Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00130




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 21. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Advokatur Gartenhof

Gartenhofstrasse 15, Postfach 98019, 8036 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, war als Maler in der Baugenossenschaft Y.___ tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 22. Mai 2000 erlitt er als Lenker eines Motorrads einen Kollisionsunfall (Urk. 8/1). Infolge dessen wurde er wegen einer Fraktur des rechten Oberschenkels gleichentags operiert (Urk. 8/2). Nach verschiedenen Eingriffen absolvierte der Versicherte vom 16. Mai 2002 bis 7. April 2003 ein Ergonomie-Trainingsprogramm und ein Arbeitstraining von sechs Monaten in der Klinik Z.___ (Urk. 8/87 und Urk. 8/112), wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Mai 2003 hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, lediglich eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Beines und der rechten Hüfte fest (Urk. 8/124). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2004 wurde die leichte Belastungsintoleranz des rechten Beines bestätigt, als unfallfremd qualifizierte der Kreisarzt Beschwerden im linken Knie und Verspannungen im gesamten Wirbelsäulenbereich (Urk. 8/149). Wegen persistierender Schmerzen im linken Knie wurde im Neurologischen und Radiologischen Institut B.___ am 13. Dezember 2004 ein MRI des linken Knies durchgeführt, welches eine dislozierte, nicht konsolidierte Fraktur des lateralen Tibiaplateaus ergab (Urk. 8/170). In der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Mai 2005 wurde die Kniefraktur links als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd eingestuft (Urk. 8/195). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 sprach die Suva dem Versicherten vom 12. April 2004 bis zum Ende der Einarbeitungsphase eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % zu und danach ab 1. April 2005 eine solche aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % (Urk. 8/231). Nach erfolgter Einsprache wurde der medizinische Sachverhalt aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht abgeklärt (Urk. 8/261 und Urk. 8/247). Gestützt darauf anerkannte die Suva mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 die Kniebeschwerden als unfallähnliche Körperschädigung und sprach dem Versicherten in Analogie zur ersten Verfügung (Urk. 8/231) vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 eine 65%ige Rente und ab 1. April 2006 eine 46%ige Rente zu (Urk. 8/273). Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2007 bestätigte die Suva die vorangegangene Verfügung (Urk8/279). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 30. September 2008 im Verfahren UV.2007.00229, Teil von Urk. 8/281). Mit Urteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 (Teil von Urk. 8/281) wies das Bundesgericht die Sache an die Suva zurück, damit sie, nach Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs, über den Rentenanspruch neu verfüge. Mit Verfügung vom 18. September 2009 (Urk. 8/298) teilte die Abteilung Versicherungsleistungen Team Ost dem Versicherten mit, es bestehe ein Anspruch auf eine 65%ige Rente ab dem 1. Dezember 2004, welche per 1. April 2005 auf 47 % zu reduzieren sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im Rahmen des im Jahr 2002 erfolgten Aufenthaltes in der Klinik Z.___ hatte der Versicherte die erste Schuhversorgung erhalten. Gemäss der Telefonnotiz vom 20. August 2004 (Urk. 8/158) wurde aufgrund der infolge des Unfalls resultierenden Beinlängendifferenz bereits im Jahr 2002 eine Schuhabsatzerhöhung durchgeführt und es wurde vereinbart, dass sich der Versicherte auch in Zukunft direkt an die Klinik Z.___ wenden dürfe, womit eine ärztliche Verordnung nicht notwendig sei.

    In der Folge reichte der Versicherte bei der Suva eine ärztliche Verordnung von Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, datiert vom 16. Mai 2007, ein, mit welcher aufgrund der Beinverkürzung rechts nach Unfall die Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen begründet wurde. Die Suva übernahm die Kosten für die im Juni, August und November 2007, Juni 2008 und Mai 2009 bezogenen orthopädischen Serienschuhe sowie für die im dritten Quartal 2009 vorgenommenen Reparaturen (Urk. 8/299).

    Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die letzte erhaltene Rechnung im Betrag von Fr. 1‘870.40 für die Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nur noch kulanterweise beglichen werde, zukünftige Kosten für orthopädische Serienschuhe hingegen nicht übernommen werden könnten (Urk. 8/301). Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 teilte die Suva dem Versicherten mit, gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten könne keine Beinlängenverkürzung festgestellt werden, welche eine Schuhversorgung aus unfallbedingter Sicht rechtfertige, und die Fersenschmerzen stünden nicht im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen aus dem Unfall vom 22. Mai 2000. Aufgrund dieser Sachlage sei eine orthopädische Schuhversorgung nicht indiziert (Urk. 8/308). Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 16. Mai 2011 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2011 sei aufzuheben und die orthopädische Schuhversorgung sei weiterhin von der Suva zu übernehmen (Urk. 8/311). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2012 hiess die Suva die Einsprache insofern gut, als sie dem Versicherten eine Kostengutsprache für Absatzanpassungen (Absatzerhöhungen und Gleitschutzsohlen) für zwei Paar Konfektionsschuhe pro Jahr gewährte (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 i.V.m. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).


2.    Gegen den Einpracheentscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy (Urk. 3), am 4. Juni 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen zu übernehmen, namentlich die Kosten der entsprechenden Schuhe, der Schuhabgabe und Beratung, der Sohlen bzw. Absatzerhöhung, des Beinverkürzungsabgleichs (15 mm), der Pufferabsätze, des Abrollabsatzes, der Anpassungsarbeiten, der eingebauten Fussbettungen und der durchgehenden Gleitschutzsohlen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit Replik vom 13. November 2012 (Urk. 13) und Duplik vom 19. November 2012 (Urk. 16) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 11 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein.

    In Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der Hilfsmittelverordnung an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, das seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) mit anhangsweise aufgestellter Liste der abzugebenden Hilfsmittel erlassen hat. Unter dem Titel „Orthopädisches Schuhwerk“ sind in Ziff. 4 der Hilfsmittelliste orthopädische Massschuhe (Ziff. 4.01), kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen (Ziff. 4.02) und Schuheinlagen (Ziff. 4.03) aufgeführt.


2.

2.1    Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Januar 2012 (Urk. 8/334 am Ende) bejahte die Suva die teilweise Unfallkausalität der beim Versicherten bestehenden Beinlängendifferenz von 15 mm. Die Indikation für die Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen verneinte sie hingegen mit dem Hinweis, es genüge, wenn jeweils bei Konfektionsschuhen eine Absatzerhöhung vorgenommen werde. Entsprechend gewährte sie dem Versicherten eine Kostengutsprache für Absatzanpassungen (Absatzerhöhungen und Gleitschutzsohlen) für zwei Paar Konfektionsschuhe pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 i.V.m. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. Juli 2012 (Urk. 7 S. 2 Abs. 3 am Ende) hielt die Suva in diesem Zusammenhang zudem fest, dass die Versorgung der Schuhe mit Einlagen durch die nicht unfallkausale Senkspreizfussdeformität beidseits bedingt sei und deshalb von ihr nicht übernommen werden könne (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5 am Ende).

2.2    Dagegen macht der Versicherte im Wesentlichen geltend, die Suva habe die orthopädische Schuhversorgung als Folge des Unfalls vom 22. Mai 2000 über Jahre in Form von orthopädischen Serienschuhen mit Absatzerhöhungen zum Beinverkürzungsausgleich, eingebauten Fussbettungen und Gleitschutzsohlen übernommen. Die über längere Zeit so anerkannte Leistungspflicht in Frage zu stellen sei als ein unzulässiges Venire contra factum proprium zu qualifizieren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Zudem mache es im Rahmen der gesamthaft vorzunehmenden Schuhanpassung keinen Sinn, diese mit Konfektionsschuhen vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).

    

3.    Der Beschwerdeführer beruft sich auf die von der Suva bislang ausgerichteten Leistungen und leitet daraus unter dem Titel von Treu und Glauben einen Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe ab. Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 380 in Präzisierung und Vereinheitlichung der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass der Unfallversicherer befugt ist, bisher erbrachte Leistungen mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen, ohne dass hierfür ein Rückkommenstitel erforderlich ist (E. 2.3.1). Allein aus dem Umstand bisheriger Kostenübernahme kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dass ein allfälliger Vertrauensschutz der Leistungseinstellung entgegensteht, ist ebenfalls zu verneinen, da Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 65 E. 2a), weder vom Beschwerdeführer behauptet werden noch aus den Akten ersichtlich sind.


4.

4.1    Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. Juli 2012 ist zum Ausgleich der teilweise durch den Unfall verursachten Beinlängendifferenz im Umfang von 15 mm das Tragen von orthopädischen Massschuhen nicht erforderlich, sondern es genügt eine Absatzerhöhung des Konfektionsschuhs auf der Seite der Beinverkürzung. Zudem seien somatische gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit den objektivierten Unfallfolgen durch einen Wechsel von orthopädischen Massschuhen auf Konfektionsschuhe mit adäquater Absatzerhöhung nicht zu erwarten.

    Dass bereits seit 10 Jahren orthopädische Massschuhe getragen worden seien, ändere nichts an der chirurgisch-orthopädischen Beurteilung, wonach eine Indikation zur Verwendung solcher Schuhe zur Behandlung von Unfallfolgen nie bestanden habe. Auch die Versorgung mit Einlagen in den Schuhen sei nicht mit der Behandlung von Unfallfolgen begründbar, sondern finde vielmehr ihre Ursache in der Senkspreizfussdeformität (Urk. 7 S. 2 Abs. 3 am Ende und S. 3-4 ad 1-4).

4.2    Die von Dr. D.___ abgegebene Beurteilung erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Suva zu Recht lediglich die Versorgung von zwei Paar Schuhen pro Jahr mit Absatzerhöhungen und Gleitschutzsohlen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 i.V.m. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) übernimmt. Dies steht auch im Einklang mit der Telefonnotiz vom 20. August 2004 (Urk. 8/158), wonach aufgrund der infolge des Unfalls resultierenden Beinlängendifferenz ab dem Jahr 2002 lediglich eine Schuhabsatzerhöhung vorgenommen worden sei. Die vom Versicherten mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Urk. 8/311 S. 1-3) eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/311 S. 4-7) weisen zwar auf die Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen hin, ohne diese jedoch näher zu begründen. Sie vermögen somit die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen.

    Sollte sich aufgrund der zusätzlich vorhandenen, nicht unfallkausalen Senkspreizfussdeformitäten die Verwendung von orthopädischen Serienschuhen dennoch als zweckmässig erweisen, ist dem Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, den von der Suva zu leistenden Beitrag an Absatzerhöhungen und Gleitschutzsohlen im Rahmen der jeweiligen Herstellung von orthopädischen Serienschuhen zu verwenden.


5.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf die Kostengutsprache für Absatzanpassungen für zwei Paar Konfektionsschuhe pro Jahr hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini