UV.2012.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit am 15. September 2010 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich persönlich überbrachter Eingabe vom 11./12. September 2010 hatte X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. August 2010 erhoben (UV.2010.00269, Urk. 1 und 2).
In der Verfügung vom 5. Oktober 2010 legte das Sozialversicherungsgericht dar, dass vom Ablauf der Beschwerdefrist am 14. September 2010 und von der verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, und setzte dem Versicherten Frist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern (UV.2010.00269, Urk. 4). Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 (UV.2010.00269, Urk. 6). In der daraufhin vom Sozialversicherungsgericht eingeholten Beschwerdeantwort und Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit beantragte die SUVA hauptsächlich das Nichteintreten auf die Beschwerde, gegebenenfalls deren Abweisung (UV.2010.00269, Urk. 10 S. 2). Mit Beschluss vom 30. November 2010 (UV.2010.00269, Urk. 13) wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2011 mangels ausreichender Begründung ebenfalls nicht ein (UV.2010.00269, Urk. 16).
2.       Am 29. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller ein vom 22. Februar 2012 datiertes Revisionsgesuch ein und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid vom 30. November 2010 sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, ab sofort wieder die notwendigen medizinischen Leistungen zu übernehmen, da es ihm sehr schlecht gehe (Urk. 1). Dazu reichte er diverse Beilagen (Urk. 2/1-6) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen einen rechtskräftigen Entscheid des Gerichts von einer am Verfahren beteiligten Person Revision verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Revision setzt voraus, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhte. Als neu gelten sodann lediglich Tatsachen, welche bereits im Zeitpunkt des Entscheiderlasses bestanden, damals aber unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Nicht um eine Revision handelt es sich dagegen, wenn eine neue Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Des Weiteren müssen die neuen Tatsachen erheblich sein, was bedeutet, dass diese geeignet sein müssen, die Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und möglicherweise zu einer für den Gesuchsteller günstigen Änderung des Entscheides zu führen. Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Möglichkeit bietet, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Deshalb sind die Revisionsgründe eng umschrieben, ihre Aufzählung ist abschliessend (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [HRsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 und 5 zu § 29, S. 314 f.).
1.2     Weiter verlangt § 30 GSVGer, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich eingereicht wird. Nach § 31 GSVGer sind im Revisionsgesuch die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer).

2.       Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch zur Hauptsache damit (Urk. 1), dass er richtige und ausreichende ärztliche und medizinische Hilfe benötige, damit er seine Frau in Zukunft entlasten könne und keine Last mehr für seine Familie darstelle. Da er nur grundversichert sei, könne seine Krankenkasse ihn bei den für ihn wichtigen und komplizierten Untersuchungen nur eingeschränkt unterstützen. Da seine jetzigen Gesundheitsbeschwerden durch den Unfall vom 1. März 2006 verursacht worden seien, verlange er, dass die Suva ab sofort die medizinischen und ärztlichen Leistungen wieder voll übernehme.
3.
3.1     Mit Beschluss vom 30. November 2010 trat das Gericht auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein und wies das sinngemäss gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab (UV.2010.00269, Urk. 13).
         Der Gesuchsteller kann daher nur Revisionsgründe im Sinne von § 29 GSVGer vorbringen, welche sich auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Fristwiederherstellung beziehen. Anderes kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
         In seiner Eingabe vom 22. Februar 2012 (Urk. 1) bringt der Gesuchsteller keine neuen Aspekte vor, welche im Zeitpunkt des Entscheides bereits bestanden hatten, aber unverschuldet nicht bekannt waren. Er macht Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und reicht Unterlagen ein, welche schon im Verfahren UV.2010.00269 eingereicht wurden. Er äussert sich nicht zur verspäteten Einreichung der Beschwerde oder zur Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Im undatierten Schreiben (Urk. 2/4) äussert er sich wohl zu den Umständen, die dazu führten, dass er die Beschwerde verspätet eingereicht hatte, neue wesentliche Tatsachen sind daraus jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 (UV.2010.00269, Urk. 6), als er sich im damaligen Verfahren zur verspäteten Beschwerdeeinreichung äusserte, und welche Gründe im Nichteintretensentscheid vom 30. November 2010 als für eine Wiederherstellung der versäumten Frist nicht ausreichend beurteilt wurden. 
         Da somit kein Revisionsgrund gegeben ist, muss nicht geprüft werden, ob das Revisionsbegehren rechtzeitig, nämlich innert 90 Tagen, eingereicht worden ist. Dies ist zumindest fraglich, da das am 29. Juni 2012 eingegangene Revisionsgesuch vom 22. Februar 2012 datiert, und keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, die dem Gesuchsteller nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.
3.2     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. Februar 2012 keine Tatsachen oder Beweismittel anführt, welche im damaligen Verfahren als Grundlage des Beschlusses vom 30. November 2010 nicht schon bekannt waren und gewürdigt wurden. Er bringt somit keine neuen Aspekte vor, welche im Zeitpunkt des Entscheides bereits bestanden hatten, aber unverschuldet nicht bekannt waren. Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt, weshalb das Gesuch gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, a.a.O., N zu 13 und 16 zu § 19 GSVGer, s. 218) abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).