Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00155 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 3. Januar 1985 bei der Y.___ als Werbeassistent und war in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Oktober 1985 bei einem Motorradunfall eine drittgradige offene Unterschenkel-Mehretagenfraktur links, eine Densfraktur sowie eine Commotio cerebri erlitt (Urk. 14/1/1, Urk. 14/3/1-2). Die Basler gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Insbesondere aufgrund eines Infektes war zur Versorgung des Unterschenkelbruches eine Vielzahl von Operationen nötig (Urk. 14/3/1-6, Urk. 14/3/12).
1.2 Am 10. August 1988 brach sich der Versicherte beim Joggen erneut den beim Unfall vom 22. Oktober 1985 verletzten linken Unterschenkel (Urk. 14/1/43), weswegen er am selben Tag im Z.___ operiert wurde (Urk. 14/3/19). Kurz nach der Spitalentlassung kam es zu Infektsymptomen und schliesslich Fistelbildung am distalen Unterschenkel (Urk. 14/3/23). Es mussten weitere Operationen durchgeführt werden (insbes. Urk. 14/3/25-26, Urk. 14/3/32-37, Urk. 14/3/41, Urk. 14/3/80, Urk. 14/3/84-85, Urk. 14/3/87, Urk. 14/3/89, Urk. 14/3/106, Urk. 14/3/110-112, Urk. 14/3/115-122, Urk. 14/3/142, Urk. 14/3/152, Urk. 14/3/175, Urk. 14/3/182-183, Urk. 14/3/185).
1.3 Im Rahmen ihrer Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt veranlasste die Basler das Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/10). Am 6. Oktober 2011 verfügte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 %. Sie verneinte den überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang von Beschwerden bezüglich des Rundrückens, der Beinlängendifferenz, der Abnützungserscheinungen im rechten Knie und Rücken zum Unfallereignis vom 22. Oktober 1985 wie auch ihre Leistungspflicht für weitere Psychotherapien und beschränkte die künftige unfallbedingte Heilbehandlung auf den linken Fuss (Urk. 14/2/3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2011 Einsprache (Urk. 14/2/4). X.___ wurde am 21. Dezember 2011 in der Klinik B.___ ein weiteres Mal am linken Fuss operiert (Urk. 14/3/192). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 hiess die Basler dessen Einsprache insoweit teilweise gut, als sie entschied, dass die Beinlängenverkürzung unfallkausal sei und der versicherte Verdienst Fr. 126‘000.-- (Maximum gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]) und die monatliche Invalidenrente (20 %) Fr. 1‘680.-- betrage (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Juni 2012 seien ihm weiterhin Taggelder zu leisten, die Sache sei zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ihm sei ein höherer Invaliditätsgrad zu attestieren und eine höhere Integritätsentschädigung zu entrichten, und die medizinischen Leistungen, die er auch nach Festsetzen der Rente in Anspruch nehmen dürfe, seien festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-6). Die Parteien hielten replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 23) an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 22. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 in Bezug auf die streitigen Belange auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/10) ab (Urk. 2 S. 4). Sie verneinte die Unfallkausalität der Halswirbelsäulen (HWS)-Beschwerden und der lumbalen Rückenbeschwerden, ging aber aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, vom 4. November 2011 davon aus, dass die Beinlängendifferenz unfallkausal sei (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Werbespezialist eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 90 % erreichen könne (Urk. 2 S. 5). Ca. 26 Jahre nach dem Unfall vom 22. Oktober 1985 sei der Endzustand am 1. Mai 2011 erreicht (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 %, womit – bei einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 126‘000.-- (Höchstbetrag des versicherten Verdienstes) – ab 1. Mai 2011 ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 1‘680.-- resultiere (Urk. 2 S. 6). Die Beurteilung eines Integritätsschadens von 35 % durch Dr. A.___ werde durch die Beurteilung von Dr. C.___ vom 4. November 2011 (30 bis 40 %) gestützt und erweise sich somit als korrekt (Urk. 2 S. 7). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die unfallbedingten Behandlungen betreffend das linke Bein, insbesondere auch in Bezug auf die Beinlängenverkürzung, im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin erbringe (Urk. 2 S. 7).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Endzustand am 1. Mai 2011 noch nicht erreicht worden sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 19 S. 2). Er bringt formelle und materielle Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 1. S. 3 bis 4, Urk. 19 S. 5 bis 6, S. 12 bis 15) vor und kritisiert namentlich, dass die von ihm eingereichten medizinischen Berichte dem Gutachter nicht vorgelegt worden seien (Urk. 1 S. 4). Wegen seiner psychischen Probleme verlangt der Beschwerdeführer, dass bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 19 S. 2 bis 3). Ferner bemängelt er, dass nicht klar sei, welche Behandlungen betreffend den linken Fuss die Beschwerdegegnerin weiterhin erbringen werde (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Vorab zu klären ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der medizinische Endzustand am 1. Mai 2011 erreicht war sowie, ob der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären ist.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3 In BGE 134 V 109 E. 4 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Unfallversicherer einen Versicherungsfall mit Einstellung der bis anhin gewährten vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (als Dauerleistung) und/oder eine Integritätsentschädigung abschliessen darf. Dabei hat es erkannt, mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimme sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er gestützt auf Art. 48 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen. Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgericht 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. A.___ am 12. März 2010 eine spezialärztliche Begutachtung in Auftrag, durch welche insbesondere die Kausalität des Unfallereignisses vom 22. Oktober 1985 für die Beschwerden des Beschwerdeführers beurteilt werden sollte (Urk. 14/1/197). Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 8. April 2010 und – nachdem dieser am 23. Juli 2010 im D.___ operiert worden war (Urk. 14/1/198-199, Urk. 14/3/182-183) – erneut am 17. März 2011 (Urk. 14/4/10 S. 1). Gestützt auf seine Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die von der Beschwerdegegnerin und vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 14/4/10 S. 1) stellte Dr. A.___ die Hauptdiagnose funktionelle und weniger statische Beschwerden im linken Fuss auf der Basis eines posttraumatischen Rückfussvalgus mit Arthrosen im Mittelfuss und in den Metatarsalgelenken, Senk- und Spreizfuss rechts sowie die Nebendiagnose Status nach Diagnose einer therapieresistenten Lumboischalgie links mit Wurzelirritation L5/S1 links (Urk. 14/4/10 S. 12 bis 13, S. 14). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er funktionelle und weniger statische Beschwerden im linken Fuss (Urk. 14/4/10 S. 14).
3.1.2 Laut Dr. A.___ stehen die heutigen Beschwerden am linken Fuss in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Oktober 1985 (Urk. 14/4/10 S. 15). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Rest-Rückenbeschwerden (Rundrücken), die Beinlängendifferenz, die jetzigen und zukünftigen überdurchschnittlichen Abnützungserscheinungen im Rücken resp. eine erhöhte Anfälligkeit für Arthrose stünden in einem höchstens möglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. Oktober 1985. Verschiedene Studien hätten gezeigt, dass es selbst bei Patienten mit amputierten Beinen, mit Prothesen oder mit Lähmungen an einem Bein in der Mehrzahl nicht zu entsprechenden Becken- resp. Rückenbeschwerden respektive zu Beschwerden in den Gegengelenken wie Hüfte, Knie oder Füssen komme. Es bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang (Urk. 14/4/10 S. 16).
3.1.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in seinem ehemaligen Beruf als Werbespezialist unter Idealbedingungen mit Arbeiten im Atelier grösstenteils sitzend, teils stehend, und ohne dauerndes auswärtiges Arbeiten mit Autofahrten eine Tätigkeit bis 80 % erreichen könne. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, grösstenteils sitzend, teils stehend, ohne dauerndes Treppenhinauf- und -hinuntergehen, ohne Zwangshaltungen mit dem rechten Bein, ohne Arbeiten in kauernder Stellung, ohne rasche Stellungsbezüge mit den Beinen und ohne dauerndes Heben von Gewichten von 2 bis 3 kg, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreichen (Urk. 14/4/10 S. 16).
3.1.4 Unter Berücksichtigung der funktionellen Beschwerden im linken Fuss bei versteiftem unterem Sprunggelenk und teils versteiftem oberem Sprunggelenk, Schmerzen im Mittelfuss sowie stark dekonfiguriertem distalem Unterschenkel nach zwei Lappenplastiken mit verminderter Sensibilität am lateralen Malleolus, welche er mit den in den Tabellen 4 (Integritätsschaden bei einfachem oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfassten Integritätsschäden verglich, taxierte Dr. A.___ den Integritätsschaden auf 35 % (Urk. 14/4/10 S. 16 bis 17).
3.2 Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 erhob PD Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Oberarzt Orthopädie an der Klinik B.___, anamnestisch Überlastungszeichen des rechten Kniegelenks (Urk. 14/3/187). Nach durchgeführter MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 20. Mai 2011 diagnostizierte er einen anteromedialen bis peripatellären Knieschmerz rechts (Urk. 14/3/189 S. 1).
3.3 In seinem Bericht vom 19. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, dass die Restbeschwerden lateralseits im Rück- und Mittelfuss links durch die Anpassung der neuen Stellung des Fusses bedingt seien. Es sei möglich, dass noch eine Besserung eintreten werde. Dr. C.___ ging davon aus, dass der Endzustand – zumindest vorläufig – Ende des Jahres 2011 erreicht werde. Vorerst bleibe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einschränkungen bei 50 % (Urk. 14/1/206). Am 2. September 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden im Bereich des Rückfusses lateralseits auf Höhe des lateralen Malleolargelenkes und der recht stark eingeschränkten Gehfähigkeit eine 50%-Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Es wurde eine SPECT-CT-Untersuchung vorgeschlagen, um die Ausdehnung der Entzündung im Fuss besser lokalisieren zu können (Urk. 14/1/213). Nach der Konsultation vom 4. November 2011 hielt Dr. C.___ fest, dass die SPECT-CT-Untersuchung die klinische Verdachtsdiagnose eines Impingements zwischen Talus und Fibulaspitze bestätigt habe. Aufgrund dieses Befundes, der anamnestischen Angaben und des klinischen Befundes ergebe sich eine klare Indikation für eine Gelenkstoilette auf diesem Niveau. Das „IV-Zeugnis“ werde noch nicht ausgefüllt, weil doch signifikante Änderungen im Anschluss an die Operation zu erwarten seien (Urk. 14/3/190). Dieser operative Eingriff fand am 21. Dezember 2011 statt (Urk. 14/3/192). Dr. C.___ führte am 8. November 2012 aus, dass der „Endzustand“ im Mai 2011 „sicherlich“ noch nicht erreicht gewesen sei. Er wies darauf hin, dass die Operation vom 21. Dezember 2011 eine leichte Besserung gebracht habe. Die Tatsache, dass die Operation am 21. Dezember 2011 eine Besserung gebracht habe – aufgrund einer Pathologie, welche mit einer SPECT-CT-Untersuchung habe objektiviert werden können – beweise dies eindeutig. Seit August (2012) könne gesagt werden, dass sich der Zustand stabilisiert habe und dass keine weitere Besserung mit spezifischen Therapien zu erreichen sein wird. Er (Dr. C.___) denke nicht, dass durch weitere operative Behandlungen der Zustand signifikant gebessert werden könne. Beim heutigen stabilisierten „Endzustand“ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier Stunden am Tag) und eine vornehmlich sitzende Tätigkeit könne zu ca. 80 % durchgeführt werden. Möglicherweise könne eine Steigerung um 10 % erreicht werden (Urk. 20/1).
3.4 Auf Zuweisung von Dr. C.___ untersuchte Dr. med. F.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, und Innere Medizin FMH, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation an der Klinik B.___, den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011. Ihrer Beurteilung ist zu entnehmen, dass bezüglich Unfallkausalität ein Zusammenhang der Brustwirbelsäulen (BWS)-Problematik mit der Fehlstatik eher fraglich anzusehen sei, ausser es wären beim initialen Unfall auch Wirbelfrakturen auf Höhe der BWS vorhanden gewesen. Das Gehen an Krückstöcken erkläre die Entwicklung der Keildeformationen nicht. Viel eher müsse ein Status nach Morbus Scheuermann angenommen werden, womit die BWS-Kyphose als vorbestehend zu werten wäre. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts bestünden radiologisch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Arthrose. Beim Gehen an den Krückstöcken sei nicht zwingend von einer Überlastung rechts auszugehen, insbesondere da die Gehleistung und damit die aufsummierte Gesamtbelastung eher beschränkt ausgefallen sei (Urk. 14/3/193 S. 2 bis 3).
3.5 Im ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2012 führt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, dass beim Beschwerdeführer schwerste arthrotische Veränderungen in verschiedensten Gelenken bestünden. Die Belastbarkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt. Die freie Gehstrecke betrage 150 Meter. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsplatz zu fahren, weil die Gehstrecken so lange seien, dass er Stöcke benützen müsste, was ebenfalls für ein vorbestehendes Schulterleiden ungünstig sei (Urk. 20/3).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht – insbesondere unter Hinweis auf die von Dr. C.___ verfassten Berichte – geltend, dass der Endzustand am 1. Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 19 S. 2). Der Umstand, dass er kurz nach der Begutachtung nochmals operiert worden sei, wovon man sich eine wesentliche Besserung erhofft habe, zeige, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht eingetreten sei (Urk. 19 S. 14). Wird auf die Einschätzung von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungszeitpunkt (März 2011) – unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 1985 – in seiner angestammten Tätigkeit als Werbespezialist zu 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig war (E. 3.1.3), kann nicht davon gesprochen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Operation vom 21. Dezember 2011 noch einmal signifikant hätte gesteigert werden können. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 2.3) liegt daher nicht vor. Zwar erwartete Dr. C.___ vom am 21. Dezember 2011 in der Klinik B.___ durchgeführten ambulanten operativen Eingriff eine signifikante Änderung, weshalb er bezüglich der Invalidität noch nicht Stellung nehmen wollte (E. 3.3). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 4) jedoch nicht ableiten, dass Dr. C.___ im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 14/3/190) ausdrücklich von der Möglichkeit einer bedeutenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit gesprochen hätte. Keinen Einfluss hat die nachträgliche Bestätigung von Dr. C.___, dass der operative Eingriff vom 21. Dezember 2011 eine leichte Besserung gebracht habe (E. 3.3), weshalb der Endzustand im Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei. Bezüglich dieser Aussagen gilt es zudem zu beachten, dass Dr. C.___ als behandelnder Spezialarzt, ähnlich wie ein Hausarzt, in einem auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer steht, weshalb seine Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr für seine Stellungnahme vom 8. November 2012, weil diese nach Erlass des abschlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 92/06 vom 16. August 2006 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Mangel dar, dass der Gutachter Dr. A.___ zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten von Dr. C.___ nicht noch einmal Stellung genommen hat. Auch in Kenntnis der Berichte von Dr. C.___ ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass nach dem 1. Mai 2011 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden konnte.
4.1.2 Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG weiter auch den Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Eidg. Invalidenversicherung (IV) voraussetzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin darauf nicht ein, obschon ihr bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akten, Urk. 14/6). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Damit eine Übergangsrente ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung allerdings Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 14/2/3) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch keine beruflichen Massnahmen zugesprochen. Die IV-Stelle erteilte dem Beschwerdeführer erst am 25. Juni 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der H.___ vom 2. Juni 2012 bis 1. Januar 2013 (IV-Akten, Urk. 14/6). So oder anders bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Arbeitstraining das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers verbessert bzw. der die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.4). Auch in dieser Hinsicht gibt der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2011 somit zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.2
4.2.1 Dr. A.___ erstattete seine Expertise vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/10) nach einlässlichen Untersuchungen und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden sich keine Anhaltspunkte – insbesondere auch nicht aufgrund der Auflistung der Operationen des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 19 S. 6 bis 12) – dafür, dass Dr. A.___ bei seiner Expertise nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten. Dr. A.___ hat – mit Ausnahme der Beinlängendifferenz, deren Unfallkausalität die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 jedoch anerkannte (Urk. 2 S. 5) – detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4). Neben den bereits genannten erhebt der Beschwerdeführer weiter die folgenden Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/10):
4.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich Dr. A.___ zu Einschränkungen der HWS nicht geäussert habe, obwohl aus den Akten (diesbezüglich) gravierende Einschränkungen hervorgehen würden (Urk. 19 S. 5 und S. 14). Er nimmt Bezug auf das Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, vom 8. Juni 1995 (Urk. 14/4/1). Dessen Expertise ist allerdings zu entnehmen, dass die beim Unfall vom 22. Oktober 1985 erlittene Densfraktur in guter Stellung ossär konsolidiert sei. Gemäss der Beurteilung von Dr. I.___ standen die bei den Röntgenuntersuchung vom 14. Juni 1994 (vgl. Urk. 14/4/1 S. 21) festgestellten leichten osteochondrotischen und spondylarthrotischen Veränderungen im mittleren und unteren Abschnitt der HWS möglicherweise in einem Zusammenhang mit der Densfraktur (Urk. 14/4/1 S. 25). Bereits Dr. I.___ ging somit nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 22. Oktober 1985 aus, womit das Argument des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag.
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er eine lumbale Diskushernie erlitten habe, nachdem der Beinlängenausgleich von 6 cm durchgeführt worden sei. Dr. A.___ sei in seiner Beurteilung gar nicht auf die lumbalen Beschwerden eingegangen (Urk. 19 S. 13). Der Beschwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf den Bericht des Chiropraktors Dr. J.___ vom 19. November 1999 (Urk. 14/3/102) auf den Standpunkt, dass die damalige Diskushernie wegen der unphysiologischen Belastung der Lendenwirbelsäule, die auf die Beinverlängerung zurückzuführen sei, unfallkausal war. Zudem verspüre er wegen der Mehrbelastung des rechten Beines Knieschmerzen, auch wenn die Gehleistung nicht so gross sei (Urk. 19 S. 13). Entgegen dieser Ausführungen erweist es sich unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F.___ vom 13. Dezember 2011 (E. 3.4) allerdings als überzeugend, dass Dr. A.___ die geltend gemachten lumbalen Beschwerden und Schmerzen im rechten Knie nicht als unfallkausal beurteilte.
4.2.4 Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, dass Dr. A.___ die Krankengeschichte im Zusammenhang mit der Beinlängenverkürzung nicht nachvollzogen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Oktober 1985 und der Beinlängendifferenz lediglich als möglich beurteilte (Urk. 19 S. 12), wohingegen für Dr. C.___ die Kausalität sicher sei (Urk. 1 S. 3 bis 4), verkennt er, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beinlängendifferenz unfallkausal ist (Urk. 2 S. 5).
4.2.5 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, dass der lange Heilungsverlauf mit all diesen Rückfällen geeignet gewesen sei, psychische Defizite zu bewirken (Urk. 1 S. 4). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Mal pro Monat die Psychotherapie besuche (Urk. 14/4/4/10 S. 10). Bei seiner Neuanmeldung bei der IV vom 25. Oktober 2011 nannte der Beschwerdeführer weder ein psychisches Leiden noch einen behandelnden Psychiater (IV-Akten, Urk. 14/6). Da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine psychische Gesundheitsstörung besteht, braucht auf sein Vorbringen indes nicht weiter eingegangen zu werden.
4.3 Die Kritik des Beschwerdeführers vermag somit keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/10) zu begründen. Mit Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Unfallfolgen – in der angestammten Tätigkeit als Werbespezialist zu 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist.
5. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sowie die Höhe des versicherten Verdienstes blieben unangefochten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Nachdem der Beschwerdeführer die Einschätzung zur Integritätsentschädigung von Dr. A.___ (35 %) als angemessen beurteilt, soweit diese die Einbusse bezüglich des linken Fusses betrifft, und er seinen Antrag auf eine höhere Integritätsentschädigung lediglich damit begründet, dass die übrigen Gesundheitsschäden, welche er auch als unfallkausal ansieht (Urk. 19 S. 14), worin ihm aber – wie festgehalten (insbes. E. 4.2.2 bis 4.2.3) – nicht gefolgt werden kann, auch zu berücksichtigen seien, geben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Integritätsentschädigung zu keinen Weiterungen Anlass.
6.
6.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, dass festzulegen sei, welche medizinischen Leistungen er auch nach Festsetzung der Rente in Anspruch nehmen dürfe (Urk. 1 S. 2).
6.2 Wenn der Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, werden ihm die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).
6.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 8. August 2012 geltend, dass erst ab August 2012 von einem stabilisierten Zustand gesprochen werden könne. Zur Aufrechterhaltung dieses Zustandes sei er auf Spiraldynamik angewiesen, wie auch auf Schmerzmedikamente, Einlagen, welche jährlich kontrolliert und angepasst werden müssen. Zur Reduktion der lokalen Schwellung müssten regelmässig Stützstrümpfe getragen werden (Urk. 19 S. 4). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin nicht im abweisenden Sinne über diese Heilbehandlung entschieden. Sie hielt vielmehr fest, dass sie die unfallbedingten Behandlungen betreffend das linke Bein, insbesondere auch in Bezug auf die Beinlängenverkürzung, im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin erbringe (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer kann kein aktuelles schützenswertes Interesse bezüglich der Festlegung der einzelnen Leistungen gelten machen, weil im jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmbar ist, welche Leistungen er dereinst in Anspruch nehmen muss. Ihm steht die Möglichkeit offen, im Einzelfall bei einem ablehnenden Entscheid eine Verfügung zu verlangen. Auf sein Begehren ist daher nicht einzutreten.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher