Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00122 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 19. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist seit Januar 2011 als Geschäftsführer für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/3 S. 1) und ist über diese bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 3. Januar 2012 wurde der Mobiliar gemeldet, dass sich der Versicherte am 14. Dezember 2011 am rechten Knie verletzt habe (Urk. 6/3 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 13. März 2012 (Urk. 6/1/17-18) lehnte die Mobiliar die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 14. Dezember 2011 ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2012 Einsprache (Urk. 6/1/20-22), die die Mobiliar mit Entscheid vom 27. April 2012 abwies (Urk. 6/1/54-67 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, dieser und die dem Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 13. März 2012 seien aufzuheben und es sei die Mobiliar zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere seien die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen und eventuell Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Mobiliar beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 oben). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Sofern nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen, sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) abschliessend aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen) den Unfällen gleichgestellt.
Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen somit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Vorausgesetzt wird ein äusseres Ereignis, das heisst ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2).
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. die in BGE 129 V 466 E. 4.1 aufgezählten Beispiele). Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten der Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete einen in den Akten beschriebenen Fehltritt des Beschwerdeführers oder eine Kniedistorsion wie auch einen Sprung von einem Tritt oder Gerüst als nicht plausibel und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 12 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 14. Dezember 2011 von einem Baugerüst auf den Boden gesprungen. Aufgrund des Wärmegefühls und der nach dem Sprung aufgetretenen Schwellung hab er sich tags darauf in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2).
3. Der Beschwerdeführer beschrieb das Ereignis vom 14. Dezember 2011 in der Unfallmeldung vom 3. Januar 2012 wie folgt (Urk. 6/3 S. 2 oben):
„In unserem im Bau befindlichen Büroräumlichkeiten musste ich auf ein Baugerüst klettern um zu schauen, ob alles wasserdicht abgedichtet ist. Beim Runterklettern bin ich von ca. 1 Meter auf den Boden gesprungen, dabei hab ich mir mein rechtes Knie mit einer blöden Bewegung verletzt. Es hat gesurrt und ich hatte das Gefühl, es ist wieder ok. Am nächsten Morgen beim Aufstehen empfand ich einen feinen Stich im Gelenk. Ich schenkte diesem keine Beachtung. Um 12 Uhr konnte ich kaum vom Bürostuhl aufstehen und als ich das Knie anschaute, war dies dick geschwollen.“
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, veranlasste nach dem Vorfall ein MRI des rechten Kniegelenks. Im Bericht von Dr. med. A.___ vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/M3) wird als Grund für die Untersuchung (MRI) angegeben: unklarer Erguss im rechten Knie; Meniskusläsion? Osteonekrose? Arthrose?
Dr. A.___ nannte als Befund eine deutliche Knorpelreduktion mit Fibrillierung am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau mit einzelnen kleinen Knorpeldefekten. Im medioposterioren Gelenkrezessus finde sich ein 7 mm grosser, linsenförmiger Knorpelflake. Der Rezessus sei deutlich vergrössert und weise eine leicht entzündlich verdickte Wand auf. Weiter bestehe ein mittelgrosser reaktiver Gelenkerguss und eine mittelgrosse Bakerzyste mit wenig Detritus. Es bestünden intakte Kreuz- und Seitenbänder bei einer geringfügigen Degeneration des medialen Meniskus, ohne Nachweis eines Meniskusrisses.
Die Untersuchung habe eine beginnende mediale Gonarthrose und eine femoro-patelläre Arthrose mit kleinen Knorpeldefekten sowie einem solitären freien Gelenkkörper im medioposterioren Gelenkrezessus ergeben. Weiter bestünden ein mittelgrosser Gelenkerguss und eine mittelgrosser Bakerzyste mit wenig Detritus bei intakten Meniszi.
4.2 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 4. Januar 2012 (Urk. 6/M4) als Diagnosen eine aktivierte mediale und femoro-patelläre Gonarthrose rechts nach Sprung von einem Tritt am 14. Dezember 2012, ein solitärer freier Gelenkskörper im medio-posterioren Gelenksrezessus und rezidivierende Fascitis plantaris beidseits bei Senk-Spreizfüssen und Überlastung des medialen Fussgewölbes beidseits.
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. August 2011 wegen einer Fasciitis plantaris bei ihr in Behandlung. Nach einem Sprung von einem Tritt am 14. Dezember 2011 seien ein Kniegelenkserguss rechts sowie ein rezidivierendes Blockadegefühl und Schmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe sich zuerst nicht an das Trauma erinnern können (er sei von einer Mitarbeiterin darauf hingewiesen worden). Zuerst sei die Diagnostik bezüglich des Gelenksergusses erfolgt. Es habe sich ein nicht entzündlicher Reizerguss gezeigt. Zum Ausschluss einer strukturellen Pathologie wie einer Meniskusläsion oder eine Osteonekrose habe die Ärztin ein MRI des Kniegelenks veranlasst, wobei sich eine beginnende mediale und femoro-patelläre Gonarthrose sowie ein freier Gelenkskörper gezeigt hätten. Zur Beruhigung des Kniegelenks habe sie am 20. Dezember 2011 eine Steroidinjektion durchgeführt.
4.3 In einem Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 5. Januar 2012 wird zum Ereignis vom 14. Dezember 2011 angegeben: „Sprung von Tritt auf Boden, Schwellung rechtes Knie innert 24 Stunden“ (Urk. 6/M2 Ziff. 2).
4.4 Nach dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 12. Januar 2012 (Urk. 6/M1) fand die Erstbehandlung am 15. Dezember 2011 statt (Ziff. 1). Das Ereignis wird im Arztzeugnis dahingehend beschrieben: „Sprung vom Gerüst, dann kurzes Wärmegefühl im Knie, am nächsten Tag Schwellung“ (Ziff. 2).
4.5 Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, nannte in einem Bericht vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/M5) als Diagnose einen Meniskusriss medial mit Verdacht auf einen freien Gelenkkörper posteromedial bei Status nach traumatisierter Arthrose am 14. Dezember 2011.
Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Dezember 2011 nach einem Sprung von einem Tritt wahrscheinlich eine Kniedistorsion mit der genannten Verletzung zugezogen. Seit dieser Zeit bestünden zunehmende Schmerzen und eine Schwellung, so dass zweimal eine Punktion erfolgt sei. Nach wie vor bestünden belastungs- und rotationsabhängige Schmerzen medialseits sowie ein morgendlicher Anlaufschmerz rechts (S. 1).
Dr. C.___ führte am 30. Januar 2012 im rechten Kniegelenk eine arthroskopische Teilmeniskektomie anteromedial mit freier Gelenkkörper-Entfernung durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 6/M6).
4.6 Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2012 (Urk. 6/M7) fand am 1. Februar 2012 eine Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, statt.
Gemäss Aktennotiz habe Dr. D.___ bei der Besprechung festgehalten, dass keine Listenverletzung vorliege. Der vorgeschädigte Knorpel sei axial massiv überlastet worden. Ein Knorpelflake sei aufgesprungen. Zum anderen sei die Kniescheibe stark in das Gleitlager gepresst worden, was ebenfalls zur Abscherung des Knorpels geführt habe. Die Knorpelfragmente hätten zum Erguss geführt. Der Meniskus sei degenerativ geschädigt, aber nicht im Sinne eines unfallbedingten Risses verändert. Dass vulnerable Knorpelflächen auf Druck und auch auf Schwerkräfte pathologisch reagierten, liege unfallunabhängig in der Natur der Sache.
4.7 Dr. C.___ hielt in einem Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 6/M8) fest, er sei mit der Aktenbeurteilung durch Dr. D.___ nicht einverstanden. Bei einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbandes und klarer Meniskusschädigung mit einem kleinen freien Gelenkkörper bestehe eindeutig eine posttraumatische Situation. Postoperativ habe sich gezeigt, dass der einklemmende Schmerz bereits unmittelbar nach der Operation und anlässlich der Abschlusskontrolle vom 10. Februar 2012 vollumfänglich verschwunden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsausfälle mehr bei normaler Kniebeweglichkeit.
4.8 Dr. D.___ nahm sodann am 5. März 2012 (Urk. 6/M9) ausführlich zu den medizinischen Akten Stellung.
Dr. D.___ führte aus, Dr. C.___ habe bei der Arthroskopie vom 30. Januar 2012 einen kleinen anteromedialen Meniskusriss, einen freien Gelenkkörper bei traumatisierter schwerer Femoropatellararthrose sowie eine partielle Rupturierung des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Dr. C.___ habe arthroskopisch eine Teilmeniskektomie anteromedial durchgeführt. Ferner sei der freie Gelenkkörper im rechten Kniegelenk entfernt worden. Intraoperativ habe sich ein Erguss mit deutlicher Synovialitis gezeigt. Man habe mehrere freie Gelenkkörper im Recessus suprapatellaris medial und lateral gefunden. Aus dem detaillierten Bericht von Dr. C.___ ergebe sich, dass ein kleiner anteromedialer Meniskusriss vorgelegen habe, der lediglich mit einem Shaver geglättet worden sei. Eine Bakerzyste sei ausgemolken worden. Einige zerrissene Fasern des vorderen Kreuzbandes seien entfernt worden. Das vordere Kreuzband sei aber mechanisch stabil (S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstkonsultation am 15. Dezember 2011 weder eine Distorsion noch einen programmwidrigen Ablauf beschrieben (S. 3 Mitte).
Sowohl die Kreuz- und Seitenbänder wie auch die Menisken würden im MRI als intakt beschrieben. Man müsse davon ausgehen, dass bei dem intraoperativ festgestellten partiellen Riss des vorderen Kreuzbandes im MRI, das bereits zwei Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, zumindest ein Ödem im Kreuzband hätte nachgewiesen werden müssen. Dies habe aber nicht bestanden, so dass das Ereignis nicht zur intraoperativ festgestellten Partialruptur des vorderen Kreuzbandes geführt haben könne. In der Regel komme es auch bei Partialrupturen des vorderen Kreuzbandes zu einem Hämarthros. Der Kniegelenkserguss sei aber rein seriös und nicht blutig. Auch dies spreche gegen einen frischen Riss. Ein regulär durchgeführter Sprung aus einem Meter Höhe führe auch nicht zu einer Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Die aufgetretene Symptomatik sei eindeutig mit den beim Sprung erlittenen Knorpelschäden zu begründen. Beim Sprung sei es zu einer erheblichen axialen Druckbelastung der Gelenkflächen gekommen. Der Beschwerdeführer habe beim Sprung auch das Kniegelenk stabilisieren müssen, wobei es zu einem erhöhten Anpressdruck der Patella und des Gleitlagers gekommen sei. Wahrscheinlich sei es damit zu dem im MRI beschriebenen zentralen Knorpeldefekt mit einem entsprechenden Knochenmarksödem gekommen (S. 4 oben). Die intraoperativ gefundenen freien Gelenkkörper im Recessus suprapatellaris würden beweisen, dass mit dem Sprung eine Knorpelschädigung ausgelöst worden sei. Nachvollziehbar sei, dass damit ein Wärmegefühl ausgelöst worden sei. Bei einem frischen Meniskusriss und auch bei einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes wären sofort Schmerzen aufgetreten (S. 4 Mitte).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die intraoperativ festgestellten Schäden des medialen Meniskus und der Teilruptur des vorderen Kreuzbandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 14. Dezember 2011 begründet werden könnten (S. 4 unten).
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unfall vorliegt.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72, E. 4.3.1, 129 V 402 E. 2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer gab einzig in der Unfallmeldung vom 3. Januar 2012 an, dass er sich beim Sprung von einem Gerüst mit einer blöden Bewegung das rechte Knie verletzt habe. Die Angabe einer „blöden Bewegung“ findet sich dagegen weder im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Januar 2012 noch in den Arztzeugnissen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ vom 5. und 12. Januar 2012, wo nur von einem Sprung von einem Tritt oder einem Gerüst die Rede ist (vorstehend E. 4.2-4.4). Im späteren Bericht von Dr. C.___ vom 16. Januar 2012 wird nebst einem Sprung eine (wahrscheinliche) Kniedistorsion beschrieben (vorstehend E. 4.5).
Der Beschwerdeführer begab sich am 15. Dezember 2011 bei Dr. B.___ in Erstbehandlung seiner Kniebeschwerden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 12. Januar 2012 jene Angaben wiedergegeben sind, die der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011 gegenüber Dr. B.___ zum Ereignis vom 14. Dezember 2011 machte. Diesen ist als „Aussage der ersten Stunde“ rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht als späteren Aussagen beizumessen. Ist demnach von einem Sprung von einem Gerüst mit anschliessendem Wärmegefühl im Knie auszugehen, ist ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte, zu verneinen. Dementsprechend fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit und damit an einem Unfall im Rechtsinn.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt eine unfallähnliche Körperschädigung. Zunächst ist darauf einzugehen, ob eine Listenverletzung vorliegt.
Dr. A.___ verneinte im Bericht vom 28. Dezember 2011 zum MRI des rechten Kniegelenks noch einen Meniskusriss. Zudem beschrieb er intakte Kreuz- und Seitenbänder (vorstehend E. 4.1). Abweichend dazu stellte Dr. C.___ im Operationsbericht einen kleinen anteromedialen Meniskusriss, freie Gelenkkörper bei traumatisierter schwerer Femoropatellar-Arthrose sowie eine partielle Rupturierung des vorderen Kreuzbandes fest (Urk. 6/M6). Auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, bestreitet in seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 den Befund des Operationsberichtes nicht (vgl. E. 4.8). Nachdem im Operationsbericht ein Meniskusriss und eine Bandläsion beschrieben werden, liegt eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV vor.
Gestützt auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Geschehensabläufen ist ein Sprung von einem Gerüst als ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Vorfall zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13. November 2007, E. 4.2, U 398/00 vom 5. Juni 2001, E. 3 a-b). Soweit die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignis im Einspracheentscheid als nicht plausibel erachtete, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. E. 5.2). Dr. D.___ führte die nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden im Wesentlichen auf eine Knorpelschädigung zurück, die der Beschwerdeführer bei dem Sprung erlitten habe. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin hielt im Ergebnis fest, dass der Meniskusriss sowie die Teilruptur des vorderen Kreuzbandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Dezember 2011 zurückgeführt werden könnten. Art. 9 Abs. 2 UVV sieht vor, dass bei Vorliegen der aufgeführten Körperschädigungen eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen ist, sofern der Befund nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist. Vorliegend lässt sich nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration schliessen, da Dr. D.___ eine solche Ursache nur als überwiegend wahrscheinlich bezeichnete, was nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht genügt.
6.2 Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei dem Ereignis vom 14. Dezember 2011 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV erlitten hat. Für deren Folgen ist im Grundsatz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 27. April 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, und dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungsberechtigt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger