Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00132
UV.2012.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ arbeitete als Senior System Engineer bei der Y.___ und war dadurch bei der Sympany Versicherungen AG (Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er dieser am 8. August 2011 melden liess, am 29. Juni 2011 habe ihm eine grosse Meereswelle das Bein verdreht, wodurch er sich das linke Knie verrenkt habe (Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zu der sich der Versicherte erstmals am 4. August 2011 in Behandlung begab, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2011 einen Verdacht auf eine Subluxation Patella Knie links (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 lehnte die Sympany eine Leistungspflicht ab (Urk. 7/4). Die von X.___ am 2. November 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Sympany mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 10. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Dieser reichte hierzu am 15. November 2012 eine Stellungnahme ein (Urk. 9), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen liess (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 29. Juni 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handelte oder ob der Beschwerdeführer bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlitten hat und die Beschwerdegegnerin entsprechend hierfür leistungspflichtig ist.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor, beim Ereignis vom 29. Juni 2011 habe eine grosse Welle im Meer seinen natürlichen Ablauf des Gehens so beeinflusst, dass sich sein Bein verdreht habe, bevor er es belastet habe. Für eine in der Schweiz aufgewachsene Person stelle eine grosse Meereswelle wohl eine Überschreitung des im Lebensbereich alltäglichen oder üblichen Rahmens dar. Er habe vor diesem Ereignis noch nie Kniebeschwerden gehabt und auch nie typische knieschädigende Sportarten wie Fussball betrieben. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass keine krankheitsbedingte Ursache für die Knieschmerzen bestehe (Urk. 1 und Urk. 9).
1.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits macht geltend, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit. Der Widerstand, den eine Welle beim Gang ins Meer auf den Körper ausübe, überschreite den Rahmen des Gewollten oder Üblichen beim Baden im Meer nicht. Allein der Umstand, dass sich dieser Widerstand auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und zu behandlungsbedürftigen Kniebeschwerden geführt habe, genüge nicht, um von einem Unfall auszugehen. Da auch keine unfallähnliche Körperverletzung vorliege, sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 2 und Urk. 6).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 29. Juni 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: „Als ich am 29.6.11 ins Meer ging, hat eine grosse Welle mein linkes Bein verdreht, kurz bevor ich das Bein belastet habe. Dadurch habe ich mir dann das linke Knie verrenkt. Bei ungeschickten Bewegungen (Drehbewegungen) hat das Knie bis heute Probleme (blockiertes Gefühl, wie wenn das Gelenk ‚rausspringt‘)“ (Urk. 7/2).
2.2     Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.3     Es ist als gewöhnlich zu qualifizieren, dass beim Baden im Meer Wellen auf die Beine eines Badenden einwirken. Eine Welle ist daher grundsätzlich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Welle, welche auf die Beine des Beschwerdeführers stiess, das - auch „für eine in der Schweiz aufgewachsene Person“  (Urk. 1 unten) - Übliche übertraf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls verneint hat.

3.
3.1     Gemäss  Art. 9 Abs. 2 UVV  sind folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
         a.       Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.
         Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
3.2
3.2.1   Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. August 2011 einen Verdacht auf Subluxation Pattela Knie links (Urk. 7/3). Mit Bericht vom 30. März 2012 hielt sie als Diagnose einen Status nach Subluxation der Patella links mit in der Folge Einschränkung der Beweglichkeit im Knie fest (Urk. 7/7).
3.2.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 14. März 2012, eine Subluxation sei nicht erwiesen. Er diagnostizierte Kniebeschwerden unklarer Ätiologie (Urk. 7/6).
3.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 29. Juni 2011 - wie von Dr. A.___ diagnostiziert - Kniebeschwerden unklarer Ätiologie oder - wie von Dr. Z.___ diagnostiziert - eine Subluxation erlitten hat, handelt es sich doch bei beiden Diagnosen nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV.

4.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen eines Unfalls als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).