Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00138




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, arbeitete neben seiner Haupttätigkeit bei der Firma Y.___ seit dem 1. März 2003 in einem Teilpensum als Lehrbeauftragter im Z.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1). Am 3. September 2009 erlitt er einen Unfall, als im Unterricht sein Lehrerstuhl brach und er mit dem linken Knie gegen eine Schublade stiess und sich dabei ausserdem das rechte Handgelenk verletzte (Urk. 8/2). Da zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung des Unfalls bei der AXA erfolgte, kam in der Folge die Krankenkasse für die Behandlungskosten auf und die Zürich Versicherungen erbrachte Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung.

    Am 30. September 2009 erfolgte eine Arthroskopie (Urk. 8/M10) und am 5. Mai 2010 wurde dem Versicherten am linken Knie eine Prothese eingesetzt (Urk. 8/M9). Am 2. November 2010 meldete die Bildungsdirektion Kanton Zürich bei der AXA einen Rückfall des Versicherten zum Unfall vom 3. September 2008 (Urk. 8/3). Die AXA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht rückwirkend bis zur Knieprothese und hielt fest, dass der status quo sine 12 Wochen nach der Knieoperation, spätestens jedoch am 5. Mai 2010 wieder erreicht gewesen sei (Urk. 8/12-13).

1.2    Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/35) schloss die AXA den Fall per 4. Mai 2010 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein. Die am 20. Juni 2011 von der Krankenkasse des Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/40) und die am 21. Juni 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/42) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/64 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser und die Verfügung vom 20. Mai 2011 seien aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 4. Mai 2010 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Es sei ihm nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Höhe des Taggeldansatzes falsch berechnet worden sei, worauf der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, so dass diese die korrekte Taggeldberechnung vornehmen könne (S. 2 Ziff. 4). Eventuell sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten unter Beizug eines Biomechanikers zu erstellen (S. 2 Ziff. 5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V
45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142
S. 76).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit Sicherheit bereits vor dem Unfall eine deutliche Varusgonarthrose bestanden habe und ausserdem der Unfallmechanismus mit lediglich Anschlagen des Knies (Kontusion) aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, den diagnostizierten Meniskusriss zu verursachen (S. 12 f.). Aufgrund der medizinischen Beurteilungen lasse sich deshalb sagen, dass der Meniskusriss im linken Knie, welcher schliesslich zur ersten Operation im September 2009 mit den bekannten Folgen geführt habe, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. September 2008 zurückgeführt werden könne (S. 13 Mitte). Da der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit dem nötigen Beweisgrad dargelegt werden könne, habe nie eine Leistungspflicht bestanden (S.14 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass anhand der vorhandenen medizinischen Akten und der erstellten Röntgenbilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Unfall vom 3. September 2008 eine richtunggebende Gesundheitsverschlechterung bewirkt habe, weshalb ihm am 5. Mai 2010 eine Knieprothese implantiert worden sei (S. 10 lit. d). Da klar ein organisch nachweisbarer Schaden vorliege, müsse auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bejaht werden (S. 11 lit. c). Die Folgeerkrankung einer 4-Etagen-Venenthrombose links mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine Lungenarterienembolie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Operation vom 5. Mai 2010 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für diese Folgekosten vollumfänglich aufkommen müsse (S. 11 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 gemeldeten Kniebeschwerden und dem am 3. September 2008 erlittenen Sturz vom Lehrerstuhl ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.


3.

3.1    Gemäss Akten brach am 3. September 2008 während des Unterrichts der Stuhl des Beschwerdeführers und er stiess in der Folge mit dem linken Knie gegen eine Schublade und verstauchte sich das rechte Handgelenk (Urk. 8/2 Ziff. 6).

3.2    Nach seinem Unfall vom 3. September 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH, untersucht und behandelt. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/M15) aus, das linke Knie des Beschwerdeführers sei am 19. Juni 2009 geröntgt worden und eine genaue Untersuchung des Beschwerdeführers nach seinem Unfall sei erstmals am 27. August 2009 erfolgt, wobei ein Verdacht auf eine Meniskusverletzung diagnostiziert worden sei. Vorher sei der Beschwerdeführer nie wegen seines linken Knies in seiner Sprechstunde gewesen (Ziff. 1 und 4).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 9. September 2009 (Urk. 8/M1) und nannte folgende Diagnose:

- Meniskusruptur Kniegelenk links medial mit beginnenden Knorpelschäden zum Teil dritten bis vierten Grades, möglich mit auch Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose. Zustand nach möglicher VKB-Läsion. Rechtes Kniegelenk ähnlich, aber weniger ausgeprägt.

    Er führte aus, im mitgebrachten MRI beider Kniegelenke sehe man eine eindeutige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutlichen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem sehe man eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt sei.

    Dr. B.___ berichtete am 30. September 2009 (Urk. 8/M10) über die gleichentags durchgeführte Kniearthroskopie links bei bereits bekannter Diagnose (vgl. E. 3.4).

    Am 18. März 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M2) und führte aus, die aktuellen MRI-Bilder bestätigten die massive Vanusgonarthrose mit deutlichen Stresszeichen intraossär femoral und tibial.

    Am 5. Mai 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M9) über die gleichentags durchgeführte Kniearthrotomie links anterior-medial, die Beinachsenkorrektur, medialer Kapselband-Release mit Tibiaplateau-Resektion medial, die Implantation einer tibialen unicondylären Komponente sowie die Implantation einer femoralen Komponente unicondylär.

    Am 3. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M3) und nannte als Diagnose einen Zustand nach Beckenvenenthrombose mit massiver Stauung des linken Beines. Ansonsten fänden sich lokal reizlose und gute Verhältnisse bei einer Flexion bis 90 Grad.

    Am 11. August 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M3) und führte aus, bezüglich des Kniegelenkes sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Vor zirka einem Monat habe der Beschwerdeführer jedoch ein massives thromboembolisches Ereignis gehabt. Es finde sich ein massiv verdicktes Bein links von proximal bis distal, das Kniegelenk selber sei ruhig und gut beweglich.

    Am 6. September 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M4) und führte aus, das linke Bein sei nun deutlich ruhiger und weniger geschwollen. Das Knie selber sei ruhig und gut beweglich sowie auch gut gehfähig.

    Am 1. November 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/M4) und führte aus, es bestehe immer noch eine Unterschenkelschwellung, diese sei jedoch deutlich weniger ausgeprägt als vor einem Monat. Bezüglich des linken Knies gebe der Beschwerdeführer noch etwas Beschwerden lateralbetont an.

3.4    Dr. A.___ berichtete am 15. November 2010 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/M6) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im September 2008 einen Unfall erlitten, in dem er von einem Stuhl gestürzt sei. Im Verlauf seien hartnäckige Knieschmerzen aufgetreten, welche zunächst als überlastungsbedingte Gonarthrose interpretiert worden seien. Es habe sich jedoch im Verlauf eine links medial seitige Meniskusruptur mit beginnendem Knorpelschaden 3.4. Grades, möglich auch mit Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose, gezeigt.

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 9. März 2011 (Urk. 8/M11) und führte aus, es habe bereits vor dem Unfall eine fortgeschrittene Varusgonarthrose bestanden (Ziff. 2.1). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt (Ziff. 2.3). Der status quo sine sei rund 12 Wochen nach der Arthroskopie des linken Knies, somit Ende des Jahres 2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Knieprothesenoperation am 5. Mai 2010 erreicht gewesen (Ziff. 2.4).

3.6    Dr. B.___ berichtete am 16. Mai 2011 (Urk. 8/M13) und führte aus, ein thromboembolisches Ereignis in den ersten drei Monaten nach einem Eingriff an der Hüfte und am Knie sei in der Regel mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der Operation zu sehen. In diesem Sinne sei die tiefe Venenthrombose mit dann konsekutiver Embolie und entsprechender Behandlung in Zusammenhang mit der Operation zu sehen und diesbezüglich auch mit dem Unfall vom September 2008, sofern die Knieverletzung und die Knieteilprothese auf das Unfallgeschehen zurück zu führen seien.

3.7    Dr. A.___ berichtete am 4. November 2011 (Urk. 8/M14) und führte aus, die im Sommer 2010 erlittene 4-Etagen-Thrombose sowie die Lungenembolie seien klar auf die Operation zurückzuführen (S. 2 oben).

3.8    Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 7. Februar 2012 (Urk. 8/M18) und führte aus, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. September 2008 eine Varusgonarthrosesituation am linken Kniegelenk bestanden. Auch am rechten, unverletzten Kniegelenk habe im Verlauf der Abklärung eine allerdings weniger ausgeprägte diesbezügliche Arthrose mit entsprechend weniger Beschwerden festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass hier ein Vorzustand bestanden habe mit zumindest beginnender medialer Gonarthrose, wobei es ex post kaum mehr beurteilbar sei, ob die zur Diskussion stehende Meniskusruptur arthrosebedingt sei oder auf den Unfall zurückzuführen sei. Aus rein biomechanischer Sicht sei ein blosses Anschlagen des Kniegelenkes (Kontusion) nicht geeignet, eine Meniskusruptur zu verursachen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass durch die Kontusion eine vorbestehende Gonarthrosesituation, wie sie übrigens auch am rechten Kniegelenk bestehe, lediglich aktiviert worden sei (S. 1 f.). Er erachte die Meniskusruptur am linken Kniegelenk somit nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2008, es sei denn, dass beim Sturz nicht nur eine Kontusion sondern auch eine Distorsion des Gelenkes stattgefunden habe. Wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die Meniskusruptur in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe, führe dies durch zusätzliche Destabilisierung des Kniegelenkes zu einer richtunggebenden Verschlimmerung mit erfahrungsgemäss deutlich beschleunigter Progredienz der Gonarthrose (S. 2 Ziff. 2). Zusammenfassend stehe die natürliche Kausalität der Befunde, wie sie im September 2009 bestanden hätten, nur möglicherweise in Verbindung mit dem Ereignis vom 3. September 2008. 

3.9    Dr. D.___ berichtete am 27. März 2012 (Urk. 8/M19) und führte aus, mit Sicherheit habe hier bereits zum Unfallzeitpunkt im September 2008 ein stummer oder manifester Vorzustand im Sinne einer Varusgonarthrose bestanden (Ziff. 1). Bedingt durch die recht massive Meniskusteilresektion sei es zu einer zusätzlichen Destabilisierung des Kniegelenkes in richtunggebender Art und Weise gekommen. Dies in dem Sinne, als die bereits vorhandene mediale Gonarthrose in ihrer Progredienz beschleunigt worden sei und zumindest die Indikation zum prothetischen Teilersatz des Kniegelenkes zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt notwendig gemacht habe. Ob ohne die Meniskusruptur ebenfalls im Verlauf der Zeit ein prothetischer Gelenkersatz notwendig geworden wäre, sei wohl möglich, nicht aber sicher zu beurteilen. Daraus lasse sich folgern, dass, wenn man die Meniskusruptur unfallkausal übernehmen müsse, gesamthaft von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei (Ziff. 2). Primär sei die Kausalität der festgestellten Meniskusruptur lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurteilen. Dies aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten massive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkompartiment des linken Kniegelenkes, und dies in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht innerhalb eines Jahres auftreten könnten (Ziff. 4).

3.10    Dr. A.___ berichtete am 10. April 2012 (Urk. 8/M17) und führte aus, wie den Kopien der Krankengeschichte (Krankenblatteinlagen, vgl. Urk. 8/M16) zu entnehmen sei, habe er den Beschwerdeführer im Jahre 2008 von April bis Oktober nicht untersucht. Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 wegen Beschwerden am Ellbogen rechts und Knieschmerzen beidseits bestehend seit 3 Monaten behandelt und dabei die Diagnose einer Epicondylopathie lateral im Ellbogen und Verdacht auf retropatelläres Syndrom gestellt. Daraufhin seien am 19. Juli 2009 beide Kniegelenke geröntgt worden. Die arthrotischen Veränderungen auf den Röntgenbildern seien seiner Meinung nach nicht über das Alter des Beschwerdeführers hinausgehend.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Unfall vom 3. September 2008 durch Dr. A.___ wurde in den damals erstellten Dokumenten nichts bezüglich des linken Knies des Beschwerdeführers ausgeführt, weder diesbezügliche Beschwerden noch entsprechende Befunde wurden erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 8/M16).

    Rund 9 Monate nach dem Unfall, im Mai 2009, konsultierte der Beschwerdeführer die Vertretung von Dr. A.___, Dr. med. E.___, und machte erstmals seit drei Monaten bestehende Kniebeschwerden geltend. Gestützt auf die am 19. Juni 2009 angefertigten Röntgenbilder beider Knie sowie die am 27. August 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. A.___ einen Verdacht auf eine Meniskusverletzung. Die durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies bestätigte diesen Verdacht und zeigte eine eindeutige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutlichen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem zeigte das MRI-Bild eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt war.

4.2    Bezogen auf die vorstehend angeführten Fakten wies Dr. D.___ im Februar und März 2012 darauf hin (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 3.9), dass die Kausalität der festgestellten Meniskusruptur aufgrund des Ereignisses vom 3. September 2008 mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei, lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurteilen sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten ausserdem massive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkompartiment des linken Kniegelenkes in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht innerhalb eines Jahres auftreten könnten.

4.3    Zu prüfen ist nun, ob die Aussage von Dr. D.___, wonach die Verursachung der im September 2009 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3. September 2008 lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, durch die weiteren Fakten bestätigt oder entkräftet wird.

    Das geltend gemachte Unfallereignis ereignete sich am 3. September 2008, wobei sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen das linke Knie und das rechte Handgelenk verletzt habe. Eine Unfallmeldung erfolgte indes erst am 29. Oktober 2010 (Urk. 8/2). Der Beschwerdeführer gab sodann an, er habe sich nach dem Unfallereignis in hausärztliche Kontrolle begeben, wobei die Leistungen aber über die Krankenkasse beziehungsweise die Krankentaggeldversicherung abgewickelt worden seien (Urk. 8/4). Den Akten des erstbehandelnden Arztes Dr. A.___ ist jedoch zu entnehmen, dass eine erste genaue Untersuchung nach dem Unfall durch ihn erst am 27. August 2009 erfolgt ist, und der Beschwerdeführer erstmals im Mai 2009 über Kniebeschwerden klagte (Urk. 8/16). Diese Latenzzeit von mehr als acht Monaten lässt bereits an sich starke Zweifel an der Unfallkausalität des Meniskusrisses aufkommen. In den medizinischen Berichten hätte somit ausführlich und überzeugend dargelegt werden müssen, dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich die Ursache der Meniskusverletzung gewesen sei. Die Diagnose eines Meniskusrisses wurde gemäss Akten erstmals im Bericht von Dr. B.___ vom 9. September 2009 (vgl. E. 3.3) aufgrund des MRI vom 9. September 2009 dokumentiert. In diesen MRI-Bildern zeigte sich ausserdem ein fortgeschrittener degenerativer Zustand, und Dr. B.___ stellte weiter die Diagnose einer invalidisierenden, varusbetonten Gonarthrose. Eine Unfallkausalität der Verletzung wurde in keinem seiner Berichte erwähnt. Die erste Erwähnung einer möglichen unfallbedingten Ursache der Kniebeschwerden erfolgte im Bericht von Dr. A.___ vom 15. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4), wobei auch er keine Begründung für eine im Bereich des Möglichen liegende Unfallkausalität nannte. Auch Dr. C.___ nahm im Bericht vom 9. März 2011 (vgl. E. 3.5) keine Stellung zur Unfallkausalität. Zusammenfassend lassen sich lediglich Erwähnungen des Risses im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge nach dem Unfall, jedoch in keiner der bei den Akten liegenden medizinischen Stellungnahmen eine Begründung für eine Unfallkausalität des Meniskusrisses finden. Die behandelnden Ärzte haben offenbar keine medizinischen Hinweise gefunden, welche für eine Unfallkausalität gesprochen hätten. Wären aus medizinischer Sicht unfallbedingte Verletzungen sichtbar gewesen, wäre dies in den Berichten wohl zumindest erwähnt worden.

4.4    Die vorhandenen Akten und deren Würdigung führen zum Schluss, dass eine Verursachung der im September 2009 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3September 2008 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

4.5    Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskusriss und dem erlittenen Unfall vom 3. September 2008 erscheint wohl als möglich. Ebenso möglich – wenn aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniegelenks nicht sogar weit wahrscheinlicher – ist jedoch, dass die Arthrose, welche sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen einhergeht, die Ursache der Meniskusruptur war.

    Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.3) und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist (vgl. vorstehend E. 4.4), besteht keine rechtliche Grundlage für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

    Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der Basis der Taggelder sowie der Integritätsentschädigung verzichtet werden. Da nie eine Leistungspflicht in Bezug auf die Meniskusverletzung bestand, konnte auch kein Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlungen entstehen.

    Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach