Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2012.00117 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 24. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___ war als Finanzberater bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er – gemäss Schadenmeldung vom 16. Juni 2011 – am 5. Juni 2011 um 2.30 Uhr morgens in Y.___ in Begleitung seiner Freundin sowie seines Bruders von zwei ihm unbekannten Jugendlichen unvermittelt angegriffen, gewürgt und mit einem gezielten Faustschlag rechts im Gesicht getroffen wurde und bewusstlos zu Boden fiel (Urk. 9/1). Die zu Hilfe gerufene Polizei überführte ihn zwecks Nachkontrolle ins Spital Z.___ (Urk. 9/34/9), wo er gemäss Bericht vom 6. Juni 2011 zur neurologischen Überwachung über Nacht hospitalisiert wurde und die Diagnosen eines leichten Schädelhirntraumas ersten Grades, einer kleinen intraoralen Rissquetschwunde bukkal rechts sowie Kontusionen an der Halswirbelsäule, am Thorax und am Becken festgehalten wurden (Urk. 9/9/1). Ossäre Läsionen wurden computertomografisch ausgeschlossen (Urk. 9/9/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Oktober 2011 begab sich der Versicherte bei Psychologin A.___ in psychotherapeutische Behandlung (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 9/33), welche er ab Januar 2012 bei Dr. phil. B.___, Psychotherapeutin FSP, SPV und SBAP, Psychologin FSP, zertifiziert in Opferhilfe, fortsetzte. Psychotherapeutin B.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 20. Januar 2012, Urk. 9/41).
1.2 Am 13. Januar 2012 erachtete Kreisarzt Dr. med. C.___ den medizinisch-therapeutischen Endzustand in somatischer Hinsicht als erreicht (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 verneinte die SUVA bezüglich der psychischen Beschwerden eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 5. Juni 2011 (Urk. 9/48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2012 (Urk. 9/51) wies sie mit Entscheid vom 23. April 2012 ab (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Juni 2011 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2 Die Adäquanz prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien ausgehend von einer Unfallschwere im mittleren Bereich, allenfalls sogar im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 6 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, beim betreffenden Unfall handle es sich um ein schweres Unfallereignis, wobei gewisse Adäquanzkriterien in ausgeprägter Weise erfüllt seien, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
3.2
3.2.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1).
Der Beschwerdeführer gab der Polizei Y.___ folgenden Geschehensablauf zu Protokoll: Er und seine Freundin sowie sein Bruder seien zu Fuss vom Bahnhof D.___ in Richtung E.___-Platz gegangen. Etwa auf der Höhe des Kinos F.___ seien er und sein Bruder auf einmal von zwei Typen angerempelt worden, welche ihnen entgegen gekommen seien. Dann sei es sehr schnell gegangen. Das eine Wort habe das andere gegeben und dann hätten diese zwei unvermittelt auf sie eingeschlagen. Er könne sich an keine Details erinnern. Er habe die Polizei alarmiert (Polizeirapport vom 27. Juli 2011, Urk. 9/34/8).
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2, in welchem Fall ein Mann von zwei Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen wurde). Eine andere Einordnung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des allein massgeblichen eigentlichen Geschehensablaufes des tätlichen Angriffs ausschließlich mit Händen hier nicht. Ausser Acht zu lassen sind dabei insbesondere die äusseren Umstände, etwa dass es Nacht war und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht kannte.
3.2.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien zutreffen (BGE 115 V 141 E. 6c/bb). Und zwar müssten (bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich wie hier) nach der Rechtsprechung mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.).
3.3
3.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit ist insbesondere aufgrund der unvermittelten nächtlichen Tat, der demonstrierten Aggression mittels Fäusten unstrittig als gegeben anzusehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Kriterium jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Denn sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.2 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.3). Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers zu führen, er sei gewürgt worden und habe Todesängste erlitten (Urk. 1 S. 4), wie der Vergleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigt. So wurde die Adäquanz verneint im Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 1996, in welchem Fall eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1). Auch im Fall des genannten Urteils des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 (E. 4.2.2) wurde die Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form verneint, dies obwohl der Angriff von zwei Männern unter Einsatz einer gefährlichen Schlagwaffe (Baseballschläger) objektiv ebenfalls geeignet ist, lebensbedrohlich anzumuten. Andererseits wurden im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 (E. 4.3.1) das Vorliegen einer besonderen Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form und daher die Adäquanz bejaht. In diesem Fall schlugen zwei maskierte Einbrecher während ihres nächtlichen Einbruches einem Mann, der nur mit Turnhose bekleidet war, in seiner Wohnung mit einem langen harten Gegenstand (wahrscheinlich einer Eisenstange) auf den Kopf und bedrängten ihn. Auch wenn der Angriff auf den Beschwerdeführer vorliegend nicht verharmlost werden darf, ist im letztgenannten Fall im Vergleich zum hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Steigerung der Eindrücklichkeit darin zu erblicken, dass der Angriff zuhause, mithin im Schutzbereich des Betroffenen unter lebensbedrohlichem Einsatz einer harten Schlagwaffe (respektive möglicherweise mehreren) erfolgte und die Täter maskiert waren, wobei – wie dem Urteil zu entnehmen ist – auch hier die Konfrontation von den Einbrechern nicht vermieden, sondern bewusst gesucht worden war.
3.3.2 Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sei erfüllt (Urk. 1 S. 4). So konnte der Beschwerdeführer bereits am 6. Juni 2011 ohne Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen aus dem Spital Z.___ austreten (Urk. 9/9/2). Hausärztin Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 8. August 2011 lediglich noch gelegentliche Kopfschmerzen fest (Urk. 9/20). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vortrug, sind damit durch einen körperlichen Gesundheitsschaden verursachte, während längerer Zeit andauernde Schmerzen nicht aktenkundig.
3.3.3 Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Adäquanzkriterien verneint hat. Der Beschwerdeführer lässt denn auch nichts Gegenteiliges vorbringen.
3.3.4 Bei einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich genügt ein Kriterium nicht zur Bejahung der Adäquanz. Die Beschwerdegegnerin hat diese demnach zu Recht verneint.
3.4
3.4.1 Nichts anderes ergibt die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss bei "gemischten" Vorfällen zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 vorzunehmen, bei denen Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen und keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2). An den – aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.3) ist es nachvollziehbar, dass ein Überfall auf das Opfer eine traumatisierende Wirkung auslöst. Ebenso entspricht es aber der Lebenserfahrung, dass eine Traumatisierung nach einigen Wochen oder Monaten überwunden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.2, in welchem Fall das Opfer bei einem Überfall von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht und mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde). Es ist hier daher bei Fallabschluss rund acht Monate nach dem Überfall trotz einer gewissen Eindrücklichkeit des Überfalles nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Beschwerden auszulösen.
3.5 Demnach ist die Adäquanz allfälliger psychischer Einschränkungen mit dem Unfallereignis insgesamt zu verneinen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
RH/JO/IKversandt