Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00162




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 22. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, war vom 1. Mai bis 16. September 2011 als Servicefachfrau bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/4-5). In der Nacht vom 23. auf den 24. August 2011 zog sie sich im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Konkubinatspartner Verletzungen der Haut und Stauungsblutungen zu (Urk. 8/6 S. 4). In der Folge war die Versicherte längere Zeit arbeitsunfähig (Urk. 8/48 S. 2).

    Mit Verfügung vom 17. November 2011 (Urk. 8/28) kürzte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei beziehungsweise Schlägerei um 50 %. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/38) hin mit Entscheid vom 15. Juni 2012 (Urk. 2) fest und wies deren Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Beat Wieduwilt als unentgeltlicher Rechtsvertreter mangels prozessualer Bedürftigkeit ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 6. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf das ungekürzte Taggeld habe. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geordnet werden kann. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation legte der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) fest, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45 [U 325/05]; RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 E. 2 [U 360/04]; Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1).

    Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2.; Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1 und 8C_363/2010 vom 29. März 2011 E. 3.2; zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; publiziert in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2).

    

2.    

2.1    Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Urk. 8/38 S. 3 und S. 8-10) ist beschwerdeweise unangefochten geblieben. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2, Dispositiv-Ziff. 2) in Teilrechtskraft erwachsen.

    Streitig und zu prüfen ist, ob die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen Beteiligung der Beschwerdeführerin an einer Rauferei respektive Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu Recht erfolgte.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Kürzungsentscheid insbesondere damit, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vor ihrem Partner aufgebaut, diesen in herabwürdigender Weise (wenn er Eier habe") zur Wiederholung einer Aussage (sie solle doch zu ihrem Liebhaber aus der Beziehungspause gehen") aufgefordert und ihn – nachdem er ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei – als Feigling oder ähnliches bezeichnet und geohrfeigt habe. Sie habe sich bewusst sein müssen, dass sie damit eventuell gegen sie gerichtete Gewalthandlungen auslöse, durch die sie verletzt werden könnte. Bei Anwendung von Gewalt müsse mit Gegengewalt gerechnet werden, was in Anbetracht der Häufigkeit von Beziehungsdelikten auch gelte, wenn der Gegner" der eigene Lebenspartner sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die Ohrfeige, sei natürlich und adäquat kausal zur Würgeattacke ihres Partners und den von ihm zugefügten Verletzungen, womit der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt sei. Gleiches gelte im Übrigen auch für den Kürzungstatbestand der Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV (Urk. 2 S. 5-7, Urk. 7 S. 5-8).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, in körperlicher Hinsicht sei es ihr (169 cm, 57 kg) gar nicht möglich gewesen, sich vor ihrem Partner (183 cm, 96.5 kg) aufzubauen". Zudem bestreite sie die Verwendung der behaupteten Ausdrücke und könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine harmlose Ohrfeige unter Lebenspartnern eine Rauferei respektive Schlägerei im Sinne des UVG darstelle. Es sei fraglich, ob eine harmlose Ohrfeige einer körperlich klar unterlegenen Frau das Risiko einschliesse, in Tätlichkeiten des Partners überzugehen. Üblicherweise könne davon ausgegangen werden, dass der körperlich überlegene Partner auf ein solches Verhalten nicht mit Tätlichkeiten reagiere, da er sich der mangelnden körperlichen Bedrohung mehr als bewusst sei. Sodann bestehe für einen Lebens- oder Ehepartner, welcher sich in normaler psychischer Verfassung befinde, überhaupt keine Veranlassung, auf eine harmlose Ohrfeige mit einem massiven Gewaltausbruch zu reagieren. Es könne weder generell noch im konkreten Fall behauptet werden, eine harmlose Ohrfeige führe üblicherweise zu einer derart schweren Gewaltanwendung mit Todesgefahr, insbesondere da keine Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass der Partner zu einem derartigen Gewaltexzess fähig sei. Schliesslich sei es vor dem fraglichen Ereignis in der Beziehung nie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen, sodass die Adäquanz klar zu verneinen sei (Urk. 1 S. 7-9).


3.

3.1    Was sich in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Partner in der gemeinsamen Wohnung zugetragen hat, lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben der Beteiligten nicht bis in jede Einzelheit zuverlässig bestimmen. Hinsichtlich des Geschehensablaufes steht indes fest und ist unbestritten, dass das Paar in eine verbale Auseinandersetzung geraten war, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin ihren Partner ohrfeigte. Dieser stiess sie daraufhin auf das Bett und würgte sie mit beiden Händen bis es ihr schwarz vor Augen wurde. Sodann hielt er ihr die Hand auf den Mund (Urk. 8/21/1 S. 5).

3.2    Die gleichentags konsultierten Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Z.___ berichteten am 19. September 2011 (Urk. 8/6) von frischen Hauttungen beziehungsweise -ein und -unterblutungen am Hals, am Gesicht, am Dekolleté, an den Armen, an der linken Flanke sowie am Rücken. Zudem erwähnten sie zwei frische Hautabschürfungen. An der Kopfhaut hinter den Ohren, an der Haut des rechten Augenlides und des linken Unterlides waren einzelne punktförmige, rote Stauungsblutungen sichtbar. Die Ärzte führten aus, Stauungsblutungen träten bei diversen Formen von Strangulationshandlungen auf und entstünden als Folge einer Blutabflussstörung. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, etwa zwei- bis dreimal unwillkürlichen Urinabgang verspürt zu haben. Dieser sei ein vegetatives Symptom, welches durch die druckbedingte Reizung von Verzweigungen von in den Halsweichteilen verlaufenden Nerven und auch unter akuter Sauerstoffnot auftreten könne. Symptome wie Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Schmerzen am Kiefergelenk mit erschwerter Mundöffnung, ein Druck- und Verschiebeschmerz des Kehlkopfes sowie diffuse Druckschmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule und der Nackenmuskulatur könnten ebenfalls ohne Weiteres Folgen des Würgens sein.

    Die Ärzte brachten die festgestellten Verletzungen von der Entstehung her widerspruchslos mit dem geschilderten Ereignis in Einklang und schlossen, dass während des Ereignisses eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe (S. 4).


4.

4.1    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner im Rahmen der Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und sich damit rechtsprechungsgemäss an einer Rauferei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat. Strittig ist dagegen, ob zwischen der Beteiligung an der Rauferei und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. oben E. 1.2).

4.2    Der natürliche Kausalzusammenhang ist ohne Weiteres zu bejahen, würgte doch der Lebenspartner die Beschwerdeführerin erst, nachdem ihn diese geohrfeigt hatte und führte erst diese Handlung zur tätlichen Komponente der bisher bloss verbal geführten Auseinandersetzung.

4.3

4.3.1    Die bundesgerichtliche Umschreibung der adäquaten Kausalität („Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, eine Gesundheitsschädigung von der Art des eingetretenen herbeizuführen“; BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 Abs. 2) wird im Bereich der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen (Art. 49 Abs. 2 UVV) dahingehend ergänzt, dass es laut Bundesgericht (wie im Urteil 8C_932/2012 E. 2.2 Abs. 1 schon im Abschnitt zum Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV festgehalten) unerheblich ist, welche Wendung die Ereignisse nach dem verpönten Verhalten des Opfers nehmen (Urteil 8C_932/2012 E. 4). Dieses Verständnis der Adäquanz, welches bei einem entsprechenden verpönten Verhalten sämtliche, auch völlig abwegige Folgen noch als adäquat begreift, wird insofern relativiert, als das Handeln des Täters immerhin nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein darf, dass damit objektiv nicht zu rechnen ist.

    Damit entfällt die adäquate Kausalität im vorliegenden Zusammenhang nicht bereits, wenn die Ohrfeige nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ungeeignet war, eine schwere Würgeattacke mit Todesgefahr herbeizuführen, sondern erst dann, wenn letztere ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag und damit objektiv nicht zu rechnen war.

4.3.2    Die fragliche Ohrfeige war ohne Zweifel (Teil-)Ursache für die Eskalation der vorerst nur verbalen Auseinandersetzung. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war jedoch nicht damit zu rechnen, dass der körperlich weit überlegene Lebenspartner die Beschwerdeführerin fast zu Tode würgen würde. Zu rechnen wäre wohl wenn überhaupt mit einem Schlag oder einem Wegstossen gewesen.

4.3.3    Relevant ist indes, ob die Folge (Würgen bis zur Todesgefahr) derart aussergewöhnlich war oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag, dass damit objektiv nicht zu rechnen war.

    Die konkreten Umstände lassen vorliegend nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit einer derart übertrieben heftigen Attacke hätte rechnen müssen. Unbestritten geblieben ist namentlich ihre Darstellung, dass es zwischen den Lebenspartnern bislang nie zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Den Akten sind lediglich Hinweise auf verbale Dispute zu entnehmen, welche zum Teil darin endeten, dass der Lebenspartner die Wohnung verliess, um die Nacht bei seinem früheren WG-Partner zu verbringen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18 und Urk. 7 S. 4 ad 4). Bei dieser Vorgeschichte musste die Beschwerdeführerin objektiv nicht den Tod gewärtigen, als sie ihrem Lebenspartner eine Ohrfeige verpasste. Dessen Verhaltensmuster war bislang durch Rückzug und nicht durch Gewaltanwendungen gekennzeichnet.

    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die gesellschaftliche Realität zeige leider, dass gewalttätige Auseinandersetzungen in Familien und Partnerschaften keine Seltenheit seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei zweifellos geeignet gewesen, zu einer gewalttätigen Reaktion des Lebenspartners zu führen (Urk. 7 S. 7 ad 23-26). Die Beschwerdeführerin befand diesen Standpunkt für absurd unter dem Hinweis, dass damit jemand beim Erteilen einer Ohrfeige in jedem Fall damit rechnen müsste, gewürgt zu werden (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 23 f.).

    Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als gewalttätige Auseinandersetzungen in Partnerschaften keine Seltenheit sind. Die Frage ist aber, ob ein Würgeangriff bis hin zur Todesgefahr (und nicht etwa blosse Tätlichkeiten) noch im Rahmen des zu Erwartenden liegt. Todesfälle (oder Todesgefahr) nach partnerschaftlichen Konflikten kommen wohl zuweilen vor, jedoch gemessen an der Zahl der Konflikte (auch mit tätlichen Komponenten) in so verschwindend geringer Anzahl, dass die eingetretene Folge (Würgen bis zur Todesgefahr) derart aussergewöhnlich erscheint beziehungsweise ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag, dass damit objektiv nicht zu rechnen war.

    Wenn in einer Paarbeziehung auf eine leichtere Tätlichkeit mit einer Gefährdung des Lebens reagiert wird, ist dies nach den vorherrschenden (Wert-)Vorstellungen derart exzessiv (und moralisch verwerflich wie auch strafrechtlich relevant), dass es als aussergewöhnlich beziehungsweise ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint, weshalb damit objektiv nicht zu rechnen ist.

    In seiner jüngeren Rechtsprechung mass das Bundesgericht denn auch einem Schlagen mit einer Hundeleine sowie einem dichten Auffahren mit Lichthupen keine adäquat kausale Bedeutung für nachfolgend erlittene Schläge bei und erachtete damit zumindest implizit übertriebene Reaktionen als ausserhalb dessen, womit gerechnet werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 und 8C_341/2013 vom 15. April 2014).

4.3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Ohrfeige und dem nachfolgenden massiven Würgen mit Todesgefahr kein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, weshalb eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ausser Betracht fällt.

4.4    Wenn bereits die Folgen einer Beteiligung an einer Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht als adäquat kausal erscheinen, ist das gleiche verpönte Verhalten auch unter dem (weniger schwer wiegenden) Titel der starken Provokation nach Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV irrelevant (vgl. Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 28).


5.    Damit besteht unter keinem Titel Raum für eine Leistungskürzung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2012 aufzuheben ist.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, die mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2012 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter