Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00131




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 4. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war bei der Y.___ als Hauswart des Z.___ angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 7/1).

    Am 10. Mai 2010 um 05.30 Uhr versuchte er ein Garagentor, dessen Öffnungsautomatik wegen Bauarbeiten und einer Beschädigung klemmte, von Hand aufzuschieben. Es handelte sich dabei um ein grosses, zweiteiliges, ca. 1‘500 kg schweres Tor auf Stahlrollen in Führungsschienen, welches sich seit
14 Jahren bei Ausfall der Automatik stets mit wenig Kraftaufwand von Hand horizontal bewegen liess. Dies gelang auch an jenem Morgen auf einer Wegstrecke von ca. 30 cm. Dann blockierten in der Führungsschiene liegende Steine die Fahrt des Tores, wodurch auch der Bewegungsablauf des Versicherten abrupt unterbrochen wurde und dieser gleichzeitig ein Knacken hörte sowie starke Schmerzen im Rücken verspürte (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/8).

    Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages meldete er sich deswegen bei Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, zur dringlichen Konsultation an, welche gleichentags um 14.30 Uhr stattfand (Urk. 7/15). Dabei stellte Dr. A.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sowie eine lokale Klopfdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule fest. Aufgrund des von ihm angefertigten Röntgenbildes BWS ap/seitlich diagnostizierte er eine traumatische Wirbelkörperfraktur BWK VI mit Keilbildung (stabil) mit möglicher osteoporotischer Komponente bei Asthenie und Verdacht auf chronischen Äthylabusus (Bericht vom 31. Mai 2010, Urk. 7/4).

    Aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Versicherten im Unfallfragebogen vom 21. Mai 2010 (Urk. 7/3) lehnte die SWICA mit Schreiben vom 29. Juni 2010 ihre Leistungspflicht erstmals ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte mit
E-Mail vom 8. Juli 2010 unter nochmaliger Darlegung des Unfallgeschehens dagegen opponiert (Urk. 7/8) und Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 5. August 2010 (Urk. 7/10) zu den Akten gereicht hatten, legte die SWICA den Fall am 19. August 2010 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zur Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/11). Dessen Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 7/12) legte die SWICA Dr. A.___ zur Stellungnahme vor und die Stellungnahme Dr. A.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/15) zusammen mit dessen Röntgenbildern am 27. Oktober 2010 nochmals Dr. B.___ zur Beurteilung (Urk. 7/16). Gestützt auf dessen Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) teilte sie dem Versicherten am 22. November 2010 mit, dass sie weiter an ihrer Leistungsablehnung festhalte (Urk. 7/18). Eine weitere Stellungnahme gab Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 ab (Urk. 7/31), nachdem die SWICA auf Antrag - des inzwischen anwaltlich vertretenen - Versicherten (vgl. Urk. 7/24) noch eine Magnetresonanz-Bildgebung in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 7/26-29).

    Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht erneut ab, wobei sie daran festhielt, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/32). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/37) wies die SWICA am 8. Mai 2012 ab (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Von der ihm durch Art. 6 Abs. UVG eingeräumten Rechtssetzungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, wobei er unter anderem Knochenbrüche, die nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat.

1.2    Nach ständiger Rechtsprechung müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

    Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Dabei kann die schädigende äussere Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wobei aber gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor ist mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten (bzw. wegen Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors nicht mehr beherrschbaren) Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (Jumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 80 f. unter Hinweis auf BGE 129 V 466).

1.3    Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Untersuchungsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).    

    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1

2.1.1    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/8) das blockierende Tor nicht zurückschnellte (zurückfederte), sondern nur „plötzlich“ zum Stillstand kam. Dass das schwere Tor nach dem Unfall maschinell angehoben werden musste, damit die Rollen wieder gängig gemacht werden konnten, deutet in der Tat darauf hin, dass es zum Stillstand kam, weil es mit den Rollen auf in der Schiene liegende Steine auffuhr. Was - nebenbei bemerkt - auch das vom Beschwerdeführer in diesem Moment wahrgenommene Knackgeräusch hätte verursachen können.

2.1.2    Dies bedeutet aber, dass der vom Beschwerdeführer beim Bremsvorgang verspürte „Schlag“ nicht durch kinetische Energie des sich bewegenden Tores verursacht wurde, sondern „nur“ durch den plötzlichen Widerstand gegen die vom Beschwerdeführer beim Öffnungsvorgang zur Beschleunigung des Tores angewandte Kraft. Diese war nach Darstellung des Beschwerdeführers - ungeachtet der Grösse bzw. Schwere des Tores - nicht aussergewöhnlich gross (nicht mehr als physiologisch normal). Zudem war erfahrungsgemäss beim Verschieben eines Gegenstands nach einer Wegstrecke von 30 cm nicht mehr der gleiche (grösste) Krafteinsatz erforderlich, mit dem der initiale Reibungswiderstand zu überwinden war. Die Kraftaufwendung erfolgte auch weder in einer unkontrollierten Bewegung, noch aus einer - im Hinblick auf die beklagte Verletzung eines Rückenwirbels - ungünstigen Körperhaltung (z.B. Aufdrücken mit dem Rücken), sondern beim Schieben „von Hand“ (Urk. 1 S. 3). Der Impuls beim abrupten Stoppen des Tors wirkte somit nicht direkt auf den lädierten Rückenwirbel, sondern zunächst auf Hände, Arme und Schultern, wobei sich die Arme bei einer Toröffnung von rund 30 cm noch nicht in maximaler Extension befunden haben können und daher einen erheblichen Teil der auf den Körper einwirkenden Energie absorbieren konnten.

2.1.3    Schliesslich erfolgte die manuelle Öffnung des Tores durch den Beschwerdeführer auch nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Denn der Beschwerdeführer hat nicht als zufällig Anwesender in einen ihm unbekannten, üblicherweise automatisch ablaufenden Vorgang eingegriffen, sondern als mit der Gebäudetechnik vertrauter Hauswart, zu dessen Aufgaben es gehört, Hindernisse für die automatische Öffnung des Tores zu beseitigen (z.B. Steine oder andere harte Gegenstände aus der im Boden eingelassenen Führungsschiene entfernen) oder das Tor unter Überwindung solcher Hindernisse manuell zu öffnen. Er hat dies in der Vergangenheit auch schon mehrmals getan (vgl. Urk. 7/8).

2.1.4    Insgesamt lassen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Umstände und den Ablauf des Geschehens am Morgen des 10. Mai 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ungewöhnlicher oder zumindest sinnfälliger äusserer Faktor auf den als gebrochen bezeichneten Wirbelkörper des Beschwerdeführers eingewirkt hätte. Deshalb sind weder die rechtsprechungsgemässen Kriterien für einen Unfall noch diejenigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtsprechung hinreichend dargetan.

2.2

2.2.1    Aus versicherungsmedizinischer Sicht hatte DrB.___ bereits in seiner ersten Aktenbeurteilung vom 26. August 2010 festgehalten, dass als Befund für die von Dr. A.___ diagnostizierte traumatische Wirbelkörperfraktur nur ein Keilwirbel nachgewiesen sei und aufgrund der Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer und des Heilungsverlaufs eine Keilwirbelbildung als Folge einer am 10. Mai 2010 erlittenen Fraktur eher unwahrscheinlich sei. Der Keilwirbel hätte sich auch aufgrund einer Osteochondrosis juvenilis in der Adoleszenz bilden können oder bei Osteoporose als Prädisposition für eine Frakturierung aufgrund eines früheren Ereignisses. Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass - sofern dies für eine definitive Beurteilung der Kausalitätsfrage erforderlich sei - eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule derzeit noch eindeutige Befunde liefern könne (Urk. 7/12).

2.2.2    Diese Beurteilung bezeichnete Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 als „sehr differenziert und gut nachvollziehbar“. Im Hinblick auf die von Dr. B.___ vorgeschlagene zusätzliche Beurteilung der Röntgenbilder Dr. A.___, reichte letzterer die von ihm am 10. Mai 2010 erstellten sowie eine „möglicherweise hilfreiche“ Rippenthoraxaufnahme vom 22. Februar 2006 zu den Akten. Die Indikation für eine MRT-Untersuchung stellte er nicht (vgl. Urk. 7/15).

2.2.3    In seiner zweiten Beurteilung vom 8. November 2010 kam Dr. B.___ aufgrund seiner vergleichenden Beurteilung der vor und nach dem Ereignis vom 10. Mai 2010 erstellten Röntgenbilder zum Schluss, dass die Form des sechsten Brustwirbelkörpers vorher und nachher unverändert sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Röntgenbefund vom 10. Mai 2010 keine frische Fraktur zeige. Weiter wies er darauf, dass immer noch eine klärende MRI gemacht werden könne, falls seine Beurteilung angezweifelt werde (Urk. 7/17).

2.2.4    Über diese Beurteilung wurden sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch der ihn behandelnde Dr. A.___ bereits am 22. November 2010 informiert (Urk. 7/18). Aber erst am 23. August 2011 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf ihre eigene röntgendiagnostische Beurteilung (als ehemalige Röntgenassistentin, vgl. Urk. 7/25) geltend, die Beschwerdegegnerintte aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime nicht darauf verzichten dürfen, ein MRI zu erstellen (Urk. 7/24). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin am 31. August 2011 bei Dr. A.___ noch eine MRT-Untersuchung in Auftrag zu geben (Urk. 7/27). Sie wurde am 12. September 2011 von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt (Urk. 7/29), vermochte aber - wie Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7/31) - wegen des Zeitlaufs seit dem Ereignis vom 10. Mai 2010 keine Befunde zur Ätiologie der Keilwirbelbildung mehr zu liefern.

2.2.5    Insgesamt geben die medizinischen Akten keinen Anlass, an der fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ zu zweifeln, gemäss welcher die von Dr. A.___ initial diagnostizierte Keilwirbelbildung keine Folge des Ereignisses vom 10. Mai 2010 darstellt. Dies deshalb, weil weder Dr. A.___ noch ein anderer Arzt Dr. B.___ Beurteilung je in Frage gestellt oder auch nur ergänzende medizinische Abklärungen verlangt hat.

    Letzteres hat - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) - insbesondere auch Dr. B.___ selbst nicht getan. Vielmehr hat er - wie Dr. A.___ bestätigte - bereits in seiner ersten Stellungnahme (vom 26. August 2010, Urk. 7/12) eine mit der Analyse des Geschehens vom 10. Mai 2010 gemäss vorstehender Erwägung 2.1 kompatible, medizinisch nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatische Schädigung vorlag. Diese Beurteilung sah er durch den späteren Vergleich der zur Verfügung gestandenen Röntgenbilder aus der Zeit vor und nach dem Ereignis (vom 8. November 2010, Urk. 7/17) bestätigt. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Richtigkeit seiner Beurteilung (zu jener Zeit noch) durch MRT-Befundungen überprüft werden könnte, handelte es sich nicht um die Indikation für diese (teure) Diagnostik, sondern um einen Hinweis für den Fall, dass eine seiner eigenen widersprechende ärztliche Beurteilung zu den Akten gereicht würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt umgehend über die durch die Aktenergänzungen bestätigte Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ informiert wurden. Angesichts der nachvollziehbar begründeten und unwidersprochenen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ hatte die Beschwerdegegnerin somit keinen Anlass von Amtes wegen eine MRT-Untersuchung durchzuführen.

2.2.6    Dass die Beschwerdegegnerin eine solche Abklärung auf ausdrücklichen Wunsch des inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers hin noch in Auftrag gab (vgl. Urk. 7/24-27), als davon nach der übereinstimmenden Beurteilung des beauftragten Radiologen (vgl. dessen Bericht an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 22. September 2011, Beilage 3 zu Urk. 7/37) und Dr. B.___ (vgl. dessen Stellungnahme vom 21. Dezember 2011, Urk. 7/31) bereits keine weiteren Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage mehr zu erwarten waren, vermag an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Denn eine ärztliche Kausalitätsbeurteilung, welche derjenigen Dr. B.___ vom 8. November 2010 widersprach und damit Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen hätte geben können, lag zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das MRI an Dr. A.___ (vom 31. August 2011, Urk. 7/27) bzw. an Dr. C.___ (vom 10. September 2011, Urk. 7/26) nicht vor. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht nachträglich zu den Akten gereicht, weshalb die wohlbegründete Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ nach wie als von ärztlicher Seite unbestritten (und damit voll beweiskräftig) zu gelten hat.

    Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer verspäteten Auftragserteilung für das MRI ihre Untersuchungspflicht verletzt und dadurch die Unbeweisbarkeit einer am 10. Mai 2010 erlittenen Verletzung verursacht (Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 ff.), der Boden entzogen. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen war spätestens mit der Stellungnahme Dr. B.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) hinreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische Fraktur des Brustwirbelkörpers 6 erlitten hatte. Dies wurde dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Arzt am 22. November 2010 kommuniziert (Urk. 7/18). Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sofort die Durchführung einer MRT-Untersuchung zu verlangen, wenn er - im Gegensatz zu seinem behandelnden Arzt - bereits zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Schlüssigkeit der Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ gehabt hätte, als die von Dr. B.___ deklarierte diagnostische Option für eine zusätzliche Überprüfung seiner Kausalitätsbeurteilung effektiv noch bestand.

2.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ein von ihm am 10. Mai 2010 erlittener Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis (vgl. E. 2.1), noch aufgrund der nachvollziehbaren und - von ärztlicher Seite nicht in Zweifel gezogenen - Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ ein auf ein solches Ereignis zurückzuführender Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.2.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 10. Mai 2010 verneinende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu bestätigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst