Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00121




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 16. Oktober 2006 als Baufacharbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/15), als er am 27. Mai 2010 auf dem Motorrad von einem Personenwagen erfasst wurde und stürzte. Gleichentags wurde er im Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. Mai 2010 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Assistenzarzt, (1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig. III Fuss rechts, (2) eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, (3) eine Kontusion des Knies rechts, (4) eine Kontusion der Hüfte rechts und (5) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/3/1). Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 18. Oktober 2010 nahm X.___ die Arbeit als Baufacharbeiter in einem 50%-Pensum und ab dem 8. November 2010 in einem 100%-Pensum wieder auf (Urk. 8/35/1 und Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 verneinte die SUVA einen Integritätsschaden und damit einen Anspruch von X.___ auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/69). Die vom Versicherten dagegen am 14. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/71) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. April 2012 (Urk. 2) ab.


2.     Hiergegen erhob X.___ am 2. April 2012 (richtig 2. Mai 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.

1.2     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt.

    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt.

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.4    Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

    Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).


1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Nach dem Motorradunfall des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2010 diagnostizierte DrA.___ vom Z.___ im Austrittsbericht vom 28. Mai 2010 – wie eingangs erwähnt - (1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig. III Fuss rechts, (2) eine OSG-Distorsion rechts, (3) eine Kontusion des Knies rechts, (4) eine Kontusion der Hüfte rechts und (5) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer wurde analgetisch und mit Schonung des rechten Fusses im Vacoped therapiert. Vom 27. Mai bis zum 4. Juni 2010 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3).

2.2    Mit Bericht vom 23. Juli 2010 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Oberarzt Chirurgie am Z.___, eine gering dislozierte Metatarsale Schaftfraktur Dig. III Fuss rechts und aktuell persistierende, belastungsabhängige Schmerzen fest. Differentialdiagnostisch führte er eine zögerliche Frakturheilung sowie ein beginnendes Complex Regional Pain Syndrome“ (CRPS) an. Klinisch seien ein Spreizfuss sowie eine generalisierte Vorfuss-Schwellung zu erkennen. Über dem Metatarsale Köpfchen des 3. Strahles plantar bestehe eine Druckdolenz. In der Computertomographie erkenne man eine partielle Konsolidation im Frakturbereich (Urk. 8/17/1).

2.3    Im Bericht vom 3. September 2010 gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie FMH, vom Z.___ an, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Ruheschmerz und abgesehen von einer diskreten Schwellung über dem Mittelfuss keinerlei CRPS-typische Veränderungen bestehen würden. Dies mache die Diagnose eines Morbus Sudeck (CRPS) sehr unwahrscheinlich. Sie hätten sich den Fuss des Beschwerdeführers unter Durchleuchtung angeschaut, die Fraktur scheine stabil. Klinisch lägen ein Achsenstoss-Schmerz und vor allem im Bereich des Mittelfusses ein querer Kompressionsschmerz vor. Bei der Untersuchung würden die Schmerzen nicht im Frakturbereich angegeben, sondern interdigital. Sie postulierten eine Weichteilproblematik mit neuralgiformen Schmerzen im Sinne einer Morton-Neuralgie. Nach probatorischer Infiltration mit Lokalanästhetika interdigital sei ein fast schmerzfreies Gehen möglich. Der Beschwerdeführer sei zwar noch immer sehr ängstlich gewesen und habe sich nicht getraut, eine Abrollbewegung mit dem Fuss zu machen. Sie schlage eine lokale Laserbehandlung vor, falls keine Besserung eintrete. Des Weiteren seien Abklärungen bezüglich Schuheinlagen bzw. Spezialschuhe zu treffen (Urk. 8/22).

2.4    Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2010 aus, dass wegen der fortbestehenden Schwellung ein CRPS vermutet worden sei. Dies habe sich jedoch nicht bestätigt. Auch habe er heute keinen Anhaltspunkt für eine Morton-Interdigitalneuralgie gefunden. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, den Fuss weiterhin voll zu belasten, langsam mit Abrollübungen zu beginnen und die Einlagen zu tragen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden. Es sei nun noch eine weitere Kontrolle im Z.___ vorgesehen. Danach könne der Beschwerdeführer mit einem 50%igen Arbeitseinsatz beginnen (Urk. 8/28/2).

2.5    Im Bericht vom 8. Dezember 2010 erklärte DrC.___, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz auf der Baustelle Mitte Oktober 2010 ein 50%-Pensum aufgenommen habe. Seit dem 8. November 2010 arbeite er zu 100 %. Es gehe eigentlich ordentlich, die Schmerzen seien deutlich weniger geworden. Lediglich bei starker Belastung spüre er noch etwas Schmerzen im Vorfuss und im Bereich des Grosszehengrundgelenkes. Klinisch zeige sich eine leichte Hallux valgus Fehlstellung. Ansonsten lägen keine Auffälligkeiten vor. Aufgrund der deutlichen Besserung der Beschwerden seien aktuell keine weiteren Kontrollen bzw. Therapien mehr vorgesehen (Urk. 8/40).

2.6    Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Oberärzte im Zentrum für Fusschirurgie der G.___ berichteten am 30. Mai 2011, dass es im Rahmen des Unfalles des Beschwerdeführers möglicherweise zu Bandläsionen gekommen sei. Weiter würden belastungsabhängige Schmerzen im Vorfussbereich mit Druckdolenz im Bereich der Metatarsale Köpfchen 2 und 4 bestehen, dies als Ausdruck einer Transfermetatarsalgie bei einerseits wahrscheinlich vorbestehender Hallux valgus Deformität, andererseits in diskreter Verkürzung verheilter MT-III-Schaftfraktur. Zu empfehlen sei ein Stabilisationstraining (Physiotherapie) für das OSG sowie die Anfertigung eines weiteren MRI (Urk. 8/50/2).

2.7    Im Anschluss an die Durchführung des MRI vom 1. Juni 2011 im H.___ (Urk. 8/53) diagnostizierte Dr. E.___ von der G.___ im Bericht vom 29. August 2011 (1) eine Metatarsale Schaftfraktur III Fuss rechts, ossär konsolidiert, (2) eine OSG-Distorsion rechts mit Nachweis einer osteochondralen Läsion in der Hauptbelastungszone/laterale Talusrolle und Ausdehnung in ap-Richtung von etwa 16 mm und (3) eine Hallux valgus Deformität rechts ohne Hinweis auf eine Lisfranc-Verletzung. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass die Fraktur verheilt sei und keine knöcherne Spitze die Fusssohle kompromittieren sollte. Überstehende Knochen hätten nämlich im Laufe der Zeit die Tendenz, abgebaut zu werden. Die Hallux valgus Deformität störe nicht derart, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation wünschen würde. Empfohlen wurde das Tragen von Schuhwerk mit rigider Sohle und leichter Abrollkomponente und bei Bedarf Infiltrationen des Sinus tarsi (Urk. 8/56).

2.8    Am 7. Oktober 2011 berichtete Dr. E.___ von der G.___, dass aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des anterolateralen OSG rechts und des Nachweises einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusrolle eine diagnostische/therapeutische Infiltration vorgenommen worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer beschwerdefrei gehen können, was bestätige, dass die Schmerzen letztlich aus dem Gelenk selbst und nicht von den umgebenden Weichteilen kommen würden (Urk. 8/59).

2.9    Im Bericht vom 13. Januar 2012 gaben Dr. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ an, dass die Beschwerden wegen der osteochondralen Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen Talusrolle rechts aktuell nicht sehr stark seien. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eindeutig die Vorfussdeformität, das heisst die Hallux valgus Fehlstellung. Ein Integritätsschaden könne nicht ausgesprochen werden, zumal die Vorfussproblematik nicht Folge des Unfalles sei (Urk. 8/65/2).

2.10    Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, stellte in der Abschlussuntersuchung vom 7. Februar 2012 eine dezente Bewegungseinschränkung rechtes OSG und geringe Belastungstoleranz rechtes OSG bei Zustand nach konservativ behandelter Metatarsale Schaftfraktur III rechts sowie eine OSG-Distorsion rechts mit Nachweis einer osteochondralen Läsion in der lateralen Talusrolle (Unfallereignis vom 27. Mai 2010) fest. Als Nebendiagnose nannte er einen Senk-Spreizfuss beiderseits mit Hallux valgus Deformität beiderseits, rechts stärker als links sowie Krallenzehen beiderseits. Die Aussagen der G.___ bezüglich der Genese der Vorfussschmerzen würden kreisärztlich bestätigt. Die Hallux valgus Fehlstellung habe ohne vernünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden und könne somit nicht als unfallbedingt festgestellt werden. Aus kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand erreicht. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau würden aus kreisärztlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. Langfristig sei diese Tätigkeit jedoch nicht als geeignet anzusehen. Die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden seien nicht gegeben (Urk. 8/68/4-5).


3.    

3.1    Im letzten Bericht der G.___ vom 13. Januar 2012 legten Dr. E.___ und Dr. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich eine osteochondrale Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen Talusrolle rechts nachweisen lasse. Von dieser Seite seien die Beschwerden aber aktuell nicht sehr stark. Der Beschwerdeführer wolle auch auf keinen Fall weitere Cortison-Infiltrationen vornehmen lassen. Im Vordergrund stehe jetzt eindeutig die Vorfussdeformität, das heisst die Hallux valgus Fehlstellung. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass diese nicht Folge des Unfalls sei, sondern schon vor dem Unfall bestanden habe. So sei auf den Unfallaufnahmen bereits eine Fehlstellung des 1. Strahles, das heisst ein Metatarsus primus varus mit Hallux valgus, erkennbar, obwohl diese unbelastet durchgeführt worden seien. Weiter sei am 1. Juni 2011 ein MRI des Mittelfusses angefertigt worden, welches ein Jahr nach dem Unfall eine Verletzung im Bereich des medialen Lisfranc-Gelenkes noch hätte anzeigen können (Urk. 8/65/2).

    Die Beurteilung der Ärzte der G.___ stimmt mit derjenigen von Kreisarzt Prof. I.___ überein. Dieser erklärte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012, in dem er sich auch mit den Vorakten auseinandersetzte, dass die radiologischen Befunde vom 7. Mai 2011 eine knöchern vollständig und ohne relevante Fehlstellung verheilte Metatarsale Schaftfraktur III rechts dokumentieren würden. Er bestätigte, dass die Hallux valgus Fehlstellung ohne vernünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden habe und damit nicht unfallbedingt sei. Die kernspintomographisch nachgewiesene osteochondrale Läsion der lateralen Talusrolle sei wahrscheinlich unfallbedingt entstanden. Bei der aktuellen Schmerzsymptomatik würde sie aber nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Vergleich zu den Untersuchungen der G.___ vom 7. Oktober 2010 (richtig: 2011) bzw. 13. Januar 2012 seien aktuell keine relevanten Veränderungen der funktionellen Defizite des rechten oberen Sprunggelenks festzustellen. Aus kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand somit erreicht. Eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau läge nicht vor (Urk. 8/68/5). Auch diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde und unter Einbezug der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.2    Aufgrund der überzeugenden Beurteilungen der Ärzte der G.___ und von Kreisarzt Prof. I.___ steht demnach fest, dass zwischen der Fehlstellung des Hallux valgus, von der nun unbestrittenermassen die stärksten Schmerzen ausgehen (Urk. 8/65), und dem Motorradunfall vom 27. Mai 2010 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Es ist bereits deshalb einleuchtend, dass sowohl die Ärzte der G.___ (Urk. 8/65/2) als auch Kreisarzt Prof. I.___ (Urk. 8/68/5) das Vorliegen eines Integritätsschadens bzw. einer durch den Unfall vom 27. Mai 2010 verursachten dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. E. 1.3) verneinten. Die unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich zu geringfügig, um einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen zu können (vgl. SUVA-Tabelle 2 betreffend Integritätsentschädigung im UVG).

    

4.     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage von Urk. 10

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl