Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00151




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1971, war seit dem 1. September 2006 als „Quality Engineer“ bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Februar 2010 prallte der Versicherte bei einem Zweikampf anlässlich eines Hallenfussballturniers mit einem Gegenspieler zusammen und erlitt dabei einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch (Schadenmeldung UVG vom 12. März 2010, Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Unterschenkelschaftfraktur I° offen links und versorgten den Versicherten noch am gleichen Tag operativ mit einer Marknagelung (Urk. 10/7). X.___ war daraufhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/1), und die SUVA richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleisten aus. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung mit Defektwunde, die am 22. März 2010 von den Ärzten des A.___ mittels fascio-cutanem Lappen und Meshgraft-Transplantation auf den Hebedefekt gedeckt wurde (Urk. 10/19). Im weiteren Verlauf verzögerte sich die Knochenbruchheilung, weshalb die Ärzte des A.___ am 27. Juli 2010 eine Re-Osteosynthese durchführten (Urk. 10/50).

Am 25. Oktober 2010 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum wieder auf (Urk. 10/42). Ab dem 22. Dezember 2010 reduzierte er das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 10/63). Am 16. Februar 2011 wurde im A.___ der Tibia-Nagel operativ entfernt (Urk. 10/80), was eine neuerliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 10/81). Aufgrund einer Verwachsung der Narbe nahmen die Ärzte des B.___ am 12. April 2011 im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs eine Narbenkorrektur vor (Urk. 10/100). Am 11. Juli 2011 begann X.___ in einem 60%-Pensum zu arbeiten (Urk. 10/117/2), und ab dem 1. August 2011 war er wieder in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 10/121). Am 22. August 2011 erlitt er am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch, woraufhin Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) eine depressive Episode diagnostizierte (Urk. 10/138). Nach neuerlicher Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/137) arbeitete der Versicherte ab dem 27. September 2011 in einem 40%- bzw. einem 60%-Pensum (Urk. 10/144 und Urk. 10/150), ehe er am 7. November 2011 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/156). Am 14. Dezember 2011 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. März 2012 auf (Urk. 10/218/3). Zwischen dem 6. Februar und dem 2. April 2012 befand sich der Versicherte in stationärer bzw. teilstationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung in der D.___ in E.___. Im Abschlussbericht vom 24. April 2012 diagnostizierten die Ärzte der D.___ (1) eine schwere depressive Episode, (2) Pa- nikattacken (posttraumatisch), (3) einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, (4) einen Arzneimittel-induzierten Kopfschmerz und (5) eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/204/11). Mit Verfügung vom 27. März 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. März 2012 ein und begründete dies damit, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 27. Februar 2010 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Der Versicherte habe auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/204/9-10). Die dagegen am 11. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/204/1-8) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) ab.


2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2012 (sowie die Verfügung vom 27. März 2012) aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich Taggelder sowie eine Integritätsentschädigung, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. November 2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus Kostengründen auf die Ausfertigung einer Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 angezeigt (Urk. 14).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. März 2012 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 133 E. 4b).     
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Nach dem Unfall vom 27. Februar 2010 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des A.___ in ihrem an Dr. med. F.___ gerichteten Entlassbrief vom 4. März 2010 eine Unterschenkelschaftfraktur I° offen links. Die Fraktur sei noch am Unfalltag operativ mit einer Marknagelung versorgt worden. Vom 27. Februar bis zum 4. März 2010 sei der Beschwerdeführer im A.___ in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 10/7).

2.2    Im Entlassbrief vom 27. März 2010 zuhanden von Dr. F.___ stellten die Ärzte des A.___ die Diagnose einer Defektwunde nach I° offener Unterschenkelfraktur links. Nach der Marknagelung vom 27. Februar 2010 seien mehrere Wechsel der Vakuumversiegelung vorgenommen worden. Diese hätten jedoch nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt. Die Defektwunde sei daher am 22. März 2010 mittels fascio-cutanem Lappen und mittels Meshgraft-Transplantation auf den Hebedefekt gedeckt worden. Am 27. März 2010 sei die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgt (Urk. 10/19/9-10). Im Bericht vom 7. Mai 2010 zuhanden von Dr. F.___ gaben die Ärzte des A.___ an, dass sich im Bereich des Schwenklappens noch eine oberflächliche Nekrose von ca. 1 cm Durchmesser finde, welche abgetragen werde. Gemäss Röntgenuntersuchung sei im Tibiafrakturbereich nur eine ganz allmähliche Kallusbildung zu beobachten (Urk. 10/19/5-6).

2.3    Im Operationsbericht vom 27. Juli 2010 stellten die Ärzte des A.___ die Diagnose einer Pseudarthrose nach I° Unterschenkelfraktur links. Aus diesem Grund sei eine Re-Osteosynthese durchgeführt worden (Urk. 10/51).

2.4    Am 13. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht gab Dr. G.___ an, dass sich radiologisch ein regelrechter Verlauf mit zunehmender ossärer Konsolidation zeige. Weitere medizinische Massnahmen seien hier nicht angezeigt. Von leichtgradigen Restbeschwerden müsse jedoch ausgegangen werden. Ein Arbeitsversuch sei bereits für den 25. Oktober 2010 fixiert worden. Ärztliche Verlaufskontrollen empfehle er zwei Mal jährlich. Nach Ablauf von gut einem Jahr müsse mit dem Beschwerdeführer die Entfernung des Osteosynthese-Materials besprochen werden (Urk. 10/39/2-3).

2.5    Am 28. Dezember 2010 berichteten die Ärzte des A.___, dass bei der letztmaligen Sprechstunde am 3. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Fraktur im Tibiabereich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit bestanden habe. Ansonsten sei der Unterschenkel links voll belastbar. Im Bereich D III links bestehe noch ein sensibles Defizit. Aus therapeutischer Sicht sei eine weitere Belastungssteigerung bei erlaubter Vollbelastung vorgesehen. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder voll aufnehmen könne oder ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne hier nicht beantwortet werden (Urk. 10/70).

2.6    Im Entlassbrief vom 18. Februar 2011 zuhanden von Dr. med. H.___ führten die Ärzte des A.___ aus, dass bei konsolidierter Fraktur die Metallentfernung des Tibia-Nagels links indiziert gewesen sei. Dieser Eingriff sei am 16. Februar 2011 komplikationslos durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenkontrolle habe das Osteosynthesematerial komplett entfernt gezeigt (Urk. 10/80).

2.7    Im an die Dres. F.___ und H.___ gerichteten Bericht vom 14. April 2011 diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine Narbenverwachsung am linken Unterschenkel. Am 12. April 2011 sei deshalb eine Narbenkorrektur vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis zum 14. April 2011 in stationärer Behandlung gewesen. Bei grösseren langstreckigen Mobilisationen solle der Vacoped-Schuh noch intermittierend getragen werden, ansonsten sei eine Ruhigstellung nicht mehr nötig (Urk. 10/100).

2.8    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Anlässlich der Untersuchung vom 1. September 2011 habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe am 22. August 2011 am Arbeitsplatz einen „nervlichen Zusammenbruch“ mit wiederholtem spontanen Weinen, somatischen Begleitreaktionen wie Engegefühl in der Brust sowie Herzbeschwerden und Ängsten erlitten. Dr. C.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei leicht depressiv herabgestimmt und die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe auf die wiederholten Belastungen von insgesamt fünf Operationen seit 2010 mit dadurch bedingter längerer Arbeitsunfähigkeit verwiesen. Die berufsbedingten Stressfaktoren im Rahmen der Wiedereingliederung könnten möglicherweise zu einer Überforderung und einer akuten psychischen Reaktion geführt haben (Urk. 10/138).

2.9    Dr. H.___ erklärte in seinem ärztlichen Attest vom 18. Oktober 2011, dass es auch nach der Narbenkorrektur vom 12. April 2011 zu einer ausgeprägten Wundheilungsstörung gekommen sei, welche sekundär abgeheilt sei. Im September 2011 habe dann eine abschliessende Vorstellung im B.___ stattgefunden, bei der ein zufriedenstellendes Ergebnis dokumentiert worden sei. Im Rahmen des komplizierten Krankheitsverlaufes habe der Beschwerdeführer immer wieder depressive Phasen gehabt, die sich zuletzt so verschlechtert hätten, dass sich dadurch die Arbeitsunfähigkeit verlängert habe. Insofern sei der Fall noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/153).

2.10    Im an die D.___ gerichteten Bericht vom 23. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, dass aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Im Vergleich zu den Befunden von Mitte November 2011 sei zwar eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen. Der Beschwerdeführer sei derzeit aber nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wäre wünschenswert (Urk. 10/181/2).

2.11    Im an Dr. C.___ gerichteten Abschlussbericht vom 24. April 2012 stellten die Ärzte der D.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/204/11):

    (1)     eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

    (2)     Panikattacken (posttraumatisch; ICD-10 F41.0)

    (3)     ein schädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.1)

    (4)     ein Arzneimittel-induzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.2)

    (5)     eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Der Beschwerdeführer habe sich vom 6. Februar bis zum 16. März 2012 in stationärer und vom 19. März bis zum 2. April 2012 in teilstationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Im Rahmen von vielfältigen Rückschlägen nach der Unterschenkelfraktur links sei es zu einer zunehmenden Ausbildung von Kopfschmerzen und schweren Konzentrationsstörungen mit plötzlichem Vergessen von Gesprächsinhalten gekommen. Begleitet seien diese Schwierigkeiten von einer Angst, dement zu sein oder an einer hirnorganischen Erkrankung zu leiden. Der Beschwerdeführer habe zunächst das für die Knochenschmerzen verordnete Tilidin missbräuchlich auch zur Beruhigung benutzt und seinen Gebrauch jenseits der Verordnung bis auf die Tageshöchstdosis gesteigert. Eine empfohlene stationär-psychiatrische Weiterbehandlung habe er zum Entlassungszeitpunkt abgelehnt, ebenso wie eine dringend notwendige ambulante Psychotherapie (Urk. 10/204/11-14).

2.12    Im ärztlichen Attest vom 24. Juni 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandlung im A.___ im Juli 2011 über persistierende Schmerzen geklagt habe. Weiter habe die lange Einnahme von Tilidin als Schmerzmittel bereits zu einer erheblichen Gewöhnung geführt. Die lange Dauer des Heilungsverlaufs, immer noch bestehende Beschwerden beim Gehen und das veränderte Gangbild hätten eine zunehmende depressive Entwicklung zur Folge gehabt. Er habe den Beschwerdeführer deshalb beim Neurologen vorgestellt, auch um die Diagnose zu verifizieren. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Aufgrund von zunehmenden Beschwerden im Sprunggelenk und Unterschenkel sei sodann eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Diese habe Zeichen einer schweren OSG-Arthrose mit zusätzlichen ossären Defekten am distalen tibio-fibularen Gelenk ergeben, die am ehesten posttraumatisch bedingt seien. Eine vollständige Wiederherstellung des Gebrauchs des linken Unterschenkels sei nicht zu erwarten. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei immer noch hinkend, jegliche schwerere Belastung werde nicht mehr möglich sein. Die Arthrose des linken OSG werde fortschreiten und zu einer zunehmenden Beeinträchtigung des Sprunggelenks führen. Sportliche Betätigungen, wie sie der Beschwerdeführer vor seinem Unfall ausgeübt habe, seien nicht mehr möglich. Die sich aus dem Unfallgeschehen und dem konsekutiv protrahierten Verlauf entwickelte Depression sei in der Behandlung noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/208).


3.     

3.1    Zunächst stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer nach dem 31. März 2012 noch behandlungsbedürftige organische Unfallfolgen ausgewiesen sind (vgl. E. 1.4).

3.2    Was die am 27. Februar 2010 erlittene Unterschenkelfraktur links betrifft, legte Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. September 2012 dar, dass nach sicherer Konsolidierung am 16. Februar 2011 die Metallentfernung erfolgt sei. Am 12. April 2011 sei noch eine Narbenkorrektur am Unterschenkel durchgeführt worden. Die Fraktur sei achsengerecht geheilt und orthopädisch bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 9/1). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ deckt sich im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. H.___ vom 18. Oktober 2011, der damals angegeben hatte, dass hinsichtlich der Unterschenkel-Fraktur im September 2011 eine abschliessende Vorstellung im B.___ stattgefunden habe, bei der ein zufriedenstellendes Ergebnis dokumentiert worden sei (Urk. 10/153). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Unterschenkel links danach noch Gegenstand spezifischer ärztlicher Behandlung bildete. Auf die diesbezügliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ kann deshalb abgestellt werden.

    Was die arthrotischen Veränderungen im OSG anbelangt, führte Kreisarzt Dr. I.___ nachvollziehbar aus, dass sich dazu aus dem MRI vom 16. Januar 2012 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Wie explizit vom Radiologen bestätigt, seien die Veränderungen am OSG links (beginnende Arthrose und zystischer Defekt tibio-fibular) bereits auf den ersten konventionellen Röntgenbildern vom Unfalltag sichtbar. Sie hätten also zweifellos vorbestanden. Vermutlich seien sie Folge der anamnestisch erwähnten (nicht SUVA-versicherten) Fraktur von 1992. Die Unterschenkel-Fraktur vom 27. Februar 2010 habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen weit oberhalb des OSG zugezogen. Dieses Gelenk sei damals überhaupt nicht verletzt worden. Auch indirekt sei eine Verschlimmerung unwahrscheinlich. Der Röntgenbefund am OSG links sei zudem klinisch kaum relevant (Urk. 9/1). Dass die Arthrose des OSG auf den Unfall vom 27. Februar 2010 zurückzuführen ist – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 Rz. 6 ff.) -, wurde von Kreisarzt Dr. I.___ somit überzeugend widerlegt.

3.3    Kreisarzt Dr. I.___s Schlussfolgerung, wonach unfallbedingt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Quality Engineer bestehe und weitere medizinische Behandlungen weder nötig noch sinnvoll seien (Urk. 9/1), ist demnach einleuchtend. Das Attest von Dr. H.___ vom 24. Juni 2012 vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. H.___ nicht nachvollziehbar begründete, weshalb die von ihm genannten somatischen Beschwerden auf den Unfall vom 27. Februar 2010 zurückzuführen sein sollen (Urk. 10/208).

    Nach Leistungseinstellung am 31. März 2012 waren somit keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen und war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten, soweit noch unfallbedingt beeinträchtigt, mehr zu erwarten. Ein auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführender Integritätsschaden ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt.


4.    

4.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob die psychischen Beschwerden (eine entsprechende Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Episode, stellte Dr. C.___ erstmals am 7. September 2011, Urk. 10/138) bei Fallabschluss am 31. März 2012 in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Februar 2010 standen (vgl. E. 1.5). Ist die Adäquanz zu verneinen, kann der natürliche Kausalzusammenhang offen gelassen werden.

4.2    Der Schadenmeldung UVG vom 12. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2010 als Torwart an einem Hallenfussballturnier gespielt hat. Bei einem Zweikampf habe es einen heftigen Aufprall mit einem Gegenspieler gegeben, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch (Unterschenkelschaftfraktur I° links, Urk. 10/7) zugezogen habe (Urk. 10/1). Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung derartige Unfälle in aller Regel dem mittleren Bereich zugeordnet (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.). Das Unfallereignis vom 27. Februar 2010 ist demnach als mittelschwerer Unfall (im engeren Sinn) zu qualifizieren, was im Übrigen unumstritten ist (Urk. 1 Rz13 und Urk. 2 S. 9). Dem Unfall vom 27. Februar 2010 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs erhebliche Bedeutung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. E. 1.5) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6).

4.3    Der Zusammenprall des Beschwerdeführers mit dem Gegenspieler muss offensichtlich sehr heftig gewesen sein. Dem Unfall vom 27. Februar 2010 kann deshalb eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Eine besondere Dramatik der Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist allerdings zu verneinen. Jedem zumindest mittelschweren Unfall ist – sofern es sich nicht um einen eigentlichen Bagatellunfall handelt - eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die für eine Bejahung dieses Kriteriums somit noch nicht ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Weiter handelt es sich bei der erlittenen offenen Unterschenkelfraktur nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Zwar nahm der Beschwerdeführer über längere Zeit Schmerzmittel ein (wobei er diese anscheinend auch missbräuchlich zur Beruhigung verwendete, Urk. 10/204/11-12). Bereits im Bericht des A.___ vom 28. Mai 2010 ist aber die Rede davon, dass er beim Gehen nahezu schmerzfrei sei (Urk. 10/19/2). Gemäss Bericht des A.___ vom 13. Juli 2010 klagte er damals lediglich noch über Schmerzen bei längerer Belastung (Urk. 10/52/1). Anlässlich der Untersuchung bei Dr. G.___ vom 13. Oktober 2010 berichtete der Beschwerdeführer über eine allgemeine Zufriedenheit. Eine Vollbelastung des linken Beines sei möglich (Urk. 10/39/2). Im Bericht des A.___ vom 28. Dezember 2010 wurde einzig eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemaligen Fraktur festgestellt (Urk. 10/71/1). Im September 2011 fand im B.___ eine abschliessende Untersuchung statt, bei der ein zufriedenstellendes Resultat festgestellt worden sei (Bericht von Dr. H.___ vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/153/1). Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen ist demgegenüber angesichts der Wundheilungsstörung mit Defektwunde, der Nekrosen- und Pseudarthrosebildung, der Verwachsung der Narbe und der deshalb erforderlichen Nachoperationen vom 22. März 2010 (Urk. 10/19/9), 27. Juli 2010 (Urk. 10/51) sowie 12. April 2011 (Urk. 10/100) zu bejahen. Ferner liegt unter diesen Umständen wohl auch eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht hervor. Am 25. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit bei der Y.___ zunächst wieder in einem 100%-Pensum auf (Urk. 10/42), und ab dem 22. Dezember 2010 reduzierte er auf ein 80%-Pensum (Urk. 10/63). Vom 14. Februar bis zum 10. Juli 2011 war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/81). Ab dem 11. Juli 2011 arbeitete er in einem 60%-Pensum (Urk. 10/117/2) und ab dem 1. August 2011 wiederum ganztägig (Urk. 10/121), ehe er am 22. August 2011 einen Zusammenbruch erlitt und aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/137). Eine unfallbedingte somatische Arbeitsunfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d; 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) damit nicht erfüllt.

%1.%2 Zusammenfassend liegen demzufolge von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei und diese jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor. Dies führt zu einer Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden bei Fallabschluss am 31. März 2012, womit offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2010 stehen. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen "ex nunc et pro futuro" einstellen kann (BGE 130 V 384 E. 2.3.1).


%1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. April 2012 verneint wurde, ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl