Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00123 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 13. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010 (Urk. 9/43 S. 37-39) seit dem 1. August 2010 vollzeitlich als Vorarbeiter/Schaler bei der Y.___ GmbH angestellt. Mit Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/1) liess er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mitteilen, dass er sich am 26. November 2010 bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuss verletzt habe. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggelder und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/40) beschied sie X.___, dass sie ihre Leistungen betreffend das fragliche Ereignis per 24. Oktober 2011 einstelle, da die persistierenden Beschwerden nicht mehr darauf zurückzuführen seien. Hinsichtlich des weiteren Unfalls vom 17. Oktober 2011 sei noch eine Meldung durch den Arbeitgeber erforderlich; für die aus diesem Ereignis resultierende Arbeitsunfähigkeit würden ab dem 24. Oktober 2011 Taggelder ausgerichtet. Nachdem ihr X.___ am 31. Oktober 2011 mitgeteilt hatte, dass er seit April kein Taggeld mehr von der Y.___ GmbH erhalten habe (Urk. 8/41), bestätigte die SUVA ihm mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 8/45), dass sie die Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 50‘317.05 an die Y.___ GmbH ausbezahlt beziehungsweise – im Betrag von Fr. 15‘485.10 – mit offenen Prämien verrechnet habe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/55) ersuchte X.___, der zwischenzeitlich am 7. November 2011 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/40) erhoben hatte (Urk. 8/46, Urk. 8/56), die SUVA – unter Hinweis darauf, dass die Verrechnung unzulässig gewesen sei und ihm von der Arbeitgeberin Taggelder im Umfang des verrechneten Betrages nicht ausgerichtet worden seien – die nicht ausbezahlten Taggelder umgehend (direkt) zu überweisen beziehungsweise diesbezüglich eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen. In der Folge teilte die SUVA ihm mit, dass noch Abklärungen betreffend die Gesellschaftsverhältnisse der Y.___ GmbH erforderlich seien und auch seine Einkommensverhältnisse einer Überprüfung bedürften (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2012 [Urk. 8/57] und vom 13. Februar 2012 [Urk. 8/59]).
1.2 Am 25. Oktober 2011 hatte X.___ der SUVA einen zweiten, am 17. Oktober 2011 erlittenen Unfall gemeldet, wobei er sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine Verletzung am rechten Ellbogen zugezogen habe (Urk. 9/1). Am 6. Januar 2012 teilte ihm die SUVA mit, dass zur Beurteilung ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht noch weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 8/53). In der Folge liess sie den Versicherten vom 1. bis 27. März 2012 observieren (Urk. 9/33).
2. Am 28. Mai 2012 liess X.___ mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sofort betreffend die von der Beschwerdegegnerin mit ausstehenden Arbeitgeberbeiträgen verrechneten Taggelder im Umfang von Fr. 15‘485.10 zu entscheiden beziehungsweise deren Auszahlung umgehend zu veranlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder, im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 17. Oktober 2011 gemäss der Verfügung vom 25. Oktober 2011 umgehend auszubezahlen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Taggelder aufgrund des Unfalls vom 17. Oktober 2011 zumindest im Umfang des Taggeldminimums auszubezahlen.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Einspracheentscheid aufgrund der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 zu erlassen.
Unter allfälliger Kosten- beziehungsweise Entschädigungsfolge.“
Die SUVA, die zwischenzeitlich am 5. Juni 2012 – insbesondere wegen Betrugs und Urkundenfälschung - Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hatte (Urk. 9/44), schloss am 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 zur Duplik geäussert hatte (Urk. 21), wurden mit Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 23) die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 27/1-30). Nach Einsicht in die Akten verzichtete der Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30); die SUVA hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 33) an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen).
1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentlichen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die SUVA habe in Bezug auf die Verrechnung der Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 im Umfang von Fr. 15‘485.10 – obwohl er sie wiederholt darum ersucht habe – weder eine Verfügung erlassen noch die Auszahlung dieses Betrags an ihn veranlasst (Urk. 1 S. 4 f, Urk. 14). Während der Vorwurf der fingierten Arbeitsverträge zwischenzeitlich entkräftet worden sei, betreffe eine allfällige Ermittlung aufgrund der Überwachungskontrolle nicht den Unfall vom 26. November 2010, sondern denjenigen vom 17. Oktober 2011; für das – als Rechtsverweigerung zu qualifizierende – Verhalten der SUVA gebe es demnach keinen Rechtfertigungsgrund (Urk. 21 S. 2 ff.).
2.2 Die SUVA machte demgegenüber geltend, sie habe die Fallbehandlung nicht verschleppt, sondern umfassende Abklärungen getätigt, aufgrund welcher sich Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug ergeben und die sie zur Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer veranlasst hätten. Solange das Ergebnis der Strafuntersuchung nicht vorliege, lasse sich der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht beurteilen (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 18, Urk. 33).
3.
3.1 Eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist demnach, ob im Verhalten der SUVA eine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung zu erblicken ist.
3.2 Der Beschwerdegegnerin sind im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie nach Lage der Akten stets innert angemessener Frist tätigte, verschiedene Tatsachen zur Kenntnis gelangt, die Zweifel einerseits am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH und damit auch an einem Versicherungsverhältnis zwischen ersterem und der Beschwerdegegnerin und andererseits an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit erweckten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Abklärungen betreffend einen Einbruchdiebstahl im Gastbetrieb Z.___, in dem er nach Lage der Akten als Geschäftsführer tätig ist (vgl. hiezu Urk. 9/24-26, Urk. 9/33), gegenüber der Polizei A.___ selbst angab, nicht im Bau-, sondern im Gastgewerbe zu arbeiten, obwohl er zu dieser Zeit Taggelder wegen der Arbeitsunfähigkeit als Vorarbeiter / Schaler bezog (vgl. Urk. 8/71 S. 2 und Urk. 8/72). Wegen diverser festgestellter Ungereimtheiten sah sich die SUVA schliesslich veranlasst, eine Personenüberwachung durchzuführen (vgl. Urk. 9/33) und – aufgrund deren Ergebnisse – am 5. Juni 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung nach Art. 113 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Verstosses gegen Art. 112 UVG sowie wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzureichen (Urk. 9/44).
Bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens (Urk. 27/1-30) bleibt unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die SUVA dem Beschwerdeführer noch Leistungen schuldet beziehungsweise zu Unrecht ausgerichtet hat. Würde die SUVA nun Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 leisten und ergäbe sich im Nachhinein, dass sie – allenfalls auch für den Unfall vom 17. Oktober 2011 – zu Unrecht Leistungen erbracht hat, liefe sie Gefahr, ihre entsprechende Rückforderung nicht erfolgreich durchsetzen zu können. Dabei ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung einer möglicherweise nicht mehr einbringlichen Rückforderung gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu gewichten (vgl. hiezu BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken würde, was denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass eine formelle Sistierung des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Strafprozesses letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
3.3 Nach dem Gesagten ist der SUVA aufgrund der konkreten Gegebenheiten weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Nach Einsicht in die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 27/30) rechtfertigt sich, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer
EG/AF/ESversandt