Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00148 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
SUVA Zürich
Dreikönigstrasse 7, Postfach 2823, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, stand als Gärtnerlehrling im 2. Lehrjahr in einem Arbeitsverhältnis mit der Gärtnerei Y.___, Z.___, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1-3). Der Versicherte verletzte sich am 26. Juli 2011 beim Heben eines Zementsackes (bzw. Kalksackes, Urk. 7/14) am Rücken (Urk. 7/1 Ziff. 4,6,9). Die erstbehandelnden Ärzte im A.___, Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin, und med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierten ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom beziehungsweise eine Diskushernie und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli bis 12. August 2011 sowie vom 27. September bis 11. Oktober 2011 (Urk. 7/5, Urk. 7/11). Die SUVA holte am 12. und 17. Oktober 2011 beim Versicherten eine Schilderung über den Hergang ein (Urk. 7/12, Urk. 7/14) und verneinte mit Verfügung vom 29. März 2012 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. Juli 2011 mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 Einsprache (Urk. 7/37), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 abwies (Urk. 7/39 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte als Folge des Unfallereignisses vom 26. Juli 2011 die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) durch die SUVA (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.5 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid BGE 129 V 466 vom 20. August 2003 seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall vorausgesetzt wird. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutige krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 137/06 vom 17. Oktober 2006, E. 2; und das Urteil des Bundesgerichts U 362/06 vom 4. Juli 2007, E. 3).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigung typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466. 4.2.1 S. 469 f.).
1.6 Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.
Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.2-4.2.3 S. 470). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).
1.7 Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 368/05 vom 21. Dezember 2005, E. 2; und U 223/05 vom 27. Oktober 2005, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 145 E. 2 c S. 148). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.4.2).
1.8 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1999 Nr. U 112 S. 375 E. 3), in der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332; vgl. auch die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2010.00110 vom 21. Juni 2010, E. 2.7 zitierten Beispiele).
Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor etwa bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), wie auch beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (Beispiele erwähnt in BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).
1.9 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass weder die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unfallereignisses gemäss Art. 4 ATSG noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt seien (Urk. 2 S. 3 f.). Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er beim Abdrehen des Oberkörpers mit einem 50 kg schweren Sack auf der Schulter einen Schmerz im Rücken verspürt. Dem geschilderten Geschehen lasse sich nichts entnehmen, wonach etwas Aussergewöhnliches passiert sei, weshalb kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei mangels entsprechender Diagnose zu verneinen (S. 4). Das Heben schwerer Lasten sei eine im Gartenbau gewohnte Tätigkeit (Urk. 6 Ziff. 6.4).
2.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2012 (Urk. 1) auf seine Hergangsschilderung vom 17. Oktober 2011, aus welcher zu schliessen sei, dass der natürliche Ablauf seiner Körperbewegung durch den rutschigen Boden beeinflusst worden sei, weshalb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege, welcher zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führe (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 26. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin, A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/11) nach Erstkonsultation des Beschwerdeführers am 26. Juli 2011 ein LWS-Syndrom sowie gestützt auf den radiologischen Befund einer am 4. Oktober 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI, Urk. 7/18) eine Diskushernie (Ziff. 5). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe vor zirka einer Woche einen 50 kg schweren Sack zugeworfen bekommen (Ziff. 2) und es sei unklar, ob ausschliessliche Unfallfolgen vorlägen, da der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit Rückenschmerzen habe (Ziff. 6).
3.2 Mit Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 7/23) nannte Dr. B.___ als Diagnose eine posttraumatische Lumbalgie und Lumboischialgie links bei Bandscheiben-Prolaps L5/S1 (Ziff. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden, wobei die Ausstrahlung ins Bein verringert sei (Ziff. 2). Er erachte eine Weiterführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr möglich (Ziff. 5).
4.
4.1 Zum Unfallereignis führte der Beschwerdeführer auf dem Formular der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2011 aus, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt und die Beschwerden seien direkt nach dem Unfall aufgetreten. Da diese aber im Laufe der Zeit immer schlimmer geworden seien, habe er zirka 1-2 Wochen nach dem Ereignis einen Arzt aufgesucht (Urk. 7/12 S. 1-2).
4.2 Der Beschwerdeführer bestätigte am 17. Oktober 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch diese Angaben und präzisierte, er sei am Arbeiten gewesen und es habe geregnet. Der Boden sei ganz schlammig gewesen. Er habe auf einem Palett einen 50 kg schweren Sack auf die Schultern gehoben und habe hinuntersteigen wollen und sich dabei abgedreht. Da er Gummistiefel angehabt habe, habe er sich dadurch nur mit dem Oberkörper abgedreht, seine Beine (kniend) seien am Platz geblieben, da der Boden auch etwas rutschig gewesen sei. Als er den Oberkörper abgedreht habe, habe er diesen Schmerz verspürt. Er sei gleich zum Arzt gegangen (Urk. 7/14).
5.
5.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers traten die Schmerzen nach einer Drehung des Oberkörpers unter Belastung beim Transportieren eines 50 kg schweren Sackes auf. Auf irgendwelche aussergewöhnliche Vorkommnisse wurde nicht hingewiesen. Namentlich wurde nicht erwähnt, dass es zu einem Sturz, Schlag oder Ausrutschen kam, womit der natürliche Ablauf der Körperbewegung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt wurde. Dass der Untergrund schlammig oder rutschig war, ändert an dieser Feststellung nichts, da kein Ausrutschen erfolgte. Namentlich geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine unkoordinierte ruckartige Bewegung gemacht hat. Es ergeben sich aus dem Aufheben und Tragen von Lasten grundsätzlich keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nicht alltäglich oder üblich wären. Die Richtigkeit dieser Annahme zeigte sich auch darin, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner telefonischen Sachverhaltsdarstellung, wonach er gleich zum Arzt gegangen sei, erst „1-2 Wochen darauf“ (Urk. 7/12 Ziff. 5) einen Arzt aufgesucht hat, nachdem die Schmerzen stärker geworden waren. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal den genauen Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen zu beschreiben.
Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, da das Heben und Tragen eines 50 kg schweren Sackes für einen Landschaftsgärtner eine berufsübliche Anstrengung darstellt und es sich bei der fraglichen Tätigkeit nicht um einen einmaligen, sondern in der Tätigkeit eines Landschaftsgärtners oftmals vorkommenden Arbeitsvorgang handelt. Eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung wurde gemäss Rechtsprechung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 mit Hinweisen), was auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde.
Schliesslich könnte der in der bildgebenden Untersuchung drei Monate später festgestellte Bandscheibenvorfall (vgl. Radiologiebefund vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/18) auch rein krankheitsbedingt und innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs aufgetreten sein, entspricht es doch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1). Der erlittene Bandscheibenvorfall könnte allenfalls dann für einen Unfall sprechen, wenn es zu einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit gekommen wäre, was vorliegend – wie oben ausgeführt – nicht zutrifft. Ausserdem hat der behandelnde Arzt Dr. B.___ im Bericht vom 10. Oktober 2011 von schon seit langer Zeit bestehenden Rückenschmerzen des Beschwerdeführers berichtet und ausgeführt, es sei unklar, ob ausschliessliche Unfallfolgen vorlägen (vgl. vorstehend E. 3.1), was ebenfalls gegen eine Unfallannahme spricht.
5.2 Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.
5.3 Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.4 ff.):
Nachdem es sich mit Blick auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Abladen der Kalksäcke von einem Palett um einen gewohnten Vorgang handelt (vgl. vorstehend E. 5.1) und übliche Abläufe im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen gelten und es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 113/03 vom 7. November 2003, E. 3.2 und U 148/04 vom 2. Dezember 2004, E. 2.3), liegt mangels sinnfälligen Ereignisses auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 4.3). Überdies lassen sich die gesundheitlichen Beschwerden wie die vorliegend zu beurteilenden nicht unter die in der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgeführten Verletzungen subsumieren. Das Bundesgericht hat sich zum Beschwerdebild der Lumbago beziehungsweise Lumbalgie in BGE 116 V 145 eingehend geäussert und erkannt, dass diese, wie auch die Diskushernie, nach dem gesetzgeberischen Willen von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfasst wird (E. 5 S. 152 ff.).
5.4 Aufgrund des Gesagten ist das am 26. Juli 2011 gemeldete Ereignis weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- SUVA Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler