Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00124




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 5. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___ Rechtsschutz-Versicherung


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ war seit April 1998 als Maler bei der Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 3. April 2011 erlitt er im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im Club A.___ in B.___ (Urk7/1 und Urk. 7/12) nebst einer Subluxation respektive Kontusion diverser Zähne (Urk. 7/5 S. 1) eine Contusio capitis, eine leicht dislozierte Orbitabodenfraktur rechts, multiple Schürfwunden am Kopf sowie ein subunguales Hämatom am rechten Fuss (Urk. 7/14 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6, 7/8, 7/11, 7/39, 7/51 und 7/56). Am 7. November 2011 verfügte sie eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, da die erste körperliche Aggression vom Versicherten ausgegangen sei (Urk. 7/62). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/75) wies sie mit Entscheid vom 4. Mai 2012 ab (Urk. 7/102 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 erhob der Versicherte am 30. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm alle bisherigen sowie zukünftigen Geldleistungen in ungekürzter Höhe auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung und Kürzung von Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefahren ereignen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Damit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nicht oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tragen zu lassen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 11, EVGE 1964 S. 73).

    Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindestens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich zu verfahren ist im Falle von Nichtberufsunfällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Bundesgerichtsurteil 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2; in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2; RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; [RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 E. 2a]). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Geldleistungen damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits auf einen Wortwechsel mit C.___ und einem Mann vom Nachbartisch eingelassen habe. Andererseits habe er Tätlichkeiten begangen, indem er C.___ geschubst und hernach auf den körperlichen Angriff der Männer vom Nachbartisch mit Schlägen geantwortet habe. Die erste Tätlichkeit – d.h. das Wegschubsen der jungen Frau – sei durchaus geeignet gewesen, eine unmittelbare Reaktion der anderen, vorwiegend männlichen Gäste des Lokals auszulösen und diese damit zu provozieren. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf den Standpunkt, ein an der Schlägerei mitbeteiligter Täter sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen worden. Dies bedeute, dass es zu einer einseitigen tätlichen Einwirkung auf seinen Körper gekommen sei und von ihm aus keine körperlichen Tätlichkeiten ausgegangen seien; andernfalls hätten alle Beteiligten – so auch seine Person – wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB verurteilt werden müssen. Zwischen seinem Verhalten C.___ gegenüber und den Schlägen der Männer vom Nachbartisch bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Mit einer derartigen Reaktion habe er nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht rechnen müssen (Urk. 1).


3.

3.1    Der für die Beurteilung der strittigen Frage massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den bei den Akten liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokollen (Urk. 7/60). Diesen kann der genaue Ablauf des Vorfalls vom 3. April 2011 angesichts der teils sich widersprechenden Angaben der Beteiligten und der Auskunftspersonen nicht bis in jedes Detail zuverlässig entnommen werden. Gestützt auf die diversen Aussagen steht jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer um etwa 3 Uhr zusammen mit dem Cousin D.___ in den Club A.___ in B.___ begab. Dort trafen sie ihren sichtlich angetrunkenen Cousin E.___ und setzten sich mit ihm an einen Tisch (Urk. 7/60/64-70 S. 3 f.). Kurze Zeit später trat die Schwester der damaligen Freundin von E.___, C.___, an den Tisch der drei Männer und es kam zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einem verbalen Disput (Urk. 7/60/40-48 S. 7, 7/60/49-54 S. 2, 7/60/64-70 S. 3, 7/60/88-91 S. 2 und 7/60/92-95 S. 3). Dieser endete damit, dass der Versicherte die junge Frau wegschubsteF.___, C.___ und ihrer Schwester sprachen sogar von einem Faustschlag respektive Fusstritt in den Bauch (Urk. 7/60/49-54 S. 2, 7/60/88-91 S. 2 und 7/60/92-95 S. 3) – und sie zu Boden fiel (Urk. 7/60/40-48 S. 7, 7/60/59-63 S. 3, 7/60/64-70 S. 3, 7/60/77-83 S. 4 und 7/60/88-91 S. 2). Die Männer am Nachbartisch sahen dies und einer sprach den Beschwerdeführerso die Aussage des Versicherten – mit den Worten „Mit Frauen hast du es leicht, jetzt zeige ich es dir“ an. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Unbekannten schlug ein weiterer Mann vom Nachbartisch dem Beschwerdeführer ins Gesicht. Dieser schlug zurück, worauf er von jenem Mann, der ihn zuerst angesprochen hatte, einen weiteren Schlag kassierte. Auch diesen Schlag erwiderte der Beschwerdeführer (Urk. 7/60/64-70 S. 4). In der Folge eskalierte die Situation und die übrigen Anwesenden gingen auf den Versicherten los und schlugen auf ihn ein. Der Besitzer des Clubs A.___ wollte X.___ daraufhin in Sicherheit bringen und begleitete ihn in den Korridor des Lokals. Dort wurde er abermals von den unbekannten Männern vom Nachbartisch tätlich angegriffen, bevor er ins Freie fliehen konnte (Urk. 7/60/40-48 S. 7, 7/60/49-54 S. 2 f., 7/60/59-63 S. 3, 7/60/64-70 S. 4, 7/60/71-76 S. 3 und 7/60/77-83 S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Tätlichkeit begangen (Urk. 1 S. 6). Aus diesem Grund sei einzig F.___ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt worden (Urk. 1 S. 5). Tatsächlich wurde gegen die anderen Beteiligten – darunter auch den Versicherten – keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB eröffnet. Angesichts der vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011 getätigten Aussage, wonach er zwei seiner Kontrahenten geschlagen habe (Urk. 7/60/64-70 S. 4), überzeugt die rechtliche Subsumtion der zuständigen Staatsanwältin – gestützt auf die vorliegenden Strafakten – nicht. Denn während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, bleibt beim Angriff die angegriffene Seite entweder völlig passiv oder versucht, sich nur defensiv zu schützen. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (Aebersold, BSK-StGB II, Basel 2003, Art. 134 N 5 f.). Beim Raufhandel muss jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein, wobei auch Abwehrhandlungen eine Beteiligung darstellen (Aebersold, a.a.O., Art. 133 N 6 mit Hinweis auf BGE 106 IV 246 E. 3e). Aus der rechtlichen Würdigung der Staatsanwältin kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a).

3.3    In Anbetracht des geschilderten Geschehensablaufes steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Phase die knapp zwanzigjährige C.___ (Urk. 7/60/92-95 S. 1) nach einem zunächst verbal geführten Disput tätlich angriff. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 5. April 2011 erstellt, dass er sich in einer zweiten Phase auf einen Wortwechsel mit den Männern vom Nachbartisch einliess (Urk. 7/60/64-70 S. 3 f.), der dann – auch unter aktiver Beteiligung des Beschwerdeführers – in eine Schlägerei mündete (dritte Phase). Eine klare Trennung der verschiedenen Handlungsbereiche ist damit im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Nähe der drei Phasen nicht erkennbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1 f.). Angesichts der in der Diskussion mit den Unbekannten vom Nachbartisch gefallenen Aussagen (u.a. „[…] Jetzt zeige ich es dir“ [Urk. 7/60/64-70 S. 4]) und der ohnehin bereits wegen den Handgreiflichkeiten gegenüber der jungen Frau spannungsgeladenen Situation musste mit einer Fortsetzung des Streits gerechnet werden. Die Ereignisse stellen daher ein zusammenhängendes Geschehen dar (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4    Der Beschwerdeführer betrat in Begleitung seines Cousins um etwa 3 Uhr morgens den Club A.___. Zu dieser Uhrzeit besuchten hauptsächlich noch andere Männer das Lokal (Urk. 7/60/59-63 S. 4 und Urk. 7/60/64-70 S. 6) und mehrere dieser Gäste hatten – wie auch der Versicherte – eine gewisse Menge an alkoholischen Getränken konsumiert (Urk. 7/60/40-48 S. 2 und 8). Unter diesen Vorzeichen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der zwanzigjährigen C.___ zunächst zum Austausch von Verbalinjurien, was auch den anderen Besuchern nicht entging. In dieser ohnehin bereits spannungsgeladenen Situation nahm der Beschwerdeführer eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung mit der jungen Frau in Kauf, indem er sie wegschubste. Der Beschwerdeführer zeigte damit ein aktives und aggressives Verhalten, das objektiv gesehen bereits die – dann auch verwirklichte – Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Das seinem Verhalten innewohnende Risiko war für ihn auch ohne weiteres erkennbar oder musste dies sein. In Übereinstimmung damit ging der Versicherte selbst davon aus, die Auseinandersetzung mit C.___ sei der Auslöser der nachfolgenden Schlägerei gewesen (Urk. 7/60/64-70 S. 3; vgl. auch Urk. 7/60/40-48 S. 7). Keine Rolle spielt, dass C.___ mit ihren Bemerkungen zur Verstärkung des Konflikts beigetragen hat und dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen nicht durch sie selber, sondern durch F.___ und mehrere unbekannte Täter zugefügt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2008 vom 8. Juli 2008 E. 2.3). Wenn die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers im gegebenen Gesamtzusammenhang als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV qualifiziert, entspricht dies damit vollumfänglich den von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätzen (vgl. E. 1.2 hievor sowie E. 4 nachfolgend).


4.

4.1    Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spezifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteil 8C_932/212 vom 22. März 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6a).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wohnt schliesslich jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammenhang kann daher nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter weiter geschlagen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.3).

4.2    Erst nachdem der verbale Disput des Beschwerdeführers mit C.___ in einem Wegschubsen der jungen Frau endete, schlugen die Männer vom Nachbartisch auf den Versicherten ein. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfiele. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies wird auch nicht begründet in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6).

4.3

4.3.1    Hingegen verneint der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 1 S. 6). Es ist daher danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, zur Reaktion der mitbeteiligten Männer und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen.

4.3.2    Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer durch die bereits genossenen alkoholischen Getränke und die fortgeschrittene Uhrzeit wohl schon aufgeladenen Atmosphäre (vgl. Urk. 7/60/40-48 S. 8) durch den verbalen Disput und den körperlichen Angriff auf die junge Frau zu einer Verschärfung der Situation beigetragen. In diesem Kontext war das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet, auch zu gewaltsamen Reaktionen zu führen und das Verletzungsrisiko zu erhöhen. Dies vermag die Handlungen von F.___ und der weiteren Täter zwar keinesfalls zu entschuldigen. Dass durch die Handgreiflichkeiten gegenüber einer jungen Frau provozierte Personen (vgl. Urk. 7/60/64-70 S. 3 f.) mit heftiger, unangebrachter Gewalt reagieren, ist allerdings nicht unüblich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der angegangenen C.___ um eine Person handelt, die öfters den Club A.___ besucht und den anderen Gästen – auch wegen deren Bekanntschaft mit ihrem Vater teilweise bekannt war (Urk. 7/60/92-95 S. 2 und S. 4). Im Verlauf des Geschehens entwickelte sich eine gewisse Gruppendynamik, wobei das angespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und F.___ ebenfalls nicht zur Beruhigung der Situation beigetragen haben dürfte (Urk. 7/60/49-54 S. 3 f., 7/60/71-76 S. 3, 7/60/77-83 S. 3 und 7/60/84-87 S. 2). Die gezeigten Handlungen des F.___ und der unbekannten Männer sind in diesem Lichte, bei all ihrer Verwerflichkeit, nicht als derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war (vgl. etwa Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 5.2.4).


5.    Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfallereignis vom 3. April 2011 um 50 %, mithin dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Minimalansatz, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher



AN/CL/ESversandt