Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00129
[8C_668/2012]
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UV.2012.00129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1945, war von 1963 bis 1992 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsschlosser und Liftmonteur tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 2/9/1-13, Urk. 2/9/32). Im Juni 1992 zog er nach Italien und arbeitete dort ab April 1994 als Liftmonteur (Urk. 2/3/2, Urk. 2/9/15). Am 2. April 1997 wurde er wegen eines Lungenkarzinoms rechts mit multiplen Metastasen hospitalisiert. Am 12. Juni 1997 verstarb er an den Folgen dieser Erkrankung (Urk. 2/9/15).
Mit Urteil vom 29. April 2004 sprach das Tribunale di Bari der überlebenden Ehegattin, X.___, eine Hinterlassenenrente zu Lasten des Istituto Nazionale per L'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL) zu, weil Y.___ an den Folgen einer beruflichen Erkrankung verstorben sei (Urk. 2/9/14-15).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 liess X.___ bei der SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, namentlich einer Hinterlassenenrente, beantragen (Urk. 2/9/1). Die SUVA verneinte nach Vornahme ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 17. Februar 2006 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 2/9/18, Urk. 2/9/22, Urk. 2/9/23, Urk. 2/9/25, Urk. 2/9/26, Urk. 2/9/27, Urk. 2/9/32, Urk. 2/9/33, Urk. 2/9/34).
2. Am 12. März 2007 gelangte X.___ erneut an die SUVA. Sie erklärte, das Lungenkarzinom, welches bei Y.___ zum Tod geführt habe, sei Folge von Asbestexpositionen am Arbeitsplatz gewesen. Das erwähnte Karzinom sei daher als Berufskrankheit anzuerkennen und dementsprechend seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 2/9/38).
Nach ergänzenden Abklärungen hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen in der Schweiz nicht nachgewiesen sei, und lehnte mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab (Urk. 2/9/50, Urk. 2/9/51, Urk. 2/9/52, Urk. 2/9/57-58, Urk. 2/9/59).
Dagegen liess X.___ am 6. August 2008 Einsprache erheben (Urk. 2/9/60). Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 liess sie sodann zur Zuständigkeit der SUVA Stellung nehmen, nachdem ihr von dieser dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 2/9/65, Urk. 2/9/66).
Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies die SUVA die Einsprache ab mit der Begründung, die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen liege nicht bei ihr, sondern beim italienischen Versicherungsträger. Im Sinne einer Eventualbegründung verneinte sie zudem das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 2/2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2011 ab (Prozess UV.2009.00069). Es begründete dies mit der fehlenden Zuständigkeit der SUVA. Die Frage des Kausalzusammenhangs liess es offen (Urk. 2/20).
X.___ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 teilweise gut. Den Sachverhalt für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2002 beurteilte es gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (SR 0.831.109.454.2; nachfolgend: Abkommen) und den dazugehörigen Bestimmungen, woraus sich die Anwendung des schweizerischen Rechts ergibt. In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst am 7. Mai 2005 bei der SUVA um Hinterlassenenleistungen ersucht habe und somit unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Anspruch auf allfällige Leistungen für die Zeit bis 30. April 2000 verwirkt sei. Hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab 1. Juni 2002 verneinte es in Anwendung der Verordnung 1408/71 die schweizerische Zuständigkeit und bestätigte insofern den vorinstanzlichen Entscheid. Zur Prüfung der Frage, ob die SUVA zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente verneint hat oder ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine (anteilsmässige) Hinterlassenenrente in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 hat, wies das Bundesgericht die Sache an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
Die beiden Parteien haben sich bereits im Prozess UV.2009.00069 einlässlich zu den materiellen Voraussetzungen geäussert. Die Sache erweist sich somit als spruchreif. Auf Weiterungen, insbesondere auf die Durchführung weiterer Schriftenwechsel, kann verzichtet werden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob - unter Zugrundelegung des schweizerischen Rechts - ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Beschwerdeführerin als überlebende Ehefrau von Y.___ für die Dauer vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 unter dem Titel der Berufskrankheit besteht. Dabei ist in Anwendung des Abkommens und des Zusatzabkommens vom 18. Dezember 1963 (SR 0.831.109.454.22) auch die in Italien ausgeübte und dem italienischen Versicherungsträger unterliegende Beschäftigung zu berücksichtigen (Art. 1 des Zusatzabkommens in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 2 des Abkommens; Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 E. 3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgeführt. In dieser Liste wird "Asbeststaub" als schädigender Stoff erwähnt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
2.2 Stirbt die versicherte Person infolge einer ausgebrochenen Berufskrankheit, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG).
2.3 Auf versicherungsmedizinische Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss dann abgestellt werden, wenn auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
3.
3.1 Der Versicherte verstarb an einem Bronchuskarzinom (Lungenkrebs). Ein solches kann asbestbedingt auftreten. Daneben sind aber auch zahlreiche andere Ursachen möglich. Die Diagnose als solche lässt daher keine zuverlässige Beantwortung der Frage zu, ob die Krankheit vorwiegend durch den schädigenden Stoff verursacht wurde und damit als Berufskrankheit zu gelten hat. Stattdessen sind zusätzliche Elemente zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_762/2008 vom 7. Mai 2009 E. 5.2).
3.2 Die SUVA orientiert sich bezüglich der Frage, ob ein Bronchuskarzinom durch eine berufliche Asbestexposition verursacht wurde, an den sogenannten "Helsinki-Kriterien". Sie anerkennt eine Berufskrankheit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (SUVA, Medizinische Mitteilungen Nr. 78 (2007), S. 61 ff., S. 64):
- eine kumulative Asbestdosis von mindestens 25 sogenannten Faserjahren gemäss Arbeitsanamnese;
- bestimmte Befunde der Lungenstaubanalyse (über 2 Mio. [Länge über 5 Mikrometer] resp. über 5 Mio. [Länge über 1 Mikrometer] Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht, über 5000 Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht, über 5 Asbestkörperchen pro Milliliter BAL [Bronchoalveoläre Lavage]);
- eine Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose);
- bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickun-gen.
Dabei entspricht ein Faserjahr einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von 1 Mio. Asbestfasern pro Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser pro Kubikzentimeter) der kritischen Abmessungen (Länge > 5 Mikrometer, Durchmesser < 3 Mikrometer, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis mindestens 3:1) bei 240 Arbeitstagen (BK-Report 1/2007 des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften [HVBG], abrufbar unter
www.dguv.de
, S. 73).
Das Anknüpfen an die sogenannten "Helsinki-Kriterien" zur Beantwortung der Frage, ob ein Bronchuskarzinom überwiegend wahrscheinlich vorwiegend durch eine berufsbedingte Asbest-Exposition verursacht worden ist, ist vom Bundesgericht als sachgerecht eingestuft worden (Urteil 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010).
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage können die Helsinki-Kriterien, mit Ausnahme des ersten (kumulative Exposition von mindestens 25 Faserjahren), ohne Weiteres verneint werden. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten.
4.2 Die SUVA anerkannte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Asbestexposition von Y.___ während seiner beruflichen Tätigkeit. Jedoch ging sie davon aus, dass diese Exposition bei Weitem nicht 25 Faserjahre betragen hatte (Urk. 2/2).
4.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Y.___ sowohl zeitlich als auch masslich weit intensiver einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen sei als von der SUVA angenommen und errechnet eine kumulierte Asbestfaserexposition von mindestens 28 Faserjahren (Urk. 2/1, 2/14).
5.
5.1 Y.___ war vom 21. November 1963 bis 16. März 1966 Hilfsschlosser bei der Z.___ (Urk. 2/9/24), vom 14. Juni 1968 bis 23. Mai 1969 Hilfsschlosser bei der V.___ (Urk. 2/9/7), vom 29. Mai 1969 bis 19. Februar 1971 Hilfsschlosser bei B.___ (Urk. 2/9/8), vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1971 Hilfsschlosser bei C.___ (Urk. 2/9/9), vom 19. Juli 1971 bis 12. November 1971 Hilfsschlosser bei D.___ (Urk. 2/9/10), vom 2. Mai 1972 bis 31. Januar 1984 Aufzugsmonteur bei der Z.___ (Urk. 2/9/11), vom 1. Februar 1984 bis 30. April 1985 Lift- und Rolltreppenmonteur bei der E.___ (Urk. 2/9/12), vom 1. August 1985 bis 30. Juni 1992 Hilfsschlosser und Liftmonteur bei der F.___ (Urk. 2/9/13) und - in Italien - vom 1. April 1994 bis 2. April 1997 Liftmonteur bei der G.___ (Urk. 2/9/15; vgl. auch zum Ganzen Urk. 2/9/32).
5.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass eine Asbestexposition erst ab 2. Mai 1972 in Frage steht (Urk. 2/1, 2/2). Ab diesem Zeitpunkt war Y.___ 141 Monate bei der Z.___, 27 Monate bei der F.___, 14 Monate bei der E.___ und 36 Monate bei der G.___ tätig.
Die SUVA machte Abklärungen bei der Z.___ und der F.___. Auf Abklärungen bei der E.___ verzichtete sie, weil sie von Vornherein eine Asbestexposition ausschloss (vgl. Urk. 2/9/32). Keine eigenen Abklärungen nahm sie sodann bezüglich der Tätigkeit bei der G.___ vor.
5.3 Herr H.___, Leiter Technik-Service bei der Z.___, erklärte gegenüber der SUVA, er sei 1974 in die Firma eingetreten. In der Firma seien bislang keine Asbestfälle bekannt. Y.___ sei vom 2. Mai 1972 bis 31. Januar 1984 bei der Z.___ als Aufzugsmonteur von Neuanlagen tätig gewesen. Er habe die angelieferten Fertigteile (Aufzugskomponenten) montieren und den Lift in Betrieb nehmen müssen. Zudem habe er bei Abnahmekontrollen mithelfen müssen. Die asbesthaltigen Bremsbeläge seien aus Deutschland angeliefert worden. An den Bremsbelägen hätten keine Bohr-, Schleif- oder Sägearbeiten verrichtet werden müssen. Bei der Liftmontage habe kein direkter Kontakt mit Asbest bestanden (Urk. 2/9/27).
Herr I.___, Stellvertretender Leiter Serviceunterhalt bei der F.___, führte gegenüber der SUVA aus, Y.___ habe vom 1. August 1985 bis 30. Juni 1992 bei der F.___ gearbeitet. Vom August 1985 bis Januar 1986 sei Y.___ in der Schlosserei tätig gewesen. Vom Januar 1986 bis 1988 sei er in der Abteilung Neuanlagen beschäftigt gewesen, wo er Lifte montiert habe. In dieser Zeit sei Y.___ ganz sicher nicht mit Asbest in Berührung gekommen. Von Anfang 1989 bis September 1989 habe er wieder in der Werkstatt gearbeitet und Schlosserarbeiten ausgeführt. Auch in dieser Zeit habe keine Asbestexposition stattgefunden. Von Oktober 1989 bis Dezember 1991 sei er im Serviceunterhalt tätig gewesen. Es sei theoretisch möglich, dass Y.___ in dieser Zeit mit Asbest in Kontakt gekommen sei. Ihre Lifte hätten zu dieser Zeit noch asbesthaltige Bremsbeläge gehabt. Bei einem Lift, der sehr viel genutzt werde, müsse man zirka alle 10 Jahre Bremsbelege auswechseln. Das Auswechseln der Bremsbelege führe zu keiner Staubbelastung. Die alten Belege würden aus der Bremstrommel genommen und die neuen eingesetzt, ohne dass etwas an den Trommeln gemacht werde. Es werde nichts geschliffen oder gedreht. Die F.___ arbeite auch nicht mit Luftdruck. Falls Y.___ in jenem Jahr überhaupt habe Bremsen wechseln müssen, dann seien es sicher keine 10 Stück gewesen. Bei Servicearbeiten würden sehr selten Belege gewechselt. Vom Dezember 1991 bis zum Austritt sei Y.___ wieder in der Werkstatt als Schlosser beschäftigt gewesen (Urk. 2/9/22). Der Lieferant der Bremsbeläge, die J.___, führte in einem separaten Mail zu Handen der F.___ aus, dass die J.___ seit zirka 1991 keine asbesthaltigen Beläge mehr verwenden würde (Urk. 2/9/22).
5.4 Die SUVA unterbreitete die Akten ihrem Arbeitssicherheitsspezialisten K.___. Dieser erklärte in der Stellungnahme vom 10. Juli 2007, Y.___ habe von 1972 bis 1984 als Aufzugsmonteur bei der Z.___ gearbeitet. Dazu sei festzuhalten, dass seit den 60er Jahren die Liftmotoren für die Liftmontage als Fertigkomponenten ab Produktionswerk auf die Baustellen geliefert worden seien. Diese Komponenten seien im Motorenraum vor Ort montiert worden. An den Bremsbelegen, die damals asbesthaltig gewesen seien, hätten keine mechanischen Arbeiten wie Fräsen oder Abdrehen mehr durchgeführt werden müssen, weshalb keine Asbestfreisetzung oder entsprechende Exposition stattgefunden habe. Die Montagearbeiten im Maschinenraum seien üblicherweise von kurzer Dauer gewesen und hätten keine Staubbelastung verursacht. Der Hauptteil der Montagearbeiten, insbesondere die Verlegung der Kabel, sei jeweils im Liftschacht erfolgt. Bei diesen Arbeiten seien in der Regel keine asbesthaltigen Materialien verwendet worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass Y.___ bei der Z.___ als Aufzugsmonteur keiner berufsbedingten Asbestexposition ausgesetzt gewesen sei. Das Gleiche gelte für die Tätigkeit bei der E.___, wo Y.___ von 1984 bis 1985 als Lift- und Rolltreppenmonteur gearbeitet habe. Was die Anstellung bei der F.___ anbelange, so sei Y.___ von 1985 bis 1989 als Schlosser und als Liftmonteur beschäftigt gewesen. Für beide Tätigkeiten könne ein Asbestkontakt ausgeschlossen werden. Von 1989 bis 1991 sei Y.___ im Serviceunterhalt eingesetzt worden. Während dieser Zeit habe er gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin maximal 10 Bremsbelege auswechseln müssen. Bei dieser Arbeit sei mit einer tätigkeitsbezogenen Asbestfaserkonzentration von rund 1 Faser pro Kubikzentimeter auszugehen. Basierend auf der Annahme, dass ein Bremsbelagwechsel rund ein bis zwei Stunden dauere, könne eine kumulierte Asbestfaserexposition in der Grössenordnung von 0,01 Faserjahren ermittelt werden, welcher Y.___ während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ausgesetzt gewesen sei (Urk. 2/9/50). Dieser Ansicht schloss sich der SUVA-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, an (Urk. 2/9/51).
6.
6.1 Zunächst ist auf die Asbestfaserexposition von Y.___ während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz einzugehen. Dabei ist der Einsatz als Hilfsschlosser, als Liftmonteur für Neuanlagen und als Liftmonteur im Serviceunterhalt auseinanderzuhalten. K.___ hat gestützt auf die allgemeine Erfahrung nachvollziehbar dargelegt, dass Y.___ während seiner Beschäftigung als Schlosser und Liftmonteur für Neuanlagen keiner Asbestexposition ausgesetzt war. Die Z.___ und die F.___ schlossen denn auch klar aus, dass der Beschwerdeführer bei ihnen bei Ausübung dieser beiden Tätigkeiten mit Asbest in Berührung kam. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie annimmt, Y.___ sei als Liftmonteur für Neuanlagen asbestexponiert gewesen (Urk. 2/1 S. 10). Das Mail der J.___, wonach seit zirka 1991 keine asbesthaltigen Beläge mehr verwendet würden, bildet jedenfalls keine hinreichende Grundlage für ihre Annahme. Denn sofern überhaupt bei der Liftmontage asbesthaltige Materialien zur Verwendung kamen, mussten keine asbestfreisetzenden Arbeiten durchgeführt werden. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass auch bei der Tätigkeit bei der E.___ keine Asbestexposition stattgefunden hatte. Dies hatte die Beschwerdeführerin vorprozessual, bereits damals durch den jetzigen Rechtsanwalt vertreten, und in der Beschwerde anerkannt. Erst in der Replik behauptete sie eine Asbestexposition bei der E.___ mit dem Hinweis, dass es bei dieser Firma Asbestfälle gegeben habe (Urk. 2/14, 2/15/2). An einer Bezugnahme zur Tätigkeit von Y.___ fehlt es indessen gänzlich, weshalb sich daraus im konkreten Fall nichts ableiten lässt. Was die Tätigkeit als Hilfsschlosser anbelangt, ist das Argument der Beschwerdeführerin, im BK-Report würden auch Tätigkeiten in der Schlosserei erfasst (Urk. 2/1 S. 11), unbeheflich. Im BK-Report 1/2007, der von der SUVA zur Bestimmung der Faserjahre herangezogen wird (vgl. SUVA, Medizinische Mitteilungen, Nr. 78 (2007), S. 61 ff.; vgl. auch E. 3.2 hievor), werden zwar Schlosserarbeiten erwähnt (vgl. Tabelle 7.14, S. 146 und 185), jedoch handelt es sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung. Dies geht explizit aus dem BK-Report selber hervor, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die aufgeführten Tätigkeiten beziehungsweise Berufe nicht generell mit einer Asbestexposition verbunden seien (S. 171). Die vom vorliegenden Zusammenhang losgelöste Erwähnung von Schlosserarbeiten im BK-Report vermag somit keine Annahme einer Asbestexposition von Y.___ als Schlosser zu begründen.
6.2 Hingegen ist davon auszugehen, dass während der Tätigkeit im Serviceunterhalt bei der F.___ von Oktober 1989 bis Dezember 1991 eine Asbestexposition stattgefunden hatte. Gemäss Angaben der F.___ musste Y.___ maximal zehnmal einen Wechsel der Bremsbeläge vornehmen. Der von K.___ hiefür eingesetzte Wert von 1 Faser pro Kubikzentimeter findet sich in der Tabelle 7.14 des BK-Reports 1/2007, S. 146, für Aufzüge ("Schlosser - Krane, Aufzüge, Pressen") und ist daher nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich bei einer angenommenen Dauer von zwei Stunden für einen Bremsbelagwechsel eine kumulierte Asbestfaserexposition in der Schweiz von 0,01 Faserjahren ([2 Stunden x 10] : 1'920 Stunden [= 1 Jahr, BK-Report, 1/2007, S. 74] x 1 Faser). Bei diesem geringen Wert ist eine zusätzliche Berücksichtigung des üblichen Bystander-Wertes von 10 % der entsprechenden Konzentration (BK-Report 1/2007, S. 170) vernachlässigbar klein. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass Y.___ Überstunden leistete (vgl. Urk. 2/1 S. 12).
Bei der G.___ in Italien war Y.___ ebenfalls im Serviceunterhalt von Aufzügen tätig (vgl. Urk. 2/3/8). Diesbezüglich traf die SUVA keine Abklärungen. Bei vorliegender Ausgangslage kann denn auch darauf verzichtet werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Y.___ während der 36 Monate seiner Anstellung ständig Bremsbelege hätte auswechseln müssen und so stets mit einer Asbestbelastung konfrontiert gewesen wäre, was indessen unwahrscheinlich ist, so ergäbe sich eine Asbestfaserexposition in Italien von 3 Faserjahren ([3 x 1'920 : 1'920] x 1 Faser), insgesamt somit eine kumulierte Asbestfaserexposition von 3,01 Faserjahren (3 Faserjahre + 0,01 Faserjahre), was weit unter der vorausgesetzten Exposition von 25 Faserjahren liegt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten von Dr. med. M.___, auf welchem das Urteil des Tribunale di Bari basiert, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal sich Dr. M.___ nicht an den hier massgebenden Helsinki-Kriterien orientierte. Der für die Schweiz massgebende Sachverhalt ist insbesondere gestützt auf den voll beweiswertigen Bericht von K.___ rechtsgenügend abgeklärt. Genauere Abklärungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses in Italien sind nach dem Gesagten nicht notwendig. Weitere Abklärungen, wie die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachten (Urk. 2/1 S. 1 und 14), können daher unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Zu bemerken ist sodann, dass Y.___ Raucher war. Bereits im Jahr 1987 wurde beim ihm eine Raucherbronchitis diagnostiziert (Urk. 2/9/18). Dieser Umstand blieb vorliegend - in Nachachtung der Rechtsprechung (BGE 133 V 421) - unberücksichtigt. Er ist aber insofern von Relevanz, als Tabakrauch als Hauptursache für die Entstehung eines Bronchialkarzinoms gilt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 241,
www.lungenliga.ch
,
www.krebsgesellschaft.de
).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).