UV.2012.00154
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 11. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wandte sich X.___ unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/5) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beanstandete, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seine Angelegenheit nicht an die Hand nehme (Urk. 1).
Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 23. August 2012 auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2).
1.2 Strittig ist vorliegend allein, ob hinsichtlich des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet hingegen die Frage, wie es sich mit dem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an sich verhält.
2.
2.1 Aus der Unfallmeldung vom 29. Februar 2000 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2000 zu Boden stürzte und sich dabei eine Rückenverletzung zuzog (Urk. 6/1). Mit Verfügungen vom 12. Oktober (Urk. 6/23) und vom 8. November 2000 (Urk. 6/27) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf den 30. September 2000 hin ein mit der Begründung, die verbliebenen Beschwerden stünden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden seitens des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001 und seitens des zuständigen Krankenversicherers am 6. März 2001 zurückgezogen (Urk. 6/41, Urk. 6/46). Daraufhin erledigte die SUVA das Einspracheverfahren mit Schreiben vom 23. März 2001 (Urk. 6/49).
Ein neues Leistungsbegehren vom 28. September 2007 schrieb die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2007 unter Hinweis auf die rechtskräftigen Verfügungen als gegenstandslos ab (Urk. 6/54-55).
2.2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die das vorstehend genannte Unfallereignis (vgl. Urk. 6/44) betreffenden Unfallnummern nochmals ein Leistungsbegehren (Urk. 6/60). Die Beschwerdegegnerin behandelte die Eingabe als Wiederwägungs- und Revisionsgesuch und trat am 23. Juli 2010 nicht darauf ein (Urk. 6/59).
Am 12. Oktober 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht seine Eingabe vom 24. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/61 S. 2 Ziff. 1). Das Gericht trat mit Beschluss vom 10. Januar 2011 auf die Beschwerde nicht ein, überwies indes die Eingabe an die Beschwerdegegnerin zur Weiterbehandlung; diese habe unter anderem die Frage des Verfügungscharakters ihres Schreibens vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/59) und die Rechtzeitigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2010 zu prüfen (Urk. 6/64 E. 3.2).
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die formelle, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 11. März 2011, mit welcher sie auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2010 abermals nicht eintrat (Urk. 6/65).
2.3 Unter Hinweis auf den Gerichtsbeschluss vom 10. Januar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2011 wieder an die Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch um Leistungen (Urk. 6/68 = Urk. 6/84). Am 11. August 2011 gelangte er ans Bundesgericht und rügte, er habe von der Beschwerdegegnerin keine Antwort auf sein Schreiben erhalten (Urk. 6/69). Diese stellte dem Beschwerdeführer am 23. September 2011 eine Kopie der Verfügung vom 11. März 2011 zu (Urk. 6/71-72).
Mit Eingabe vom 30. September 2011 an die SUVA und ans Bundesgericht erklärte der Beschwerdeführer, die Sendung vom 23. September 2011 habe er erhalten, aber er sei mit der Begründung nicht einverstanden; er ersuchte um Eintreten auf seinen Antrag, weil viele Revisionsgründe vorlägen (Urk. 6/74 = Urk. 6/75, Urk. 6/76-79).
2.4 Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 informierte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, er habe von der Beschwerdegegnerin keine Antwort erhalten (Urk. 6/80), welche Eingabe das Bundesgericht am 20. Januar 2012 der SUVA weiterleitete (Urk. 6/81). Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer von der SUVA einen Entscheid (Urk. 6/83, mit Zustellcouvert im Anhang).
2.5 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben in der Folge, dass sie die Zustellung ihrer Verfügung vom 11. März 2011 nicht zu belegen vermochte (vgl. Urk. 6/85). Sie eröffnete deshalb nochmals die inhaltlich gleich lautende Verfügung mit dem Hinweis auf die nicht nachweisbare Zustellung vom 5. März 2012 (Urk. 6/86-87).
Am 13. März 2012 erneuerte der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA die bereits in der Eingabe vom 30. September 2011 geäusserten Vorbringen (Urk. 6/91; vgl. vorstehend E. 2.3).
Am 8. Juni 2012 wandte er sich nochmals mit den gleichen Anliegen ans Bundesgericht (Urk. 8/92), das die Anfrage unter Information an die SUVA am 12. Juni 2012 beantwortete (Urk. 6/93-94).
2.6 Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin ans hiesige Gericht und beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin seine Angelegenheit nicht an die Hand nehme (Urk. 1). Sinngemäss warf er ihr damit eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vor.
Vernehmlassungsweise machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt, dass aus seinen Vorbringen weder Wiederwägungs- noch Revisionsgründe hervorgingen. Es sei nicht zutreffend, dass sie, die Beschwerdegegnerin die Sache nicht an die Hand nehme. Selbst in der neuesten Eingabe sei ein Revisionsgrund weder nachgewiesen noch geltend gemacht (Urk. 5 S. 5 f.).
3.
3.1 Auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 10. Januar 2011 hin (Urk. 6/64) erliess die Beschwerdegegnerin am 11. März 2011 eine formelle Verfügung betreffend das am 24. Juni 2010 und 18. Januar 2011 gestellte Begehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/65). Dieser bestritt in der Folge, den Entscheid erhalten zu haben, welche Darstellung die Beschwerdegegnerin trotz Nachforschungen bei der Post (Urk. 6/85) nicht zu widerlegen vermochte, so dass nicht von einer gehörigen Entscheideröffnung gesprochen werden kann.
In der Beilage zum Schreiben vom 23. September 2011 übermittelte die Beschwerdegegnerin die Verfügung abermals (Urk. 6/72-73). Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2011 ging ihm die Sendung der SUVA vom 23. September 2011 zu (vgl. Urk. 6/74). Seine Behauptung, er habe die SUVA-Verfügung vom 11. März 2011 nicht erhalten, kann unter diesen Umständen nur dahin gehend verstanden werden, dass ihm die ursprüngliche Sendung vom 11. März 2011 nicht zugestellt wurde, was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte. Seinen Vorbringen, er könne die Begründung nicht annehmen, er schlage vor, dass auf seinen Antrag eingetreten werde, und es würden viele Revisionsgründe und Belege vorliegen (Urk. 6/74), setzen sich jedoch offensichtlich mit der Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2011 auseinander.
Unter diesen Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die fragliche Verfügung mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2011, mithin spätestens am 30. September 2011, zuging und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Innert dieser Frist, nämlich am 30. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden (Urk. 6/75). Wenn er diese Eingabe fälschlicherweise dem Bundesgericht zustellte (Urk. 6/76), vermag ihm dies nicht zu schaden. Denn Art. 39 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Davon ist hier auszugehen.
Ohne Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens, aber mit Blick auf die Konsistenz der Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt festzustellen, dass sich seine Behauptung, er habe auch den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Januar 2011 nicht erhalten (Urk. 6/75), als offensichtlich aktenwidrig erweist, bezog er sich doch in seiner Eingabe vom 10. Januar 2011 selbst darauf und reichte der SUVA den entsprechenden Entscheid ein (Urk. 6/67-68).
3.2 Aufgrund dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Verfügung mittels Eingabe vom 30. September 2011 Einsprache erhoben hat. Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn mit der Beschwerdegegnerin angenommen würde, die Verfügung sei erst am 5. März 2012 eröffnet worden (Urk. 6/87). Denn diesfalls ist die Eingabe vom 13. März 2012 mit dem praktischen identischen Inhalt wie das Schreiben vom 30. September 2011 (Urk. 6/75) als Einsprache zu betrachten (Urk. 6/91).
3.3 So oder anders ist nach dem Gesagten der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ausstehend. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, zumal nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht ist, weshalb sie vom Erlass eines Einspracheentscheids bis heute abgesehen hat. Vielmehr ist aus ihren Vorbringen in der Vernehmlassung zu schliessen, dass sie ohne weiteres in der Lage ist, den anbegehrten Einspracheentscheid zu erlassen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen mit der Feststellung, dass die SUVA umgehend nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Einspracheentscheid zu erlassen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).