UV.2012.00161
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 22. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 D?bendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1963, war - neben einer Aushilfst?tigkeit als Kellner im Restaurant Y.___ in Z.___ (Urk. 9/III/54) - seit August 2003 als Taxi-chauffeur bei der A.___ AG in Z?rich angestellt (Urk. 9/III/55) und in dieser Eigenschaft durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert.
???????? Am 2. September 2005 fuhr der vordere Wagen r?ckw?rts in das Taxi des Versicherten (Urk. 9/III/1) und am 19. November 2005 wurde er als Personen-wagenlenker von einem anderen Personenwagen von hinten angefahren (Urk. 9/II/8), worauf jeweils Distorsionen der Halswirbels?ule diagnostiziert wurden (Urk. 9/III/7 und Urk. 9/II/2). In der Folge war der Versicherte zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 9/II/6). Vom 13. bis zum 28. Dezember 2005 (Urk. 9/III/34) sowie vom 16. Januar bis zum 22. Februar 2006 (Urk. 9/III/41) weilte er in der B.___ und f?hrte anschliessend die Physiotherapie ambulant weiter. Zudem begab er sich in psychiatrische und alternative Behandlung (Urk. 9/III/65 und 9/III/84). Die A.___ AG k?ndigte dem Versicherten den Arbeitsvertrag per Ende Juli 2006 (Urk. 9/III/57). Vom 18. Oktober bis zum 13. November 2007 war der Versicherte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 9/III/136).
???????? Am 25. Dezember 2007 kollidierte der Versicherte in D.___ als Lenker eines Kleinbusses mit einem entgegenkommenden Schulbus (Urk. 9/I/1) und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur links, eine Fraktur des Metatarsalek?pfchens II rechts sowie Basisfrakturen der Metacarpale III und IV an der rechten Hand zu; zudem wurden ein Schleudertrauma und eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 9/I/8 i.V.m. Urk. 9/I/32 und Urk. 9/I/12). Die Erstbehandlung erfolgte in E.___. Am 24. April 2008 wurde im F.___ eine Schraubenosteosynthese des linken Talus durchgef?hrt (Urk. 9/I/19). Eine Erwerbst?tigkeit wurde in der Folge nicht mehr aufgenommen.
???????? Die SUVA ?bernahm die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 9/III/133 und 9/III/166, Urk. 9/I/57).
1.2???? Im Jahr 2008 liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, bei der er sich am 25. September 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, den Versicherten durch die G.___ (?G.___?) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 14. August 2008 Urk. 9/I/36). Die G.___ attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Taxichauffeur und eine 25%ige Arbeits-f?higkeit in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne langes Stehen oder Gehen und ohne besondere Belastung der Halswirbels?ule bzw. des Nacken-Schulterg?rtels (Urk. 9/I/36 S. 36-37). Unter Ber?cksichtigung eines 20%igen, leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle eine 77%ige Invalidit?t (Urk. 9/I/43) und gew?hrte dem Versicherten mit Verf?gung vom 11. Mai 2009 (Urk. 9/I/59) ab dem 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente.
1.3???? Mit Verf?gung vom 6. November 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass vom medizinischen Endzustand der Unf?lle vom 2. September und 9. November 2005 sowie vom 25. Dezember 2007 auszugehen sei, und stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2009 ein. Einen Rentenanspruch verneinte sie, da die Bewegungs- und Belastungseinschr?nkung des linken oberen Sprunggelenks lediglich einen Invalidit?tsgrad von 7 % bewirke, w?hrend die weiteren geklagten somatischen Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychogenen St?rungen nicht in einem ad?quaten Kausalzusammenhang zu den erlittenen Unf?llen st?nden. F?r die Folgen des Unfalles vom 25. Dezember 2007 gew?hrte die SUVA dem Versicherten eine 5%ige Integrit?tsentsch?digung in der H?he von Fr. 5?340.-- (Urk. 9/I/66-67). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur, am 30. November 2009 Einsprache erheben (Urk. 9/I/68).
1.4???? Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die SUVA den Versicherten durch die G.___ internistisch, orthop?disch, rheumatologisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch untersuchen (polydisziplin?res Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 9/I/113, Urk. 9/I/114-118). Die G.___ attestierte dem Versicherten in einer leidensangepassten T?tigkeit eine 40%ige Arbeitsf?higkeit und setzte den Integrit?tsschaden auf 70 % fest (Urk. 9/I/113 S. 58 und 71 je am Ende und S. 73 am Ende).
???????? Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) erh?hte die SUVA in teilweiser Gutheissung der Einsprache die dem Versicherten gew?hrte Integrit?tsentsch?digung von 5 % auf 20 % (Fr. 21?360.--). Im ?brigen wies sie die Einsprache ab.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur, (Urk. 4/1-2), am 30. Juli 2012 Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen:
?1.? Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine Unfallrente auf der Basis eines Erwerbsunf?higkeits-Grades von 60 % ab dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung von 70 % zu zahlen, abz?glich der im Einspracheentscheid vom 4. Juli [richtig wohl: 27. Juni] 2012 anerkannten Integrit?tsentsch?digung von 20 % bzw. Fr. 21?360.--.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentsch?digung an den Beschwerdef?hrer zu verpflichten.?
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdef?hrer mit Replik vom 8. November 2012 (Urk. 12) an den gestellten Antr?gen fest und mit Eingabe vom 19. November 2012 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufs-krankheiten gew?hrt.
1.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten-anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld-leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
???????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re.
1.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapital-leistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).??
1.4???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und so weiter vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.5
1.5.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2?? Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t; die Ad?quanz hat hier gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5.3?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
???????? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
???????? Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5.4?? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abh?ngig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sind, gen?gt zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder m?ssen mehrere herangezogen werden.
?????????? Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des ???????? Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ?rztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufz?hlung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5.5?? Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbels?ule oder einer vergleichbaren Verletzung geh?renden Beeintr?chtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgepr?gten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die h?chstrichterliche Rechtsprechung die Ad?quanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, f?r das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik relativ kurze Zeit nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - ?ber einen l?ngeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 457/04 vom 23. M?rz 2005, E. 3, und U 151/01 vom 14. Oktober 2004, E. 4.2, je mit Hinweisen).
???????? Sodann hat das h?chste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Ad?quanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den F?llen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbels?ule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen F?llen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen F?lle, wo sich nach einem Unfall, losgel?st vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbst?ndige, sekund?re psychische Gesundheitssch?digung manifestiert oder wo eine derartige selbst?ndige psychische Beeintr?chtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfallad?quanz solcher selbst?ndiger Gesundheitssch?digungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 495/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.1, U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4, und U 331/03, vom 30. August 2004, E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.6???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1???? Strittig und zu pr?fen in materieller Hinsicht ist zun?chst, ob der Beschwerdef?hrer aufgrund der von ihm geltend gemachten Beschwerden eine Invalidenrente als Folge der Unf?lle vom 2. September und 19. November 2005 sowie vom 25. Dezember 2007 beanspruchen kann.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, als Unfallfolgen weise der Beschwerdef?hrer ein okkultes dorsales Handgelenksganglion rechts, einen Status nach Metatarsale-II-K?pfchenfraktur rechts und eine Arthrose des Talonavikulargelenks des oberen und unteren Sprungelenks bei partieller Talusnekrose links auf. Die ?brigen somatischen und die psychischen Beschwerden seien zu den Unf?llen nicht ad?quat kausal (Urk. 2 S. 14 Ziff. I.5). Deshalb sei dem Versicherten aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine leidensangepasste T?tigkeit den ganzen Tag zumutbar (Urk. 8 S. 12-13 Ziff. 17.3 i.V.m. Urk. 9/I/117 und Urk. 9/II/24). Aus einem Einkommensvergleich ergebe sich eine Invalidit?t von 7,45 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 19 Ziff. I.8.d und Urk. 8 S. 13-14 Ziff. 17.6-8).
2.3???? Dagegen macht der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, es sei entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der G.___ vom 10. Januar 2012 (Urk. 9/I/113) davon auszugehen, dass bei Ber?cksichtigung der nur unfallbedingt organisch nachweisbaren Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe. Bei Gew?hrung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs sei ihm eine Invalidenrente von rund 60 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 und Urk. 12 i.V.m. Urk. 9/I/113 S. 71 Ziff. 16.1).
3.
3.1???? Nach dem ersten, am 2. September 2005 erfolgten Unfall, bei welchem der vordere Wagen r?ckw?rts in das Taxi des Versicherten gefahren war (Urk. 9/III/2, Urk. 9/III/14), wurde eine Distorsion der HWS diagnostiziert. Der Versicherte habe bis zwei Stunden nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, nach vier Stunden an Schwindel und nach sieben Stunden an Nausea und Erbrechen gelitten (Urk. 9/III/7, Urk. 9/III/14). Ein drei Tage nach dem Unfall erfolgter Arbeitsversuch sei beim Heben eines Koffers gescheitert (Urk. 9/III/15 S. 2 Ziff. 5).
???????? Ein am 26. Oktober 2005 erfolgtes MRI ergab einen normalen Befund der HWS ohne Nachweis einer Raumforderung auf die C6-Wurzel und eine leichte kyphotische Fehlhaltung der oberen HWS als Nebenbefund (Urk. 9/III/13).
3.2
3.2.1?? Nach dem zweiten, am 19. November 2005 erfolgten Auffahrunfall, bei welchem ein anderes Fahrzeug bei geringer Geschwindigkeit von hinten in dasjenige des Beschwerdef?hrers gefahren war (Urk. 9/II/15 S. 1-2), wurde erneut ein Distorsionstrauma der HWS diagnostiziert. Der Versicherte sei nicht mit dem Kopf angeschlagen. Initial habe er an Schwindel und ?belkeit gelitten, wobei keine Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Bei der am gleichen Tag erfolgten Untersuchung habe er an starken Schmerzen im Bereich der HWS gelitten, nach occipital und in die Schultern ausstrahlend. Die Bewegung in der HWS sei schmerzhaft, aber in vollem Umfang m?glich gewesen und es h?tten keine ?belkeit und kein Schwindel bestanden (Urk. 9/II/6).
???????? Ein am 22. November 2005 erfolgtes MRI ergab keine Befundver?nderung im Vergleich zur Voruntersuchung. Es h?tten insbesondere keine Hinweise auf eine Fraktur und kein Nachweis einer Kompression der neuralen Strukturen bestanden (Urk. 9/II/3).
3.2.2?? Im Austrittsbericht der B.___ vom 11. Januar 2006, wo sich der Versicherte vom 13. bis 28. Dezember 2005 in station?rer Behandlung auf-gehalten hatte, wurde eine Distorsion der HWS mit vegetativer Dystonie nach den am 2. September und am 19. November 2005 erfolgten Unf?llen diagnostiziert (Urk. 9/III/34 S. 1). Der Versicherte habe ?ber eine Zunahme der vegetativen Beschwerden und kognitiven Einschr?nkungen geklagt, welche jeweils bereits verursacht durch den ersten Unfall vorbestanden h?tten. Als Hauptproblematik seien Nackenschmerzen, eine Cephalaea und linksseitige Armbeschwerden geklagt worden. Klinisch habe sich im Vergleich der Vorbefunde nach dem ersten Unfall zu jenen nach dem zweiten Unfall eine deutlich verst?rkte Einschr?nkung der Beweglichkeit der HWS gezeigt. Es h?tten keine Hinweise f?r eine Ged?chtnisschw?che oder eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) und keine neurologischen Ausf?lle bestanden. Ohne Physiotherapie und unter alleinigem ambulantem Therapiekonzept sei keine Ver?nderung des Zustandes zu erwarten. Vor dem Hintergrund des jungen Alters des Versicherten, der wiederholten Traumatisierung der HWS und der Therapieresistenz unter bereits ausgesch?pften ambulanten Massnahmen sei eine station?re Rehabilitation mit den Zielsetzungen Wohnen zu Hause, gesteigerte sozio-kulturelle Teilnahme, psychiatrische Evaluation, Erarbeitung einer Tagesstruktur und Ausschleichen der Opioide sinnvoll (Urk. 9/III/34 S. 2).
3.2.3?? Im Austrittsbericht der nachfolgenden, vom 16. Januar bis zum 22. Februar 2006 in der B.___ erfolgten station?ren Behandlung vom 2. M?rz 2006 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/III/41 S. 1):
A.?? Autounfall vom 19. November 2005: Heckauffahrkollision (fremd verschuldet)
1.?? Distorsion der HWS
-??? MRI der HWS vom 21. November 2005: leichte kyphotische Fehlstellung des oberen Niveaus, sonst unauff?llig
-??? Funktionsaufnahmen der HWS am 17. Januar 2006: global stark eingeschr?nkte Beweglichkeit (schmerzbedingt), C1/2 und C2/3 praktisch nicht bewegt, nur geringe Beweglichkeit der mittleren und unteren HWS.
2.?? Exazerbation eines vorbestehenden zervikookzipitalen Syndroms.
B.?? Autounfall vom 2. September 2005: seitliche Kollision frontal links (fremd verschuldet):
3.?? Distorsion der HWS
-??? MRI der HWS vom 26. Oktober 2005: leichte kyphotische Fehlhaltung des oberen HWS, sonst Normalbefund.
-??? persistierendes zervikookzipitales Syndrom.
C.?? Unfallfremd:
1.?? Allergie auf Ponstan
2.?? Dyspeptische Beschwerden, Status nach Gastritis.
???????? Im psychosomatischen Konsilium vom 7. Februar 2006 wurden eine Labilisierung der Affekte, eine Verunsicherung und Stimmungsschwankungen im Rahmen einer Anpassungsst?rung (ICD-10: F43.23) diagnostiziert. Der Versicherte habe auf der Verhaltensebene mit einem maladaptativen Umgang mit der Beschwerdeproblematik reagiert, wobei in den Therapien durchaus auch Ans?tze zu einer gewissen Beharrlichkeit und eine Motivation, an einer Verbesserung seines Zustandes zu arbeiten, erkennbar gewesen seien (Urk. 9/III/41 S. 2).
3.2.4?? Im Bericht der C.___ vom 13. November 2007, wo der Versicherte vom 18. Oktober bis zum 13. November 2007 hospitalisiert war, wurde dar?ber berichtet, dass der Versicherte psychisch ?ngstlich und depressiv gewirkt und ?ber zunehmende Verzweiflung, sozialen R?ckzug, depressive Stimmung, ausgepr?gte Antriebslosigkeit und Schlafprobleme geklagt habe. Zentraler Punkt, auch f?r den weiteren Verlauf der Erkrankung, sei die Reintegration in den Arbeitsprozess. Empfohlen wurde eine sehr langsame, stufenweise Wiedereingliederung in den Berufsalltag mit der M?glichkeit, wechselbelastend (teils sitzend, teils stehend) zu arbeiten. Die erzielten Fortschritte sollten weiter stabilisiert und gefestigt werden. Der Versicherte habe bei entsprechender Unterst?tzung Ressourcen, wieder in den Berufsleben integriert zu werden, zu Beginn mit verminderter k?rperlicher Belastung (Urk. 9/III/136 S. 1-3).
3.3
3.3.1?? Am 25. Dezember 2007 kollidierte der Versicherte in D.___ als Lenker eines Kleinbusses mit einem entgegenkommenden Schulbus (Urk. 9/I/1) und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur links, eine Fraktur des Metatarsalek?pfchens II rechts sowie Basisfrakturen der Metacarpale III und IV an der rechten Hand zu; zudem wurden ein Schleudertrauma und eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 9/I/8 i.V.m. Urk. 9/I/32 und Urk. 9/I/12). Anl?sslich der Erstbehandlung, die in E.___ erfolgt war, wurde am 25. Dezember 2007 eine Computertomographie der HWS durchgef?hrt, woraus sich eine beginnende Osteochondrose C3/4 und C4/5, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur ergaben (Urk. 9/I/36 S. 20 am Anfang). Am 24. April 2008 wurde im F.___ eine Schraubenosteosynthese des linken Talus durchgef?hrt (Urk. 9/I/19).
3.3.2?? Am 29. April und 17. Juni 2008 wurde der Versicherte durch die G.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (G.___-Gutachten vom 14. August 2008, Urk. 9/I/36 S. 1). Aufgrund der interdisziplin?ren Beurteilung wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 9/I/36 S. 33):
1.?? chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), bestehend seit September 2005
2.?? nicht voll konsolidierte, osteosynthetisch versorgte mehrfragment?re Talusfraktur links nach Personenwagenunfall im Dezember 2007 (ICD-10: S92.1), bestehend seit Dezember 2007
3.?? undifferenzierte Somatisierungsst?rung (mit Leitsymptom Schmerz) (ICD-10: F45.1), bestehend seit Februar 2006
4.?? Dysthymie (ICD-10: F34.1), bestehend seit 2006.
????????
???????? Beim Versicherten best?nden sowohl im somatischen als auch im psychischen Bereich Gesundheitsst?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit. An erster Stelle st?nden aus interdisziplin?rer Sicht die chronischen Schmerzsyndrome im HWS-Kopf-Bereich und Nacken-Schulterg?rtelbereich, wobei sich die posttraumatischen Einfl?sse nach wiederholten Distorsionen der HWS im Jahr 2005 und die Einfl?sse der sich in den letzten zwei Jahren manifestierten Somatisierungsst?rung nur schwer auseinanderhalten liessen (Urk. 9/I/36 S. 33).
???????? Der festgestellte Gesundheitszustand und die bestehenden Behinderungen k?nnten sich im weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf noch ver?ndern, und es sei noch nicht sicher vorauszusagen, welche dauerhaften Beeintr?chtigungen an der verletzten linken unteren Extremit?t bestehen bleiben w?rden. Sowohl physikalisch-medizinisch als auch psychiatrisch sei eine erneute medizinische Rehabilitationsmassnahme, tagesklinisch oder vollstation?r, zur Aktivierung, Rekonditionierung und zum Belastungsaufbau indiziert und zumutbar. Nach Durchf?hrung dieser Massnahme sollte aufgrund der psychischen Erkrankungen und der psychopathologischen Befunde nur noch eine geringe Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit resultieren. Die Beeinfluss-barkeit der muskuloskelettalen Befunde sei weniger gut voraussagbar; da ein protrahierter Verlauf anhand der bisherigen Erfahrungen m?glich sei, sollte eine Reevaluation nach sp?testens 2 Jahren stattfinden (Urk. 9/I/36 S. 34).
???????? F?r die T?tigkeit als Berufschauffeur (Taxifahrer) bestehe beim Versicherten aufgrund der noch nicht abgeheilten Talusfraktur eine zu reevaluierende 100%ige Arbeitsunf?higkeit. In einer leidensangepassten T?tigkeit bestehe aufgrund der k?rperlichen Befunde eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit. Die psychopathologischen Befunde begr?ndeten ebenfalls eine Arbeitsunf?higkeit in etwa demselben Umfang, welche durch aktivierende, rekonditionierende, physikalisch-medizinische, ergotherapeutische und soziotherapeutische Mass-nahmen gebessert werden k?nne. Aufgrund der psychischen Erkrankungen bestehe eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit von maximal 20 % (Urk. 9/I/36 S. 36).
3.3.3?? Ende 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der SUVA erneut durch die G.___ internistisch, orthop?disch, rheumatologisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch untersucht (G.___-Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 9/I/113 i.V.m. Urk. 9/I/114-118), und es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/I/113 S. 44-48 i.V.m. Urk. 9/I/114-118):
A.?? in rheumatologischer Hinsicht:
-??? zervikospondylogenes Syndrom mechanisch degenerativer Genese mit/bei geringgradiger Osteochondrose C3/4 und medio-bilateraler Diskusprotrusion C3/4
-??? lumbospondylogenes Syndrom mechanisch degenerativer Genese mit/bei einer leichten Osteochondrose und bilateraler extra-foraminaler Protrusion der Bandscheiben L2/3 und L4/5, leichten Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits
-??? Talusfraktur links im Dezember 2007 mit posttraumatischer Talus-nekrose
-??? Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes bei Senk-/ Spreizf?ssen beidseits;
B.?? in neurologischer Hinsicht:
-??? chronisches Schmerzsyndrom mit Nacken-, R?cken- und Bein-schmerzen, ohne Anhaltspunkte f?r eine L?sion des zentralen oder peripheren Nervensystems;
C.?? in orthop?discher Hinsicht (lediglich betreffend die L?sionen im Bereich der F?sse und der rechten Hand):
-??? posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links bei Status nach Talusluxationsfraktur links am 25. Dezember 2007 in D.___
-??? Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese der Talusluxationsfraktur links vom 26. Dezember 2007 (Orthop?dische Klinik E.___ in D.___)
-??? Metatarsale-K?pfchenfraktur II rechts vom 25. Dezember 2007 unter konservativer Therapie
-??? Senk-/Spreizfuss rechts mit MTP-I-Arthrose bei Hallux valgus
-??? Spreizfuss links
-??? flexible Hammerzehe Dig. II beidseits
-??? Status nach ultraschallgesteuerter Kortisoninfiltration eines okkulten dorsalen Handgelenksganglion rechts vom 18. Januar 2010 (fecit Dr. S. H.___, Handchirurgie I.___);
D.?? in otorhinolaryngologischer Hinsicht:
-??? Tinnitus auris beidseits (ICD-10: H93.1)
-??? chronische Tubenbel?ftungsst?rung beidseits (ICD-10: H65.2);
E.?? in psychiatrischer Hinsicht:
-??? anhaltende mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
-??? anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4)
-??? Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80).
???????? Bei Status nach drei erlittenen Distorsionen der HWS, wobei das im Jahr 2007 erlittene HWS-Schleudertrauma f?r die aktuellen Beschwerden massgeblich sein d?rfte, h?tten sich anl?sslich der rheumatologischen Begutachtung mittel-gradige schmerzhafte Einschr?nkungen der Inklination und Reklination sowie leichte bis mittelgradige schmerzhafte Einschr?nkungen der Seitenneigung und der Rotation nach beiden Seiten gezeigt. Diese Befunde seien vereinbar mit einem zervikospondylogenen Syndrom, einerseits bedingt durch die erlittenen Schleudertraumata, andererseits auf dem Boden degenerativer Ver?nderungen bei radiologisch dokumentierter geringgradiger Osteochondrose C3/C4 und medio-bilateraler Diskusprotrusion C3/C4.
???????? Zus?tzlich leide der Versicherte an einem lumbospondylogenen Schmerz-syndrom bei leichter Osteochondrose und bilateraler extra-foraminaler Protrusion der Bandscheiben L2/L3 und L4/L5 sowie leichten Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits. Hinweise f?r eine Radikulopathie oder Myelonaffektion h?tten sich weder anamnestisch noch w?hrend der neurologischen Begutachtung gefunden.
???????? Der Vergleich zwischen den objektiven Befunden der ersten rheumatologischen Beurteilung vom 17. Juni 2008 und der aktuellen Situation zeige eine eindeutige Verminderung der Anzahl schmerzhafter Punkte sowohl am Schulter- als auch am Beckeng?rtel. Die Weichteildruckdolenzen seien nicht mehr auf oberfl?chlichsten Druck ausl?sbar, wie im rheumatologischen Teilgutachten vom Juni 2008 beschrieben. Dies bedeute, dass gegen?ber 2008 eine Verbesserung des generalisierten Weichteilschmerzsyndroms eingetreten sei.
????????
???????? Aus rheumatologischer Sicht k?nne dem Versicherten in einer dem Leiden bestens angepassten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 8 Stunden pro Tag bei einer Leistungseinbusse von 50 % oder eine Arbeitsf?higkeit von 4 Stunden pro Tag ohne zus?tzliche Leistungseinschr?nkung zugemutet werden. F?r die fr?her praktizierte T?tigkeit als Taxichauffeur bestehe hingegen eine bleibende 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/I/113 S. 51-52).
???????? In orthop?discher Hinsicht wurde unter Ber?cksichtigung der unfallrelevanten Diagnosen am linken Fuss- und Sprunggelenk f?r das Lenken eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit attestiert, da der linke Fuss daf?r nicht erforderlich sei. Allerdings m?sse der Versicherte als Taxichauffeur auch Gewichte heben und in diesem Bereich sei er insofern eingeschr?nkt, als er nur 10 kg tragen k?nne. Bei alleiniger Betrachtung des linken Fusses bestehe somit f?r den Beruf als Taxichauffeur eine zeitlich 100%ige Arbeitsf?higkeit mit herabgesetzter Leistungsf?higkeit (Urk. 9/I/113 S. 46-47).
???????? F?r die Beurteilung der leidensangepassten T?tigkeit sei zu ber?cksichtigen, dass der Versicherte langfristig keine mittleren oder langen Gehstrecken zur?cklegen k?nne. Das Treppensteigen und das Stehen auf Leitern seien ihm ebenfalls nicht m?glich. Das Heben von Lasten sei auf 10 kg limitiert. F?r rein sitzende T?tigkeiten und T?tigkeiten mit kurzfristigem Stehen und k?rzesten Gehstrecken sei der Versicherte aus orthop?discher Sicht in zeitlichem und leistungsm?ssigem Umfang 100 % arbeitsf?hig (Urk. 9/I/113 S. 52-55).
???????? Anl?sslich der psychiatrischen Begutachtung habe sich gezeigt, dass der Versicherte nach dem zweiten erlittenen HWS-Distorsionstrauma im November 2005 neben Schmerzen und verschiedenen anderen unspezifischen k?rperlichen Beschwerden erstmals eine depressive Verstimmung erlitten habe, welche prim?r als Anpassungsst?rung und im Verlauf als Dysthymie eingesch?tzt worden sei. Nach dem im Dezember 2007 erlittenen schweren Autounfall sei es zu einer Progredienz der depressiven Symptome gekommen. Zudem seien Symptome einer Pers?nlichkeits?nderung bei chronischen Schmerzen aufgetreten. Die bisher eher undifferenzierte somatoforme Schmerzst?rung habe sich somit zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung entwickelt.
???????? Die anl?sslich der psychiatrischen Begutachtung durch die G.___ im Jahr 2008 gestellte Diagnose des Zustandes einer Anpassungsst?rung mit ?bergang in eine Dysthymie, bestehend von September 2005 bis ins Jahr 2008, k?nne nachvollzogen werden. Dies gelte auch f?r die undifferenzierte Somatisierungs-st?rung, da damals das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung noch nicht eindeutig ausgepr?gt gewesen sei respektive die entsprechende Symptomatik gem?ss Angaben von Dr. med. von J.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ?bunt? und ?wenig spezifisch? gewesen sei. Die eindeutige Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung habe sich im Verlauf nach dem dritten Unfall im Dezember 2007 auf dem Boden der psychischen Belastung und der damit zusammenh?ngenden emotionalen Konflikte durch die ersten beiden Unf?lle entwickelt, etwa ab dem Jahr 2008 mit immer eindeutiger werdender Symptomatik.
???????? F?r die angestammte T?tigkeit als Taxichauffeur bestehe keine Arbeitsf?higkeit. In einer leidensangepassten T?tigkeit sei der Versicherte einem Arbeitgeber aus psychiatrischer Sicht hingegen nur noch knapp zumutbar, weshalb eine 40%ige Arbeitsf?higkeit angenommen werden k?nne. Aufgrund der deutlich ausgepr?gten psychischen Komorbidit?t sei die somatoforme Schmerzst?rung als nicht ?berwindbar anzusehen. Die Prognose m?sse aufgrund der Chronifizierung respektive der Progredienz s?mtlicher psychiatrischer Diagnosen als eher schlecht beurteilt werden.
???????? Aus interdisziplin?rer Sicht w?rden sich die prozentualen Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit nicht kumulieren, sondern seien lediglich fachspezifisch zu interpretieren. Aus diesem Grund sei die im rheumatologischen Teilgutachten angegebene 50%ige Leistungseinschr?nkung in der aus psychiatrischer Sicht gewerteten 60%igen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit enthalten und ber?cksichtigt (Urk. 9/I/113 S. 56-58).
4.
4.1???? Die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Nacken- und R?cken-bereich ist grunds?tzlich nicht in Frage zu stellen, und es ist somit auch nicht anzuzweifeln, dass die Schmerzen, von denen der Beschwerdef?hrer berichtet, wenigstens teilweise in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unf?llen stehen. Da diese Beschwerden zum Beschwerdekomplex eines Traumas der HWS geh?ren, stellt sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts die weitere Frage nach der Ad?quanz der Beschwerden und der dadurch bewirkten Arbeitsunf?higkeit zu den Unf?llen.
4.2???? Sowohl anl?sslich der nach den Unf?llen erfolgten MRI und CT als auch zu einem sp?teren Zeitpunkt konnten keine organischen Verletzungen der HWS festgestellt werden, die dem beschriebenen Beschwerdebild zugrunde liegen (Urk. 9/III/13, Urk. 9/II/3 und Urk. 9/I/36 S. 20 am Anfang).
???????? Damit kann die Unfallad?quanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern f?r deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung f?r die Folgen von Distorsionsverletzungen der HWS und Sch?del-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens f?r die Ad?quanzbeurteilung nach Distorsionsverletzungen der HWS und Sch?del-Hirn-Traumen entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien f?r die Ad?quanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, h?ngt vom Stellenwert der psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
4.3???? Dass nach den im Jahr 2005 erlittenen Unf?llen auch psychische St?rungen aufgetreten waren, steht fest. Bereits im Rahmen der vom 16. Januar bis zum 22. Februar 2006 in der B.___ erfolgten station?ren Behandlung wurden eine Labilisierung der Affekte, eine Verunsicherung und Stimmungs-schwankungen im Rahmen einer Anpassungsst?rung (ICD-10: F43.23) diagnostiziert und festgehalten, der Versicherte habe auf der Verhaltensebene mit einem maladaptativen Umgang mit der Beschwerdeproblematik reagiert (Urk. 9/III/41 S. 2). Im Bericht der C.___, wo der Versicherte vom 18. Oktober bis zum 13. November 2007 hospitalisiert war, wurde dar?ber berichtet, dass er psychisch ?ngstlich und depressiv gewirkt und ?ber zunehmende Verzweiflung, sozialen R?ckzug, depressive Stimmung, ausgepr?gte Antriebslosigkeit und Schlafprobleme geklagt habe (Urk. 9/III/136 S. 1-3).
???????? Der behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 28. April 2008 (Urk. 9/I/23) in psychischer Hinsicht eine Anpassungsst?rung mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) nach wiederholten Autounf?llen und einen Status nach einer psychotischen Episode im Juli 2007 (ICD-10: F23.01). Dem Bericht von Dr. K.___ ist zu entnehmen, dass eine langdauernde psychische St?rung vorliege, die aufgrund der Unf?lle entstanden sei. Der Versicherte habe nach den ersten zwei HWS-Distorsionstraumata mit vor?bergehend auftretenden psychotischen Symptomen reagiert. Trotz der durchgef?hrten ambulanten und station?ren Behandlung habe sich der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Nach dem dritten Unfall sei es zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Bei den vorhandenen Beschwerden handle es sich um ein seelisches Leiden mit Krankheitswert, das seit dem ersten Unfall eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit verursacht habe (Urk. 9/I/23 S. 3).
???????? Im Gutachten der G.___ vom 10. Januar 2012 wurde sodann festgehalten, die psychischen St?rungen st?nden sicher ganz klar im Vordergrund, insbesondere wenn die anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als reine psychische St?rung betrachtet werde. Auf der psychischen Seite sei im zeitlichen Verlauf nach dem traumatischen dritten Unfall vom 25. Dezember 2007 zu einer (weiteren) Progredienz der depressiven Symptome respektive zum Beginn einer Pers?nlichkeits?nderung bei chronischen Schmerzen gekommen. Zudem sei die somatoforme Schmerzst?rung im Verlauf deutlicher und klarer zum Vorschein gekommen (Urk. 9/I/113 S. 65-66).
???????? Die oben erw?hnten Aussagen, die vom Beschwerdef?hrer selber nicht angezweifelt wurden, zeigen, dass sich die psychische Problematik bereits ab dem Jahr 2006 von der Symptomatik eines Traumas der HWS entfernte und in Richtung einer verselbst?ndigten psychischen St?rung entwickelte. Hatte damit die psychische Problematik schon in der ersten Zeit nach den im Jahr 2005 erlittenen Auffahrunf?llen und insbesondere nach der am 25. Dezember 2007 erfolgten Frontalkollision eine vorherrschende Rolle im Krankheitsgeschehen gespielt und sich in ihrer Auspr?gung zudem bald vom typischen Beschwerdebild einer Verletzung der HWS losgel?st und verselbst?ndigt, so hat die Ad?quanzbeurteilung nicht nach den spezifischen Kriterien f?r die betreffenden Verletzungen, sondern nach den Kriterien f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu erfolgen.
4.4
4.4.1?? Massgebend f?r die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften (BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.1 und 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1; vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 E. 5.3.1). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unf?llen wurden beispielsweise folgende Ereignisse qualifiziert:
- Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008);
- Unfall, bei dem die versicherte Person mit einem Personenwagen auf der ?berholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h pl?tzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen ?berquerte und mit der B?schung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug ?berschlug, auf die ?berholspur zur?ckgeschleudert wurde sowie auf den R?dern stehend zum Stillstand kam, beim ?berschlagen der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die B?schung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenst?ndig verlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009).
Als mittelschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegend - mithin als mittelschwer im engeren Sinne - wurden etwa Unf?lle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person:
- bei einem ?berholman?ver mit zirka 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich ?berschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008);
- einen Lastwagen beim ?berholen touchierte und sich ?berschlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008);
- von der Strasse abkam und sich ?berschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 29. Oktober 2007);
- auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich ?berschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 15. M?rz 2007);
- sich bei einer Geschwindigkeit von zirka 90 km/h auf einer Autobahn ?ber eine Mittelleitplanke hinweg ?berschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007).
Auch beim Fahrer eines Personenwagens, der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle ?ber das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen f?r den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei er sich mehrere Male ?berschlagen hatte, wurde ein mittelschwerer Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009), wie auch bei einer Frontalkollision zweier Personenwagen, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 - 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 - 80 km/h gesch?tzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009), und bei der Kollision eines Personenwagens bei einer Fahrgeschwindigkeit von zirka 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse, mit seitlichem ?berschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2007 vom 22. August 2008), oder bei einem Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von zirka 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010), sowie bei einer Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahrzeug ungebremst mit etwa 100 km/h in einen mit zirka 80 km/h fahrenden, noch ein Abbrems- und Ausweichman?ver einleitenden Personenwagen stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010). Gleichermassen wurde etwa auch ein Ereignis als mittelschwer im eigentlichen Sinne eingestuft, bei dem ein von der versicherten Person gelenkter Lieferwagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h bei starkem Regen ausser Kontrolle geriet und, nachdem er auf die Mittel- und Seitenplanke geprallt war, seitlich liegend auf dem rechten Pannenstreifen zum Stillstand kam, wodurch ein Totalschaden entstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2009 vom 28. April 2010).
Einfache Auffahrunf?lle auf ein haltendes Fahrzeug ohne irgendwelche spektakul?re Begleitumst?nde werden zwar in aller Regel als mittelschwere Unf?lle qualifiziert, als solche aber im Bereich der leichteren Unf?lle eingereiht (SVR 2007 UV Nr. 26 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, mit Hinweisen; aus j?ngster Zeit: Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.2). In einzelnen F?llen wurde ein leichter Fall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeits-ver?nderung (Delta-v unter 10 km/h; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2).
4.4.2?? Aufgrund der in den Polizeiakten (Urk. 9/III/9 und Urk. 9/II/8) und unfall-analytischen Unterlagen (Urk. 9/III/66 und 9/III/15) enthaltenen Angaben sind die ersten zwei, am 2. September und 19. November 2005 erlittenen Unf?lle eigentlich als leichte, h?chstens aber als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu leichten Unf?llen anzusiedeln. Es handelte sich um unspektakul?re Auffahrunf?lle, wobei das auffahrende Fahrzeug des Unfall-gegners keine weit gr?ssere Masse aufwies als dasjenige des Beschwerdef?hrers.
???????? Unter Ber?cksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung, der Unfallanalyse der Arbeitsgruppe f?r Unfallmechanik vom 25. Januar 2011 (Urk. 9/I/82) - wonach von einer Geschwindigkeits?nderung bei frontalem Aufprall innerhalb von 20 bis 30 km/h auszugehen ist - und der vorhandenen Unfallbilder (Urk. 9/I/6) ist auch der dritte, am 25. Dezember 2007 erlittene Unfall h?chstens als einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen liegenden Unfall zu qualifizieren.
4.5
4.5.1?? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs bei den drei erlittenen Unf?llen, welche h?chstens als mittelschwere Unf?lle im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zu qualifizieren sind, bedarf es des Nachweises eines der massgebenden unfallbezogenen Ad?quanzkriterien in besonders ausgepr?gter oder auffallender Weise oder aber von mindestens vier in der einfachen Form (Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010, E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5).
4.5.2?? Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung hat die Ad?quanzpr?fung, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unf?lle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, grunds?tzlich f?r jeden Unfall gesondert gem?ss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen, was prinzipiell entsprechend auch bei einer Mehrzahl von Unf?llen mit Schleudertrauma der HWS oder gleich-gestellter Verletzung gilt. In diesem Rahmen ist es jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben K?rperteils bei der Ad?quanzpr?fung zu ber?cksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsf?higkeit nicht voneinander abgegrenzt werden k?nnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2009 vom 16. Februar 2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5.3?? Unbestrittenermassen ereigneten sich die drei Unf?lle weder unter besonders dramatischen Begleitumst?nden noch waren sie von besonderer Eindr?cklichkeit. Auch steht nach Lage der Akten zu Recht ausser Frage, dass die Kriterien der ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen - eine solche kann praxisgem?ss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, ad?quanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) und l?sst sich auch aufgrund der beim Unfall vom 25. Dezember 2007 erlittenen Frakturen in beiden F?ssen und in der rechten Hand nicht bejahen - nicht gegeben sind.
4.5.4?? Anders verh?lt es sich im Zusammenhang mit den Kriterien der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung, der k?rperlichen Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs bzw. der erheblichen Komplikationen.
???????? Im G.___-Gutachten vom 14. August 2008 wurde festgehalten, dass die osteosynthetisch versorgte mehrfragment?re Talusfraktur links nicht voll konsolidiert sei und nicht sicher vorausgesagt werden k?nne, welche dauerhaften Beeintr?chtigungen an der verletzten linken unteren Extremit?t bestehen bleiben w?rden (Urk. 9/I/33 S. 33-34).
???????? Im orthop?dischen Teilgutachten der G.___ vom 16. November 2011 wurde sodann darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef?hrer einerseits an einer posttraumatischen Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des Talonavikulargelenkes und andererseits an einer partiellen Talusnekrose leide, welche auf den Unfall vom 25. Dezember 2007 zur?ckzuf?hren seien. Empfohlen wurde eine Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des Talonavikulargelenkes, wobei aufgrund eines erheblichen Ber?hrungsschmerzes des gesamten Fusses, insbesondere im Schuhwerk, der Erfolg dieser Operation zur?ckhaltend beurteilt wurde. Angesichts der Ber?hrungsempfindlichkeit, Funktionslosigkeit und der exazerbierenden Schmerzhaftigkeit des linken Fusses unter Belastung wurde sogar auf die M?glichkeit der Unterschenkelamputation und prothetischen Versorgung als therapeutische Massnahme hingewiesen (Urk. 9/I/117 S. 9-10).
???????? Ein ?hnliches Bild ergibt sich aus dem Bericht der I.___ vom 22. Oktober 2012 (Urk. 13/2), in welcher sich der Versicherte in Behandlung befindet. Es bestehe ein hinkendes, verlangsamtes Gangbild an einem Gehstock und der linke Fuss k?nne schmerzbedingt nicht abgerollt werden. Die Schmerzausstrahlung reiche bis zum Knie bzw. zur Glutealregion. Zudem bestehe eine Allodynie, die keinem peripheren Nerv sicher zugeordnet werden k?nne. Die st?rksten Schmerzen gingen vor allem von den Weichteilen aus, weshalb ein dringender Verdacht auf das Bestehen eines CRPS I mit Allodynie/Hyper?sthesie medialseits am Fuss bzw. Sprunggelenk bestehe. Trotz nachweisbarer Pseudarthrose im Bereich des Taluskopfes medialseits verbiete sich ein operatives Vorgehen, da zu bef?rchten sei, dass sich der Schmerzzustand ausweite (Urk. 13/2 S. 2).
???????? Nachdem der Versicherte mehr als 5 Jahre nach der am 25. Dezember 2007 am linken Fuss erlittenen Verletzung immer noch in ?rztlicher Behandlung ist, an einer Talusnekrose, starken Schmerzen und m?glicherweise an einem CRPS I leidet, sind die Kriterien der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung, der k?rperlichen Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs bzw. der erheblichen Komplikationen als erf?llt anzusehen. Angesichts der besonders langen Dauer der Behandlung, der aufgetretenen Schmerzen und der erheblichen Schwere der eingetretenen Komplikationen, die sogar eine Amputation des Unterschenkels notwendig machen k?nnten, sind diese Kriterien deutlich ?ber das ?bliche Mass und somit in ausgepr?gter und auffallender Weise erf?llt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 6.2.4).
4.5.5?? Als erf?llt, wenn auch nicht in ausgepr?gter oder auffallender Weise, ist sodann das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit anzusehen. Der Versicherte war infolge der erlittenen Unf?lle ?ber einen Zeitraum von mehreren Jahren aufgrund der somatischen Beschwerden zun?chst zu 75 % (vgl. Gutachten der G.___ vom 14. August 2008, Urk. 9/I/36 S. 36 Ziff. 3.8) und anschliessend bis heute zu 50 % arbeitsunf?hig und den Beruf als Taxichauffeur kann er definitiv nicht mehr aus?ben (vgl. Gutachten der G.___ vom 10. Januar 2012, Urk. 9/I/113 S. 70 Ziff. 15.2 und S. 71 Ziff. 16.1).
4.6???? Somit sind von den sieben Ad?quanzkriterien drei in besonders ausgepr?gter oder auffallender Weise und eines in einfacher Form erf?llt. Die Beschwerde-gegnerin hat daher die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Unf?llen und den Restbeschwerden aus den erlittenen Traumata sowie den psychischen Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der Abweisung des strittigen Rentenanspruchs fortbestanden, zu Unrecht verneint.
5.
5.1???? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheits-verlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?nger-dauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
5.2???? In psychiatrischer Hinsicht attestierte die G.___ dem Versicherten aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven St?rung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) und der Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80) eine 60%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/I/113 S. 71 Ziff. 16.2). Hinsichtlich des nicht als Unfallfolge qualifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms hielten sie fest, dass sich diese Beeintr?chtigung kaum auf die Arbeitsf?higkeit auswirke, da der Beschwerdef?hrer keine k?rperlich schweren T?tigkeiten verrichtet habe (Urk. ?9/I/113 S. 62 Ziff. 4.2 und S. 64 Ziff. 6).
???????? Die begutachtenden Psychiater stellten fest, dass die vorhandene Schmerz-st?rung aufgrund der durch die anhaltende mittelgradige Depression und die Pers?nlichkeits?nderung bei chronischen Schmerzen verursachten, deutlich ausgepr?gten psychischen Komorbidit?t nicht ?berwindbar sei. Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Prognose aufgrund der Chronifizierung resp. Progredienz s?mtlicher psychiatrischen Diagnosen als schlecht zu beurteilen sei. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen Beschwerden erscheint die Beurteilung der G.___, wonach die vorhandene somatoforme Schmerzst?rung zu einer invalidisierenden Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?hre, als ?berzeugend. Da das Kriterium der Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer erf?llt ist, er?brigt sich die Pr?fung der weiteren Faktoren (sog. F?rster-Kriterien).
5.3???? Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versicherte entsprechend der von der G.___ vorgenommenen Beurteilung nur noch zu 40 % in einer leidensangepassten T?tigkeit arbeitsf?hig ist. Die im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 9/I/115 S. 7-8) attestierte 50%ige Arbeitsunf?higkeit ist gem?ss der interdisziplin?ren Beurteilung in der aus psychiatrischer Sicht gewerteten Leistungseinschr?nkung von 60 % enthalten und ber?cksichtigt (Urk. 9/I/113 S. 58 am Ende). Nachdem sich die Symptomatik der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gem?ss den gutachterlichen Angaben im Verlauf nach dem dritten Unfall und somit bereits ab 2008 entwickelt hat (Urk. 9/I/113 S. 65 Ziff. 7.1), ist dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 2009 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung gem?ss der angefochtenen Verf?gung, Urk. 2) eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.
6.
6.1???? Das Valideneinkommen in der H?he von Fr. 58?991.-- ist nachvollziehbar belegt (Urk. 9/I/65) und wird vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten (Urk. 1 S. 6).
6.2???? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die L?hne gem?ss den Dokumentationen von Arbeitspl?tzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-L?hne setzt voraus, dass zus?tzlich zur Auflage von mindestens f?nf DAP-Bl?ttern Angaben gemacht werden ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).
6.3???? Die SUVA legte der Festsetzung des Invalideneinkommens des Beschwerde-f?hrers f?nf DAP-Bl?tter zu Grunde. Bei den angef?hrten Arbeitspl?tzen (Urk. 9/I/61) handelt es sich um T?tigkeiten, welche dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die medizinische Einsch?tzung zumutbar sind, da sie die qualitativen Anforderungen an die Leidensanpassung erf?llen.
???????? Die SUVA machte Angaben ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 54?849.-- entspricht dabei dem Durchschnitt der L?hne gem?ss den f?nf ausgew?hlten DAP-Bl?ttern und liegt im Rahmen der Durchschnittsl?hne der entsprechenden Gruppe. Die SUVA ist somit zu Recht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem hypothetischen Verdienst in der H?he von Fr. 54?849.-- ausgegangen. Bei einem 40%igen Arbeitspensum betr?gt das Invalideneinkommen des Versicherten Fr. 21?939.60 (40 % von Fr. 54?849.--).
6.4???? Im Gutachten der G.___ vom 10. Januar 2012 wurden die bestehenden Einschr?nkungen in vollem Umfang ber?cksichtigt. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.3), wonach bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen ein leidens-bedingter Abzug grunds?tzlich nicht zul?ssig ist, rechtfertigt sich keine weitere Reduktion des Invalideneinkommens.
6.5???? Aus einem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 21?939.60 mit dem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 58?991.-- ergibt sich ein Invalidit?ts-grad von 63 %, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
7.
7.1???? Was die Integrit?tsentsch?digung angeht, sind nach Ansicht der SUVA der Zustand und die Funktionseinschr?nkung im Bereich des linken Fusses aufgrund der von Dr. L.___ durchgef?hrten kreis?rztlichen Untersuchung vom 25. August 2009 (Urk. 9/II/24) und des orthop?dischen Teilgutachtens der G.___ vom 16. November 2011 (Urk. 9/I/117) einer Versteifung gleichzusetzen und somit in Anwendung der SUVA-Tabellen mit 20 % zu bewerten. Der Anspruch auf eine diesen Wert ?bersteigende Integrit?tsentsch?digung sei nicht rechtsgen?glich ausgewiesen (Urk. 2 S. 19-21 Ziff. III.10-11 und Urk. 8 S. 14 Ziff. 18.1).
???????? Dagegen wendet der Versicherte ein, es seien ihm entsprechend dem Gutachten der G.___, wonach in somatischer Hinsicht ein 40%iger und in psychischer Hinsicht ein 30%iger Integrit?tsschaden bestehe, eine 70%ige Integrit?ts-entsch?digung zuzusprechen (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 3-4 und Urk. 12 S. 7 Ziff. 6 i.V.m. Urk. 9/I/113 S. 72-73 Ziff. 17.1-2).
7.2???? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).
???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
????????
???????? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.3
7.3.1?? In Bezug auf die beantragte 30%ige Integrit?tsentsch?digung aufgrund des psychischen Integrit?tsschadens ist festzuhalten, dass dieser durch die Unf?lle ad?quat kausal verursacht wurde, weshalb grunds?tzlich eine Leistungspflicht der SUVA besteht. Im Gutachten der G.___ wurde jedoch darauf hingewiesen, dass erst 5 bis 6 Jahre nach dem Unfall definitiv zur Dauerhaftigkeit eines posttraumatischen psychischen Schadens Stellung genommen werden k?nne und dass es der SUVA ?berlassen sei zu beurteilen, ob die den psychischen Integrit?tsschaden bereits zum jetzigen Zeitpunkt oder erst 1 bis 2 Jahre nach der Ende 2011 erfolgten Begutachtung festlegen wolle (Urk. 9/I/113 S. 72-73, Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 7). In diesem Zusammenhang ist die Sache somit an die SUVA zur?ckzuweisen, damit sie zu gegebener Zeit ?ber die H?he der aufgrund der psychischen Problematik geschuldeten Integrit?tsentsch?digung befinde.
7.3.2?? Was den Integrit?tsschaden aufgrund der somatisch objektivierbaren unfallkausalen Sch?digungen betrifft, ist festzustellen, dass hinsichtlich des verbleibenden Ganglions an der rechten Hand zwar ein Restschaden besteht, der jedoch unbestrittenermassen keine Integrit?tsentsch?digung auszul?sen vermag.
Beim Tinnitus ist gem?ss dem otorhinolaryngologischen Teilgutachten vom 6. Dezember 2011 eine Unfallkausalit?t zwar m?glich, aber nicht ?berwiegend wahrscheinlich (Urk. ?9/I/118 S. 3 Abs. 1). Deshalb entf?llt eine Integrit?ts-entsch?digung daf?r.
Ebenfalls keine zus?tzliche Integrit?tsentsch?digung ist f?r das lumbo-spondylogene Syndrom zuzusprechen; denn dieses ist, soweit es auf den Unfall zur?ckzuf?hren und nicht degenerativen Ursprungs ist, Teil der somatoformen Schmerzst?rung, welche mit der Integrit?tsentsch?digung f?r die psychischen Unfallfolgen abgedeckt wird.
???????? Hinsichtlich der Folgen f?r den linken Fuss ist auf das G.___-Gutachten abzustellen (Urk. 9/I/113 S. 72). F?r die gegenw?rtige erhebliche Funktions-einschr?nkung wird dabei ein Schaden von 20 % festgestellt; das ist nicht zu beanstanden. Sollte sich die gesundheitliche Situation wegen des Verdachts auf ein CRPS I oder der allenfalls notwendigen Amputation ?ndern, wird allenfalls eine Revision der Integrit?tsentsch?digung vorzunehmen sein.
8.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer).
???????? Die R?ckweisung der Sache an den Versicherungstr?ger zur Vornahme weiterer Abkl?rungen kommt einem Obsiegen gleich (Z?nd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, 2. Aufl., Z?rich 2009, N. 6 zu ? 34).
???????? Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grunds?tzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentsch?digung besteht. Da der Beschwerdef?hrer - abgesehen von der 5%igen Integrit?tsentsch?digung wegen des Tinnitus - obsiegt, rechtfertigt sich eine K?rzung der Prozessentsch?digung nicht.
???????? Dem Beschwerdef?hrer steht somit eine Parteientsch?digung zu, welche aufgrund der Komplexit?t des Falles auf Fr. 4'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 2009 bei einem Invalidit?tsgrad von 63 % Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung von 20 % aufgrund der somatischen Beschwerden hat, an die SUVA zur?ckgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen - ?ber die Integrit?tsentsch?digung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen befinde.
?????????? Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 4?200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).