Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00150 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler
Beeler / Schuler, Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1970 geborene X.___ bezog seit dem 1. Mai 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/2).
Mit Unfallmeldung UVG vom 22. (Urk. 8/1) beziehungsweise 23. Juni 2004 (Urk. 8/2) liess er der SUVA mitteilen, ein nachfolgendes Fahrzeug sei, als er am 17. Juni 2004 auf der Autobahn unterwegs gewesen sei, ins Heck des von ihm gelenkten Wagens gefahren (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2). Die noch gleichentags ambulant konsultierten Ärzte des Y.___ diagnostizierten eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und bescheinigten dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/4). Nachdem er sich vom 6. bis 24. September 2004 stationär in der genannten Klinik hatte behandeln lassen (Abklärung, Evaluation und multimodale konservative Schmerztherapie; vgl. Urk. 8/28), unterzog er sich vom 24. Januar bis 21. Februar 2005 einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Z.___ (vgl. Urk. 8/41). Am 22. April sowie 17. und 24. Mai 2005 wurde der Versicherte, der mittlerweile auch psychiatrisch behandelt (vgl. Urk. 8/37, Urk. 8/46) und von einer Case Managerin betreut wurde (vgl. Urk. 8/40), im Auftrag seines Lebensversicherers (vgl. Urk. 8/30) arbeitsmedizinisch begutachtet (vgl. Expertise vom 5. August 2005, Urk. 8/59). Vom 3. April bis zum 12. Mai 2006 erfolgte eine (vorzeitig beendete) Abklärung im A.___ ([A.___] vgl. Urk. 8/71, Urk. 8/72). Nachdem die SUVA X.___ im Januar 2007 (vgl. Urk. 8/98 S. 2) von den Ärzten der B.___ hatte interdisziplinär begutachten lassen (vgl. Expertise vom 2. Juli 2007; Urk. 8/98), stellte sie ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juni 2004 - unter Hinweis darauf, dass die geklagten Beschwerden einerseits organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und andererseits in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur fraglichen Auffahrkollision stünden - mit Verfügung vom 27. August 2007 (Urk. 8/104 = Urk. 8/109) per 31. August 2007 ein. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/105) am 2. Oktober 2007 wieder zurück (vgl. Urk. 8/111); die Einsprache des Versicherten (Urk. 8/110) wies die SUVA am 27. Februar 2008 ab (Urk. 8/113). Mit Urteil vom 27. November 2009 (Urk. 8/137) wies das hiesige Gericht die vom Versicherten am 14. März 2008 im Prozess Nr. UV.2008.00099 erhobene Beschwerde (Urk. 8/125) ab. Das Bundesgericht hiess die hiegegen gerichtete Beschwerde (Urk. 8/138) mit Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 (Urk. 8/139) in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/113) aufhob und die Sache an letztere zurückwies, damit diese eine den Anforderungen genügende polydisziplinäre Abklärung vornehmen lasse und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
1.1.2 Der Versicherte wurde in der Folge von den Ärzten des C.___ interdisziplinär begutachtet (vgl. Expertise vom 1. Juli 2011; Urk. 8/158). Unter Hinweis darauf, dass der Unfall vom 17. Juni 2004 nicht adäquat kausal für die – keinem organischen Korrelat zuordenbaren – Beschwerden sei, hielt die SUVA daraufhin mit Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/164) an der Leistungseinstellung per 31. August 2007 fest. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/165) wies sie am 31. Mai 2012 ab (Urk. 2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 11. April 2005 unter Hinweis auf ein beim Unfall vom 17. Juni 2004 zugezogenes Distorsionstrauma der HWS beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet hatte, verneinte, nachdem sie diesen vom 21. Januar bis 14. Februar 2008 in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) D.___ hatte abklären lassen (vgl. Urk. 8/120), mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % - einen Rentenanspruch. Daran hielt sie - auf Einwand von X.___ hin - mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 fest. Die dagegen vom Versicherten am 11. November 2008 im Prozess Nr. IV.2008.01156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. November 2009 ab. Das Bundesgericht hiess die hiegegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C_65/2010 vom 6. September 2010 in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. November 2009 und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine den Anforderungen genügende polydisziplinäre Abklärung vornehmen lasse und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 3/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Mai 2012 (Urk. 2) liess X.___ am 3. Juli 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 17. Juni 2004 über den 31. August 2007 hinaus zu gewähren.
3. Die Kurzzeitleistungen seien dem Beschwerdeführer bis 31. August 2009 auszurichten. Nebst den Heilkosten seien Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszurichten.
4. Ab 1. September 2009 sei dem Beschwerdeführer eine Rente bei einer Invalidität von 100 % auszurichten.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 60 % auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss am 8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer am 12. September 2012 replicando an seinen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 12), teilte die SUVA am 25. September 2012 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 17) reichte dieser eine Mitteilung der IV-Stelle vom 16. April 2013 (Urk. 18) ein, gemäss welcher er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Betreffend den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, namentlich bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule und bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 2009 im Prozess Nr. UV.2008.00099 in Sachen der Parteien (Urk. 8/137 S. 4 ff. E. 1) verwiesen.
2.
2.1 Die SUVA begründete ihr Festhalten an der Leistungseinstellung per 31. August 2007 im Wesentlichen damit, dass bereits im September 2006 von der weiteren Behandlung der – organisch nicht objektivierbaren - Beschwerden kein nennenswerter Erfolg mehr zu erwarten gewesen sei. Sofern die - als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierende - Auffahrkollision vom 17. Juni 2004 überhaupt natürlich kausal für die anhaltende Symptomatik sei, fehle es jedenfalls an dem für einen über Ende August 2007 hinaus bestehenden Leistungsanspruch erforderlichen (und nach BGE 115 V 133 zu prüfenden [Urk. 7 S. 7]) adäquaten Kausalzusammenhang. Von den zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien sei nämlich lediglich – und in nur wenig ausgeprägter Form - dasjenige der Dauerschmerzen (Urk. 2 S. 6 f.) beziehungsweise gar keines (Urk. 5 S. 8 ff.) erfüllt. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle ihm eine ganze Rente zugesprochen habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, bestünden doch diverse Leiden krankhafter Genese, für die der Unfallversicherer nicht aufzukommen habe (Urk. 5 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die als Folge des Unfalls aufgetretenen psychischen Beschwerden hätten die – ebenfalls durchwegs unfallbedingten (Urk. 12 S. 5) - somatischen Beeinträchtigungen nicht von Anfang an in den Hintergrund gedrängt; die Adäquanz sei daher nach BGE 134 V 109 zu beurteilen (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 12 S. 6 ff.). Massgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Anspruchs auf Dauerleistungen sei der 1. September 2009; bis dahin habe noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 10 und S. 11). Da mit Ausnahme der besonders dramatischen Begleitumstände beziehungsweise der besonderen Eindrücklichkeit sowie der ärztlichen Fehlbehandlung sämtliche relevanten Kriterien erfüllt seien, bestehe einerseits ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente und andererseits auf eine Entschädigung für die physische und psychische Integritätseinbusse in der Höhe von mindestens 60 % (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 12 S. 12 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Nach dem Unfall vom 17. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer mit der Sanität ins Y.___, Chirurgische Klinik, eingeliefert und dort ambulant behandelt. In ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/4 = Urk. 8/25) diagnostizierten die Ärzte eine HWS-Distorsion und hielten fest, der Patient habe über Kopf-, HWS- und lumbale Rückenschmerzen geklagt; infolge der Kollision seien weder eine Bewusstlosigkeit noch Schwindel, Erbrechen oder Übelkeit aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mit ausreichender Analgesie nach Hause entlassen worden; bis 21. Juni 2004 sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.
3.1.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte am 5. Juli 2004 ein HWS-Distorsionstrauma und berichtete, es bestünden weiterhin Zervikalgien und eine Zephalea. Es erfolge eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung; die Konsultationen fänden in zwei- bis dreiwöchigen Abständen statt. Bis auf Weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei mit einem bleibenden Nachteil in Form rezidivierender Zervikalgien zu rechnen (vgl. Urk. 8/7).
3.1.3 Am 7. September 2004 bezeichnete Dr. E.___ die Zervikalgien und die Zephalea als weitgehend therapieresistent. Es würden weiterhin medikamentöse und physikalische Massnahmen durchgeführt. Auf den Heilungsverlauf wirkten sich keine unfallfremden Faktoren aus (vgl. Urk. 8/17).
3.1.4 Vom 6. bis 24. September 2004 wurde der Beschwerdeführer stationär im Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, behandelt. In ihrem Austrittsbericht vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/28) stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/28 S. 1):
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont
- HWS-Distorsionstrauma am 17. Juni 2004
- kleine mediane Diskushernie C5/C6 (MRI vom 7. September 2004)
Zweck des Klinikaufenthalts sei eine stationäre multimodale und konservative Schmerztherapie gewesen (vgl. Urk. 8/28 S. 2). Die Eintrittsuntersuchung des Patienten, der über durch die Nackenschmerzen bedingte Schlafstörungen, öfters auftretenden Schwindel, chronische, vor allem seit dem Unfall bestehende Kopfschmerzen sowie gelegentliche (Druck-)Schmerzen über dem Sternum bei tiefem Einatmen klage (vgl. Urk. 8/28 S. 1), habe eine Schonhaltung sowie eine fast immobilisierende Einschränkung der Beweglichkeit der HWS mit Muskelhartspann der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur bei aktivem Gegenspannen ergeben. Seit dem Unfall sei es eher zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (vgl. Urk. 8/28 S. 2, S. 3). Während die MR-Untersuchung vom 7. September 2004 keine traumatisch bedingte Läsion ergeben habe, habe sie eine - nichtkompressive - kleine mediane Diskushernie C5/6 gezeigt. Im Rahmen der Hospitalisation habe ein Beschwerderückgang sowie eine Verbesserung der Kopfbeweglichkeit erreicht werden können. Der Patient habe stets aktiv an den Therapien partizipiert, keine übermässige Aggravation gezeigt und Ideen betreffend seinen weiteren beruflichen und privaten Werdegang entwickelt (vgl. Urk. 8/28 S. 3).
Es sei die Weiterführung der intensiven ambulanten Therapien indiziert. Die Wiederintegration in den Arbeitsprozess erscheine als möglich, wobei die diesbezügliche Situation aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit erschwert sei (vgl. Urk. 8/28 S. 3). Bis 3. Oktober 2004 bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; danach könne eine stufenweise Reintegration in die berufliche Tätigkeit erfolgen (vgl. Urk. 8/28 S. 1).
3.1.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 26. Oktober 2004 die Diagnose eines posttraumatischen und zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 17. Juni 2004 (vgl. Urk. 8/24). Während die ambulante Physiotherapie gänzlich erfolglos geblieben sei (vgl. Urk. 8/24 S. 1), habe im Rahmen der stationären Behandlung im Y.___ vom 7. bis 24. September 2004 eine lediglich mässige Besserung erreicht werden können (vgl. Urk. 8/24 S. 2).
Der Patient berichte über täglich auftretende, bei körperlicher Belastung zunehmende und dann vermehrt ausstrahlende und schliesslich von Schwankschwindel begleitete Nacken- und Kopfschmerzen, Müdigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die Untersuchung habe eine insgesamt etwa um 50 % eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur ergeben. Neurologische Ausfälle hätten sich keine feststellen lassen (vgl. Urk. 8/24 S. 2).
Das am 17. Juni 2004 erlittene Überdehnungstrauma der HWS sei angesichts des geschilderten Unfallhergangs wohl mit schräger Zugrichtung erfolgt, weshalb die Heilung voraussichtlich protrahiert verlaufen werde (vgl. Urk. 8/24 S. 2). In Anbetracht der angegebenen Beeinträchtigung von Konzentration und Gedächtnis könne eine minimale Hirnschädigung vorerst nicht ausgeschlossen werden. Es sei die Weiterführung der physikalischen Behandlung, allenfalls ergänzt mit warmen Bädern, angezeigt. Der Patient, der nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, bemühe sich sehr um eine berufliche Wiedereingliederung und möchte sich auf den Beruf des Fahrlehrers vorbereiten, was auch aus medizinischer Sicht zu unterstützen sei (vgl. Urk. 8/24 S. 3).
3.1.6 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 21. Februar 2005 stationär in der Z.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 13. März 2005 (Urk. 8/41) folgende Diagnose (vgl. Urk. 8/41 S. 1):
- Zustand nach HWS-Distorsionstrauma am 17. Juli [richtig: Juni] 2004 mit chronischem zervikospondylogenem und panvertebralem Schmerzsyndrom sowie unspezifischem Schwindel
Der Patient habe angegeben, seit dem im Sommer des Vorjahrs erlittenen Auffahrunfall unter konstant vorhandenen Schmerzen im Bereich des Nackens, beider Schultern mit Ausstrahlung in den Okzipitalbereich und beider oberer Extremitäten sowie unter Dauerschwindel zu leiden (vgl. Urk. 8/41 S. 1).
Die extremen Dauerschmerzen (VAS 7-8/10) ohne nennenswertes Ansprechen auf therapeutische Massnahmen und die normale Alltagsfunktionalität wiesen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit zunehmender Schmerzverselbständigung hin. Während des Rehabilitationsaufenthalts habe wohl eine verbesserte HWS-Beweglichkeit, aber keine wesentliche Schmerzreduktion erzielt werden können (vgl. Urk. 8/41 S. 2).
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten sich eine deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie eine schwankende und insgesamt verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit gezeigt. Im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit sei auch die Daueraufmerksamkeit beeinträchtigt. Die Schwierigkeiten betreffend die Konzentrationsfähigkeit würden verstärkt durch die Einnahme einer nicht unerheblichen Menge Tramal; eine Reduktion der entsprechenden Medikation habe bis Klinikaustritt bedauerlicherweise nicht erreicht werden können (vgl. Urk. 8/41 S. 2).
Es sei ein Ausweitungs- und Chronifizierungsprozess im Gange, den der willige und kooperative Patient selbst kaum aufzuhalten in der Lage sei. Es sei daher eine psychotherapeutische Begleitung indiziert. Angesichts der aktuell reduzierten Konzentrationsfähigkeit sei der Beschwerdeführer derzeit als Lastwagenfahrer nicht arbeitsfähig; in diesem Zusammenhang sei eine Reduktion des Medikamentenkonsums dringend angezeigt. Dem Patienten seien eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung (IV) sowie die Einnahme eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums empfohlen worden (vgl. Urk. 8/41 S. 2).
In Anbetracht des chronifizierten Beschwerdebilds ohne wesentliches Ansprechen auf ambulante und stationäre Therapiemassnahmen sei - unter Vorbehalt einer anderslautenden psychiatrischen Beurteilung - der Fallabschluss zu erwägen. Eine ambulante Physiotherapie erscheine nicht mehr als sinnvoll; dagegen solle der Patient das erlernte Heimprogramm mit Einbezug des im Fitnesscenter zu absolvierenden Trainings weiterführen. Zu einem späteren Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer wohl durchaus wieder ausüben (vgl. Urk. 8/41 S. 3).
3.1.7 Dr. E.___ gab am 3. März 2005 an, der Beschwerdeführer werde weiterhin physiotherapeutisch und medikamentös sowie neu auch psychiatrisch behandelt (vgl. Urk. 8/37).
3.1.8 Am 23. August 2005 stellte Dr. E.___ nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/54):
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma
- Reaktive Depression
Bis anhin habe sich ein weitgehend therapieresistenter Verlauf mit minimaler Beschwerdebesserung gezeigt. Das Flossenschwimmen bringe zwar eine Rekonditionierung, jedoch keine Verbesserung der Zervikalgien. Diese Behandlungsmassnahme sowie die Psychotherapie seien insofern angebracht, als sie wenigstens der Erhaltung des status quo dienten. Weitere Behandlungen oder medizinische Abklärungen seien nicht indiziert. Wie lange die Therapien noch fortgeführt werden müssten, sei nicht voraussagbar (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/53).
Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung in diesen Beruf sei unrealistisch; da der Patient weder psychisch noch somatisch belastbar sei, sei ein Arbeitsversuch - auch in einer anderen Tätigkeit - nicht möglich. Auch hinsichtlich aller schweren Hausarbeiten bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Prognose sei ungünstig (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/53).
3.1.9 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die ab 19. Mai 2005 - zuerst in ein- und dann in zweiwöchigen Abständen - eine körperorientierte Psychotherapie in Kombination mit einer medikamentösen (antidepressiven) Behandlung durchführte (vgl. Urk. 8/57 S. 2), stellte am 23. Oktober 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/57 S. 1):
- Reaktive, derzeit mittelgradige, depressive Episode (ICD-10 F32.1) infolge eines HWS-Distorsionstraumas am 17. Juni 2004
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont, HWS-Distorsionstrauma am 17. Juni 2003 [richtig: 2004], kleine mediane Diskushernie
Als Lastwagenfahrer sei der Patient derzeit und auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch erscheine in der aktuellen Situation nicht als sinnvoll. Der Beschwerdeführer habe - im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit als Fahrlehrer und die dafür erforderliche Prüfung - einen intensiven Deutschkurs begonnen. Falls er die Prüfung bestehen und sich selbständig machen könne, bedeutete dies eine Erhöhung und Stabilisierung seines Selbstwertgefühls. Von Vorteil wäre zudem, dass die fragliche Tätigkeit eine das jeweilige gesundheitliche Befinden berücksichtigende Einteilung der Arbeitszeit zuliesse. Die Prognose sei angesichts der Motivation des Beschwerdeführers, die Schule zu besuchen und sich auf die Fahrlehrerprüfung vorzubereiten, gut (vgl. Urk. 8/57 S. 2).
3.1.10 Gestützt auf die Ergebnisse der im April und Mai 2005 durchgeführten psychosomatischen und testpsychologischen Abklärungen, die medizinischen Vorakten sowie die telefonischen Auskünfte einerseits von Dr. E.___ und andererseits der Case Managerin (vgl. Urk. 8/59 S. 1) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, diplomierte Berufsberaterin, Psychotherapeutin SPV, in ihrem Gutachten vom 5. August 2005 (Urk. 8/59) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/59 S. 6):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 17. Juli [richtig: Juni] 2004 mit/bei
- chronischem zervikogenem und panvertebralem Schmerzsyndrom
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
- Tendenz zu Symptomausweitung
- psychosozialer Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, hohe finanzielle Verpflichtungen)
Der Explorand, der über seit der Auffahrkollision persistierende Schmerzen im ganzen Oberkörper, im Rücken und von Ohr zu Ohr sowie vegetative Beeinträchtigungen (Schwindel usw.), rasche Ermüdung und verminderte Belastbarkeit klage, sei nicht in der Lage, seine Beschwerden, die sich im Laufe der Zeit nicht gebessert, sondern chronifiziert und gar ausgeweitet hätten, genau zu beschreiben beziehungsweise präzise zu lokalisieren. Es müsse daher von mehrheitlich unspezifischen körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung mit - angesichts der geschilderten neu aufgetretenen Gesundheitsstörungen (beispielsweise Gefühlsstörung im linken Bein) - zusätzlicher Ausweitung der Symptome ausgegangen werden (vgl. Urk. 8/59 S. 6).
Im Anschluss an das HWS-Distorsionstrauma sei es zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit Symptom- und Schmerzausweitung sowie zunehmender Chronifizierung gekommen. Während aus somatischer Sicht keine gravierenden objektivierbaren Befunde erhoben werden könnten, bestünden psychosoziale Stressfaktoren in Form beispielsweise der Arbeitslosigkeit und der dadurch bedingten finanziellen und existenziellen Sorgen, die den fortschreitenden Chronifizierungsprozess zu erklären vermöchten. Eine Besserung sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer das Schonverhalten aufgebe und durch geeignete Übungen (medizinische Trainingstherapie [MTT], kognitives Training, Wiederaufbau einer Tagesstruktur durch Mithilfe im Haushalt, Wiederübernahme von Verantwortung bei alltäglichen Verrichtungen in Haushalt und Familie, Arbeitstraining, Einsatzprogramm usw.) seine kognitive und körperliche Belastbarkeit wieder aufbaue. Es sei daher von erheblicher Bedeutung, dass beim noch jungen Beschwerdeführer alles daran gesetzt werde, den Chronifizierungsprozess aufzuhalten und eine Reintegration in ein normales berufliches und soziales Leben zu erreichen (vgl. Urk. 8/59 S. 8).
Eine mittelschwere Tätigkeit, die kein Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg erfordere, sei dem Exploranden in Anbetracht dessen gut ausgebauter Muskulatur in einem Pensum von 60 % durchaus wieder zumutbar. Einschränkend auf die Leistungsfähigkeit wirkten sich derzeit noch die verminderte körperliche (Ausdauer, Dekonditionierung) und kognitive (Konzentration) Belastbarkeit, die Folge der eingetretenen Chronifizierung seien, aus. Die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit lasse sich - unabhängig von der gewünschten Tätigkeit - durch eine Belastungssteigerung erhöhen. Anzumerken sei, dass die Arbeit als LKWChauffeur dem Beschwerdeführer im gleichen Ausmass zumutbar sei wie das private Autofahren, betreffend das ihm die Bewilligung nicht entzogen worden sei (vgl. Urk. 8/59 S. 9).
3.1.11 Dr. E.___ gab am 17. Dezember 2005 an, seit der letzten Berichterstattung habe sich keine wesentliche Besserung eingestellt, im Gegenteil sei es am 10. November 2005 noch zu einer Exazerbation der Zervikalgien gekommen. Die Frequenz der Therapie sei adäquat und deren Qualität gut. Ein gezieltes Muskelaufbautraining erscheine angesichts der Tatsache, dass der Patient einerseits bereits über eine gut ausgebaute Muskulatur verfüge und andererseits über Muskelverspannungen klage, nicht als sinnvoll. Auch erübrigten sich Massnahmen zum Wiederaufbau einer Tagesstruktur, bestehe doch aufgrund des Besuchs des Deutschkurses bereits eine solche. Für weitere medizinische Abklärungen bestehe kein Anlass (vgl. Urk. 8/62 S. 2 und S. 4).
Als Chauffeur sei der Patient bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; eine Wiedereingliederung in diesen Beruf erscheine nicht als realistisch, bestehe doch sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer und kognitiver Sicht lediglich eine begrenzte Belastbarkeit (maximale Belastungsdauer von zwei Stunden). In beschränktem Ausmass und unter Einschaltung von Ruhephasen sei ein Arbeitseinsatz allerdings möglich. Auch im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung; so seien dem Beschwerdeführer schwere Haushaltsarbeiten (schwere Putzarbeiten, Tragen schwerer Gegenstände) unzumutbar. Die Prognose sei aufgrund des langwierigen Verlaufs mit bisheriger Therapieresistenz eher ungünstig (vgl. Urk. 8/62 S. 2 und S. 4).
3.1.12 Dr. G.___ berichtete am 19. Februar 2006, der Patient habe den Deutschkurs zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen. Als Dr. E.___ Bedenken betreffend die anschliessend geplante Vorbereitung auf die Fahrlehrerprüfung geäussert habe, habe der Beschwerdeführer mit Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit reagiert (vgl. Urk. 8/65 S. 2).
Seit November 2005 sei es zu einer Verschlechterung des körperlichen Zustands gekommen. Eine Spritzentherapie habe dann wieder eine Besserung gebracht. Der Patient habe, nachdem er Informationen über eine I.___-Ausbildung erhalten habe, wieder Mut und Zuversicht geschöpft, in der Folge, als er erfahren habe, dass das entsprechende Ausbildungsprogramm auch eine Kampfprüfung umfasse, aber wieder dekompensiert (vgl. Urk. 8/65 S. 2). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer generell als arbeitswillig und tüchtig erscheine, sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Sinnvoll erscheine eine Berufsberatung und eine Rehabilitation in einem adäquaten Arbeitsbereich (vgl. Urk. 8/65 S. 3).
3.1.13 Vom 3. April bis zum vorzeitigen Abbruch der Massnahme am 12. Mai 2006 (statt am 30. Juni 2006) wurde der Beschwerdeführer im A.___ abgeklärt. In der Folge stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/72 S. 3):
- Kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 17. Juni 2004
- chronisches zervikovertebrales und panvertebrales Schmerzsyndrom
- Konsekutive somatoforme Schmerzstörung
Es bestünden nachstehende Beeinträchtigungen der Körperfunktionen (vgl. Urk. 8/72 S. 3):
- Schmerzen nuchal und okzipital, zeitweise Schulterschmerzen
- Reduzierte körperliche, mentale und psychische Belastbarkeit
- Schwindel, Ohrendruck
- Erhöhte Lärmempfindlichkeit
- Depressive Symptomatik
Hinsichtlich der Aktivitäten und der Partizipation am Sozialleben wirkten sich die Gesundheitsstörungen wie folgt aus (vgl. Urk. 8/72 S. 3):
- Mobilität: Autofahren derzeit bis zu einer Dauer von zirka einer Stunde möglich
- Bedeutende Lebensbereiche: die im Rahmen der A.___-Abklärung erfolgten Arbeitseinsätze von jeweils vier Stunden habe der Beschwerdeführer als streng erlebt; dennoch habe er die dreimonatige Abklärung durchhalten wollen
- Gemeinschaft und soziales Leben: Klare Einbussen
Der Einschätzung der Gutachterin Dr. H.___ könne an sich beigepflichtet werden, betreffend deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei allerdings anzumerken, dass diese aufgrund des Umstands, dass sich der Patient noch nicht von seinen Berufswünschen (Fahrlehrer, Wächter bei der I.___) habe lösen können, theoretischer Natur sei (vgl. Urk. 8/72 S. 4).
Angesichts der schlechten, im Laufe der Abklärung eher noch sinkenden, die Leistungsfähigkeit massiv einschränkenden Belastbarkeit sei der vorzeitige Abschluss der Massnahme per 12. Mai 2006 beschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe sich oft sehr schlecht gefühlt und - in Form von Schwitzen und einer Zittrigkeit - eine vegetative Dysregulation gezeigt, während der kurzen Arbeitsphasen aber gute Arbeit geleistet. Dr. E.___ habe angegeben, während der Abklärung häufiger vom Patienten, der offensichtlich an der Belastungsgrenze gestanden beziehungsweise diese überschritten habe, konsultiert worden zu sein. Dabei hätten weichteilrheumatische Beschwerden, insbesondere mit Muskelverspannungen im Nacken/Schultergürtel, die ihrerseits - sich negativ auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkende - Spannungskopfschmerzen ausgelöst hätten, im Vordergrund gestanden. Zur Linderung seien lokale Infiltrationen durchgeführt worden; eine Reduktion des hohen Analgetikakonsums sei unter diesen Umständen nicht realistisch gewesen (vgl. Urk. 8/72 S. 4).
Aufgrund der im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigten Leistungen sei derzeit nicht an die Aufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu denken. Langfristig sei indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer über auf dem Arbeitsmarkt durchaus nützliche Fähigkeiten respektive Ressourcen verfüge. Zu bedenken sei auch, dass positive Erfahrungen beziehungsweise Erfolgserlebnisse für den Aufbau des schwer angeschlagenen Selbstvertrauens, der Belastbarkeit und damit auch der Lebensqualität von essenzieller Bedeutung seien. Negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit hätten aktuell die offenen versicherungstechnischen Fragen (vgl. Urk. 8/71 S. 5).
In Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei von einer erneuten stationären Rehabilitation abzuraten. Dem Beschwerdeführer sei nahegelegt worden, sich eine Tagesstruktur zu erarbeiten und die Belastung zu steigern. Nebst der Weiterführung der Physio- und Psychotherapie könnten allenfalls ein leichtes Fitnesstraining sowie Angebote aus dem paramedizinischen Bereich der Verbesserung des Wohlbefindens dienen, wobei eine Reduktion des hohen Analgetikakonsums anzustreben sei. Sinnvoll erschienen Tätigkeiten, die viel Wechselbelastung mit sich brächten. Idealerweise werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geschaffen, im Sinne eines Arbeitsversuchs einem handwerklich tätigen Kollegen stundenweise zu helfen, was sich auch insofern positiv auswirkte, als Ersterer damit seine sozialen Beziehungen erweitern könnte (vgl. Urk. 8/72 S. 5).
3.1.14 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 18., 24. und 25. Januar 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten (vgl. Urk. 8/98 S. 2), stellten die Ärzte der B.___ in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2007 (Urk. 8/98) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/98 S. 22):
- Chronisches zervikovertebrales bis zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M53.0) bei/mit
- Status nach HWS-Distorsion am 17. Juni 2004
- kleiner medianer bis mediolateraler Diskushernie rechts bei degenerativen Bandscheibenveränderungen, ohne Einengung des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelkompression (MRI vom 7. September 2004)
- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ohne sensomotorisches radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance
Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/98 S. 22):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
Die geklagten Beschwerden liessen sich - zumindest in ihrer Ausprägung - mit dem Unfall allein nicht erklären und seien wohl im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung bis hin zur Aggravation zu interpretieren. Während die derzeit asymptomatische - Diskushernie C5/C6 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend sei, lägen hinsichtlich der den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden keine unfallfremden Ursachen vor (vgl. Urk. 8/98 S. 26). Auch die psychische Symptomatik sei wahrscheinlich unfallbedingt (vgl. Urk. 8/98 S. 28).
Die somatisch und neuropsychologisch fassbaren Gesundheitsstörungen träten gegenüber der psychischen Fehlverarbeitung klar in den Hintergrund. Der psychischen Störung komme indes kein Krankheitswert beziehungsweise keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Ausprägung der Symptome und die dadurch angegebene subjektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit lasse sich mit den Ergebnissen der somatischen und neuropsychologischen Untersuchungen nicht begründen und sei vielmehr Ausdruck einer hochgradigen Symptomausweitung an der Grenze zur Aggravation (vgl. Urk. 8/98 S. 26).
Behandlungsmassnahmen, die noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten liessen, könnten keine empfohlen werden. Im Vordergrund stünden aus therapeutischer Sicht eine interdisziplinäre, multimodale und psychotherapeutische Intervention und die Rückkehr zu einer normalen Alltagsaktivität. Zur Vermeidung einer Beschwerdeverschlimmerung seien Massnahmen zur somatischen Kräftigung sowie eine Aktivierungstherapie indiziert (vgl. Urk. 8/98 S. 27).
Die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur erscheine derzeit aufgrund der rheumatologischen Befunde als ungeeignet. Inwieweit auch neuropsychologische Gründe gegen eine entsprechende Arbeit sprächen, könne angesichts der nicht konklusiven beziehungsweise unverwertbaren (vgl. Urk. 8/98 S. 24) diesbezüglichen Abklärungsergebnisse nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 8/98 S. 27). In einer leichten bis gelegentlich mittelschwer belastenden Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen sei der Beschwerdeführer aktuell respektive ab Juli 2007 (vgl. Urk. 8/98 S. 30) zu 80 % arbeitsfähig. Grund für die 20%ige Einschränkung sei der vermehrte Pausenbedarf bei chronisch generalisiertem Schmerzsyndrom. Nach einer ein- bis drei- (vgl. Urk. 8/98 S. 27) beziehungsweise drei- bis sechsmonatigen Rekonditionierungsphase (vgl. Urk. 8/98 S. 30) sei - bei genügender Motivation - formal-theoretisch in einer geeigneten Tätigkeit wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 8/98 S. 27). Die psychische Störung bedinge keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/98 S. 29).
3.1.15 In seiner Stellungnahme zum Gutachten der B.___ vom 2. Juli 2007 (Urk. 8/98) hielt Dr. F.___ am 28. August 2007 fest, die in der Expertise gestellten neurologischen Diagnosen stünden im Wesentlichen im Einklang mit den selbst gestellten (posttraumatisches zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 17. Juni 2004 sowie leichtes neuropsychologisches Defizit). Die geklagten Beschwerden entsprächen den für ein HWS-Distorsionstrauma typischen Beeinträchtigungen und stünden in einem ursächlichen Zusammenhang zum fraglichen Unfall (vgl. Urk. 8/108 S. 1).
Was die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese als versicherungsfreundlich zu taxieren. Wenn die genaue Bezifferung auch nicht leicht falle, so stehe aufgrund der medizinischen Sachlage jedenfalls fest, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine deutliche, wohl mindestens 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Endzustand sei erreicht (vgl. Urk. 8/108 S. 2).
3.1.16 Nachdem der Beschwerdeführer vom 21. Januar bis 14. Februar 2008 im Auftrag der IV-Stelle in der BEFAS D.___ abgeklärt worden war, gaben die zuständigen Fachpersonen im Schlussbericht vom 13. März 2008 (Urk. 8/120) an, die fragliche Massnahme sei, nachdem der Beschwerdeführer, der sehr stark mit sich und seinen Beschwerden beschäftigt gewesen sei (vgl. Urk. 8/120 S. 6), die ihm gemachten Vorgaben betreffend Arbeitstraining nicht eingehalten habe, nach rund drei Wochen vorzeitig beendet worden (vgl. Urk. 8/120 S. 5).
Aufgrund der gezeigten generellen Belastungsintoleranz und der bis anhin zunehmenden Therapieresistenz ohne Beeinflussungsmöglichkeit von Schmerzverhalten und psychovegetativer Symptomatik lasse sich eine behinderungsadaptierte berufliche Wiedereingliederung derzeit kaum erfolgreich umsetzen (vgl. Urk. 8/120 S. 9).
3.1.17 Dr. E.___ stellte am 5. Mai 2008 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/137 S. 20):
- Chronisches zervikozephales/-spondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 17. Juni 2004
- neuropsychologischen Defiziten
- Chronische Depression
Seit dem 17. Juni 2004 und bis auf Weiteres sei der Patient als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ab Mai 2008 im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Woche wieder zumutbar. Verschiedene entsprechende Abklärungen hätten eine stark verminderte Belastbarkeit bei Arbeitseinsätzen gezeigt. Der Gesundheitszustand sei stationär; die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen nicht verbessern. Während die Fahrtauglichkeit gegeben sei, seien die physischen und psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse eingeschränkt. Mit der medikamentösen Behandlung, der Physio- und der Psychotherapie nehme der Patient sämtliche indizierten Behandlungsmöglichkeiten wahr.
3.1.18 Dr. G.___ stellte am 27. Mai 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/137 S. 20 f.):
- Chronisches zervikovertebrales bis zervikospondylogenes/zervikozephales Schmerzsyndrom, bestehend sei 17. Juni 2004, bei/mit
- Status nach HWS-Distorsion am 17. Juni 2004
- kleiner medianer bis mediolateral rechtsseitiger Diskushernie C5/C6 bei degenerativen Bandscheibenveränderungen, ohne Spinalkanaleinengung und ohne Nervenwurzelkompression
- Wirbelsäulenfehlhaltung
- muskulärer Dysbalance
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden, ebenfalls seit 17. Juni 2004 bestehenden Diagnosen:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Leichte bis zur Zeit mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.02
Der Patient klage über im Wesentlichen unveränderte Beschwerden in Form von Kopfschmerzen sowie durch Wetterwechsel akzentuierten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultergegend, geringer Belastbarkeit und rascher Überforderung, wobei sich die beiden letztgenannten Beeinträchtigungen auch in psychovegetativen Symptomen manifestierten.
Der Umstand, dass die BEFAS-Abklärung vorzeitig abgebrochen worden sei, habe den Beschwerdeführer, der der Ansicht sei, man habe ihm kaum eine Chance gegeben und keine Geduld mit ihm gehabt, schwer getroffen und deprimiert. Er hoffe, dennoch ein Arbeitstraining absolvieren und hernach in einer geeigneten Tätigkeit wieder ein 50%-Pensum erreichen zu können.
Mit Ausnahme des Auffassungsvermögens seien sämtliche psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung erscheine als sinnvoll. In der angestammten Tätigkeit beziehungsweise als Schulbus- oder eventuell Kehrichtwagenfahrer bestehe ab dem 1. Juni 2008 wieder eine - sich steigern lassende - Arbeitsfähigkeit von 30 %. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (in Betracht fielen gemäss BEFAS-Abklärung Kontroll- und Verpackungsarbeiten, sei der Beschwerdeführer ab dem nämlichen Datum wieder halbtags in der Lage; im Laufe der Zeit könne das Pensum nach und nach erhöht werden.
3.2.
3.2.1 Aus den seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 2009 im Prozess Nr. UV.2008.00099 in Sachen der Parteien (Urk. 8/137) ergangenen medizinischen Berichten geht Folgendes hervor:
Dr. E.___ hielt am 4. Dezember 2010 fest, es bestünden weiterhin ausgeprägte Zervikalgien, Zephalea sowie zervikogener Schwindel. Diverse Versuche betreffend die berufliche Wiedereingliederung hätten bis anhin kein befriedigendes Resultat gebracht, da der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Symptomatik auf zu häufige Pausen mit Arbeitsunterbrüchen angewiesen sei. Trotz maximaler Motivation und enormem Einsatz sei der Beschwerdeführer daher ausserstande gewesen, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Infolge der frustranen Wiedereingliederungsbemühungen habe sich die Depression, die – als posttraumatische Belastungsstörung - schon nach dem Unfall vorgelegen habe, noch verstärkt. Der Beschwerdeführer unterziehe sich weiterhin einer medikamentösen Behandlung und einer Physiotherapie. Er sei nach wie vor in jeglicher Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig (Urk. 8/151).
3.2.2 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. März 2011 (Urk. 8/155) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Der Beschwerdeführer, der ihn zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 12. November 2010 insgesamt zirka fünfzehnmal konsultiert habe, sei damals aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
3.2.3 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 21. April sowie am 3. und 5. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen stellten die Ärzte des C.___ in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/158 S. 52):
- Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.31
- Chronisches therapieresistentes zervikospondylogenes und thorako- bis lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne relevantes strukturelles Korrelat
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend eingestellt
- Möglicher Analgetika-Kopfschmerz
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. Juni 2004 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne repetitiv notwendige extreme Kopfbewegungen und ohne häufige Halte- oder Tragarbeiten [kein repetitives Heben von Lasten über 7 kg beziehungsweise von Einzellasten über 20 kg, kein häufiges oder längeres körperfernes Halten oder Tragen von Lasten]) habe nach dem Unfall bis zur Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik im September 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Explorand auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/158 S. 59).
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesgericht war im Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 (Urk. 8/139) zum Schluss gelangt, dass der Beweiswert der Expertise der B.___ vom 2. Juli 2007 (Urk. 8/98) dadurch, dass sich einzelne Teilgutachter den Doktortitel angemasst hätten, erheblich in Frage gestellt werde. Die Rückweisung der Sache an die SUVA erfolgte, damit diese im Hinblick auf die Beurteilung der Folgen des HWS-Distorsionstraumas bei geeigneten Spezialärzten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung veranlasse, wobei das Ergebnis der Begutachtung relevant für die Beurteilung eines Teils der Adäquanzkriterien, sei es nach der Schleudertraumpraxis oder nach der Praxis für psychische Unfallfolgen, sei (Urk. 8/139 S. 5 ff. E. 3).
4.1.2 Das in der Folge von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/158) beruht auf den Ergebnissen der fundierten in Kenntnis der Vorakten durchgeführten (vgl. Urk. 8/158 S. 2-18) - Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM (Urk. 8/158 S. 31-33), Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 8/158 S. 34-39), Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 8/158 S. 40-44), sowie Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/158 S. 44-51). Die Experten berücksichtigten in ihrer Beurteilung die geklagten Beschwerden (Urk. 8/158 S. 28-30), nahmen umfassend Stellung zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, legten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen (Urk. 8/158 S. 53 ff.). Ihrem Gutachten kommt demnach – unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 12) - grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.2
4.2.1 Im Urteil vom 27. November 2009 im Prozess Nr. UV.2008.00099 in Sachen der Parteien (Urk. 8/137) gelangte das hiesige Gericht gestützt auf die damals vorhandenen und diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich bei der Auffahrkollision vom 17. Juni 2004 eine Distorsion der HWS zugezogen und in der Folge unter den für eine derartige Verletzung typischen Beschwerden gelitten hatte (Urk. 8/137 S. 21 f. E. 4.1). Die Expertise des C.___ vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/158) gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Wie schon die früheren medizinischen Abklärungen ergaben auch die (auch bildgebenden) Untersuchungen der Gutachter des C.___ keine objektivierbaren organischen Befunde, die die geklagten physischen Beeinträchtigungen zu erklären vermöchten (Urk. 8/158 S. 52). Bestätigt hat sich auch, dass der Beschwerdeführer eine – seit langem medikamentös und psychotherapeutisch behandelte – psychische Störung aufweist (Urk. 8/158 S. 47, S. 52 und S. 60).
4.2.2 Aus den diesbezüglich im Wesentlichen im Einklang stehenden Akten ist sodann zu schliessen, dass der fragliche Unfall für die über den 31. August 2007 (Urk. 2) hinaus persistierenden somatischen und psychischen Defizite zumindest teilursächlich war (vgl. etwa Bericht A.___ vom 22. Mai 2006 [Urk. 8/65 S. 3] und Stellungnahme Dr. F.___ vom 28. August 2007 [Urk. 8/108 S. 1]). Die Gutachter des C.___ nahmen zwar nicht ausdrücklich Stellung zur Frage der Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden; aus ihrer Beurteilung lässt sich indes schliessen, dass sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen zumindest teilweise auf das Ereignis vom 17. Juni 2004 zurückführten (vgl. etwa Urk. 8/158 S. 59).
4.2.3 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, der zeitlichen Gegebenheiten und der gestellten entsprechenden Diagnosen ist davon auszugehen, dass die - erstmals am 13. März 2005 von den Ärzten der Z.___ erwähnte (vgl. Urk. 8/41 S. 2 und S. 3) - psychische Symptomatik nicht im Rahmen des typischen Beschwerdebilds einer HWS-Distorsion zu sehen, sondern als selbständige Gesundheitsstörung zu betrachten ist. So geht aus den Arztberichten verschiedentlich hervor, dass die psychische Beeinträchtigung als Folge des verzögerten Heilungsverlaufs (und des - vor dem Unfall erfolgten – Stellenverlusts sowie verschiedener – zumindest teilweise infolge des Unfalls aufgetretener ungünstiger psychosozialer Faktoren) aufgetreten und insofern reaktiver Natur ist (vgl. etwa Bericht Dr. E.___ vom 23. August 2005 [Urk. 8/54], Bericht Dr. G.___ vom 19. Mai 2005 [Urk. 8/57 S. 1], Bericht A.___ vom 22. Mai 2006 [Urk. 8/72 S. 3], Gutachten des C.___ vom 1. Juli 2011 [Urk. 8/158 S. 45 f.]). Der Beschwerdeführer bezeichnete die psychischen Beschwerden im Rahmen dieses Verfahrens denn auch selbst als Spätfolgen des Unfalls (Urk. 1 S. 9). Betreffend die von verschiedenen Ärzten festgestellte und von den Gutachtern des C.___ – als zusätzlich zur sich bis zur Begutachtung massiv verschlechterten depressiven Symptomatik bestehende und von dieser deutlich überlagerte psychische Störung (vgl. Urk. 8/158 S. 51) – zumindest als plausibel betrachtete somatoforme Schmerzstörung bleibt anzumerken, dass eine derartige Störung nach der Rechtsprechung definitionsgemäss nicht unter das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung subsumiert werden kann, da sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder Problemen, auftritt (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 5/06 vom 23. Mai 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon bald nach dem Unfall vom 17. Juni 2004 an einer somatoformen Schmerzstörung litt. So äusserten die Ärzte der Z.___ bereits am 13. März 2005 den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und wiesen auf einen Ausweitungsprozess hin (vgl. Urk. 8/41 S. 2). In der Folge bescheinigten am 5. August 2005 auch Dr. H.___ (Urk. 8/59 S. 6), die Ärzte des A.___ am 22. Mai 2006 (Urk. 8/72 S. 3) und die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ am 27. Mai 2008 (vgl. Urk. 8/51 S. 3 im Prozess Nr. IV.2008.01156) dem Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die Ärzte der O.___, von denen sich der Beschwerdeführer zweimal stationär behandeln liess, die fragliche Diagnose zwischenzeitlich sowohl in ihrem Austrittsbericht vom 17. Dezember 2009 als auch im Kurzbericht vom 17. Februar 2011, mithin nur kurze Zeit vor der Begutachtung durch das C.___ im April und Mai 2011, ebenfalls bestätigt haben (vgl. Urk. 8/158 S. 16, S. 18 und S. 51). Diese übereinstimmenden Einschätzungen erklären denn auch die immer wieder erwähnte Therapieresistenz (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/41 S. 2, Urk. 8/54, Urk. 8/62 S. 2, Urk. 8/71 S. 5, Urk. 8/120 S. 9, Urk. 8/158 S. 57) beziehungsweise die Verschlimmerung und Ausweitung der Symptomatik trotz einerseits wenig erheblicher somatischer Befunde und andererseits adäquater Behandlung (vgl. Urk. 8/28 S. 2, Urk. 8/41 S. 2, Urk. 8/59 S. 6, Urk. 8/65 S. 2, Urk. 8/158 S. 56 ff.), das den Ärzten mit der beim Unfall zugezogenen Verletzung kaum erklärbare Ausmass der angegebenen Schmerzen (vgl. Urk. 8/41 S. 2, Urk. 8/158 S. 57 f.) und die starke Fokussierung des Beschwerdeführers auf sein Schmerzerleben (vgl. etwa Urk. 8/120 S. 6). Die Ärzte des C.___ diagnostizierten am 1. Juli 2011 zwar selbst keine somatoforme Schmerzstörung, verneinten eine derartige Störung indes nicht, sondern sahen sich aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt stark ausgeprägten depressiven Symptomatik lediglich ausserstande, eine – von dieser jedenfalls deutlich überlagerte - allfällige zusätzliche psychische Störung festzustellen (Urk. 8/158 S. 51).
4.2.4 Da nach dem Gesagten keine mit der HWS-Distorsion in engem Zusammenhang stehende psychische Problematik, sondern eine selbständige sekundäre Gesundheitsschädigung in Form einerseits der reaktiven depressiven Störung und andererseits der (für das bestehende Beschwerdebild zur Hauptsache ursächlichen und die - in keinem Verhältnis zu den relativ geringfügigen somatischen Befunden stehende - gezeigte massive Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erklärenden) somatoformen Schmerzstörung vorliegt, ist die Adäquanzprüfung unabhängig davon, ob das psychische Beschwerdebild die körperlichen Beschwerden eindeutig in den Hintergrund gedrängt hat (Urk. 1 S. 7), (ausschliesslich) nach der in BGE 115 V 133 und nicht nach der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 modifizierten Rechtsprechung zu prüfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 5/06 vom 23. Mai 2005 E. 3.2.2 in fine mit Hinweis).
4.2.5 Aus den medizinischen Akten geht einhellig hervor, dass die Behandlung der somatischen Unfallfolgen, soweit sie - angesichts der immer wieder als therapieresistent bezeichneten Beschwerden, die sich im Lauf der Zeit eher noch verschlechterten respektive ausweiteten (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/28 S. 2, Urk. 8/41 S. 2, Urk. 8/54, Urk. 8/59 S. 6, Urk. 8/62 S. 2, Urk. 8/65 S. 2, Urk. 8/71 S. 5, Urk. 8/120 S. 9, Urk. 8/158 S. 57) - nach dem Unfall überhaupt je einen nennenswerten Erfolg gezeitigt hatte, jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. August 2007 (vgl. Urk. 2 S. 2) schon seit langem keine wesentliche Besserung mehr gebracht hatte und auch keine solche mehr erwarten liess. Während die Ärzte der Z.___ denn auch bereits rund acht Monate nach dem Unfall vom 17. Juni 2004 den Fallabschluss empfahlen (vgl. Austrittsbericht vom 13. März 2005, Urk. 8/41 S. 3), war der Endzustand gemäss dem behandelnden Neurologen Dr. F.___ jedenfalls im August 2007 erreicht (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2007, Urk. 8/108 S. 2). Die Gutachter des C.___ schliesslich bezeichneten das Beschwerdebild als absolut therapieresistent (Urk. 8/158 S. 57), und die als einzige Massnahme zur Steigerung der Leistungsfähigkeit von ihnen an sich noch in Betracht gezogene medizinische Trainingstherapie (MTT) erachteten sie – insbesondere aufgrund der Selbstlimitierung und der psychischen Störung – als nicht erfolgsversprechend (Urk. 8/158 S. 60). Angesichts dieser Gegebenheiten und aufgrund des Umstands, dass die IVStelle weder bei Leistungseinstellung durch die SUVA Ende August 2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen durchführte, sondern den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen am 7. April 2008 unter Hinweis auf deren fehlende Erfolgsaussichten – vielmehr noch explizit verneinte, ist der Fallabschluss der SUVA per 31. August 2007 – auch nach aktueller Aktenlage (Urk. 1 S. 9) - nicht zu beanstanden. Anzumerken ist hiezu, dass die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen respektive die Prüfung des Rentenanspruchs entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers keinen stabilen beziehungsweise nicht mehr veränderlichen Gesundheitszustand voraussetzt, sondern in medizinischer Hinsicht lediglich bedingt, dass von der Behandlung der somatischen Leiden kein nennenswerter Therapieerfolg mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], BGE 134 V 109 E. 6.1), was vorliegend – wie dargelegt – der Fall ist.
4.2.6 Wie bereits im Urteil vom 27. November 2009 im Prozess Nr. UV.2008.00099 in Sachen der Parteien (Urk. 8/137 S. 24 f. E. 4.6) dargelegt und vom Bundesgericht in der Folge mit Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 (Urk. 8/139 S. 8 f. E. 4.1 und 4.2) bestätigt, handelte es sich bei der Kollision vom 17. Juni 2004 um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis, das weder besonders dramatisch war noch von besonders eindrücklichen Umständen begleitet wurde.
Angesichts der Ergebnisse der Begutachtung durch das C.___ besteht auch betreffend diejenigen Adäquanzkriterien, bei deren Prüfung medizinische Aspekte ausschlaggebend sind, kein Anlass zu einer von der Einschätzung im Urteil vom 27. November 2009 (Urk. 8/137) abweichenden Beurteilung. Wie schon im genannten Entscheid ausgeführt, stellt ein Schleudertrauma beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung keine schwere oder besonders geartete Verletzung dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.2 mit Hinweisen). Anderweitige somatische Unfallfolgen liegen keine vor. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2009 (Urk. 1 S. 10) ist insofern nicht einschlägig, als die Adäquanz darin nach den Regeln der sogenannten Schleudertraumapraxis (vgl. BGE 134 V 109 E. 10) geprüft wurde und bei jenem Versicherten – anders als beim Beschwerdeführer – die für ein HWS-Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung typischen Beschwerden in besonders schwerwiegender Weise aufgetreten waren. Vorliegend ist das entsprechende Kriterium demnach ebenfalls zu verneinen. Von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen (Urk. 1 S. 11) kann angesichts der Tatsache, dass die geklagten körperlichen Beschwerden - zumindest im angegebenen Ausmass - aufgrund der medizinischen Akten, wenn nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall, so doch schon sehr bald danach, in erster Linie mit der Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise der somatoformen Schmerzstörung - und teilweise auch mit dem hohen Analgetikakonsum, den zu reduzieren der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger ärztlicher Empfehlungen ablehnte (vgl. Urk. 8/41 S. 2, Urk. 8/72 S. 4 und S. 5) - zu erklären waren (vgl. insbesondere Austrittsbericht Z.___ vom 13. März 2005 [Urk. 8/41 S. 2 f.], Gutachten Dr. H.___ vom 5. August 2005 [Urk. 8/5]), nicht gesprochen werden. Daran änderte auch die gemäss den Gutachtern des C.___ per September 2009 eingetretene massive Verschlechterung nichts, betraf diese doch – ausschliesslich - die psychische Symptomatik, die damals erstmals zur (gut zweimonatigen) Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik führte (Urk. 8/158 S. 59 und S. 16 f.). Anzumerken ist hiezu, dass der Beschwerdeführer, der sich am 3. Juli 2012 als ‚psychisches Wrack‘ bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 10), die psychische Beeinträchtigung auch bei der Begutachtung durch das C.___ selbst als eindeutiges Hauptproblem gesehen hatte (vgl. Expertise vom 1. Juli 2011, Urk. 8/158 S. 45). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten ebenfalls ausser Betracht. Auch von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 10 f.) kann - was die somatischen Beschwerden anbelangt - vorliegend nicht die Rede sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ärzte der Z.___ der SUVA bereits am 13. März 2005 den Fallabschluss nahegelegt hatten, weil sie jedenfalls in somatischer Hinsicht eine Therapie nicht mehr für indiziert hielten (vgl. Urk. 8/41 S. 3). Die weiteren sich auf die geklagten körperlichen Beeinträchtigungen beziehenden therapeutischen Massnahmen sind vor dem Hintergrund der somatoformen Schmerzstörung zu sehen; insofern erstaunt auch nicht, dass in der Folge (auch) in physischer Hinsicht kein namhafter Behandlungserfolg mehr verzeichnet werden konnte (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/59 S. 6, Urk. 8/62 S. 2, Urk. 8/65 S. 2, Urk. 8/71 S. 5, Urk. 8/120 S. 9, Urk. 8/158 S. 57).
Weil es an unfallbedingten organischen Befunden fehlt und die Ursache der geltend gemachten physischen Beschwerden - wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest weit überwiegend - in der psychischen Symptomatik zu sehen ist, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 11) nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten. Was schliesslich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen schon bald überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. Auf etwas Gegenteiliges lassen auch die Berichte der Bauteilbörse vom 26. Februar und 24. August 2009 (Urk. 8/128, Urk. 8/131) nicht schliessen, dokumentieren diese doch lediglich die vom Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt gezeigte (vgl. insbesondere Bericht A.___ vom 22. Mai 2006 [Urk. 8/72 S. 4], Bericht BEFAS D.___ vom 13. März 2008 [Urk. 8/120]) und jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil mit psychischen Gründen zu erklärende limitierte physische Belastbarkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der vorliegenden Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Aus rheumatologischer Sicht ist der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern des C.___ (aufgrund nicht objektivierbarer Befunde) seit dem Unfall lediglich insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als er – in vollem Pensum und ohne Leistungseinbusse - nur noch einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen in der Lage ist (Urk. 8/158 S. 59). Das unfallbezogene Merkmal der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist damit ebenfalls als nicht gegeben zu erachten.
4.2.7 Da sich nach dem Gesagten auch gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des C.___ (Expertise vom 1. Juli 2011, Urk. 8/158) ergibt, dass weder eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden unfallbezogenen Merkmale vorliegen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch über den 31. August 2007 hinaus geklagten Beschwerden und der Kollision vom 17. Juni 2004 zu verneinen. Die Leistungseinstellung der SUVA per Ende August 2007 (vgl. Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Daran ändert auch die Zusprache einer ganzen Rente durch die IV-Stelle nichts (Urk. 1 S. 13, Urk. 17), ist der Unfallversicherer doch nicht an die Feststellungen der Organe der – anders als die Unfallversicherung nicht kausal, sondern final ausgestalteten - Eidgenössischen Invalidenversicherung gebunden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Beeler
- Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18
- Atupri Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer