Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00128 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene X.___, portugiesischer Staatsangehöriger, arbeitete seit April 2004 bei der Y.___, als Gipser und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. Mai 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er mit der rechten Hand in die Gips-Spritzmaschine griff und diese aus unbekannten Gründen plötzlich zu laufen begann (Urk. 12/8/2 und Urk. 12/8/23. Der Versicherte zog sich dabei Fingeramputationen Dig. II und III, Schnittverletzungen Thenar und Hohlhand sowie eine Fraktur des Metakarpale I zu. An der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Z.___ wurden durch Dres. med. A.___ und PD B.___ eine Replantation Dig. III rechts mit Knochentransplantation vom P1 Dig. II und 2 Kirschnerdrähten, die Amputation Dig. II rechts am MCP, die Versorgung der Thenarmuskulatur sowie eine offene Fixation mit Kirschnerdraht und Cerclage des Metakarpale I rechts durchgeführt (Austrittsbericht vom 22. Juni 2010, Urk. 12/8/10). Über den weiteren Heilungsverlauf verfasste Dr. A.___ verschiedene Berichte (vom 1. September 2010 [Urk. 12/8/26], 25. Januar 2011 [Urk. 12/8/56] und 3. März 2011 [Urk. 12/8/62]). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggeldleistungen aus. Am 2. September 2011 wurde das Osteosynthese-Material im Metakarpale I entfernt (Bericht vom 19. September 2011, Urk. 12/8/121). Danach erfolgte vom 3. bis 28. Oktober 2011 eine berufliche Abklärung in der C.___, welche ergab, dass aufgrund der behinderungsbedingten, aber auch fachlichen und sprachlichen Defizite eine direkte berufliche Eingliederung des Versicherten in die freie Wirtschaft noch nicht möglich war (Bericht vom 8. November 2011, Urk. 12/8/135). Per 31. Dezember 2011 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ aufgelöst (Urk. 12/8/142). Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ging aufgrund seiner Untersuchung vom 26. Januar 2012 von einem Endzustand aus (Urk. 12/8/146) und legte den Integritätsschaden auf 10 % fest (Urk. 12/8/154). Darüber verfügte die SUVA am 15. März 2012 (Urk. 12/8/156) und wies die dagegen gerichtete Einsprache nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab (Urk. 12/8/167 = Urk. 2).
1.2 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Juni 2012 Beschwerde erheben und eine Integritätsentschädigung von 30 %, eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die SUVA beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2012 (Urk. 9; dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Juli 2012, Urk. 11) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2012.00128 angelegt.
2.
2.1 In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen Unfallfolgen an der rechten Hand ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2012 eine Invalidenrente von 29 % zu (Urk. 12/8/216; vgl. auch Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, Urk. 12/8/212). Auf Einsprache hin berücksichtigte die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zusätzlich einen Teil der im Jahr 2012 mutmasslich geleisteten Überstunden, woraus ein neuer, leicht erhöhter Invaliditätsgrad von 31 % resultierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013, Urk. 12/8/241= Urk. 12/2).
2.2 Auch hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 5. November 2013 (Urk. 12/1) Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente von 48 % beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu umfassender Auskunft über sämtliche der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (DAP) zu verpflichten bzw. die Arbeitgeber der fünf ausgewählten Verweisungstätigkeiten seien anzufragen, ob der betreffende Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer in Frage käme und welcher Lohn bezahlt würde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Januar 2014, Urk. 12/9). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. UV.2013.00264 angelegt.
3. Seitens der Invalidenversicherung wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Integrationsmassnahmen gewährt. So übernahm die IV-Stelle Zürich als Frühinterventionsmassnahme im ersten Halbjahr 2011 die Kosten von zwei Deutschkursen (Urk. 12/8/45 und 12/8/66), unterstützte den Beschwerdeführer beim Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2011 (Urk. 12/8/89 und 12/8/139) und leistete anschliessend Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der F.___ vom 1. Februar bis 30. Juli 2012 (Urk. 12/8/149), welches offenbar nur mässig erfolgreich war (vgl. Urk. 12/8/183 und Urk. 12/8/188). Ab September 2012 unterstützte die IV-Stelle den Beschwerdeführer wiederum bei der Stellensuche (Urk. 12/8/199). Diese Massnahme wurde am 10. April 2013 abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 12/8/228).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da den beiden Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist, ist der Prozess UV.2013.00264 mit dem vorliegenden Prozess UV.2012.00128 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren IV.2013.00264 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-10 geführt.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente und auf eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die Medizinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm). Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Überprüfung des Integritätsschadens durch Dr. E.___ habe keinen Beweiswert, da dieser keine Expertenfunktion habe (Urk. 1 S. 6). Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht indessen nicht in jedem Fall Anspruch auf eine verwaltungsunabhängige Begutachtung. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6).
Kreisarzt Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden in seinem Bericht vom 14. März 2012 auf 10 % (Urk. 12/8/154). Dr. E.___ bestätigt diese Beurteilung vollumfänglich (vgl. Urk. 12/8/166), indem er ergänzend ausführte, bei der Amputation des Zeigefingers im MP-Gelenk handle es sich um einen klaren Listenwert (SUVA-Tabelle 3 Abbildung 7) von 6 %. Der replantierte Mittelfinger habe zwar eine verminderte Sensibilität und eine eingeschränkte Beweglichkeit, völlig funktionslos sei er aber nicht. Der Integritätsschaden sei deshalb geringer als beim Verlust von zwei Gliedern gemäss Abbildung 9 (Integritätsschaden 5 %), weshalb 4 % angemessen seien. Auch in Analogie zu Abbildung 27 (Integritätsschaden von 10 % beim Verlust je zweier Glieder des Zeigefingers und Mittelfingers) trage die Schätzung von 10 % den Unfallfolgen an der rechten Hand angemessen Rechnung. Soweit ersichtlich, wurde diese Einschätzung von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt. Somit bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schätzung; soweit die Integritätsentschädigung betreffend, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 12/2 S. 6 und Urk. 12/8/193). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Qualitätskontrolleur (DAP-Nr. 9980), als Verpacker (DAP-Nr. 4459), als Hilfsarbeiter (DAP-Nr. 1934), als Prüfer (DAP-Nr. 2601) und als Lagerist (DAP-Nr. 1916). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeitsplätze für das Jahr 2012 beträgt Fr. 61'757.-- (Urk. 12/8/193 S. 1). Dabei wählte die Beschwerdegegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von Kreisarzt Dr. D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (leichte Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden Lasten von 5-10 kg, ohne feinmotorische Tätigkeiten und ohne Halten von kantigen Gegenständen mit der rechten Hand, vgl. Urk. 12/8/146 S. 4) nicht widersprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne stellte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2), erfüllt. Die Anwendung von Tabellenlöhnen entfällt damit ebenso wie die Anrechnung eines leidensbedingten Abzuges, wird doch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile den spezifischen unfallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
4.2 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst grundsätzliche Einwände gegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP indem er im Wesentlichen gelten macht, bei den DAP handle es sich um eine geheime, fehlerhafte nicht überprüfbare Datensammlung, die von der Beschwerdegegnerin erstellt, aufgearbeitet und bearbeitet werde, womit die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schwerlich erfüllt seien (Urk. 12/1 S. 14). Zumindest aber seien dem Beschwerdeführer zusätzliche Mitwirkungsrechte einzuräumen wie etwa die Veröffentlichung der vollständigen Dokumentation aller Verweisungstätigkeiten, die Bekanntgabe der Suchkriterien oder die Möglichkeit, die ausgewählten Arbeitsplätze auf die konkreten Anforderungen hin zu überprüfen (Urk. 12/1 S. 15 f.).
In BGE 139 V 592 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf den - auch vom Beschwerdeführer erwähnten - Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 ähnlichen Einwänden gegen die Verwendung von DAP-Profilen zur Festlegung des Invalideneinkommens eine klare Absage erteilt. Es hat dabei u.a. festgehalten, dass das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang auf jene Akten beschränkt ist, die Grundlage einer Entscheidung bilden. Es könne daraus keine Pflicht der Behörde zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet werden. Um die Repräsentativität im Einzelfall zu gewährleisten, genüge nach der Rechtsprechung der Nachweis von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen. Die entsprechenden DAP-Blätter müssten aufgelegt werden, sodass in diesem Rahmen das rechtliche Gehör gewahrt sei. Bezüglich der Gesamtheit aller den Abfragekriterien entsprechenden Arbeitsplatz-Profilen bestehe kein Einsichtsrecht (vgl. BGE 139 V 592 E.7.8). Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitergehende Einsichtsrechte verlangt, ist darauf unter Hinweis auf die vorstehend erwähnte klare Rechtsprechung nicht weiter einzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer äussert im Weiteren Zweifel daran, ob er die Anforderungen der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätze erfüllen könne (Urk. 12/1 S. 11). So werde bei den DAP 9980, 2601 und 1916 Feinmotorik verlangt, wozu er gerade nicht mehr in der Lage sei. Die Beschwerdegegnerin hat indessen darauf hingewiesen, dass die Kategorie leicht/feinmotorisch in allen DAP-Blättern erfasst werde. Aus den jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen ergebe sich klar, dass hier das Hantieren mit leichten Gegenständen gemeint sei, nicht aber wirklich feinmotorische Tätigkeiten wie Uhrenmontage oder der Bau von Computerteilen (Urk. 12/7 S. 6). Weiter moniert der Beschwerdeführer, bei weiteren Arbeitsplätzen werde bedingte Beidhändigkeit verlangt, obwohl er seine rechte Hand nur noch als Stützhand gebrauchen könne. Gewichte über Brusthöhe heben wie in DAP 4459 beschrieben, könne er damit nicht. Die vom Beschwerdeführer damit behauptete fehlende Funktion widerspricht der medizinischen Aktenlage. Danach sind Beweglichkeit und Funktion des Daumens, des Ring- und Kleinfingers (Dig IV und V) nicht eingeschränkt. Beim Mittelfinger (Dig III) besteht im Grundgelenk (MP) eine regelrechte Flexion, aufgehoben ist die Beweglichkeit im Mittelgelenk (PIP) und im Endgelenk (DIP; vgl. Urk. 12/8/146 S. 4). Weshalb dadurch weitgehende Einhändigkeit bestehen und die Einsatzmöglichkeit der rechten Hand auf eine reine Haltefunktion beschränkt sein soll, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist nicht einsichtig. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Arbeitstraining den rechten Arm überhaupt nicht mehr einsetzte (Aktennotiz vom 10. Juli 2012, Urk. 12/8/177). Zusammengefasst findet die Behauptung, die rechte Hand sei unfallbedingt lediglich noch als Zudienhand für leichte Arbeiten einsetzbar, und beidhändiges Arbeiten oder Greifen von Gegenständen sei nicht mehr möglich, in den Akten keine Stütze, worauf bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend verwiesen hat (vgl. Urk. 7).
5. Wird der Durchschnittsverdienst der fünf DAP-Arbeitsplätze von Fr. 61'757.--dem im Einspracheentscheid angepassten und nicht mehr beanstandeten hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 90'082.60 gegenübergestellt, ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. UV.2013.00264 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2012.00128 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli