. 4), versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).


6.    Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbeschwerden verneinte, als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

- Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage des Doppels von Urk. 1b und Urk. 34

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter



AN/TB/IDversandt