Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00115 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit 1. Mai 2008 als Zustellerin bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Mai 2009 stürzte die Versicherte bei der Arbeit auf kiesiger Unterlage (Urk. 11/1/1). Dabei zog sie sich eine Fraktur der Grundphalanx am rechten Kleinfinger sowie eine Prellung des rechten Knies zu (Urk. 11/2). Am 27. August 2009 wurde im Spital Z.___ ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) an der rechten Hand unter Einbezug aller Langfinger diagnostiziert (Urk. 11/7/2).
Die SUVA erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 11/236) sprach die SUVA der Ver-sicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Ein Anspruch auf eine Rente wurde verneint. Die von der Versicherten am 5. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 11/238), ergänzt und modifiziert am 4. April 2012 (Urk. 11/241), wies die SUVA mit Entscheid vom 23. April 2012 ab (Urk. 11/242 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % ab 1. November 2011 zuzusprechen. Ferner sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Grades von mindestens 10 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2012 (Urk. 10) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 wurde das Gesuch vom 23. Mai 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 15. November 2012 (Urk. 14) und Duplik vom 21. Dezember 2012 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin wurde hierauf die Duplik vom 21. Dezember 2012 am 7. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Angestelltenverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig (vgl. hierzu E. 7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. med. A.___ vom 26. Oktober 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, manuell angepasste Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 5 kg und seltenen Krafteinsätzen bis 10 kg ganztags zumutbar sei. Sie ermittelte das Invalideneinkommen mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Dabei errechnete sie einen das Valideneinkommen von Fr. 59‘305.-- übersteigenden Invalidenlohn von Fr. 59‘699.60, weshalb kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber den DAP-Profilen erhobenen Einwände seien unerheblich (Urk. 2 S. 4 ff. E. 3).
2.3 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das Invalideneinkommen könne vorliegend nicht gestützt auf die DAP-Profile berechnet werden. Die aufgeführten Arbeitsplätze seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da sie nicht in der Lage sei, feinmotorische Tätigkeiten auszuführen. Vielmehr sei das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2008 habe der durchschnittliche Lohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten, monatlich
Fr. 4‘116.-- betragen, weshalb sich das Invalideneinkommen zuzüglich Teue-rung auf Fr. 51‘034.-- belaufe. Davon sei ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘380.-- resultiere (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin habe in einem Brief vom 20. Juni 2011 ihre Beeinträchtigungen präzisierend festgehalten. Das vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ am 6. Mai 2011 postulierte Zumutbarkeitsprofil sei absolut unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer jetzigen Tätigkeit im Post-betrieb der C.___ erheblich eingeschränkt. Praktisch jede Sekretariats- oder Bürotätigkeit verlange das Einsetzen beider Hände (Urk. 14 S. 2 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stürzte am 11. Mai 2009 beim Verteilen von Briefen auf kiesigem Boden und verletzte sich dabei an der rechten Hand und am Knie
(Urk. 11/1/1). Die erste Behandlung fand gleichentags im Spital Z.___ statt (Urk. 11/2). Es wurde eine Fraktur an der Grundphalanx am rechten Kleinfinger diagnostiziert. In der Folge stellte sich ein CRPS der Langfinger ein, vor allem die Finger III-V betreffend (vgl. Urk. 11/7/2, Urk. 11/16). Die Beschwerdeführerin war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/9.1, Urk. 11/15, Urk. 11/16, Urk. 11/23-24).
3.2 Am 18. Dezember 2009 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie
(Urk. 11/19/1-3). Dabei hielt er fest, dass die am 11. Mai 2009 zugezogene Prellung des rechten Knies längst abgeheilt sei. Die undislozierte Fraktur an der Grundphalanx am rechten Kleinfinger sei in guter Stellung konsolidiert. Es habe sich ein CRPS der Langfinger eingestellt, vor allem die Finger III-V betreffend. Laut Beschwerdeführerin habe sich die Trophik gebessert, die livide Verfärbung wie die Lanugobehaarung seien verschwunden. Das Unterhautgewebe sei induriert, entsprechend sei die Beweglichkeit der drei Langfinger schlecht. Daran werde gearbeitet (Urk. 11/19/3).
Die Daumen bewegten beidseits frei. Der Spitzgriff I/II sei auch recht kräftig (Urk. 11/19/2).
Die Beschwerdeführerin mobilisiere die Finger bestmöglich selber, da gewaltsames Mobilisieren höchstens Rückschritte bringe. Eine wöchentliche Ergotherapiesitzung erscheine ausreichend. Eine Indikation für eine stationäre Behandlung bestehe nicht (Urk. 11/19/3).
Die Beschwerdeführerin arbeite vorerst zu therapeutischen Zwecken etwa zwei Stunden pro Tag im Verteilzentrum der Y.___. Sie werde im Innendienst eingesetzt und sortiere Briefe, wobei sie leichte Briefe mit der rechten Hand halten könne (Urk. 11/19/1). Es resultiere wohl nicht vor März eine produktive Leistung in der Briefverteilung und Zustellung (Urk. 11/19/3).
3.3 Die Hausärztin Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 31. März 2010 über den Verlauf und hielt fest, dass sich die Beschwerden unter Ergotherapie und medikamentöser Schmerzversorgung kaum gebessert hätten. Es bestünden nach wie vor Schmerzen bei Belastung der rechten Hand. Sie hielt eine 20%ige Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 6. April 2010 fest (Urk. 11/26/1-2). Ab 20. Mai 2010 attestierte Dr. C.___ eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/28, Urk. 11/31-32 und Urk. 11/34/1), worauf die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum zu therapeutischen Zwecken in der Postsortierung erhöhte (vgl. Urk. 11/27, vgl. auch Urk. 11/33/1). Ab 10. August 2010 attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 11/36,
Urk. 11/50), worauf die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum wiederum erhöhte (vgl. Urk. 11/42 und Urk. 11/48). Ab 1. November 2010 steigerte diese die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gemäss dem Attest durch Dr. C.___ (50 % Arbeitsfähigkeit ab 25. Oktober 2010; Urk. 11/55). Die Arbeitseinsätze erfolgten in angepassten Tätigkeiten in der Postsortierung (vgl. Urk. 11/63).
3.4 Am 12. November 2010 erfolgte erneut eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ (Urk. 11/66-71). Die Beschwerdeführerin schilderte ihm gegenüber, dass die rechte Hand nach wie vor nur begrenzt einsetzbar sei. Eigentlich könne nur der Daumen und der Zeigefinger wirkungsvoll gebraucht werden. Bei der Bedienung von Tastaturen setze sie nur diese beiden Finger der rechten Hand ein. Nach einer halben Stunde müsse sie eine Pause einlegen. Momentan arbeite sie etwa vier Stunden pro Tag. Sie fülle die Postfächer und habe eine Tour zu Fuss zu bewältigen, wobei sie einen einachsigen Wagen schiebe (S. 1 f.).
Dr. B.___ hielt nach der Befunderhebung (S. 2ff.) fest, die Beweglichkeit der Langfinger der rechten Hand habe sich seit seiner letzten Untersuchung vom 18. Dezember 2009 nur leicht verbessert. Fürs erste würde er an einem Arbeitspensum von 50 % festhalten. Bei gegebenen Möglichkeiten wäre die Einsatzzeit vorerst auf maximal 70 % zu steigern, falls die Hand dies zulasse (S. 5 f.).
3.5 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 11/82, Urk. 11/93, Urk. 11/114, Urk. 11/126), dies in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/111).
3.6 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ und der Beschwer-deführerin wurde per 31. Mai 2011 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, da es der Arbeitgeberin nicht möglich war, der Beschwerdeführerin eine langfristige, leidensangepasste Tätigkeit anzubieten (Urk. 11/147-148).
3.7 Am 29. April 2011 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. B.___ (Urk. 11/140-142). Im diesbezüglichen Bericht vom 6. Mai 2011 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sich der Zustand der rechten Hand kaum mehr verändert habe. Die Ergotherapie sei eingestellt, wodurch aber keine Verschlechterung der Funktion eingetreten sei. Auch brauche sie keine Medikamente. Die Beweglichkeit der Mittel-, Ring- und Kleinfinger der rechten Hand sei immer noch eingeschränkt, einen vollen Faustschluss könne sie nicht ausführen. So habe sie entsprechend verringert Kraft beim Zupacken und auch die Geschicklichkeit sei leicht verringert. Die dafür wichtigsten Finger, der Daumen und der Zeigefinger, seien nicht beeinträchtigt. Eine Tastatur könne sie nach wie vor im Zehnfingersystem bedienen. Sie schreibe allerdings sowohl von Hand als auch am Computer zeitlich etwas limitiert (S. 2).
Dr. B.___ befand die Trophik von Daumen und Zeigefinger als unauffällig. Daumen und Zeigefinger rechts seien frei beweglich. Die Finger III-V der rechten Hand zeigten indes Einschränkungen. Auch auf den Funktionsaufnahmen seien keine wesentlichen Unterschiede zur Befunderhebung vom November 2010 eingetreten (S. 2 f.).
An der rechten Hand habe sich nach dem Unfall vom 11. Mai 2009 ein CRPS eingestellt, das heute in der chronischen Phase sei. Es blieben Funktionseinschränkungen der ulnaren drei Finger der rechten Hand mässigen Grades. So könnten sie vor allem nicht zur vollen Faust eingeschlagen werden. In weitgehend gestreckter Stellung seien sie ordentlich einsetzbar. Das Schreiben im Zehnfingersystem gelinge, wenn auch verlangsamt. Eigentliche Schmerzen bestünden nicht, daher nehme die Beschwerdeführerin auch keine Medikamente ein. Die Behandlung könne abgeschlossen werden. Die mögliche Belastbarkeit sei wie folgt einzuschätzen: Faustschlusskraft verringert, Gewichte bis etwa 8 Kilogramm könnten gehandhabt werden, die Geschicklichkeit sei leicht beeinträchtigt. Bei komplexen Manipulationen sei mit einer leichten Verlangsamung zu rechnen, genauer quantifizierbar sei dies nicht. Auf die rechte Hand wirkende starke Schläge und Vibrationen seien zu vermeiden (S. 3).
3.8 Die Beschwerdeführerin nahm zum Abschlussbericht des Dr. B.___ mit Schreiben vom 20. Juni 2011 Stellung und führte ihre Probleme bei der Hausarbeit genauer aus. Sodann hielt sie fest, dass sie die rechte Hand überhaupt nicht zu einer Faust bekomme, auch nicht mit extremem Kraftaufwand. Bewegungsfähig seien nur noch der Daumen und der Zeigefinger. Mit der rechten Hand könne sie keine 8 Kilogramm mehr heben. Sie benütze meist nur noch die linke Hand zum Tragen schwererer Lasten, doch mit der linken Hand habe sie nicht die gleiche Kraft wie früher mit der gesunden rechten. Die rechte Hand könne sie ferner für Tätigkeiten, die ein gewisses Geschick erforderten, nicht mehr gebrauchen. Sie habe sehr wohl immer noch Schmerzen, aber sie versuche, damit zu leben (Urk. 11/168-169).
3.9 Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin nahm Dr. B.___ am
21. Juni 2011 Stellung und führte dabei aus, dass die Faustschlusskraft mit dem Gerät bestehend aus einem Handgriff und dem Zifferblatt gemessen worden sei. Sie habe dabei rechts einen Wert von 12-14 kp erreicht, habe daher mit dieser Kraft die Finger gegen die Handballen gedrückt. Ein vollständiger Faustschluss sei dabei nicht nötig. Daraus habe er geschlossen, dass das Gewicht bei etwa 8 Kilogramm festgehalten werden könne. Was die Geschicklichkeit anbelange, habe sie ausgesagt, dass das Bedienen einer Tastatur im Zehnfingersystem noch möglich sei, so dass nicht von einer stark verminderten Geschicklichkeit gesprochen werden könne. Er sehe keine Veranlassung für eine neue Einschätzung (Urk. 11/170-171).
3.10 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/172-173, Urk. 11/189,
Urk. 11/200, Urk. 11/202).
3.11 Vom 16. Mai bis 14. Juni 2011 erfolgte eine ambulante berufliche Abklärung hinsichtlich Stellenvermittlung und Klärung des Eingliederungspotentials in der Rehaklinik E.___ (Urk. 11/177-183). Gemäss Bericht vom 20. Juni 2011 seien die Leistungsbereitschaft, der Wille und die Ausdauer der Beschwerdeführerin während der Abklärungswochen mustergültig gewesen (S. 1). Erfreulicherweise hätten sich ihre Stärken mit den beruflichen Interessen in den Bereichen Büro, Administration und Sachbearbeitung gedeckt (S. 4), wobei es sich hier um einfache Büroarbeiten nach Vorgabe gehandelt habe (S. 2). Bei den vorgelegten körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten sei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erkennbar gewesen. Sie habe auch keine zusätzlichen Pausen eingelegt (S. 3). Das handwerkliche Geschick wurde als gut beurteilt. Sie habe im Allgemeinen sorgfältig gearbeitet. Die Quantität sei leicht verlangsamt gewesen (S. 6). Gegen Ende der Abklärung habe sie die Zeit genutzt, um im Internet nach Stellen zu suchen. Die Beschwerdeführerin benötige eine neue, angepasste Arbeitsstelle. Die Chance auf eine Anstellung sei gut (S. 2).
3.12 Die Beschwerdeführerin schloss in der Folge mit der C.___ einen Arbeitsvertrag per 1. September 2011, wobei der Einsatz in der internen Post per Abruf erfolgt (Urk. 11/196-199 = Urk. 8/1) und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einem Umfang von etwa 50 % entspräche und gut zu bewältigen sei (Urk. 11/208).
3.13 Am 26. Oktober 2011 erfolgte die ärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisärztin Dr. med. A.___ Fachärztin für Chirurgie FMH (Urk. 11/214-219). Dabei habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich eigentlich betreffend die Handsituation seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ keine Veränderung ergeben habe. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ gefalle ihr gut, und sie könnte sich eine Aufstockung auf 70 % vorstellen. Ein 100%iges Arbeitspensum sei eher unrealistisch, weil sie zum Teil Kisten über 5 Kilogramm zum Einsortieren reichen müsse und auch immer wieder Postwagen bewegt werden müssten, die teilweise beladen 40-50 Kilogramm schwer seien (S. 2 f.).
Nach erhobenen Befunden (S. 3 f.) führte Dr. A.___ aus, dass bei der heutigen klinischen Untersuchung die rechte Hand ein CRPS in der chronischen Phase aufweise. Es könne eine Bewegungseinschränkung des Mittel-, Ring- und Kleinfingers dokumentiert werden, ebenso eine verminderte Kraft im Bereich der rechten Hand im Seitenvergleich bei Rechtsdominanz. Der Faustschluss sei rechts inkomplett (S. 5).
In der aktuellen Tätigkeit bei der C.___ arbeite die Beschwerdeführerin etwa zu 50 %. Auf Grund der Tätigkeitsbeschreibung durch die Beschwerdeführerin sei die Arbeit nicht ideal, so dass mit einer Einschränkung von 20 % gerechnet werden müsse, da das Schieben des Postwagens von 40 bis 50 Kilogramm wie auch das Heben von mehreren Kisten à 5 Kilogramm die Leistungsfähigkeit der rechten Hand übersteige. Sämtliche repetitiven Tätigkeiten seien für die rechte Hand nicht geeignet. Eine leichte, manuell angepasste Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 Kilogramm und seltenen Krafteinsätzen bis 10 Kilogramm, sei ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie repetitive Arbeitsvorgänge, Vibrationen und Schläge mit der rechten Hand (S. 5).
3.14 Gemäss einer Telefonnotiz vom 16. Dezember 2011 arbeite die Beschwer-deführerin seit etwa vier Wochen an einem reinen Computer-Arbeitsplatz bei der C.___. Sie kontrolliere in Deutsch abgefasste Verträge. Aufgrund ihrer guten Arbeitsleistung würde man sie gerne zu 100 % anstellen
(Urk. 11/231). Aus einem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2012 geht hervor, dass sie zu 100 % arbeite (Urk. 11/232, vgl. auch Urk. 11/235).
3.15 Dr. med. F.___, Oberarzt am G.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Gutachten vom 27. Februar 2012 aus, ein kräftiger Faustschluss der rechten Hand sei nicht möglich. Die Kraftmessung habe 8 Kilogramm ergeben, im Vergleich zur gesunden linken Seite mit 20 Kilogramm. Die Greifkraft der rechten Hand sei demnach deutlich vermindert. Dies bedeute für praktische Arbeiten, dass die Beschwerdeführerin eventuell leichtere Tätigkeiten mit Daumen und Zeigefinger der rechten Hand ausführen könne, aber jegliche schwere Belastung oder auch eine feine manuelle Tätigkeit stark vermindert seien. Beim Mittelfinger bestehe eine Funktionsbeeinträchtigung von 10 %, beim Ringfinger von 50 % und beim kleinen Finger von 60 %. Die gesamte Funktion der rechten Hand sei um etwa 25 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter deutlichen Schmerzen der ganzen rechten Hand. Ein wesentlicher Befund zeige sich auch in einer Maximalbelastung der rechten Hand von 2 Kilogramm. Nach wenigen Minuten träten Schmerzen der Stärke vier ein (Urk. 11/240).
4.
4.1 Unstreitig und ausgewiesen ist die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom
11. Mai 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit bezogen auf ihre Tätigkeit als Zustellerin bei der Y.___ eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend auf die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) ab.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung der Kreis-ärztin Dr. A.___ vom 26. Oktober 2011 für die Beantwortung der hier strittigen Frage des noch zumutbaren Arbeitsprofils und des Umfangs der diesbezüglichen Restarbeitsfähigkeit umfassend und nachvollziehbar ist und die geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise berücksichtigt. Auch stimmt sie im Wesentlichen mit der Beurteilung durch Dr. F.___ und des Kreisarztes Dr. B.___ überein. So ist unbestrittenermassen von einer Einschränkung der Beweglichkeit des Mittel-, Ring- und des kleinen Fingers der rechten Hand auszugehen (vgl. Urk. 11/216-215, Urk. 11/240, Urk. 11/140), wobei die Einschränkung des kleinen Fingers am grössten ist. Demgegenüber sind die beiden wichtigsten Finger der rechten Hand, der Daumen und der Zeigefinger, uneingeschränkt beweglich. Der Beschwerdeführerin ist es sodann unmöglich, die rechte Hand vollständig zu einer Faust zu schliessen. Des Weiteren ist von einer verminderten Kraft der rechten Hand auszugehen. Die Kraftmessung mittels Handdynamometer ergab anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ rechts ein Ergebnis von 8 kp (Urk. 11/216). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 29. April 2011 waren dies noch 12 bis 14 kp (Urk. 11/140), woraus dieser schloss, der Beschwerdeführerin sei es noch zumutbar, Gewichte bis 8 Kilogramm zu heben (vgl. auch Urk. 11/171). Dies bestritt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2011 (Urk. 11/169). Die spätere Untersuchung durch Dr. A.___ hat nun gegenüber derjenigen durch Dr. B.___ eine geringere Krafteinwirkung ergeben, weshalb Dr. A.___ folgerichtig auf eine maximale Gewichtsbelastung von fünf Kilogramm schloss (Urk. 11/215). Daran ändert auch die Beurteilung durch Dr. F.___ nichts, der von einer Maximalbelastung von zwei Kilogramm sprach, da die Beschwerdeführerin bei schwerer Belastung starke Schmerzen verspüre. Ansonsten berichtete er von einer Kraftmessung von acht Kilogramm rechts. Dass die Kraft der rechten Hand im Vergleich zur gesunden Gegenseite vermindert ist, ist nach Gesagtem erwiesen. So sind der Beschwerdeführerin als Rechtshänderin jegliche schwere Belastungen nicht mehr zumutbar. Nicht zumutbar sind auch kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie repetitive Arbeitsvorgänge, Vibrationen und Schläge mit der rechten Hand (Urk. 11/215, vgl. auch Urk. 11/140). Eine diese Einschränkungen berücksichtigende manuell leichte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin indes vollumfänglich zumutbar.
4.3 Auf die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. C.___, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % einschätzte, kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte sie in ihren Attesten einzig die Diagnose und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch nahm sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sodann handelt es sich bei Dr. C.___ um keine Fachärztin. Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung (vgl. vorn E. 1.4).
4.4 Demnach ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, dem durch Dr. A.___ umschriebenen Arbeitsprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, ihr sei es gestützt auf Dr. F.___ zudem unmöglich, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben (vgl. Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14 S. 2 ff.), und dass sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bei ihrer jetzigen Tätigkeit im Versand wie auch bei jeder anderen Sekretariatsarbeit, insbesondere auch bei Schreibarbeiten, erheblich eingeschränkt sei (vgl. Urk. 14 S. 4 f.), ist anzumerken, dass gestützt auf die gesamte Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass Tätigkeiten, die anspruchsvolle feinmotorische Arbeiten beinhalten, für die Beschwerdeführerin dann nicht geeignet sind, wenn auch der Mittel-, Ring- und der kleine Finger der rechten Hand eingesetzt werden müssten. Mit dem Daumen und dem Zeigefinger der rechten Hand kann sie aber unstrittig leichtere manuelle Tätigkeiten ausüben. Die Berufsabklärung in der Rehaklinik E.___ hat denn auch aufgezeigt, dass der Bereich Büro/Administration/Sachbearbeitung nicht nur den Interessen der Beschwerdeführerin entspricht, sondern dass sie in diesem Bereich, wenn es sich um einfache Büroarbeiten handelt, die körperlich leicht, wechselbelastend und vorwiegend im Sitzen zu verrichten sind, voll einsetzbar ist. Das handwerkliche Geschick wurde sodann ausdrücklich als gut beurteilt und die Arbeitsweise als sorgfältig. Einzig die Quantität ist leicht verlangsamt gewesen (vgl. vorn E. 3.11). Dr. B.___ hält ferner in seinem Bericht vom 6. Mai 2011 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber ausgeführt, dass sie noch in der Lage sei, die Tastatur im Zehnfingersystem zu bedienen, wenn auch zeitlich verlangsamt. Bei komplexen Manipulationen sei demnach mit einer leichten Verlangsamung zu rechnen. Diese Feststellung entspricht dem Ergebnis der Berufsabklärung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar nunmehr bei der C.___ an einem reinen Computer-Arbeitsplatz arbeitet und gute Arbeitsleistungen erbringt (vgl. vorn E. 3.14), weist ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Schreibarbeiten und feinmotorischem Geschick nicht derart eingeschränkt ist, wie sie beschwerdeweise vorbringt. Daran ändert auch die Beurteilung durch Dr. F.___ nichts, der lediglich festhält, dass eine feine manuelle Tätigkeit stark vermindert sei (vgl. vorn E. 3.15). Diese Feststellung entspricht nicht der beruflichen Abklärung. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann wohl von einer leichten Beeinträchtigung der Geschicklichkeit und einer leichten Verlangsamung bei komplexeren Manipulationen ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2), ist der Beschwerdeführerin eine solch angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar.
5.
5.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validen-einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008, E. 3.5 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des hypothetischen Validen-einkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Zustellerin bei der Y.___ tätig sein würde. Sie setzte daher das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Y.___ (vgl. Urk. 11/203) auf Fr. 59‘305.-- für das Jahr 2011 fest, was nunmehr unbestritten ist (Urk. 14 S. 2). Davon ist vorliegend auszugehen.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Zieht man Tabellenlöhne heran, so wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechenden betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Legt man der Berechnung des Invalideneinkommens DAP-Profile zugrunde, haben diese rechtsprechungsgemäss bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erfüllen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können. So stellt das Abstellen auf DAP-Löhne voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Beeinträchtigung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 478 ff. E. 4.2.2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte vorliegend das Invalideneinkommen mittels Lohnangaben aus der DAP, wobei sie fünf DAP-Blätter auflegte und zusätzlich angab, dass insgesamt 29 der dokumentierten Arbeitsplätze aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kämen. Sie führte sämtliche 29 Arbeitsplätze namentlich und unter Erwähnung des jeweiligen minimalen und maximalen Lohnes sowie des Durchschnittlohnes auf. Sodann hielt sie fest, dass sich der Minimallohn gesamthaft auf Fr. 42‘900.--, der Maximallohn auf
Fr. 72‘090.-- und der Durchschnittslohn auf Fr. 56‘877.-- belaufe (Urk. 11/229 Blatt 1 bis 3). Damit genügte sie grundsätzlich den formellen Anforderungen, welche rechtsprechungsgemäss an die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Löhne gestellt werden.
6.3
6.3.1 Strittig und zu prüfen ist nun, ob die fünf DAP-Profile, auf die sich die Be-schwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte, der Behinderung der Beschwerdeführerin in genügender Weise Rechnung tragen.
6.3.2 Bei der DAP Nr. 9980 (Urk. 11/229 Blatt 4 bis Blatt 7) handelt es sich um eine Tätigkeit in der Qualitätskontrolle von Schinkengipfel, die darin besteht, dass die Mitarbeiterin optisch kontrolliert, ob die Schinkengipfel richtig gerollt worden sind, ansonsten sie die Schinkengipfel vom Förderband entfernt. Dabei handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der nur manchmal sehr leichte Gegenstände (Schinkengipfel) gehoben werden müssen, wobei Beidhändigkeit nicht erforderlich ist. Das leichte beziehungsweise feinmotorische Hantieren mit Gegenständen ist ebenfalls nur manchmal erforderlich. Damit entspricht diese Tätigkeit dem Anforderungsprofil einer angepassten Arbeit (vgl. vorn E. 4.2 und E. 4.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die fehlerhaften Schinkengipfel sowohl mit der linken Hand als auch mit den uneingeschränkt einsetzbaren Daumen und Zeigefinger der rechten Hand entfernt werden könnten (vgl. Urk. 10 S. 4). Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, diese Arbeit erfordere leicht feinmotorische Tätigkeiten, welche ihr nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 4), greift ins Leere, zumal – wie aufgezeigt – der Beschwerdeführerin durchaus gewisse feinmotorische Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. vorn E. 4.4).
6.3.3 Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene DAP-Profil Nr. 5485
(Urk. 11/229 Blatt 8 bis Blatt 11) betreffend eine Tätigkeit in der Qua-litätskontrolle blieb beschwerdeweise unbestritten. Dabei handelt es sich um eine mit dem DAP-Profil 9980 vergleichbare Tätigkeit (Sichtkontrolle von produzierten Schwämmen, Ausscheiden bei Defekt), bei welcher das Heben und Tragen von sehr leichten Gegenständen ebenfalls nur manchmal und das Einsetzen beider Hände nicht gefordert wird und daher ebenfalls als der Behinderung der Beschwerdegegnerin angepasst gelten kann.
6.3.4 Beim DAP-Profil Nr. 4509 (Urk. 11/229 Blatt 12 bis Blatt 15) handelt es sich um eine Tätigkeit als Bürogehilfin. Dabei sind auf Lieferscheinen Beträge zu addieren, die Quersumme zu berechnen und mit Vorgaben zu vergleichen. Bei Fehlern sind Kopien der Lieferscheine zu erstellen und per Post oder Fax zurückzusenden, wobei praktisch nie telefoniert wird. Gemäss dieser Arbeitsplatzbeschreibung handelt es sich um einfache Büroarbeiten, die körperlich leicht und vorwiegend im Sitzen zu verrichten und gemäss der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik E.___ der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar sind (vgl. vorn E. 3.11). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass Bürotätigkeiten generell den Dauereinsatz beider Hände mit sämtlichen Fingern erforderten, was ihr nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 4 f.), ist unbehelflich. Er widerspricht einerseits dem körperlichen Anforderungsprofil der DAP Nr. 4509, wonach Beidhändigkeit nicht notwendig ist (Urk. 11/229 Blatt 13), andererseits auch der beruflichen Realität, wonach verschiedenste Büroarbeiten denkbar sind, die keinen Dauereinsatz beider Hände mit sämtlichen Fingern erfordern. So hat denn auch die berufliche Abklärung in der Rehaklinik E.___ aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin einfache Büroarbeiten ab Vorgabe sehr wohl zumutbar sind. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar an einem reinen Computer-Arbeitsplatz arbeitet, wobei sie Verträge kontrolliert und dabei sehr gute Arbeitsleistungen erbringt, weshalb ihr Arbeitspensum erhöht wurde. Beim DAP-Profil Nr. 4509 handelt es sich nach Gesagtem um eine der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeit.
6.3.5 Das Gleiche gilt auch betreffend den Arbeitsplatz Nr. 6905 (Urk. 11/229 Blatt 20 bis Blatt 23). Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit als Telefonistin und umfasst den Kundenempfang, die Bedienung von Telefon und Fax, das Öffnen und Sortieren von Post (täglich etwa eine halbe Stunde), die Pflanzenpflege, das Einräumen des Geschirrspülers (einmal täglich) und die Unterstützung des Personals in diversen kaufmännischen Arbeiten, mithin lauter einfache Büroarbeiten, die – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - keine Beidhändigkeit und kein grosses feinmotorisches Geschick erfordern.
6.3.6 Beim DAP-Profil Nr. 361550 (Urk. 11/229 Blatt 16 bis Blatt 19), bei welchem es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit als Klinik-Archivar handelt, ist eine Beidhändigkeit bedingt notwendig. Die Tätigkeit umfasst das Archivieren von Krankengeschichten, das Verwalten und Herausgeben derselben und Ablagearbeiten. Doch handelt es sich hierbei - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - nicht um Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an ein beidhändiges feinmotorisches Arbeiten stellen. Die körperlich leichten, feinmotorisch nicht anspruchsvollen Arbeiten erscheinen vielmehr als der Beschwerdeführerin zumutbar, insbesondere angesichts des uneingeschränkten Einsatzes der linken Hand und des Daumen und Zeigefingers der rechten Hand.
6.4 Aufgrund der ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit können nach Gesagtem sämtliche von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Verweistätigkeiten als zumutbar betrachtet werden, weshalb sich die Bemessung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Profile als rechtens erweist. Das Invalideneinkommen ist damit mit der Beschwerdegegnerin auf rund
Fr. 59‘700.-- (dem Mittel der durchschnittlichen Löhne in der Höhe von
Fr. 57‘183.75, Fr. 51‘350.--, Fr. 64‘350.--, Fr. 58‘448.50 und Fr. 67‘164.50;
vgl. Urk. 11/229 Blatt 4 ff.) festzusetzen. Bei der Festsetzung des Invaliden-einkommens mittels DAP-Profilen ist ein Abzug rechtsprechungsgemäss nicht sachgerecht und daher nicht zulässig (BGE 129 V 481 f. E. 4.2.3).
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59‘305.-- und einem Inva-lideneinkommen von Fr. 59‘700.-- resultiert keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Rente besteht. Dies führt bezüglich des Rentenanspruches zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Integritätsentschädigung verhält. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 11/236) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2012 (Urk. 2) auf die Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 29. April 2011 (Urk. 11/139), wonach gesamthaft eine Integritätseinbusse von 7.5 % resultiere. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Bemessung des Integritätsschadens auf lediglich 7.5 % trage der bleibenden Beeinträchtigung ungenügend Rechnung. Es treffe nicht zu, dass keine anatomischen Verluste bestehen sollten. Vielmehr sei ein kräftiger Faustschluss nicht möglich. Aufgrund der Beurteilung durch Dr. F.___ betrage die Kraftmessung mit dem Jamar 8 Kilogramm im Vergleich zur gesunden Gegenseite mit 20 Kilogramm. Die Greifkraft der rechten Hand sei deutlich vermindert. Dr. F.___ habe die Funktionseinschränkung des Mittel-, des Ring- und des kleinen Fingers auf 10 %, 50 % beziehungsweise 60 % und diejenige der ganzen rechten Hand auf 25 % geschätzt. Davon ausgehend, dass Tabelle 3, Anhang zu Art. 36 Abs. 2 UVV, den Verlust einer Hand mit 40 % Invalidität vorsehe, ergebe sich ein Integritätsschaden von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 6).
7.2
7.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
7.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind
(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445
S. 555 ff.).
7.2.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.2.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a).
7.2.5 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
7.3 Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 11. Mai 2009 an einem CRPS an der rechten Hand mit Funktionseinschränkungen des Mittel-, Ring- und des kleinen Fingers leidet, wobei die Kraft im Bereich der rechten Hand im Vergleich zur linken Hand vermindert und der Faustschluss rechts inkomplett ist.
7.4 Kreisarzt Dr. B.___ hielt aufgrund seiner Untersuchung vom 29. April 2011 betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens fest, es bestehe als Folge des Unfalles eine Teilsteife der drei ulnaren Finger an der rechten Hand. Der Zustand sei definitiv. Es bestünden zwar keine anatomischen Verluste, in funktioneller Hinsicht komme es wegen der Gelenksteifen jedoch zu vergleichbaren Auswirkungen. Es bestehe ein Mischbild zwischen den Figuren 35 und 36 wie 40 und 41 der Tabelle 3 der Publikation „Integritätsentschädigung gemäss UVG“, am ehesten sei eine Endgliedamputation an den drei ulnaren Strahlen zum Vergleich heranzuziehen, dies ergäbe eine Integritätseinbusse von 7.5 %. Dies entspreche auch dem Wert der zitierten Positionen. Auch mit diesem Quervergleich erweise sich die Einschätzung mit 7.5 % als korrekt (Urk. 11/139).
7.5 Dieser Beurteilung des Integritätsschadens stimmte Kreisärztin Dr. A.___ im Anschluss an ihre Untersuchung vom 26. Oktober 2011 zu (Urk. 11/214).
Sie erweist sich denn auch als nachvollziehbar begründet und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beklagt weder den Verlust der rechten Hand als solche noch der drei betroffenen Mittel-, Ring- und des kleinen Fingers noch sind sie gänzlich gebrauchsunfähig, was einem Verlust gleichgestellt wäre. So ist es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f.) – denn auch folgerichtig, dass Dr. H.___ von keinen anatomischen Verlusten spricht. Indes hält er fest, dass es in funktioneller Hinsicht wegen der Gelenksteifen zu vergleichbaren Auswirkungen kommt. Die betroffenen Finger der rechten Hand sind in ihrer Bewegung eingeschränkt, wobei die jeweiligen durch Dr. H.___ und Dr. A.___ erhobenen Messresultate praktisch übereinstimmen (vgl. Urk. 11/140 und Urk. 11/216). Die wichtigsten Finger der rechten Hand, der Daumen und der Zeigefinger, sind hingegen frei beweglich. Sodann ist die Kraft im Bereich der rechten Hand gegenüber der gesunden linken Hand vermindert. Dr. H.___ hat unter Bezugnahme auf die SUVA-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten), Abbildungen 35 und 36 beziehungsweise 40 und 41, die Integritätseinbusse auf 7.5 % eingeschätzt, was auch dem Wert gemäss der Abbildung 39 entspricht und angesichts der vorhandenen Funktionseinschränkungen plausibel und nachvollziehbar erscheint.
7.6 Daran ändert auch der Bericht von Dr. F.___ nichts. Dieser hielt unter dem Titel „Bemessung des Invaliditätsgrades“ eine Funktionseinschränkung des Mittelfingers von 10 %, des Ringfingers von 50 % und des kleinen Fingers von 60 % sowie der gesamten Hand von etwa 25 % fest, nahm aber weder eine eigentliche Beurteilung des Integritätsschadens vor, noch nahm er zur Beurteilung des Integritätsschadens durch die SUVA-Kreisärzte Stellung.
7.7 Nach Gesagtem ist mit der Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 7.5 % auszugehen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Zusammenfassend ist die am 2. Februar 2012 verfügte, mit Entscheid vom 23. April 2012 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruches sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7.5 % nicht zu beanstanden. Dies führt zur gesamthaften Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Kostennote vom 18. September 2013 machte die unentgeltliche Rechts-vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 13.08 Stunden und Fr. 60.-- Barauslagen geltend (Urk. 21). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Fr. 2‘890.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘890.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
-Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher
KI/TS/BSversandt