Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00116




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 14. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1983 geborene X.___ war seit dem 24. Juni 2009 teilzeitlich mit einem Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche als Mitarbeiterin Veranstaltungsdienst bei der Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).

    Mit Unfallmeldung UVG vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1 f.) liess X.___ der AXA mitteilen, dass ihr am 31. Oktober 2010 während der Arbeit im Verkehrsdienst ein Auto auf den Fuss und gegen das rechte Schienbein gefahren sei. Dabei habe sie sich an der rechten Hand, am Schienbein rechts und am Vorderfuss rechts verletzt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/6) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ab, da die gesundheitlichen Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 9/9-11, Urk. 9/13), teilte die AXA ihr mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 9/20) mit, dass hinsichtlich der rechtsseitigen Kniebeschwerden kein Leistungsanspruch bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 9/22) hin am 23. April 2012 fest (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Der Einspracheentscheid vom 23. April 2012 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin für die Kniebeschwerden rechts kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gewährt wird.

 2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der Knieverletzung als auch aufgrund der Fussverletzung Taggelder auszurichten, Kosten zu übernehmen und weitere Leistungen zu erbringen.

 3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die AXA schloss am 29. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).


2.

2.1    Die AXA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden im Wesentlichen – unter Hinweis auf die Beurteilungen ihrer beratenden Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 17. April 2012 (Urk. 10/27) und Dr. med. A.___ vom 12. September 2011 (Urk. 10/20) - mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Oktober 2010 und der fraglichen Gesundheitsstörung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8 S. 5 f., Urk. 19).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der am 31. Oktober 2010 erlittene Unfall habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie geführt und sei demnach (auch) für die – unmittelbar danach aufgetretenen – rechtsseitigen Kniebeschwerden zumindest teilursächlich (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). Sofern davon ausgegangen werde, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Geschehnis und der Kniesymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 7 f.).


3.

3.1    Die noch am 31. Oktober 2010 konsultierten Ärzte des B.___, Notfallpraxis, diagnostizierten in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 10/4 = Urk. 10/8) Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein. Die Untersuchung habe ein Hämatom über der Vola manus/Tibia rechts und eine Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts ergeben. In ihrem – ebenfalls auf den Ergebnissen der noch am Unfalltag erfolgten ambulanten Untersuchung basierenden – Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 10/3) hielten die Ärzte des B.___ fest, die erhobenen Befunde seien auf den Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Verkehrsteilnehmerin angefahren worden sei, zurückzuführen. Therapeutisch fielen abschwellende Massnahmen in Betracht. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden.

3.2    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer – auch radiologischen - Untersuchung vom 14. Januar 2011 stellten die Ärzte des Spitals C.___, Notfallpraxis, im Bericht vom nämlichen Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 10/6 S. 2):

- Rezidivierende Patellateilluxationen rechts

- vermehrt und schmerzhaft seit 31. Oktober 2010

- Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995

- Unklare Schmerzen Malleolus lateralis rechts seit 31. Oktober 2010

- Spontan-/Belastungsschmerz

    Die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2010 einen Autounfall erlitten, bei dem das Auto auf ihrem rechten Fuss zum Stehen gekommen sei. Sie habe den Fuss reflexartig weggezogen und sich dabei eine Knie- und OSG-Distorsion zugezogen. Dies sei – ohne radiologische Diagnostik – auf der Notfallstation ebenfalls so gewertet worden. Vorbestehend sei eine traumatische Patellalängsfraktur im Kindesalter. Diesbezüglich hätten bis anhin keine Probleme bestanden; die ab und zu aufgetretenen Luxationen des lateralen Patellaanteils hätten jeweils spontan reponiert. Seit dem genannten Unfall luxiere der laterale Patellaanteil jedoch häufiger (zirka einmal pro Woche). Zudem müsse die Beschwerdeführerin nun für die Reposition manuell nachhelfen. Insgesamt sei dieser Bereich stets leicht gereizt mit fast konstant vorhandener Missempfindung (kein eigentlicher Schmerz). Überdies verspüre die Beschwerdeführerin seit dem Unfall einen Bewegungsschmerz (Dorsalflexion, beispielsweise beim Autofahren), einen Belastungsschmerz (Joggen) und teilweise einen Spontanschmerz im lateralen Malleolusbereich mit Schwellung (Urk. 10/6 S. 1).

3.3    Die Ärzte der D.___ stellten am 20. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/2 S. 1):

- Unfallereignis am 31. Oktober 2010 mit Traumatisierung des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG)

- Verdacht auf traumatisierte Patella bipartita rechts (allenfalls Zustand nach Patellafraktur)

- Laterale Bandläsion am rechten OSG; osteochondrale Läsion nicht ausgeschlossen

    Die Beschwerdeführerin, die sich vor fünfzehn Jahren eine Verletzung der rechten Patella ohne therapeutische Konsequenzen zugezogen habe, sei gemäss anamnestischen Angaben am 31. Oktober 2010 angefahren worden und habe dabei eine direkte Kontusion mit Distorsion sowohl des rechten Knies als auch des rechten Fusses erlitten. Primär sei keine spezifische Behandlung erfolgt. Die Mitte Januar 2011 in der Notfallpraxis des Spitals C.___ durchgeführte radiologische Untersuchung habe die bekannte Patellalängsfraktur (Patella bipartita?) ergeben. Die Röntgenaufnahme des OSG habe im Wesentlichen keine Pathologie gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe superolaterale Schmerzen an der rechten Patella und laterale Schmerzen am rechten OSG an. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.

3.4    Am 2. Februar 2011 hielten die Ärzte der D.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies und des OSG rechts (vgl. Bericht vom 26. Januar 2011, Urk. 10/1) habe ergeben, dass die rechte Patella in Längsrichtung im Bereich des lateralen Viertels auf der gesamten Länge von kranial nach kaudal gespalten sei; dazwischen sei eine klare ossäre Dehiszenz zu erkennen. Die weiteren Strukturen im Bereich des rechten Knies seien unauffällig. Im Bereich des OSG bestehe eine laterale Bandläsion mit Restreizung der Kapsel; eine osteochondrale Läsion habe sich nicht gezeigt (Urk. 10/2 S. 1). Betreffend das rechte Knie seien – je nach Beschwerdeentwicklung – eine operative Entfernung des lateralen Patellafragments und eine Refixation des lateralen Retinakulums indiziert. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/2 S. 2).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, gab am 28. April 2011 an, die Beschwerdeführerin, von der sie letztmals im August 2010 konsultiert worden sei, habe vor dem 31. Oktober 2010 nicht wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden bei ihr in Behandlung gestanden (Urk. 10/7).

3.6    Aufgrund der Akten gelangte Dr. A.___, Leiter des medizinischen Dienstes der AXA, am 17. Mai 2011 zum Schluss, dass es beim fraglichen Geschehnis zu keiner Kontusion des rechten Knies gekommen sei. Die rechtsseitigen Kniebeschwerden seien nicht auf den Unfall, sondern auf die Patellalängsfraktur im Kindesalter mit rezidivierenden Subluxationen zurückzuführen (Urk. 10/10).

3.7    Die Ärzte der D.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 17. bis 23. Mai 2011 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom 24. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/17 S. 1):

- Traumatisierung Knie rechts und OSG rechts am 31. Oktober 2010

- Traumatisierte, subluxierende patella bipartita (Differentialdiagnose: Patellafraktur)

- Laterale Bandläsion OSG rechts mit schmerzhafter anteriorer Synovitis

    Hinsichtlich des rechten Knies sei im Rahmen eines operativen Eingriffs am 17. Mai 2011 die Revision der Patella erfolgt; das laterale Patellafragment sei entfernt und das Retinakulum transossär refixiert worden (Urk. 10/17 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 17. Mai 2011, Urk. 10/18).

3.8    Am 30. Mai 2011 hielt Dr. E.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin, die seit dem 15. März 2010 ihre Patientin sei, nie wegen Beschwerden im rechten Knie untersucht oder behandelt (Urk. 10/11 = Urk. 16/2).

3.9    Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/10 = Urk. 16/1) bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 22. August 2007 bis 16. Mai 2009, als er sie hausärztlich betreut habe, nie wegen Kniebeschwerden konsultiert worden zu sein.

3.10    In seiner am 12. September 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme hielt Dr. A.___ fest, während die Befunde im Bereich des rechten OSG unfallkausal seien, sei das rechte Knie beim fraglichen Ereignis nicht geschädigt worden. So seien von den noch am Unfalltag konsultierten Ärzten des B.___ keine pathologischen Veränderungen am rechten Knie beschrieben worden, und die Ärzte des Spitals C.___ hätten am 14. Januar 2011 einen Status nach rezidivierender Patellaluxation rechts bei bekanntem Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 konstatiert (Urk. 10/20 S. 3 = Urk. 9/19 S. 3).

3.11    Die Ärzte der D.___ gaben auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 an, diese habe sich am 31. Oktober 2010 sowohl am rechten Knie als auch am OSG rechts verletzt. Das fragliche Unfallereignis habe zur Verschlechterung eines bekannten und wohl dokumentierten Vorzustandes am rechten Kniegelenk (Zustand nach wahrscheinlich erlittenem Bruch der Kniescheibe 1995 und dokumentierte partielle Ausrenkungen der Kniescheibe) geführt. Angesichts des krankhaften Vorzustands am rechten Kniegelenk könnten die rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht als rein unfallkausal bezeichnet werden. Es bestehe eine geteilte Kausalität, wobei die Frage, ob der Unfall oder der krankhafte Vorzustand hauptursächlich für die Symptomatik sei, wohl zu einer endlosen Diskussion zwischen Unfall- und Krankenversicherer führen werde (Urk. 10/26 = Urk. 3/7).

3.12    In seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 17. April 2012 (Urk. 10/27) hielt der beratende Arzt der AXA Dr. Z.___ betreffend das rechte Knie fest, aufgrund der Schilderungen des Unfalls vom 31. Oktober 2010 sei schwer vorstellbar, dass es dabei zu einer – weder klinisch noch bildgebend feststellbaren - strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen sei. Als Vorzustand finde sich eine nicht vollständig verheilte Patellalängsfraktur im lateralen Patellabereich, in deren Zusammenhang es offenbar immer wieder zu Luxationen oder Subluxationen mindestens dieses frakturierten Anteils mit spontaner Reposition gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht und unter Berücksichtigung des Unfallhergangs lasse sich kaum nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin eine Zunahme der Frequenz der Luxationen und der damit verbundenen Schmerzhaftigkeit seit dem 31. Oktober 2010 angebe (Urk. 10/27 S. 1). Luxationen oder Subluxationen der Patella seien in ihrer Frequenz sehr unterschiedlich und hätten normalerweise die Tendenz, mit der Zeit in ihrer Häufigkeit zuzunehmen. Ob es sich vorliegend um eine normale Entwicklung handle oder ob es aufgrund des Unfallereignisses tatsächlich zu einer ungewöhnlichen Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es sei daher lediglich möglich, dass das fragliche Geschehnis ursächlich für die Kniesymptomatik sei (Urk. 10/27 S. 1 f.).

3.13    Nach Kenntnisnahme dieser Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 10/27) hielten die Ärzte der D.___ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2012 (Urk. 10/30 = Urk. 3/8) fest, Dr. Z.___ sei insofern zuzustimmen, als angesichts des Vorzustandes am rechten Knie nicht von der alleinigen Ursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik ausgegangen werden könne. Der fragliche Vorfall habe indes zu einer Verschlechterung des Vorzustandes geführt und schliesslich den operativen Eingriff notwendig gemacht (Urk. 10/30 S. 1).


4.

4.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verneinte die AXA ausschliesslich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden. Sofern beziehungsweise soweit sich die Beschwerde auf die Zusprechung von (weiteren) Leistungen bezüglich der Verletzung am rechten Fuss (Urk. 1 S. 2) richtet, ist daher nicht darauf einzutreten.

4.2    Die AXA hat es von Anfang an abgelehnt, Leistungen betreffend das rechte Knie zu erbringen (vgl. insbesondere Urk. 9/4, Urk. 9/6). Zu prüfen ist daher nicht das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (wofür die AXA die Beweislast trüge [vgl. E. 1.2]), sondern das Bestehen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs.

4.3

4.3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich zirka 1995 eine Verletzung am rechten Knie (wahrscheinliche Patellalängsfraktur) zugezogen hat und seither unter rezidivierenden Patellateilluxationen leidet (vgl. etwa Urk. 10/1 f., Urk. 10/6 und Urk. 10/26; Urk. 1 und Urk. 9/10). Aufgrund der entsprechenden ärztlichen Bestätigungen ist sodann davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des rechten Knies bestanden (vgl. insbesondere Urk. 9/10, Urk. 10/7 und Urk. 10/11). Da sich ein durch den Unfall vom 31. Oktober 2010 verursachter (neuer) organisch objektivierbarer Schaden aufgrund der einschlägigen Untersuchungen nicht nachweisen liess (vgl. insbesondere Urk. 10/1, Urk. 10/6, Urk. 10/17 S. 1), fällt eine Leistungspflicht der AXA betreffend das rechte Knie nur in Betracht, wenn es beim Ereignis vom 31. Oktober 2010 zu einer traumatischen Einwirkung kam, die zu einer Verschlimmerung der vorbestandenen Kniebeschwerden führte.

4.3.2    Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2010 beim Zuweisen von Parkplätzen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine Frau mit dem Auto aus dem Stand zirka zehn Zentimeter vorwärts auf den rechten Fuss und gegen das Schienbein fuhr. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand auf die Frontscheibe geschlagen und die Automobilistin aufgefordert hatte, von ihrem Fuss zu fahren, setzte diese zurück und fuhr davon. Nach der Arbeit rief die Beschwerdeführerin wegen dieses Vorfalls die Polizei an und konsultierte – auf deren Anweisung hin - einen Arzt (vgl. Polizeiprotokoll vom 4. November 2010 [Urk. 3/6 S. 2 ff.] und „Bericht über Ereignis vom 31.10.2010, Herbstmeeting [Urk. 9/2]). In der - rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis erstatteten - Unfallmeldung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1) liess sie der AXA mitteilen, dass sie sich am rechten Fuss, am rechten Schienbein und an der rechten Hand verletzt habe. Dies ist auch dem Bericht der noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des B.___ zu entnehmen, diagnostizierten diese doch – nach Feststellung eines Hämatoms über der Vola manus/Tibia rechts sowie einer Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts - Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein (vgl. Berichte vom 31. Oktober 2010 [Urk. 10/8] und vom 14. März 2011 [Urk. 10/3] sowie – fälschlicherweise vom 2. November 2010 datierender, der AXA am 25. Januar 2011 zugestellter – „Bericht über das Ereignis vom 31.10.2010, Herbstmeeting [Urk. 9/10]). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie am 14. Januar 2011 gegenüber den Ärzten des Spitals C.___ geltend machte, ihren rechten Fuss reflexartig weggezogen und dabei eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 10/6 S. 2; vgl. auch Schreiben an AXA vom 26. Mai 2011 [Urk. 9/10]) – steht nicht nur im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben gegenüber der AXA und der Kantonspolizei G.___ (Urk. 9/1 f. und Urk. 3/6), sondern lässt sich auch nicht mit den Berichten der notfallmässig konsultierten Ärzte des B.___ (Urk. 10/3, Urk. 10/8) vereinbaren und erscheint nicht als glaubhaft (zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Nämliches gilt für die Darstellung gegenüber den Ärzten der D.___, gemäss der es zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des rechten Knies gekommen sei (Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin hielt denn im Rahmen dieses Verfahrens auch selbst nicht mehr an diesen Sachverhaltsschilderungen fest (vgl. Urk. 1 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass das rechte Knie beim Unfall weder touchiert noch verdreht wurde.

4.3.3    Auch eine trotz des Fehlens einer direkten Einwirkung auf das Knie infolge des Drucks gegen das rechte Schienbein eingetretene Verschlimmerung des vorbestehenden Schadens an der Patella ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen. Wohl gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei G.___ gegenüber am 4. November 2010 an, als Folge des Unfalls (unter anderem) an Schmerzen am Knie und am Aussenband zu leiden (Urk. 3/6 S. 6). Indes wurden Kniebeschwerden von den erstbehandelnden Ärzten des B.___ weder im Bericht vom 31. Oktober 2010 (Urk. 10/8) noch in demjenigen vom 14. März 2011 (Urk. 10/3) erwähnt. Angesichts der Tatsache, dass es erst am 14. Januar 2011, mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall, zu einer (auch) im Zusammenhang mit der Kniesymptomatik stehenden - notfallmässigen - Arztkonsultation kam (vgl. Urk. 10/6), lässt sich die von der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2011 geltend gemachte (und auf eine beim Unfall zugezogene Distorsion zurückgeführte) akute Verschlechterung des Zustands am rechten Knie (Urk. 9/10) kaum nachvollziehen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Ärzte der D.___ von der Teilursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik ausgingen, nichts, stützten sich die Orthopäden der genannten Klinik bei ihrer Beurteilung doch auf die – wie bereits dargelegt unzutreffenden - Angaben der Beschwerdeführerin, gemäss der es am 31. Oktober 2010 zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des Knies gekommen sei (Urk. 10/2), und begründeten die von ihnen statuierte Unfallkausalität nicht etwa mit medizinischen Befunden. Auch der Umstand, dass die (erst) ab Mitte Januar 2011 behandelten Kniebeschwerden in ihrer Häufigkeit und ihrem Ausmass gegenüber der vor dem Unfall bestandenen Symptomatik zugenommen hatten, lässt an sich noch nicht auf die Ursächlichkeit des fraglichen Vorfalls für die vermehrten Subluxationen und die Schmerzen am rechten Knie schliessen (unzulässiger "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss [BGE 119 V 335 E. 2b/bb]). Denkbar ist etwa, dass sich die vorbestehende Symptomatik – wie es Dr. Z.___ mit einleuchtender Begründung in Betracht zog (Urk. 10/27) – spontan verschlechterte oder sich die Beschwerdeführerin nicht beim, sondern erst nach dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (allenfalls nicht unter den Versicherungsschutz der AXA fallendes) Trauma am rechten Knie zuzog.

4.3.4    Wenn eine Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie durch das Ereignis vom 31. Oktober 2010 auch möglich ist, so erscheint sie nach dem Gesagten aufgrund des Unfallhergangs, der zeitlichen Gegebenheiten und der im Rahmen der fundierten (auch bildgebenden) Untersuchungen erhobenen Befunde jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 9) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.4    Die Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Schaden am rechten Knie erweist sich demnach als rechtens.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- AXA Versicherungen AG

- CONCORDIA

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer